Entgeltfortzahlung: Keine Fortsetzungserkrankung und AU-Beweiswert trotz Fehl-Datum
KI-Zusammenfassung
Nach übereinstimmender Erledigung der Herausgabeklage stritten die Parteien nur noch über eine Widerklage auf Entgeltfortzahlung i.H.v. 5.405,71 € brutto. Die Arbeitgeberin hatte Entgeltbestandteile wegen angeblich ausgeschöpfter Sechswochenfrist (Fortsetzungserkrankung) und wegen verspätet vorgelegter AU einbehalten. Das Gericht gab der Widerklage statt: Die Januar-Erkrankung sei nicht anrechenbar auf die Vorerkrankung, und der Beweiswert der AU sei nicht erschüttert. Für März verneinte es ein Vertretenmüssen der verspäteten Bescheinigung (Praxis-Organisationsfehler) und sah ein Leistungsverweigerungsrecht jedenfalls nach späterer Vorlage/ärztlicher Klarstellung als nicht mehr gegeben.
Ausgang: Widerklage auf Zahlung einbehaltener Entgeltfortzahlung in voller Höhe zugesprochen; Kosten der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist greift nicht ein, wenn die Klausel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausnimmt.
Bei streitiger Fortsetzungserkrankung unterliegt der Arbeitnehmer einer abgestuften Darlegungslast; nach ärztlicher Bescheinigung und laienhafter Schilderung der Beschwerden muss der Arbeitgeber substantiiert entgegentreten, ein Bestreiten mit Nichtwissen genügt dann regelmäßig nicht.
Der Beweiswert einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hoch und wird nur durch konkrete, erhebliche Zweifel begründende Umstände erschüttert; sprachliche Ungenauigkeiten in ergänzenden Attesten genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Verlangt der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG die Vorlage der AU ab dem ersten Krankheitstag, kann er nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Entgeltfortzahlung nur solange verweigern, wie die Bescheinigung nicht vorliegt; nach Vorlage entfällt das Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich.
Liegt die verspätete Ausstellung/Vorlage der AU auf einem nachvollziehbaren Praxis-Organisationsfehler und nicht in einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Verhalten, steht § 7 Abs. 2 EFZG einem dauerhaften Einbehalt der Entgeltfortzahlung entgegen.
Tenor
1. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 5.405,71 € brutto zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.405,71 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Rubrum
für Recht erkannt:
1. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 5.405,71 € brutto zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.405,71 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, nachdem die Klageanträge übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, zuletzt noch im Wege der Widerklage um die Zahlung von Entgeltfortzahlung in Höhe von 5.405,71 €.
Die Parteien standen aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 15.02.2023 (Anl. K1, Bl. 30 ff. d.A.) ab dem 01.04.2023 in einem Arbeitsverhältnis.
In § 17 des Arbeitsvertrags der Parteien heißt es:
„§ 17 Ausschlussfristen
Alle Ansprüche, die sich aus und im Zusammenhang mit diesem Anstellungsvertrag ergeben, sind von den vertragsschließenden Parteien binnen einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von 3 Monaten nach der Beendigung in Textform geltend zu machen. Die Ausschlussfristen gelten nicht für unverzichtbare Ansprüche, die kraft Gesetzes der Regelung durch Ausschlussfristen entzogen sind (z.B. Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz, auf Gehaltsfortzahlung bei Krankheit, auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch oder Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung). Die Ausschlussfristen gelten auch nicht für Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.“
Der Beklagte war bei der Klägerin als Senior Experte beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete nach gescheiterten Aufhebungsverhandlungen der Parteien durch Eigenkündigung des Beklagten vom 26.08.2024 zum 31.03.2025.
Nach Ausspruch der Kündigung meldete sich der Beklagte arbeitsunfähig erkrankt für den Zeitraum 26.08.2024 bis 27.09.2024, 29.10.2024 bis 31.10.2024, 07.11.2024 bis 08.11.2024.
