Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsschließung; nur Anspruch auf qualifiziertes Endzeugnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin griff eine ordentliche Kündigung wegen behaupteter Betriebsschließung an und verlangte Weiterbeschäftigung sowie Annahmeverzugslohn, Bonus- und Vorsorgeleistungen und ein „sehr gutes“ Zeugnis. Das Gericht hielt die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse infolge einer umgesetzten Stilllegungsentscheidung für sozial gerechtfertigt. Annahmeverzugslohnanträge wurden als unzulässig (unbezifferte Abzüge/Anspruchsübergang) abgewiesen; Bonus- und Vorsorgeansprüche scheiterten an unschlüssigem Vortrag. Stattgegeben wurde nur dem Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Abschlusszeugnisses ohne vorgegebene Endnote.
Ausgang: Nur Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Abschlusszeugnisses; im Übrigen Abweisung der Klage (u.a. Kündigung wirksam, Zahlungsanträge unzulässig/unschlüssig).
Abstrakte Rechtssätze
Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung kann durch die unternehmerische Entscheidung zur vollständigen Betriebsschließung sozial gerechtfertigt sein, wenn die Entscheidung umgesetzt wird und der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfällt.
Die unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen, wohl aber darauf, ob sie tatsächlich durchgeführt wurde und dadurch Arbeitsplätze weggefallen sind.
Ein auf Annahmeverzugslohn gerichteter Leistungsantrag ist unzulässig, wenn abzuziehende, auf Dritte (z.B. Agentur für Arbeit) übergegangene oder anzurechnende Beträge im Antrag nicht beziffert werden und der Antrag dadurch unbestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO ist.
Variable Vergütungsansprüche (Bonus/Target Incentive) sind schlüssig darzulegen; fehlt nachvollziehbarer Vortrag zu Anspruchsgrundlage und Berechnung, ist die Zahlungsklage unbegründet.
Im Zeugnisprozess kann die Erteilung eines qualifizierten Abschlusszeugnisses verlangt werden; die Vorgabe einer bestimmten Endnote ist regelmäßig nicht im Leistungsantrag, sondern nur im Rahmen einer Zeugnisberichtigung durchsetzbar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Abschlusszeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Streitwert: 170.454,18 €.
Rubrum
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Abschlusszeugnis zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Streitwert: 170.454,18 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die Weiterbeschäftigung sowie über Zahlungsansprüche und einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.
Die Beklagte trägt vor, unter der Marke „D.“ einen Online-Shop betrieben zu haben, über den für registrierte Kunden exklusive Marken-Produkte verkauft wurden. Die am 13.02.1977 geborene Klägerin, die alleinerziehende Mutter zweier Kinder ist, wird seit dem 01.02.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Sie erhält eine Bruttomonatsvergütung i. H. v. 10.250,-- EUR. Die Klägerin reicht ihren Anstellungsvertrag (Bl. 6 ff. d. A.) zur Gerichtsakte.
Mit Schreiben vom 28.03.2023 (Bl. 14 d. A.), der Klägerin zugegangen am 29.03.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2023.
