Kostenverteilung nach Teilurteil und Erledigung in Kündigungs- und Zeugnisstreit
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht entschied über die Kostenverteilung nach einem Teilurteil und übereinstimmenden Erledigungserklärungen. Die Kündigungsschutzklage war abgewiesen; die Anspruchsseite zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses wurde für erledigt erklärt. Das Gericht legte die Kosten dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 2) zu 1/4 auf (Streitwert EUR 406) und bewilligte die Berufung nicht aus besonderem Grunde.
Ausgang: Kostenentscheidung: Kläger trägt 3/4, Beklagte zu 2) 1/4; Streitwert 406 EUR; Berufung nicht aus besonderem Grunde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten, entscheidet das Gericht im Schlussurteil über die Verteilung der Kosten; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann dies ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Die Kosten sind nach dem Ausgang der einzelnen Antragsbereiche zu verteilen; wer in einem Teilprozess unterliegt, trägt die Kosten dieses Abschnitts.
Ein Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses kann nicht als Hilfsantrag zu einer Kündigungsschutzklage ausgelegt werden, soweit er nicht gegen denselben Vertragspartner gerichtet ist, mit dem ein Arbeitsverhältnis besteht.
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen prüft das Gericht nach § 91a ZPO nur, ob der Anspruch begründet gewesen wäre; ist dies der Fall, sind die Kosten entsprechend zuzuordnen.
Ein Arbeitgeber ist nach § 109 GewO zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.
Tenor
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 2) zu 1/4.
2. Streitwert: EUR 406.
3. Soweit die Berufung gegen dieses Urteil nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 ArbGG), wird sie nicht aus besonderem Grunde zugelassen (§ 64 Abs. 3 ArbGG).
Rubrum
| 6 Ca 5904/20 | Verkündet am 17. Mai 2021 X. Richterin als Urkundsbeamtin | |
| Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes KostenschlussUrteil In dem Rechtsstreit | ||
X.
Kläger
Prozessbevollmächtigte
E.
gegen
1. X.
Beklagte zu 1)
2. W.
Beklagte zu 2)
Prozessbevollmächtigte
zu 1-2: V.
hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf
ohne mündliche Verhandlung am 17.05.2021
durch die Richterin X. als Vorsitzende
für Recht erkannt:
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 2) zu 1/4.
2. Streitwert: EUR 406.
3. Soweit die Berufung gegen dieses Urteil nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 ArbGG), wird sie nicht aus besonderem Grunde zugelassen (§ 64 Abs. 3 ArbGG).
Tatbestand
Mit Teilurteil vom 15.03.2021 ist über einen Teil des mit der Klage verfolgten Begehrens entschieden und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten worden. Insoweit hat die Kammer die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Begehrens – die Erteilung eines Arbeitszeugnisses durch die Beklagte zu 2) sowie hilfsweise von der Beklagten zu 1) – hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Da die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten war, bedurfte es gemäß § 308 Abs. 2 ZPO noch der Entscheidung über die Verteilung der Kosten. Die Entscheidung konnte gemäß §§ 128 Abs. 3, 495 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
II.
Betreffend die Kündigungsschutzklage waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Hinsichtlich des zunächst gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Zeugniserteilungsantrags waren dem Kläger keine Kosten aufzuerlegen, da dieser Antrag als Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag auszulegen war. Da über diesen Antrag keine Entscheidung ergangen ist, war er für die Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des mit dem gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrags auf Zeugniserteilung waren die Kosten dieser aufzuerlegen. Der Antrag konnte mangels gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrags auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses nicht als Hilfsantrag ausgelegt werden. Ob ein erledigendes Ereignis eingetreten war, war angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch das Gericht nicht zu prüfen. Gemäß § 91a ZPO war lediglich zu prüfen, ob der Anspruch begründet gewesen wäre. Dies war der Fall. Die Beklagte zu 2) war mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis eingegangen und schuldete daher die Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach § 109 GewO.
Soweit Anträge aus der Klageerweiterung vom 22.02.2021 von der Kammer abgetrennt wurden und in einem eigenen Verfahren zu dem Aktenzeichen 6 Ca 989/21 fortgeführt werden, sind sie dort und nicht im hiesigen Verfahren kostenmäßig zu berücksichtigen.
III.
Der Streitwert entspricht dem Gesamtwert der im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
X.