Die Klägerin wies den Beklagten mit Schreiben vom 07.11.2024 (Anl. K5, Bl. 93 d.A.) an, zukünftig für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag des krankheitsbedingten Ausfalls ein ärztliches Attest vorzulegen.
Der Beklagte war vom 11.11.2024 bis zum 13.12.2024 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 08.01.2025 meldete er sich erneut arbeitsunfähig. Er reichte zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner behandelnden Ärztin, Frau Dr. A., ein, wobei die spätere (Anl. K10, Bl. 126 d.A.) auf den 17.01.2025 datiert ist, als Folgebescheinigung ausgestellt wurde, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit dem 08.01.2025, eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2025 und eine Feststellung am 17.01.2025 angibt. Die Klägerin zahlte das Januargehalt zunächst in voller Höhe aus. Die Klägerin wandte sich allerdings mit Schreiben vom 31.03.2025 (Anl. B3, Bl. 52 d.A.) an den Beklagten und wies darauf hin, dass sie von einer Überschreitung des Entgeltfortzahlungszeitraums ab dem 17.01.2025 ausging. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
„nach dem Ihrer Dienststelle vorliegenden ärztlichen Attesten sind Sie seit 08.01.2025 bis 31.01.2025 arbeitsunfähig erkrankt.
Gemäß des mit Ihnen geschlossenen außertariflichen Anstellungsvertrages erhalten Sie bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit - auch unfallbedingt - das Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 unter den Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) für einen Zeitraum von 6 Wochen fortgezahlt.
Zwischen dem Ende einer früheren Arbeitsunfähigkeit (11.11.2024-13.12.2024) und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit haben Sie keine 4 Wochen gearbeitet. Anspruch auf Lohnfortzahlung für den gesamten Zeitraum besteht nur dann, wenn Sie nicht infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig geworden bzw. in Kur gegangen sind.
Unter Anrechnung der Vorerkrankungen endet die Entgeltfortzahlung mit Ablauf des 16.01.2024.
Sollten die Vorerkrankungen nicht anrechenbar auf die Lohnfortzahlung sein (Erkrankungen mit unterschiedlichen Diagnosen) bitten wir Sie, uns eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes vorzulegen.“
Der Beklagte übersandte daraufhin an die Klägerin ein von seiner behandelnden Ärztin, Frau Dr. A., ausgestelltes und auf den 03.04.2025 datiertes ärztliches Attest (Anl. K9, Bl. 125 d.A.), in dem es auszugsweise heißt:
„Die Krankschreibung im Zeitraum vom 16. bis zum 31.01.2025 stand in keinem Zusammenhang mit vorherigen Krankmeldungen. Es handelte sich um unterschiedliche akute Erkrankungen.“
Die Klägerin verrechnete in der Entgeltabrechnung für den Monat April 2025 mit einer zu diesem Zeitpunkt fälligen Bonuszahlung für das Jahr 2024 3.003,17 € brutto, die sie für den Zeitraum 17.01.2025 bis 31.01.2025 einbehielt.
Der Kläger meldete sich per E-Mail vom 02.03.2025 bei der Beklagten erneut arbeitsunfähig. Vom 03.03.2025 bis zum 14.03.2025 erbrachte er keine Arbeitsleistung. Mit Schreiben vom 12.03.2025 (Anl. K6, Bl. 94 f. d.A.) wandte sich die Klägerin an den Beklagten und wies ihn darauf hin, dass noch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihm vorliege. Der Beklagte wurde aufgefordert, diese unverzüglich nachzureichen. Daraufhin legte der Beklagte der Klägerin zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner behandelnden Ärztin, Frau Dr. A., vor (Anl. K7, Bl. 96 d.A.). Die erste ist datiert auf den 14.03.2025, als Erstbescheinigung ausgestellt und stellt eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.03.2025, eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 14.03.2025 und eine Feststellung am 14.03.2025 aus. Die zweite ist ebenfalls datiert auf den 14.03.2025, als Folgebescheinigung ausgestellt und gibt eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.03.2025, eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.03.2025 und eine Feststellung am 14.03.2025 an.