Mit ihrer bei Gericht am 12.04.2023 eingegangenen und der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 19.C und D d. A.) am 20.04.2022 zugestellten Klageschrift macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten zunächst im Kern geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund der Kündigung aufgelöst und kündigte zudem einen Weiterbeschäftigungsanspruch an. Mit Klageerweiterung vom 25.08.2023 (Bl. 154 ff. d. A) macht die Klägerin diverse Zahlungsansprüche geltend. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 244 f. d. A.) ist die Klageerweiterung der Beklagten am 25.08.2023 zugestellt worden. Sie mache hiermit neben Annahmeverzugslohnansprüchen ihren Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung geltend, dem sogenannten „target incenitve“. Das „target incentive“ sei vormals teilweise an individuelle Ziele geknüpft worden, wobei diese Praxis unter der Leitung der Beklagten nicht weiterverfolgt worden sei. Zuletzt jedenfalls seien ihr keine Ziele vorgegeben worden. Der sog. „Bonus“ sei ihr üblicherweise mit dem Gehalt für Dezember des jeweiligen Jahres ausbezahlt worden. Der Anspruch bestünde für das Jahr 2022 in voller Höhe sowie für das Jahr 2023 anteilig bis einschließlich Juni 2023. Sie verfüge zudem über eine betriebliche Altersvorsorge, welche in Höhe von 50% von der Beklagten bezuschusst werde. Diese Zahlungen seien seitens der Beklagten ab Juli 2022 bis März 2023 eingestellt worden. Mit dem weiteren Klageantrag mache sie die Zahlung des Beitrags für die Risikolebensversicherung in Höhe von EUR 1.800,00 für das Jahr 2023 geltend. Sie habe eine arbeitgeberfinanzierte Risikolebensversicherung bei der Versicherung Alte Leipziger, für welche die Beklagte einen jährlichen Beitrag in Höhe von EUR 1.800,00 entrichte. Die Zahlung sei für 2023 nicht erfolgt. Ferner könne sie ein Zeugnis mit der Note „sehr gut“ beanspruchen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.03.2023 nicht zum 30.06.2023 aufgelöst ist.
Die Beklagte wird verurteilt, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Key Account Managerin weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr für den Monat Juli 2022 Annahmeverzugslohn in Höhe von brutto EUR 7.592,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01. des Folgemonats abzüglich etwaiger auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr für den Monat August 2022 Annahmeverzugslohn in Höhe von brutto EUR 7.592,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01. des Folgemonats abzüglich etwaiger auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr für den Monat September 2022 Annahmeverzugslohn in Höhe von brutto EUR 7.592,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01. des Folgemonats abzüglich etwaiger auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr für den Monat Oktober 2022 Annahmeverzugslohn in Höhe von brutto EUR 7.592,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01. des Folgemonats abzüglich etwaiger auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr für den Monat November 2022 Annahmeverzugslohn in Höhe von brutto EUR 7.592,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01. des Folgemonats abzüglich etwaiger auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr für den Monat Dezember 2022 Annahmeverzugslohn in Höhe von brutto EUR 7.592,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01. des Folgemonats abzüglich etwaiger auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, für das Jahr 2022 einen Bonus (Target Incentive) in Höhe von brutto EUR 31.889,24 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr für den Monat Januar 2023 Annahmeverzugslohn in Höhe von brutto EUR 7.592,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01. des Folgemonats abzüglich etwaiger auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr für den Monat Februar 2023 Annahmeverzugslohn in Höhe von brutto EUR 7.592,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01. des Folgemonats abzüglich etwaiger auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr für den Monat März 2023 Annahmeverzugslohn in Höhe von brutto EUR 7.592,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01. des Folgemonats abzüglich etwaiger auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, für das Jahr 2023 einen anteiligen Bonus (Target Incentive) in Höhe von brutto EUR 15.994,62 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr rückständige Zahlungen der betrieblichen Altersvorsorge für die Zeit von Juli 2022 bis März 2023 in Höhe von insgesamt EUR 1.188,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 132,00 seit dem 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr die anteiligen Kosten für die Risikolebensversicherung für das Jahr 2023 in Höhe von EUR 1.