WissZeitVG-Drittmittelbefristung unwirksam bei nur geringem Projektanteil der Tätigkeit
KI-Zusammenfassung
Gegenstand des Verfahrens war eine Befristungskontrollklage eines als Arzt/wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigten Klägers gegen das Ende seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG begründeten Drittmittelbefristung. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Befristung unwirksam ist, weil der Kläger während der Vertragslaufzeit nur in sehr geringem Umfang projektbezogen (deutlich unter 50 %) eingesetzt war und eine tragfähige Prognose bei Vertragsschluss nicht ersichtlich war. Unsubstanziierter Vortrag des Arbeitgebers zu angeblich weiteren Projektaufgaben und zu einer „Entlastungsfunktion“ für andere Projektkräfte genügte nicht. Der Kläger erhielt zudem einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Ausgang: Befristungskontrollklage erfolgreich; Unwirksamkeit der WissZeitVG-Befristung festgestellt und Weiterbeschäftigung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG setzt voraus, dass der Beschäftigte bei Betrachtung der gesamten Vertragslaufzeit voraussichtlich zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit dem drittmittelfinanzierten Vorhaben zweckentsprechend zugeordnet ist.
Für die Wirksamkeit der Drittmittelbefristung kommt es auf die bei Vertragsschluss anhand objektiver Anhaltspunkte gerechtfertigte Prognose an; eine hiervon deutlich abweichende tatsächliche Tätigkeit kann indizieren, dass die Prognose fehlerhaft und der Sachgrund nur vorgeschoben ist.
Maßgeblich für die zweckentsprechende Beschäftigung ist der individuelle Arbeitseinsatz des befristet Beschäftigten; eine lediglich behauptete mittelbare Entlastung anderer Projektmitarbeiter durch klinische Tätigkeiten ersetzt die erforderliche projektbezogene Tätigkeit nicht.
Beruft sich der Arbeitgeber auf zusätzliche projektbezogene Nebenaufgaben (administrative oder wissenschaftliche Tätigkeiten), muss er deren Anfall und die konkrete Übertragung sowie den zeitlichen Umfang substantiiert darlegen.
Wird die Befristung als unwirksam festgestellt, gilt das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen; nach erstinstanzlich festgestellter Unwirksamkeit besteht regelmäßig ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine überwiegenden Arbeitgeberinteressen entgegenstehen.
Leitsatz
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 25.11.2021 zum 31.07.2025 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Arzt mit den Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an dem Universitätsklinikum Q. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 29.706,52 €.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Rubrum
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 25.11.2021 zum 31.07.2025 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Arzt mit den Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an dem Universitätsklinikum Q. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 29.706,52 €.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristungsabrede.
Der Kläger ist 44 Jahre alt, Arzt und seit dem 4. Mai 2015 bei der Beklagten durchweg im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen auf Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) mit den Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beschäftigt. Die letzte Befristung erfolgte aufgrund des Arbeitsvertrags vom 25. November 2021 (Anl. 1, Bl. 9 ff. d.A.) vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025. Der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten wurde mit Schreiben vom 18. November 2021 (Anl. B1, Bl. 74 f. d.A.) zur beabsichtigten Weiterbeschäftigung angehört und hat ihr mit Schreiben vom 25. November 2021 (Anl. B2, Bl. 76 d.A.) zugestimmt.
Die Befristung erfolgte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG für die Beschäftigung im Rahmen der befristeten Forschungsstudie mit dem Thema „H.“ Studie zu Erforschung der Langzeitfolgen von COVID19. Dabei handelte es sich um eine durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen geförderte Studie zur Erforschung der Langzeitfolgen von COVID19. Die Arbeitszeit betrug 100 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und somit 42 Stunden wöchentlich.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte), der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) sowie die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger ist aktuell in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte eingruppiert und bezieht ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 7.426,63 € brutto.