Mit Schreiben vom 08.04.2025 (Anl. K18, Bl. 155 d.A.) wandte sich die behandelnde Ärztin des Beklagten, Frau Dr. A., in einer von ihr und ihrer Praxismitinhaberin, Frau Dr. N., unterzeichneten Erklärung an die Klägerin und führte aus:
„Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 04.04.2025 bezüglich der Krankmeldung des o.g. Patienten vom 03.03. - 14.03.2025:
Herr B. stellte sich am 04.03.2025 in der Praxis vor und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend für einen Tag und bis zum 14.03.2025 festgestellt. Leider wurde vergessen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen wie es besprochen war.
Am 14.03.2025 Stellte sich der Patient erneut vor und bat um die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie am 04.03.2025 besprochen. Das Feld "festgestellt am" wurde fälschlicherweise bei der Ausstellung nicht auf den 04.03.2025 korrigiert, was ich zu entschuldigen bitte.“
Die Beklagte zahlte zunächst das Gehalt für den Monat März 2025 in voller Höhe aus. In der Entgeltabrechnung für den Monat April 2025 verrechnete sie 2.402,54 € brutto, die sie für den Zeitraum 03.03.2025 bis 14.03.2025 einbehielt.
Datiert auf den 31.10.2025 stellte die behandelnde Ärztin des Beklagten, Frau Dr. A., ein ärztliches Attest (Anl. Bekl. zum Schriftsatz vom 06.11.2025, Bl. 135 d.A.) aus, in dem es auszugsweise heißt:
Der Beklagte entband seine behandelnde Ärztin zudem von ihrer Schweigepflicht.
Der Beklagte entband seine behandelnde Ärztin zudem von ihrer Schweigepflicht.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Beklagte den ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Laptop, Smartphone und Mitarbeiterausweis nicht an die Klägerin zurückgegeben. Die Rückgabe hat die Klägerin zunächst im Klagewege geltend gemacht, der Beklagte hat Widerklage auf die einbehaltene Entgeltfortzahlung erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.12.2025 hat der Beklagte die von der Klägerin herausverlangten Gegenstände an die Terminsvertreter der Klägerin übergeben. Die Parteien haben daraufhin die Klageanträge übereinstimmend für erledigt erklärt (s. Sitzungsprotokoll vom 22.12.2025, Bl. 201 d.A.). Die Parteien streiten nunmehr ausschließlich noch um die im Wege der Widerklage geltend gemachte Entgeltfortzahlung.
Der Beklagte trägt vor, er habe das Schreiben der Klägerin vom 31.03.2025 so verstanden, dass diese prüfen lassen wollte, ob zwischen den Erkrankungen vom 11.11.2024 bis 13.12.2024 und vom 16.01.2025 bis 31.01.2025 ein Zusammenhang bestand und somit der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits erschöpft war, denn nur für diesen Zeitraum wurde die Entgeltfortzahlung von der Klägerin in Frage gestellt. Von diesem Verständnis sei auch seine behandelnde Ärztin ausgegangen und habe zu dem von der Klägerin genannten Zeitraum vom 16.01.2025 bis zum 31.01.2025 Stellung genommen. Da es sich bei der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 um eine einheitliche Erkrankung handelte, sei die Folgebescheinigung vom 17.01.2025 bis 31.01.2025 zutreffend als solche ausgestellt wurde.
Die Erkrankung vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 habe in keinem Zusammenhang mit früheren Erkrankungen gestanden.