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihr ein qualifiziertes Abschlusszeugnis mit der Note „Sehr gut“ zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Kündigung beruhe auf dringenden betrieblichen Erfordernissen aufgrund der Schließung des Betriebs. Damit sei der Arbeitsplatz der Klägerin ersatzlos weggefallen. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht. Die Beklagte habe bereits in den Jahren bevor sie vom jetzigen Eigentümer erworben worden sei, erhebliche Verluste gemacht und habe wirtschaftlich defizitär gearbeitet. Im Geschäftsjahr 2022 habe man einen Verlust in Höhe von ca. EUR 5,2 Mio. zu verzeichnen. Auch in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 habe man monatliche Fehlbeträge in Höhe von EUR 330.000,00 (Januar 2023), EUR 450.000,00 (Februar 2023) sowie EUR 417.000,00 (März 2023) erwirtschaftet, die bei einer Fortschreibung erneut zu einem erheblichen Jahresfehlbetrag geführt hätten. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Entwicklung habe der Eigentümer in Rücksprache mit der Geschäftsführerin, Frau G., am 17.03.2023 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Geschäftsbetrieb der Beklagten mit Wirkung zum 30.06.2023 vollständig einzustellen und unverzüglich sämtliche Maßnahmen in die Wege zu leiten, die zur Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung notwendig seien. Herr T. sei über diese Entscheidung von dem General Counsel des Eigentümers, Herrn I., in einer Videokonferenz am 20.03.2023 informiert und damit beauftragt worden, sämtliche operativen Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Entscheidung notwendig seien, unverzüglich in die Wege zu leiten. Bestandteil dieser unternehmerischen Entscheidung sei unter anderem, sämtliche Arbeitsverhältnisse zu beenden, die Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten vollständig aufzugeben und den Bezug von Waren einzustellen sowie sämtliche Verträge mit externen Vertragspartnern zu beenden. Diese unternehmerische Entscheidung sei auch bereits umgesetzt bzw. in Gang gesetzt worden. In der Folge sei der Arbeitsplatz der Klägerin ersatzlos weggefallen. Der Betrieb sei mit Wirkung zum 30.06.2023 geschlossen worden. Nachdem die unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, habe man mit Schreiben vom 24.03.2023 (Anlage B1) die Entlassung aller Mitarbeiter – unter anderem der Klägerin – bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit A. angezeigt. Die Agentur für Arbeit A. habe den Eingang der Massenentlassungsanzeige mit Schreiben vom 27.03. 2023, eingegangen vorab per Mail am 27.03.2023, um 09:39 Uhr, bestätigt (Anlage B2). Am 28.03.2023 habe schließlich um 11 Uhr eine Betriebsversammlung mit allen anwesenden Mitarbeitern der Beklagten in den Betriebsräumlichkeiten in der P.-straße in O. stattgefunden. Beschäftigte, die nicht in den Betriebsräumlichkeiten vor Ort gewesen seien, hätten sich per Videokonferenz dazuschalten können. In dieser Betriebsversammlung seien die Mitarbeiter von Herrn T. sowie Frau JD. (Commercial Director), unter anderem darüber informiert worden, dass der Betrieb vollständig geschlossen werde und daher sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt werden müssten. Nach der Betriebsversammlung seien die Kündigungsschreiben an alle anwesenden Beschäftigten übergeben. Seit dem 01.07.2023 beschäftige die Beklagte keine Mitarbeiter mehr. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund längerer Kündigungsfristen über den 30.06.2023 hinaus bestanden hätten, seien ab dem 01.07.2023 unwiderruflich freigestellt worden. Man habe die im März 2023 getroffene unternehmerische Entscheidung umgesetzt bzw. alle hierfür zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglichen und notwendigen Maßnahmen in die Wege geleitet. Hinsichtlich der Annahmeverzugslohnansprüche sei die Klage unschlüssig, weil die Klägerin in den Monaten April 2023 bis Juni 2023 von ihr Gehaltszahlungen erhalten habe. Die Klage sei darüber hinaus auch deshalb nicht schlüssig, weil die Klägerseite nachweislich Anspruchsübergänge auf die Agentur für Arbeit nicht berücksichtigt habe. Etwaige Ansprüche auf Annahmeverzug bestünden im Übrigen schon deshalb nicht, weil die Klägerin offenkundig anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen habe. Jedenfalls könne der Klage nicht stattgegeben werden, bis die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nachgekommen sei.