Der Kläger wurde überwiegend mit Aufgaben in der Patientenversorgung betraut. Bis April 2023 war er in den Gebieten Station und Endoskopie eingesetzt, seit April 2023 ist er hauptsächlich in der gastroonkologischen Ambulanz in der Interdisziplinären Ambulanz für Chemotherapie (IAC) eingesetzt. Hier führt der Kläger weitgehend selbstständig eine Sprechstunde für gastroonkologische Patienten durch. Ein Bezug der Sprechstunden zu der Forschungsstudie „H.“ besteht nicht. Mit der Tätigkeit in der Patientenversorgung ist der Kläger grundsätzlich an den Wochentagen Montag bis Mittwoch und Freitag ganztägig beschäftigt. Donnerstags nimmt er verwaltungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit der IAC-Ambulanztätigkeit wahr, so für Dokumentationen, Antragstellungen oder das sog. Tumorboard. An Donnerstagen ist der Kläger zwischendurch für das Projekt der „H.“-Studie tätig. In diesem Zusammenhang untersucht er jeweils zwei bis vier Patienten wöchentlich. Diese Untersuchungen nehmen ca. 40 bis 50% der Arbeitszeit des Donnerstages in Anspruch.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Befristungsabrede unwirksam sei. Ein Sachgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG habe nicht vorgelegen.
Er rügt zudem die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats der wissenschaftlich Beschäftigten.
Der Kläger bestreitet außerdem, dass das Projekt „H.“ überwiegend aus Mittel Dritter finanziert wurde und dass die Finanzierung nur für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt wurde.
Jedenfalls aber sei die streitgegenständliche Befristungsabrede aber rechtsmissbräuchlich.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 25. November 2021 zum 31. Juli 2025 beendet wurde.
2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Arzt mit den Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an dem Universitätsklinikum Q. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Befristungsabrede für wirksam. Der Kläger sei auf verschiedenen Stationen und Funktionsbereichen der Klinik eingesetzt worden, um ärztliche Kollegen für Tätigkeiten im Rahmen der „H.“ Studie von ihren klinischen Verpflichtungen freistellen zu können.
Zu berücksichtigen sei zudem, dass neben der eigentlichen Arbeit am Patienten im Rahmen des „H.“ Projektes umfangreiche weitere Tätigkeiten wie u.a. Arztbriefschreibung, Kommunikation mit Studien-Teilnehmenden, administrative Tätigkeiten sowie wissenschaftliche Tätigkeiten wie Erstellung von Protokollen (und Protokoll-Amendments), Ethikanträgen, Rekrutierungsplanung, regelmäßige Projektmeetings (In Präsenz und online) Auswertung der wissenschaftlichen Daten sowie die Erstellung von Manuskripten zu den Aufgaben der Im Projekt eingesetzten Ärztinnen und Ärzten gehörten.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der Befristungsabrede zum 31. Juli 2025 beendet worden.
1.
Die Befristungsabrede ist unwirksam.
a)
Nach § 2 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG – also wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind – genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
b)
Eine überwiegend zweckentsprechende Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG erfordert, dass sich der Mitarbeiter bei einer Betrachtung der gesamten Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags zu mehr als 50 % der Arbeitszeit dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmet. Da für die Wirksamkeit der Befristung die Umstände bei Vertragsschluss maßgebend sind, kommt es darauf an, ob bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Prognose gerechtfertigt war, dass der Arbeitnehmer überwiegend mit projektbezogenen Arbeiten und nicht mit anderen Aufgaben befasst sein würde. Eine davon abweichende tatsächliche Beschäftigung während des Arbeitsverhältnisses kann ein Indiz dafür sein, dass die Prognose fehlerhaft war und der Sachgrund nur vorgeschoben ist (BAG, Urteil vom 8. Juni 2016 – 7 AZR 259/14).
c)
Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist die Befristung nicht wirksam, weil der Kläger nicht überwiegend zweckentsprechend eingesetzt wurde.
aa)
Die Beklagte hat dem Vortrag des Klägers zu seinen individuellen Einsätzen und der Übertragung der Arbeitsaufgaben an ihn nicht widersprochen. Der Vortrag gilt damit als unstreitig gem. § 138 Abs. 3 ZPO. Nach diesem wurde der Kläger nur für etwa einen halben Tag pro Woche mit Aufgaben im Zusammenhang mit der „H.“ eingesetzt. Demnach hat der Kläger während der gesamten Laufzeit des Vertrags höchstens 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit zweckentsprechend gearbeitet.