Die Symptome und Ursachen seien wie folgt gewesen: im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 13.12.2024 habe der Beklagte unter Fußschmerzen infolge einer Distorsion sowie Rückenschmerzen, verursacht durch sportliche Betätigung (Crossfit) gelitten. Er habe sich beim Sport (Crossfit) eine Verstauchung im rechten Fuß (Distorsion) zugezogen, die das Auftreten und längere Gehen nur unter Schmerzen möglich gemacht hätte. Auch Autofahren sei aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit des Fußes nur unter erheblichen Schmerzen möglich gewesen, was insbesondere die lange Anfahrtszeit in die Geschäftsräume der Klägerin nach Z. unmöglich gemacht habe. Hinzugekommen seien Rückenschmerzen, verursacht durch eine muskuläre Überlastung beim Sport. Diese hätten zu Verspannungen und Einschränkungen beim Sitzen und der Konzentration geführt.
Im Zeitraum vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 habe er indes unter einer grippalen Bronchitis mit Fieber, Erschöpfung, Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen infolge erhöhter Infektanfälligkeit bei Temperaturschwankungen gelitten. Er habe neben dem Fieber auch starken Husten, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Schwindelgefühle gehabt und habe sich deutlich erschöpft gefühlt.
Im Zeitraum vom 03.03.2025 bis zum 14.03.2025 habe er unter einer akuten Belastungsreaktion mit psychosomatischen Symptomen, ausgelöst durch eine angespannte Arbeitssituation, gelitten. Es sei zu einer psychischen Überlastungssituation im Zusammenhang mit zunehmendem Druck am Arbeitsplatz gekommen, die innere Unruhe, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme sowie körperliche Begleiterscheinungen in Form von Herzklopfen und Magenbeschwerden ausgelöst hätten. Ursächlich sei eine anhaltende Stresssituation gewesen, bedingt durch ein zunehmend belastetes Verhältnis zum Teamleiter und zum direkten Vorgesetzten. Durch den entstandenen Druck und die wahrgenommene Erwartung, das Unternehmen verlassen zu sollen, habe sich eine erhebliche psychische Anspannung entwickelt, die schließlich zu einer akuten Belastungsreaktion geführt habe.
Der Vorwurf der Klägerin, seine behandelnde Ärztin, Frau Dr. A., hätte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzgl. seiner Erkrankung im März 2025 in unzulässiger Weise rückdatiert, treffe nicht zu. Die Diagnose sei bereits am 03.03.2025 gestellt worden und die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte am selben Tag vorgenommen werden sollen. Aufgrund eines erhöhten Patientenaufkommens sei jedoch zwischen dem Beklagten und der Ärztin vereinbart worden, dass das Attest noch am selben Tag nach Beendigung der Sprechstunde erstellt und unmittelbar von der Praxis postalisch an die S. übersandt werde. Nach der Mitteilung der Klägerin, dass diese eine Attest nicht erhalten habe, habe die Ärztin ihr Praxisteam an die vereinbarte Übersendung erinnert. Die nachträgliche Datierung sei mithin ausschließlich auf ein Organisationsversagen der Praxis der Ärztin zurückzuführen.
Der Beklagte beantragt im Rahmen der Widerklage nach Rücknahme im Übrigen zuletzt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 5.405,71 EUR brutto zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin bestreitet die vom Beklagten dargetanen Krankheitsgründe mit Nichtwissen. Seine Darstellung legten jedenfalls für den Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 13.12.2024 nicht einmal dar, dass er wirklich arbeitsunfähig gewesen sei, da er von der Möglichkeit des Homeoffices hätte Gebrauch machen können und nicht in die Geschäftsräume der Klägerin hätte fahren müssen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Zeitraum der Erkrankung vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 sei auf dieselbe Ursache wie die Erkrankung des Beklagten im Zeitraum 11.11.2024 bis 13.12.2024 zurückzuführen und der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum daher schon am 16.01.2025 abgelaufen.