Die Klägerin erwidert hierzu u. a., sie gehe davon aus, dass die Beklagte beabsichtige, das Geschäft zukünftig in einem neuen Gewand fortzuführen. Hierzu gebe es Indizien. Auf der Website „D.de“ befinde sich, Stand 23.08.2023, ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass sich „D.“ in einer „Umgestaltungsphase“ befinde. Experten gingen davon aus, dass etwas „Größeres“ in Planung sei. Im Übrigen stünde ihr ein monatliches Gehalt i. H. v. 7.592,48 EUR brutto zu. Seitens der Agentur für Arbeit habe ihr keine auch nur annähernd passende Stelle vermittelt werden können.
Die Beklagte erwidert hierauf u. a., die Klägerin habe ihre Auskunftsansprüche nicht erfüllt. Das böswillige Unterlassen von anderweitigem Verdienst durch die Klägerin betreffe auch den geltend gemachten Bonusanspruch. Nach wie vor trägt die Klägerin nicht substantiiert vor, woraus sich der behauptete Bonusanspruch ermitteln solle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kammer gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Abschlusszeugnisses hat. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Im Einzelnen:
1. Der Kündigungsschutzantrag hatte keinen Erfolg.
Es wird zunächst nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.03.2023 nicht zum 30.06.2023 aufgelöst ist.
a) Die Kündigung gilt zunächst nicht aufgrund gesetzlicher Fiktion gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam, da die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt wurde.
Die Kündigung ist der Klägerin am 29.03.2023 zugegangen. Die Klage ist am 12.04.2023 bei dem Arbeitsgericht Z. eingegangen. Sie ist der Beklagten am 20.04.2023 – und damit „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO – zugestellt worden.
b) Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtswirksam, da sie gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, bedingt ist.
aa) Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß §§ 1, 23 KSchG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, so dass die Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf. In dem Betrieb sind unstreitig regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer tätig.
bb) Die Beklagte hat einen kausalen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs dargelegt.
(1) Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung bedingen, können sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft entfallen lässt. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG 31.07.2014 – 2 AZR 422/13, ZIP 2014, S. 2525; BAG 29.08.2013 – 2 AZR 809/12, BAGE 146, S. 37; BAG 20.12.2012 – 2 AZR 867/11, NZA 2013, S. 1003). Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG 31.07.2014 – 2 AZR 422/13, ZIP 2014, S. 2525; BAG 29.08.2013 – 2 AZR 809/12, BAGE 146, S. 37; BAG 24.05.2012 – 2 AZR 124/11, NZA 2012, S. 1223).
(2) Dies zugrunde gelegt, ging die Kammer davon aus, dass die Beklagte das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes nachvollziehbar dargelegt hat. Die Beklagte hat im Kern angeführt, dass man die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, den Betrieb zu schließen. Angesichts der vorgelegten Unterlagen und des substantiierten Vortrags konnte die Kammer die von der Beklagten dargelegten Abläufe nachvollziehen und gelange zu dem Ergebnis, dass diese die Beklagte dazu berechtigen, das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zu lösen, um so von ihrer unternehmerischen Freiheit Gebrauch zu machen. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind auch unter Berücksichtigung der klägerischen Einwände für die Kammer nicht ersichtlich geworden. Die Einwände der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass der Betrieb fortgeführt werde, bewegten die Kammer nicht, vom gegenteiligen Ergebnis auszugehen. Es ist auch nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte gegen die Grundsätze zur Sozialauswahl verstoßen hätte. Im Rahmen einer Interessenabwägung gelangte die Kammer auch unter Berücksichtigung der durchaus nicht kurzen Betriebszugehörigkeit zu dem Ergebnis, dass das Beendigungsinteresse der Beklagten im konkreten Fall Vorrang genießt. Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer zu den Rügen der Klägerin in den einzelnen Fällen substantiiert Stellung bezogen, so dass der Klägerin oblag, Rügen und Einwände konkreter zu substantiieren.
2. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist unbegründet.
Die Beklagte war nicht zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Key Account Managerin weiter zu beschäftigen.
