Klage auf Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Teilnehmerin eines Anpassungslehrgangs, verlangt Zahlung des Familienzuschlags Stufe 2 und vermögenswirksamer Leistungen. Streitpunkt ist die Auslegung der Vertragsklausel zu Anwärterbezügen und die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen. Das Gericht entscheidet, dass der Vertrag nur Grundbetrag und Verheiratetenzuschlag umfasst und verweist auf Ausschlussfristen und fehlende Anweisung zu vermögenswirksamen Leistungen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Familienzuschlags Stufe 2 und vermögenswirksamer Leistungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer vertraglichen Regelung, die Anwärterbezüge benennt und in einem gesonderten Absatz die Zusammensetzung auf Grundbetrag und ggf. Verheiratetenzuschlag festlegt, gehört ein Kinderzuschlag nicht automatisch zum geschuldeten Vergütungsbestandteil.
Die Auslegung des Arbeitsvertrags ist maßgeblich; eine eindeutige Vertragsregelung, die die Komponenten der Vergütung abschließend bestimmt, ist nicht wegen Unklarheit zu erweitern.
Ansprüche, die vor Wirksamkeit beziehungsweise vor Ablauf tariflicher Ausschlussfristen fällig wurden, können durch die im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlussfristen erloschen sein.
Vermögenswirksame Leistungen setzen entweder eine unmittelbare tarifliche Verweisung oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung sowie die vom Arbeitnehmer erteilte Anweisung zur Anlageform voraus; ohne dies besteht kein Anspruch.
Leitsatz
Vereinbaren die Parteien in einem atypischen Beschäftigungsverhältnis (hier Anpassungslehrgang für ausländische Lehrer) in einem Absatz des Arbeitsvertrages, dass Anwärterbezüge für eine bestimmte Gruppe (hier Lehrer an Grund- Haupt,- Real- und Gesamtschulen) gezahlt werden und im Folgeabsatz, dass die Anwärterbezüge aus dem Grundbetrag und ggf. dem Verheiratetenzuschlag bestehen, so ist ein Kinderzuschlag nicht geschuldet.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert beträgt 7.692,84 €.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
T AT B E S T A N D
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Die Klägerin hat ein Lehramtsstudium in Polen absolviert. Um in der Bundesrepublik Deutschland als Lehrerin tätig zu sein, hat sie nach Auflage der Bezirksregierung Detmold seit dem 01.02.2007 einen 36-monatigen Anpassungslehrgang durchzuführen. Hierzu schlossen die Parteien am 12.11.2006 einen Arbeitsvertrag (Bl. 15ff. d.A.). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
§ 3
Die Lehrgangsteilnehmerin erhält für die Dauer der Teilnahme an dem Anpassungslehrgang eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen an Gesamtschulen - Studienschwerpunkt Grundschule -.
Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und ggfs. der Anwärterverheiratetenzuschlag. Daneben wird die jährliche Sonderzahlung nach den für Lehramtsanwärter (Beamte) geltenden Bestimmungen gezahlt.
§ 4
1. Auf das Vertragsverhältnis finden die nachstehenden Vorschriften des BAT (bzw. künftig TV-L) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
§4 - Schriftform, Nebenabreden
§ 6 - Gelöbnis
§ 7 i.V.m. Nr. 2 SR 2 I I Ärztliche Untersuchung
§ 8 - Allgemeine Pflichten
§ 9 - Schweigepflicht
§ 10 - Belohnung und Geschenke
§ 13 - Personalakten
§ 14 - Haftung
§ 18 - Arbeitsversäumnis
§ 36 Abs. 1 bis 6 - Auszahlung der Bezüge
§ 38 - Krankenbezüge bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte (sinngemäß)
§ 41 - Sterbegeld
§ 42 - Reisekostenvergütung
§ 42 - Arbeitsbefreiung
§ 53 Abs. 1 - ordentliche Kündigung
§ 70 - Ausschlussfristen
(...)
Die Klägerin wurde am 04.11.2007 Mutter und befand sich bis November 2008 in Elternzeit. Das beklagte Land zahlte im Anschluss keinen erhöhten Familienzuschlag für das Kind. Weiterhin zahlte es von Anfang an keine vermögenswirksamen Leistungen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2009 (Bl. 19 d.A.) hat die Klägerin den Familienzuschlag sowie die vermögenswirksamen Leistungen geltend gemacht.