Sie ist zudem der Ansicht, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Beklagten, ausgestellt von der behandelnden Ärztin, Frau Dr. A., sei erschüttert. Es sei widersprüchlich, dass diese mit Schreiben vom 03.04.2025 ausdrücklich bescheinigt hätte, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 16.01.2025 um eine neue Erkrankung gehandelt habe, die in keinem Zusammenhang mit vorherigen Erkrankungen gestanden hätte, obwohl mit ärztlichem Attest vom 31.10.2025 bescheinigt wurde, dass bereits ab dem 08.01.2025 eine Erkrankung wegen einer anderen Ursache gegeben gewesen sei, die bis zum 31.01.2025 angedauert habe. Dies lege nahe, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung der Ärztin handele.
Die Beweiskraft Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzgl. des Zeitraums vom 03.03.2025 bis zum 14.03.2025 sei erschüttert, da diese rückdatiert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Widerklage hat Erfolg.
A.
Die Widerklage ist zulässig und begründet.
I.
Die Widerklage ist zulässig, insbesondere wird die Geltendmachung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Widerklage nicht durch den Verlust der Rechtshängigkeit der Klage durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien bzgl. der Klageanträge beeinträchtigt, denn die Klage war im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Widerklage schon bzw. noch rechtshängig (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2015 - 6 AZR 497/14).
II.
Die Widerklage ist auch begründet. Der Beklagte hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der tenorierten Höhe.
1.
Der Geltendmachung des Anspruchs stehen nicht die in § 17 des Arbeitsvertrags der Parteien geregelten und von Amts wegen zu beachtenden Ausschlussfristen entgegen. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ist in der Klausel selbst explizit die Geltendmachung von Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, die vorliegend geltend gemacht wird, von der Ausschlussfrist ausgenommen.
2.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er gemäß § 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Der Anspruch entsteht gemäß § 3 Abs. 3 EFZG nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Nach der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung gilt für die Darlegung der Krankheitsursachen eine abgestufte Darlegungslast, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist (st. Rspr. s. nur BAG, Urteil vom 31. März 2021 - 5 AZR 197/20; Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 651/12; Urteil vom 13. Juli 20025 - 5 AZR 389/04). Der Arbeitnehmer muss in einem ersten Schritt darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht, etwa durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden (BAG, Urteil vom 18. Januar 2023 - 5 AZR 93/22; Urteil vom 31. März 2021 - 5 AZR 197/20; Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 651/12). Hierzu muss der Arbeitnehmer laienhaft bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Denn erst ausgehend von diesem Vortrag ist regelmäßig dem Arbeitgeber substanziierter Sachvortrag möglich (BAG, Urteil vom 18. Januar 2023 - 5 AZR 93/22).
a)
Der Beklagte hat für den Zeitraum vom 17.01.2025 bis zum 31.01.2025 Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 3.003,17 € brutto gegen die Klägerin. Der Entgeltfortzahlungszeitraum war nicht aufgrund der Anrechnung von vorherigen Krankheitszeiten überschritten. Die Kammer vermag einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung im Januar 2025 und der Erkrankung vom 11.11.2024 bis zum 13.12.2024 nicht zu erkennen, insbesondere sieht sie die Beweiskraft der dem Beklagten ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht als erschüttert an.
aa)
Der Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beklagten vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 überschreitet den sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum nicht.
bb)
Es liegt auch keine anrechenbare Vorerkrankung vor.
(1)
Der Beklagte hat hinsichtlich des von der Klägerin hinsichtlich des Entgeltfortzahlungszeitraums gerügten Krankheitszeiträumen vom 11.11.2024 bis zum 13.12.2024 und vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 ausführlich geschildert, welche Symptome den jeweiligen Krankheitszeiträumen zugrunde lagen.
