Feststellungsklage auf Betriebsrente mangels besonderem Feststellungsinteresse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, langjähriger Kfz‑Schlosser und Betriebsratsvorsitzender, begehrte festzustellen, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls seine Betriebsrente nach Versorgungsgruppe 16 zu berechnen sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlte. Der Eintritt des Versorgungsfalls liegt erst in über zehn Jahren und Einstufungen können sich bis dahin verändern. Zudem fehlen substantiiert vorgetragene Tatsachen zur Rechtfertigung einer Höherstufung.
Ausgang: Klage auf Feststellung eines künftigen Betriebsrentenanspruchs mangels besonderem Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist ein besonderes rechtliches Interesse erforderlich; dieses muss eine alsbaldige richterliche Feststellung rechtfertigen.
Allein die Möglichkeit einer künftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet kein besonderes Feststellungsinteresse, wenn der Eintritt des Versorgungsfalls erst in ferner Zukunft liegt und sich die Verhältnisse bis dahin ändern können.
Bei Feststellungsklagen zu künftigen Betriebsrentenansprüchen ist darzulegen, dass die Versorgungsordnung nicht fortgeführt wird oder lediglich eine unverfallbare Anwartschaft verbleibt; fehlt dies, handelt es sich im Wesentlichen um ein Rechtsgutachten.
Der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die eine bestimmte Einstufung in der Versorgungsordnung oder eine unzulässige Ungleichbehandlung begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich nicht aus der möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf noch veränderbarer Versorgungsansprüche.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.Der Streitwert beträgt 4.000,00 €.
4.Eine besondere Zulassung der Berufung findet nicht statt.
Tatbestand
Der am 28.09.1957 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 09.07.1984 als Kfz-Schlosser beschäftigt. Seit dem 13.05.1993 wurde er nach entsprechender Ausbildung Industriemeister.
Der Kläger wurde im März 1995 zum Betriebsrat im Betrieb der Beklagten in Düsseldorf gewählt und ist seitdem Mitglied des Betriebsrats, seit März 2002 Vorsitzender des Betriebsrats. Er ist nicht freigestellt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Metallindustrie Anwendung. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes Metall- und Elektroindustrie Düsseldorf und Umgebung.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Betriebsrente nach der Versorgungsordnung der E. und der E. GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 (im Folgenden: VO) (Abl. Bl. 10 ff. der Gerichtsakte), auf deren Inhalt verwiesen wird.
Nach § 8 der VO erhält der Mitarbeiter Altersrente, wenn er entweder bei oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Firma ausscheidet oder vor Erreichen des 65. Lebensjahres ausscheidet und eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
Hinsichtlich der Berechnung der Betriebsrente regelt § 7 VO folgendes: Jeder Mitarbeiter wird auf der Grundlage seiner Rangstufe bzw. seines Arbeitswertes einer Versorgungsgruppe nach einer Tabelle zugeordnet (Abl. Bl. 12 der Gerichtsakte), wobei nach § 9 Abs. 1 VO sich die Berechnung der Altersversorgung nach der für den Mitarbeiter gültigen Versorgungsgruppe und der Anzahl der rentenfähigen Dienstjahre richtet.
Die in § 7 VO aufgeführte Tabelle führt 21 Versorgungsgruppen auf und ordnet die Angestellten nach Rangstufen diesen Versorgungsgruppen zu sowie die Arbeiter im Zeitlohn oder im Prämien- und Standardlohn nach Arbeitswerten.
Der Kläger wird von der Beklagten in der Kostenstelle 180 mit einem Arbeitswert von 31 im Standardlohn geführt und der Versorgungsgruppe 10 zugeordnet.
Die Beklagte beabsichtigt, ihren Betrieb in Düsseldorf zum 31.12.2012 zu schließen. Zwischen den Parteien ist ein Kündigungsrechtsstreit anhängig.
