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Arbeitsgericht Düsseldorf·5 Ca 5323/20·10.05.2021

Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 7.500 € (Arbeitsgericht Düsseldorf)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf setzte den Gebührenstreitwert nach §§ 63 Abs.2 GKG, 32 RVG auf 7.500 € fest. Zu entscheiden war, ob Klageerweiterungen wegen Folgekündigungen bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen sind. Das Gericht wertete diese Erweiterungen als Hilfsanträge und ließ sie nach §45 Abs.1 S.2 GKG unberücksichtigt, da über sie nicht entschieden wurde.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 7.500 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts sind nur solche Streitpunkte zu berücksichtigen, über die in der Hauptsache entschieden worden ist; Hilfsanträge, über die keine Entscheidung ergangen ist, bleiben außer Ansatz (§45 Abs.1 S.2 GKG).

2

Klageerweiterungen, die als alternative Hilfsanträge auszulegen sind, begründen keinen zusätzlichen Streitwert, wenn über sie nicht entschieden wurde.

3

Die Bemessung des Gebührenstreitwerts richtet sich nach §§63 Abs.2 GKG und 32 RVG nach dem wirtschaftlichen Interesse am Streitgegenstand in der Hauptsache.

4

Gegen einen Festsetzungsbeschluss ist Beschwerde zulässig; die einschlägigen form- und fristrechtlichen Voraussetzungen (u.a. sechsmonatige Frist nach Rechtskraft der Hauptsache) sind zu beachten.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 32 RVG§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 46c ArbGG i.V.m. ERVV v. 24.11.2017 in der jeweils geltenden Fassung

Tenor

wird der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG) auf 7.500,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

5 Ca 5323/20 
Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss In dem Rechtsstreit
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S.

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Klägerin

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Prozessbevollmächtigte

5

S.

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gegen

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Q.

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Beklagter

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Prozessbevollmächtigte

10

S.

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wird der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG) auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Zur Begründung wird auf die Streitwertmitteilung vom 08.04.2021 und 22.04.2021 verwiesen. Die Klageerweiterungen hinsichtlich der Folgekündigungen waren bei der Streitwertfestsetzung – entgegen der Rechtsauffassung des Beklagtenvertreters –nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zu berücksichtigen. Die entsprechenden Klageanträge waren als Hilfsanträge auszulegen. Über diese Hilfsanträge ist keine Entscheidung ergangen (vgl. zu I 3 der Gründe des Urteils vom 02.03.2021).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann

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Beschwerde

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eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

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Die Beschwerde muss

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innerhalb einer Frist von sechs Monaten,

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nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Arbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2299 eingelegt werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor dem Ablauf der vorgenannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Bei formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach seiner Aufgabe zur Post als zugestellt.

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Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf erklärt werden.

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Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Düsseldorf, den 11.05.2021

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Die Vorsitzende der 5. Kammer

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E.

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Richterin am Arbeitsgericht