So hat er vorgetragen im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 13.12.2024 unter Fußschmerzen infolge einer Distorsion sowie Rückenschmerzen, verursacht durch sportliche Betätigung (Crossfit) gelitten zu haben. Er schilderte, dass die Verstauchung im Fuß das Auftreten und längere Gehen, sowie Autofahren nur unter Schmerzen möglich gemacht hätten. Hinzugekommen seien Rückenschmerzen, verursacht durch eine muskuläre Überlastung beim Sport. Diese hätten zu Verspannungen und Einschränkungen beim Sitzen geführt.
Weiter hat er vorgetragen, im Zeitraum vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 unter einer grippalen Bronchitis mit Fieber, Erschöpfung, Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen infolge erhöhter Infektanfälligkeit bei Temperaturschwankungen gelitten. Er habe Fieber gehabt mit starkem Husten, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Schwindelgefühle und habe sich deutlich erschöpft gefühlt.
(2)
Diesem Vortrag des Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist nach dem detaillierten Vortrag des Klägers nicht mehr statthaft, denn die Vorgaben, die die bundesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers zur Darlegung seiner zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen legt, dient gerade dem Zweck, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, substantiiert zum Vortrag des Arbeitnehmers Stellung nehmen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 2023 - 5 AZR 93/22).
Insbesondere der Vortrag der Klägerin, nachdem der Beklagte im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 13.12.2024 aufgrund der von ihm vorgetragenen Symptome nicht an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen sei, da er von der Möglichkeit des Homeoffices hätte Gebrauch machen können, ist nicht geeignet, den Zahlungsanspruch zu negieren. Denn im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 13.12.2024 hat die Klägerin Entgeltfortzahlung geleistet, diese steht hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zur Entscheidung an, sondern ist lediglich Teil des Zeitraums, den die Klägerin als Entgeltfortzahlung auf den Zeitraum vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 anrechnete, indem sie mit der Berufung auf diesen Zeitraum meinte, ab dem 17.01.2025 nicht mehr zur Leistung von Entgeltfortzahlung verpflichtet zu sein.
(3)
Auch der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach Überzeugung der Kammer nicht erschüttert.
(a)
Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen, weshalb ihr aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zukommt (BAG, Urteil vom 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 m.w.N.). Sie begründet allerdings keine gesetzliche Vermutung nach § 299 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (st. Rspr. grld. BAG, Urteil vom 11. August 1976 - 5 AZR 422/75). Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich sowohl aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers, als auch aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als solche ergeben (BAG, Urteil vom 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 m.w.N.).
(b)
Bei der Zugrundelegung der oben skizzierten Rechtsprechung sieht die erkennende Kammer keinen Grund, die von der behandelnden Ärztin des Beklagten für den Zeitraum vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Zweifel zu ziehen. Der Beweiswert ist nicht erschüttert.
Laut dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien wurden für den Krankheitszeitraum vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 von der behandelnden Ärztin des Beklagten, Frau Dr. A., zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt, die erste vom 08.01.2025 bis zum 16.01.2025 und eine Folgebescheinigung, ausgestellt am 17.01.2025, vom 17.01.2025 bis zum 31.01.2025.
Dass die zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Folgebescheinigung ist, ist nur folgerichtig. Es war die zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die bzgl. der Fuß- und Rückenschmerzen für den Beklagten ausgestellt wurde. Es besteht kein Anlass in Zweifel zu ziehen, dass sich die Folgebescheinigung statt auf die Erstbescheinigung vom 08.01.2025 auf die Bescheinigungen für den Krankheitszeitraum vom 11.11.2024 bis 13.12.2024 bezieht.
Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Diesbezüglich trägt die Klägerin keine Ansatzpunkte vor, aus denen sich ein konkreter Verdacht für die Ausstellung einer Gefälligkeitsbescheinigung ergeben.
Es ist zwar unscharf formuliert, aber nicht widersprüchlich oder gar falsch, dass die behandelnde Ärztin mit Schreiben vom 03.04.2025 bestätigte, dass es sich bei der Erkrankung ab dem 16.01.2025 um eine Erkrankung gehandelt habe, die in keinem Zusammenhang mit vorherigen Krankmeldungen gestanden habe.