Hierzu wird auf die Ausführungen unter I. 1. der Entscheidungsgründe verwiesen. Die Kammer gelangte zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung sein Ende gefunden hat.
3. Die auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gerichteten Forderungen, die mit den Anträgen zu 3) bis 8) und zu 10) bis 12) geltend gemacht worden sind, waren ebenfalls abzuweisen.
Die Klage war insoweit unzulässig.
Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass Anspruchsübergänge auf die Agentur für Arbeit nicht bereits beim Antrag berücksichtigt habe.
Hierzu gilt nach Auffassung der Kammer Folgendes:
Unbestimmte Beträge, die in Abzug zu bringen sind, führen zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags. Der Leistungsantrag erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Arbeitnehmer muss in der Zahlungsklage den ihm zustehenden Lohnanteil beziffern. Wenn er beispielsweise Lohnansprüche für einen Zeitraum geltend macht, für den er Arbeitslosengeld erhalten hat, so ist dieses beziffert im Antrag in Abzug zu bringen. Unzulässig ist daher ein Antrag, bei welchem der in Abzug zu bringende Betrag unbeziffert und nur allgemein gehalten formuliert ist (vgl. Hamacher, in: Hamacher, Antragslexikon ArbR, 3. Auflage 2019, Stichwort: Vergütung Rdnr. 42 m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt war die Klägerin verpflichtet die Anträge bereits im Antrag konkret aufzunehmen. Da die Beklagte hierauf ausdrücklich hingewiesen hat, bedurfte es keines konkreten Hinweises der Kammer mehr. Die Kammer entschied auf Basis der zuletzt gestellten Anträge auf Basis der rechtlichen Diskussion in dem Kammertermin.
4. Die auf Bonuszahlung gerichtete Klage mit den Anträgen zu 9) und 13) ist unbegründet.
Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klage insoweit unschlüssig ist. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass es der Klägerin oblag zu den Bonusansprüchen konkreter vorzutragen, was bis zuletzt nicht geschehen ist. Auf der von der Klägerin dargestellten Tatsachengrundlage sah sich die Kammer außer Stande, einen klägerischen Bonusanspruch hinreichend nachzuvollziehen und zu bestätigen.
5. Die Anträge zu 14) und 15) hatten ebenfalls keinen Erfolg.
Die Beklagte war nicht zu verurteilen, der Klägerin rückständige Zahlungen der betrieblichen Altersvorsorge für die Zeit von Juli 2022 bis März 2023 in Höhe von insgesamt EUR 1.188,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 132,00 seit dem 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023 zu zahlen. Ferner war die Beklagte nicht zu verurteilen, der Klägerin die anteiligen Kosten für die Risikolebensversicherung für das Jahr 2023 in Höhe von EUR 1.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.
Hierzu wird auf die Ausführungen unter I. 4. der Entscheidungsgründe verwiesen. Auch insoweit sah die Kammer die Klägerin in der Pflicht zur weiteren Substantiierung, weil ihre Forderung in der zuletzt aufgeführten Form für die Kammer nicht zu einer Begründung von Ansprüchen tauglich erschien.
6. Auf den Zeugnisantrag war die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Abschlusszeugnis zu erteilen. Im Übrigen war auch dieser Antrag abzuweisen.
Der Antrag war teilweise abzuweisen, weil eine Endnote kann im Rahmen der Erteilung eines Zeugnisses mit dem Klageantrag nicht vorgegeben werden kann; dies kann nur im Rahmen der Berichtigung verlangt werden (Ulrich, in: Hamacher, Antragslexikon ArbR, 3. Auflage 2019, Stichwort: Zeugnis Rndr. 10). Dagegen hatte der Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses Erfolg, weil die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis verlangen kann. Es wird erneut auf die Ausführungen unter I. 1. der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Aufgrund des überwiegenden Unterliegens der Klägerin hat die Kammer von der Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht.
2. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
Der Streitwert gilt zugleich als Wert für die Berechnung der Gebühren i. S. v. § 63 GKG.