Mit seiner unter dem 23.05.2012 erhobenen und am 01.06.2012 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm eine Betriebsrente zu zahlen sei, bei deren Berechnung die Versorgungsgruppe 16 nach der VO zugrundezulegen ist.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte in den letzten 14 Jahren des Arbeitsverhältnisses seine Versorgungsgruppe weiter anpassen müssen. Entgegen seinem Arbeitsentgelt, sei die Einstufung in die Versorgungsgruppen nicht gestiegen. Er sei 1984 in die Versorgungsgruppe 8 eingestuft worden mit seiner Tätigkeit als Kfz-Schlosser. Am 01.03.1998 sei dann aufgrund einer Versetzung die Versorgungsgruppe 7 mitgeteilt worden und später dann die Versorgungsgruppe 8. Sein Arbeitsentgelt richte sich nach der Entgeltgruppe 14 des ERA. Als Niveaubeispiel nennt der Anhang zum ERA für die Entgeltgruppe 14 das "Leiten einer Fertigungsmeisterei-Meister/in 3". Dies zeige, dass die an die Tätigkeit eines Schlossers anknüpfende Einstufung in die Versorgungsgruppe 10 nicht mehr zutreffend sein könne. Er müsse mindestens in die höchste Versorgungsgruppe für Arbeiter im Standardlohn, also in Versorgungsgruppe 14 eingestuft werden. Dies reiche allerdings auch nicht aus. Die Versorgungszusage entspreche nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Arbeiter und Angestellte würden unterschiedlich behandelt, weswegen die Beklagte verpflichtet sei, die Gründe für die unterschiedliche Behandlung offenzulegen. Die höchsten Versorgungsgruppen seien allein Angestellten vorbehalten. Diese unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, deren Berechnung die Versorgungsgruppe 16 nach den Tabellen zu § 7 Abs. 1 und § 9 der Versorgungsordnung der E. und der E. GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 zugrundezulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Ungleichbehandlung finde nicht statt. Der Kläger sei als nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied aufgrund seiner tatsächlichen Beschäftigung einer Versorgungsgruppe zugeordnet worden. Die Beklagte habe den Arbeitsplatz des Klägers mit dem höchsten Arbeitswert bewertet, der überhaupt in der Kostenstelle 180 erreicht werden könne, nämlich 31. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten habe ihre Rechtsgrundlage in den gültigen Tarifverträgen der Metallindustrie. Eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten liege jedoch nicht vor, da beide Gruppen denselben Versorgungsgruppen entsprechend der linken Spalte der Tabelle der VO eingestuft werden. Arbeiter mit einem Arbeitswert von 38 bis 41 hätten ein Entgelt in derselben Größenordnung erhalten wie Angestellte in den Gehaltsgruppen K4/T4. Diese Angestellten hätten die Rangstufe 9 erreicht, Arbeiter im Zeitlohn mit einem Arbeitswert von 38 bis 41 hätten ebenfalls die Rangstufe 9 erhalten. Die erreichten Arbeitswerte korrelierten somit mit der tariflichen Vergütung und der Einstufung in eine bestimmte Versorgungsgruppe.
Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es Bedenken an der Zulässigkeit des gestellten Antrags hat. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat kein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die beantragte Feststellung.
Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erfordert die Zulässigkeit der Feststellungsklage ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers daran, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch eine richterliche Entscheidung festgestellt wird. Das Interesse muss eine alsbaldige Feststellung erfordern, d. h. schon bei Klageerhebung muss eine begründete Besorgnis der Gefährdung bestehen. Hierfür muss der Kläger greifbare Tatsachen vortragen, er muss die Gründe dartun, warum die alsbaldige Klärung notwendig ist (BAG, Urteil vom 12.10.1979, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nr. 48; Germelmamn, ArbGG, § 46 RN 92).
Vorliegend fehlt es an einem besonderen rechtlichen Interesse des Klägers an alsbaldiger richterlicher Entscheidung. Denn der Kläger wird die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente erst in mehr als 10 Jahren (Eintritt des Versorgungsfalls) in Anspruch nehmen können. Bis zu diesem Zeitpunkt können sich im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten noch Änderungen hinsichtlich der Einstufung in die VO ergeben. Möglicherweise auch durch einen Rechtsnachfolger für das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, wenn die Beklagte ihren Betrieb tatsächlich schließen sollte. Die Ansprüche aus der Versorgungsordnung sind auch zuvor von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten auf die Beklagte übergegangen. Dies könnte im Konzern der Beklagten wiederum geschehen.
Ein besonderes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien möglicherweise demnächst sein Ende finden könnte. Denn dieses Ende zeichnet sich noch nicht unmittelbar ab, da der Kündigungsschutzprozess noch anhängig ist und noch nicht einmal ein Urteil der ersten Instanz vorliegt. Nach Auffassung der Kammer kann der Kläger erst dann ein besonderes Interesse an alsbaldiger Feststellung haben, wenn jedenfalls eine Fortführung der Versorgungsordnung nicht mehr möglich ist und lediglich eine unverfallbare Anwartschaft aus einem beendeten Arbeitsverhältnis vorliegt. Denn der Eintritt des Versorgungsfalles in mehr als 10 Jahren rechtfertigt keine alsbaldige richterliche Feststellung. Es würde sich lediglich um ein Rechtsgutachten handeln, dessen Relevanz nicht absehbar ist.
Darüber hinaus möchte das Gericht den Kläger nochmals darauf hinweisen, dass er keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, die eine Einstufung in die Versorgungsgruppe 16 rechtfertigen - insbesondere auch keine Tatsachen, die eine Ungleichbehandlung begründen mit anderen Arbeitnehmern, die in die Versorgungsgruppe 16 eingestuft sind. Eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist daher nicht ersichtlich.
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wurde mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, 22 Abs. 3 S. 2 RVG auf den Regelwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. E.