Denn die Klägerin selbst führte in ihrem Schreiben vom 31.03.2025 aus, dass sie davon ausgehe, dass der Zeitraum der Entgeltfortzahlung unter Anrechnung der Vorerkrankungen im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 13.12.2024 mit Ablauf des 16.01.2024 geendet habe und forderte den Beklagten auf, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, falls die Vorerkrankungen auf die Lohnfortzahlung nicht anrechenbar sein sollten. Die Feststellung, die Erkrankung ab dem 16.01.2025 sei eine neue Erkrankung statt der Klarstellung, dass ab dem 08.01.2025 eine durchgehende, aber nicht mit der Erkrankung im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 13.12.2024 übereinstimmende Krankheit vorliege, stellt vor diesem Hintergrund zwar eine sprachliche Ungenauigkeit dar, ist aber weder widersprüchlich noch unrichtig, da der Krankheitszeitraum vom 08.01.2025 bis zum 31.01.2025 eine einheitliche Krankheit darstellte und somit die Zeit ab dem 08.01.2025 nicht von dem Zeitraum ab dem 16.01.2025 zu trennen ist.
Dies wurde durch erneutes ärztliches Attest vom 31.10.2025 bestätigt. Auch an diesem Attest bestehen aus Sicht der erkennenden Kammer keine begründeten Zweifel.
b)
Der Beklagte hat für den Zeitraum vom 03.03.2025 bis zum 14.03.2025 Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.402,54 € brutto gegen die Klägerin. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Beklagten, insbesondere sieht sie die Beweiskraft der dem Beklagten ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht als erschüttert an.
aa)
Der Arbeitnehmer ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 EFZG vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 EFZG obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt gemäß § 7 Abs. 2 EFZG nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtung nicht zu vertreten hat.
bb)
Der Beklagte war nach der Weisung der Beklagten vom 07.11.2024 dazu verpflichtet, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest beizubringen.
Unstreitig hat der Beklagte zwar per E-Mail vom 02.03.2025 seine Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß gegenüber der Klägerin angezeigt, ein ärztliches Attest erhielt sie aber - auch dies ist im Ergebnis zwischen den Parteien unstreitig - erst nach Aufforderung vom 12.03.2025.
In der Folge reichte der Beklagte zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, von denen die erste auf den 14.03.2025 datiert ist, als Erstbescheinigung ausgestellt und eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.03.2025, eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 14.03.2025 und eine Feststellung am 14.03.2025 ausstellt. Die zweite ist ebenfalls datiert auf den 14.03.2025, als Folgebescheinigung ausgestellt und gibt eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.03.2025, eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.03.2025 und eine Feststellung am 14.03.2025 an.
Mit Schreiben vom 08.04.2025 wandte sie die behandelnde Ärztin des Beklagten an die Klägerin und erläuterte, dass dieser in ihrer Praxis am 04.03.2025 vorstellig wurde, eine Arbeitsunfähigkeit vom 03.03.2025 bis zum 14.03.2025 festgestellt und sodann vergessen wurde, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Weiter erläuterte sie, dass sich der Beklagte am 14.03.2025 erneut in der Praxis vorstellte und um die am 04.03.2025 besprochene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat. Das Feld „festgestellt am“ sei nur fälschlicherweise nicht auf den 04.03.2025 datiert worden.
cc)
Die Ausstellung der ersten Bescheinigung, die als Feststellungsdatum den 14.03.2025 ausweist und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 03.03.2025 feststellt, ist demnach nur hinsichtlich des Feststellungsdatum falsch.