bb)
Irrelevant ist hierbei, ob der Einsatz des Klägers, wie von der Beklagten vorgebracht, bedingt wurde, um andere ärztliche Kollegen für Tätigkeiten im Rahmen der „H.“ Studie von ihren klinischen Verpflichtungen freistellen zu können. Es ist nach dem Vortrag der Beklagten schon nicht ersichtlich, welche ärztliche Kollegen durch den Einsatz des Klägers konkret für welche Aufgaben im Zusammenhang mit der H.“ Studie von welchen anderen Aufgaben freigestellt wurden. Zudem ist ein diesbezüglicher Vortrag unerheblich, da auf den individuellen Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers abzustellen ist.
cc)
Es ist zudem für die Kammer nicht erkennbar, welche Relevanz es haben soll, dass neben der eigentlichen Arbeit am Patienten im Rahmen des „H.“ Projektes umfangreiche weitere Tätigkeiten wie u.a. Arztbriefschreibung, Kommunikation mit Studien-Teilnehmenden, administrative Tätigkeiten sowie wissenschaftliche Tätigkeiten wie Erstellung von Protokollen (und Protokoll-Amendments), Ethikanträgen, Rekrutierungsplanung, regelmäßige Projektmeetings (In Präsenz und online) Auswertung der wissenschaftlichen Daten sowie die Erstellung von Manuskripten zu den Aufgaben der Im Projekt eingesetzten Ärztinnen und Ärzten gehören sollten. Denn weder hat die Beklagte dargetan, in welchem Umfang diese weiteren Tätigkeiten angefallen sein sollen, noch, in welchem Maße der Kläger während seines Einsatzes im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit ihnen betraut gewesen sein soll.
dd)
Mangels anderweitiger von der Beklagten oder sonst ersichtlichen Anhaltspunkte ist daher anzunehmen, dass schon bei Vertragsabschluss die Prognose fehlerhaft gewesen ist.
d)
Als Rechtsfolge gilt das Arbeitsverhältnis der Parteien als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 Satz 1 TzBfG.
2.
Ob darüber hinaus die Befristung unwirksam ist, weil der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten nicht ordnungsgemäß angehört wurde, ob das Projekt „H.“ überwiegend aus Mittel Dritter finanziert wurde und die Finanzierung nur für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt wurde und ob die Aneinanderreihungen der Befristungen im Arbeitsverhältnis der Parteien schon einen Rechtsmissbrauch begründen, konnte daher vorliegend dahinstehen und musste von der Kammer nicht entschieden werden.
II.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
1.
Im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung aus § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB, Art. 1 und 2 GG. Der Anspruch besteht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. (st. Rspr. vgl. nur BAG, Urteil von 27. Mai 2020 – 5 AZR 247/19; Urteil vom 27. Mai 2015 – 5 AZR 88/14) Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündi gungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Sobald ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84). Für den Fall einer Befristungskontrollklage kann aufgrund der vergleichbaren Interessenlage nichts anderes gelten. Denn nach dem Ablauf einer Befristung entsteht ein Schwebezustand, wenn der Arbeitnehmer diese gerichtlich überprüfen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 2. Februar 2022 – 7 AZR 573/20, BeckOGK-Ulrich, TzBfG § 17 Rn. 175, 177).
2.
Die Voraussetzungen für den Weiterbeschäftigungsanspruch sind erfüllt. Die Kammer hat die Unwirksamkeit der Befristungsabrede (s. hierzu hinsichtlich der Gründe die Ausführungen unter I.) festgestellt. Überwiegende, gegen die Weiterbeschäftigung des Klägers sprechende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
III.
Die im Prozess unterlegene Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
IV.
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht der Höhe nach drei Bruttomonatsgehältern für die Befristungskontrollklage und einem Bruttomonatsgehalt für die Weiterbeschäftigung. Er gilt zugleich als Streitwert gem. § 63 Abs. 2 GKG.
V.
Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil kein Grund des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt.
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