Mit ihrer am 28.01.2010 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 04.02.2010 zugestellten Klage verlangt die Klägerin die Zahlung des Kinderzuschlages sowie vermögenswirksamer Leistungen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Klausel in § 3 des Arbeitsvertrages sei dahingehend auszulegen, dass die Anwärterbezüge vollständig zu zahlen seien, so dass auch der Familienzuschlag der 2. Stufe und nicht nur der Verheiratetenzuschlag dazu zähle. Der Anspruch auf Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen ergebe sich aus § 23 Abs. 1 TV-L i.V.m. § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin rückwirkend ab November 2008 den Familienzuschlag der Stufe 2 in Höhe von monatlich 207, 04 € zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, rückwirken für die Zeit von Februar 2007 bis Oktober 2007 sowie seit November 2008 vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 6,65 € an die Klägerin zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, aufgrund der Klausel in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages sei der Familienzuschlag der Stufe 2 nicht Bestandteil des Vertrages. Die Zahlung vermögenwirksamer Leistungen sei nicht vereinbart worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.02. und 24.03.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Klage ist bezüglich des Antrages zu 1.) zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin kann bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes davon ausgehen, dass - wenn eine Zahlungsverpflichtung festgestellt wird - eine entsprechende Abrechnung erfolgt. Die Höhe der Ansprüche ist unstreitig.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlages der Stufe 2 zu. Die Auslegung des § 3 des Arbeitsvertrages vom 11.12.2006 führt zu dem Ergebnis, dass vertraglich nur die Zahlung des Grundbetrages sowie des Zuschlages der Stufe 1 vereinbart ist.
Zwar sieht § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages die Zahlung der Anwärterbezüge für Lehramtsanwärter an Grund- Haupt- und Realschulen vor. Zu diesen gehören grundsätzlich auch alle Zuschläge, die einem Anwärter gezahlt werden und damit auch der Familienzuschlag der Stufe 2. Durch die Klausel im zweiten Absatz des § 3 wird aber klargestellt, wie sich für die Klägerin diese Anwärterbezüge zusammensetzen. Im Vertrag ist daher genau definiert, wie sich die Vergütung zusammensetzt. Vor diesem Hintergrund ist die Vertragsklausel auch nicht unklar, da sie für das Arbeitsverhältnis genau klarstellt, welche Komponenten die Klägerin erhält. Die Höhe ergibt sich dann aus der entsprechenden Anwärterentgelttabelle.
Darüber hinaus dürften die vor Juni 2009 fälligen Ansprüche aufgrund der Ausschlussfrist in § 37 TV-L verfallen sein. Die Klägerin hat konkret zu einer schriftlichen Geltendmachung am 11.12.2009 vorgetragen.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung vermögenswirksamer Leistungen.
a) Die Klägerin kann die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen bereits nicht an sich verlangen. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der in § 2 Abs. 1 VermBG genannten Anlageform angelegt. Dem entsprechend hat der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen auf Anweisung des Arbeitnehmers unmittelbar in die Anlageform, die der Arbeitnehmer gewählt hat, einzubringen. Es ist aber weder ersichtlich, dass die Klägerin jemals eine entsprechende Anweisung an die Beklagte gestellt hat, noch hat sie nunmehr die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen in eine Anlageform des § 2 Abs. 1 VermBG verlangt.
b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen zu.
Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 23 TV-L stützen. In § 4 des Arbeitsvertrages ist ausdrücklich geregelt, welche Vorgängerregelungen des BAT für das Arbeitsverhältnis gelten..
Vor Inkrafttreten des TV-L war der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen im Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte geregelt. Dieser ist im Arbeitsvertrag nicht in Bezug genommen worden. Eine unmittelbare Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG hat die Klägerin nicht behauptet.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung der Anwärterbezüge in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages. Vermögenswirksame Leistungen sind eine Sonderform der Vergütung. Bezüge sind die regelmäßig für die Tätigkeit gezahlten Vergütungsanteile wie der Anwärtergrundbetrag und die hier im Streit stehenden Zuschläge. Gemäß § 23 TV-L handelt es sich bei vermögenswirksamen Leistungen um besondere Zahlungen. Sie sind unabhängig von den konkreten Anwärterbezügen den Beschäftigten zu zahlen, die dem TV-L unterfallen.
c) Darüber hinaus dürften auch die vor Juni 2009 fälligen Teile verfallen sein.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat den 36-fachen Wert der geltend gemachten monatlichen Beträge in Ansatz gebracht. Die Festsetzung dient gleichzeitig als Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
IV.
Ein Anlass für die gesonderte Zulassung der Berufung bestand nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. C.