Die Kammer vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Mitteilung der behandelnden Ärztin gegenüber der Klägerin nicht dem tatsächlichen Ablauf des Geschehens entspricht. Die Schilderungen deuten auf ein Organisationsversagen in der Praxis der Ärztin hin, sind aber in sich schlüssig und erklären, wie es zu der Ungenauigkeit kam. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Grund die behandelnde Ärztin dafür haben sollte, dem Beklagten aus Gefälligkeit eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren und Ungereimtheiten gegenüber dessen Arbeitgeberin mit eigenen organisatorischen Fehlern zu erklären. Dies gilt umso mehr, als dass das Schreiben vom 08.04.2025 an die Klägerin nicht nur durch die behandelnde Ärztin, Frau Dr. A., selbst, sondern auch durch ihre Praxismitinhaberin, Frau Dr. N., unterzeichnet wurde. Dies spricht aus der Sicht der Kammer dafür, dass es sich tatsächlich um ein praxisinternes Organisationsversagten handelte.
dd)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Kläger seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte, war nach alledem zwar nicht rechtzeitig ausgestellt, aber inhaltlich zutreffend. Sowohl der Zeitraum stimmt mit den Angaben des Klägers überein, als auch die mit Attest vom 31.10.2025 mitgeteilte Diagnose mit den vom Kläger geschilderten Symptomen. Auch das Datum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die auf den 14.03.2025 datiert ist, ist schlussendlich richtig, denn entgegen der Absprache zwischen dem Beklagten und seiner Ärztin wurde sie nicht schon am 04.03.2025, sondern eben erst am 14.03.2025 erstellt. Lediglich der Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist mit dem 14.03.2025 fehlerhaft angegeben, wobei nach dem oben dargestellten Ablauf des Geschehens nachvollziehbar ist, wie es zu diesem Fehler kam.
ee)
Die Klägerin war mithin nicht berechtigt, die Entgeltfortzahlung einzubehalten. Der Umstand, dass ihr nicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit des Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag, beruhte auf einem Organisationsversagen in der Praxis der behandelnden Ärztin des Beklagten, nicht auf einem Fehlverhalten durch diesen selbst. Selbst wenn man aber das Organisationsversagen in der Praxis der behandelnden Ärztin des Beklagten diesem zurechnen würde, war die Klägerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Entgeltfortzahlung verweigerte hierzu nicht (mehr) berechtigt, da ihr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 14.03.2025 vorlagen und auch die Erklärung der Ärztin vom 08.04.2025 bereits vorlag, als die Klägerin die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 03.03.2025 bis zum 14.03.2025 mit der Entgeltabrechnung für den Monat April 2025 verrechnete und einbehielt.
c)
Das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien bestand in beiden Zeiträumen auch länger als vier Wochen ohne Unterbrechung.
B.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 91a ZPO. Die Klägerin hat die Kosten hinsichtlich der streitig entschiedenen Widerklage zu tragen, da sie diesbezüglich vollumfänglich unterliegt. Hinsichtlich der Widerklagerücknahme bzgl. der Zug-um-Zug Verurteilung, die dem Beklagten aufzuerlegen wäre, ist die Forderung verhältnismäßig geringfügig und veranlasst keine weiteren Kosten. Im Hinblick auf die übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge war davon auszugehen, dass der Beklagte obsiegt hätte. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen fälligen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der tenorierten Höhe (zur Begründung s. zur Vermeidung von Wiederholungen die Ausführungen unter A. II.). Ihm stand somit ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Rückgabe der im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstände nach § 273 Abs. 1 BGB zu. Er durfte die Gegenstände bis zur Leistung der Entgeltfortzahlung einbehalten. Der Beklagte hat sich stets auf das Zurückbehaltungsrecht berufen und zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin geäußert oder konkludent zu erkennen gegeben, dass er die Herausgabe an sich verweigert oder das Eigentum der Klägerin an den von ihm einbehaltenen Gegenständen nicht anerkennt. Demnach waren die übereinstimmend für erledigt erklärten Ansprüche im Zusammenhang mit der Herausgabe der im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstände zu keinem Zeitpunkt begründet und die Kostenlast auch diesbezüglich der Klägerin aufzuerlegen.
C.
Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen.
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