Jahressonderzahlung: Widersprüchlicher Freiwilligkeitsvorbehalt entfällt auch im Altvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Differenz zwischen gezahltem tariflichem Weihnachtsgeld und einer vertraglich zugesagten Jahressonderzahlung in Höhe eines vollen Tarifgehalts. Streitpunkt war, ob die Vertragsklausel wegen eines Freiwilligkeitsvorbehalts die Zahlung entfallen lässt und ob dies bei einem 1999 geschlossenen Vertrag anders zu beurteilen ist. Das Gericht sprach dem Kläger die Differenz zu, weil die Klausel trotz Begriffs „freiwillig“ einen jährlichen Anspruch in bestimmter Höhe zusagt und der Vorbehalt widersprüchlich und daher unwirksam ist. Der unwirksame Vorbehalt entfällt ersatzlos auch bei „Altfällen“; eine Kürzung wegen gezahlter tariflicher Zulage/BV scheidet aus.
Ausgang: Klage auf Differenz zur Jahressonderzahlung überwiegend zugesprochen; nur geringfügige Zuvielforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sagt ein Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung jährlich in bestimmter Höhe zu, ist ein damit kollidierender Freiwilligkeitsvorbehalt wegen Widersprüchlichkeit/Unklarheit unwirksam.
Der Unwirksamkeit eines widersprüchlichen Freiwilligkeitsvorbehalts steht bei vor Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung geschlossenen Arbeitsverträgen nicht entgegen; der Vorbehalt entfällt ersatzlos auch in „Altfällen“.
Zahlungen, die erkennbar zur Erfüllung eines tariflichen Anspruchs (z.B. Zulage) erbracht werden, erfüllen nicht zugleich einen eigenständigen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine übertarifliche Sonderzahlung (§ 362 Abs. 1 BGB).
Eine Kürzung eines arbeitsvertraglichen Sonderzahlungsanspruchs durch Aufrechnung setzt eine erklärte Aufrechnung (§ 388 BGB) sowie das Bestehen einer Gegenforderung voraus; bloße Hinweise auf wirtschaftliche Schwierigkeiten genügen nicht.
Regelungen in Betriebsvereinbarungen dürfen tarifliche Ansprüche nicht zu Lasten der Arbeitnehmer einschränken; eine Anrechnung/Aufhebung tariflicher Ansprüche ist nach § 4 Abs. 4 TVG unzulässig.
Leitsatz
Ist ein auf eine Sonderzahlung bezogener Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam, weil er der Zusage des Arbeitgebers widerspricht, die Sonderzahlung jedes Jahr in einer bestimmten Höhe zu leisten, ist der ersatzlose Wegfall des unwirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 -, Juris) auch bei sog. "Altfällen" interessengerecht.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.420,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen;
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 2.421,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Jahressonderzahlung.
Der Kläger ist auf Grundlage des schriftlichen, noch mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen, Arbeitsvertrages vom 25.03.1999 seit dem 01.05.1999 bei der Beklagten als Kundendiensttechniker in der Niederlassung in E. gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 2.689,00 € beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Service- und Vertriebsgesellschaft für Bürokommunikationssysteme und -lösungen. Sie hat ihren juristischen Sitz und ihre Hauptverwaltung in I. und verfügt im gesamten Bundesgebiet über sogenannte Business- und Servicecenter, die vorwiegend der Koordination der Außendienstmitarbeiter aus den Bereichen Vertrieb und Service dienen. Die Beklagte beschäftigt rund 3.000 Mitarbeiter. Sie ist tarifgebunden.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25.03.1999 heißt es unter "5. Jahresleistung" wörtlich wie folgt:
"Die Gewährung einer Jahresleistung/Sonderzahlung erfolgt auf der Basis eines Tarifgehaltes (z.Zt. DM 3.486,- brutto).
Der Anspruch beträgt für 1999 8/12 des Tarifgehaltes.
Als Auszahlungszeitpunkt gilt nach dem Tarifvertrag der November des Jahres.
Der tarifliche Anspruch in Höhe von z.Z. DM 500,- wird auf Basis des jeweils gültigen Tarifvertrages gewährt.
Der Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung besteht nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
Es besteht kein Anspruch auf die freiwillige Sonderzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. des Folgejahres beendet wird oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber fristlos erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Auszahlung der Jahresleistung, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, d.h. der Arbeitgeber ist berechtigt, Rückzahlungsansprüche mit der Gehaltsabrechnung zu verrechnen."
Nach Maßgabe von Ziffer 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel O. und die zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Arbeitsvertrages, vgl. Bl. 21 ff. der Akte, ergänzend Bezug genommen.
Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin jährlich mit dem Novembergehalt an den Kläger und die übrigen Mitarbeiter ein Tarifgehalt als Jahressonderzahlung aus.
In einer Videobotschaft teilte der Geschäftsführer der Beklagten deren Mitarbeitern im November 2016 mit, dass die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen die Jahressonderzahlung im Jahr 2016 nicht leisten werde.
Mit dem Novembergehalt 2016 rechnete die Beklagte sodann lediglich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 278,43 € brutto ab, vgl. Bl. 30 der Akte. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Sonderzahlung nach § 12 des Manteltarifvertrages Groß- und Außenhandel O..
Im Dezember 2016 rechnete die Beklagte unter anderem eine "tarifliche Einmalzahlung" in Höhe von 212,68 € ab, vgl. Bl. 106 der Akte.
Am 30.10.1998 war zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Firma O., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, folgende Betriebsvereinbarung zustande gekommen:
"Gemäß § 6 des Lohntarifvertrages Groß- und Außenhandel des Landes O. steht allen Arbeitnehmern mit Lohngruppen eine Zulage von DM 8,00 pro Woche zu.
Die Firma O. zahlt ihren Mitarbeitern derzeit anstatt der Sonderzahlung laut Tarifvertrag eine Sonderzahlung in Höhe eines monatlichen Tarifgehaltes/Lohnes.
Damit sind die Ansprüche aus der oben genannten Zulage mit abgegolten.
Solange die Firma über die tarifliche Sonderzahlung hinaus die Sonderzahlung in Höhe eines Tarifgehaltes/Lohnes gewährt, entfallen gleichzeitig die Ansprüche aus der Zulage des Lohntarifvertrages.
Diese Vereinbarung kann von jeder Seite mit einjähriger Frist zum Jahresende, erstmalig zum 31.12.1999, gekündigt werden.
Die Kündigung muß schriftlich erfolgen."
Mit seiner Klage macht der Kläger den Differenzbetrag zwischen der tariflichen, im November 2016 geleisteten Jahressonderzahlung in Höhe von 268,43 € und einem vollen Tarifgehalt in Höhe von 2.689,00 € geltend. Er ist der Auffassung, aus Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 25.03.1999 ergebe sich ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Sonderzahlung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass kein vertraglicher Anspruch des Klägers bestehe, so sei dieser doch jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.421,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung in Höhe eines vollen Tarifgehaltes nicht zu. Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 25.03.1999 enthalte einen Freiwilligkeitsvorbehalt, durch den der Kläger nicht unangemessen benachteiligt werde. Ohnehin seien die Schutzvorschriften des BGB gegen unangemessene Vertragsklauseln im Arbeitsrecht auf den Arbeitsvertrag älteren Datums nicht anzuwenden, da dieser vor Inkraft- treten der Schuldrechtsreform geschlossen worden sei. Die Beklagte habe die Systematik eingehalten, die ihr als tarifgebundenes Unternehmen auferlegt sei. So habe sie in der Vergangenheit die sich aus § 6 des Lohntarifvertrages ergebende Sonderzulage in Höhe von 4,09 € pro Woche in die Gewährung der über die tariflich vorgesehenen Sonderzahlung hinausgehenden Beträge eingerechnet, seit Absenkung des Weihnachtsgeldes auf den tariflich vorgesehenen Betrag aber selbstverständlich die zusätzliche Sonderzahlung in Höhe von 4,09 € wöchentlich rückwirkend für das Jahr 2016 ausgezahlt. Jedenfalls um den Betrag in Höhe von 212,68 € müsse die vom Kläger geltend gemachte Forderung reduziert werden.
Die Beklagte trägt weiter vor, sie befinde sich tatsächlich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Hinblick auf einen geringen Teil der Klageforderung unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.420,57 € brutto (2.689,00 € abzüglich 268,43 €) aus Ziffer 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.03.1999.
1. Es kann hier dahinstehen, ob sich das Problem der Angemessenheit- und Transparenzkontrolle bzw. der Widersprüchlichkeit vorliegend bereits deshalb gar nicht stellt, weil die vertragliche Regelung in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages nicht unklar ist, sondern ohnehin nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB nur ein Auslegungsergebnis zulässt. Dafür indes spricht vorliegend einiges. So ist von "Gewährung" der Sonderzahlung die Rede. Mehrfach wird der Ausdruck "Anspruch" verwendet. Vor diesem Hintergrund kann der Begriff der Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang wohlmöglich so aufzufassen sein, dass man die Verpflichtung zur Zahlung einer übertariflichen Sonderzuwendung freiwillig, das heißt im Sinne von zusätzlich zur ohnehin geschuldeten tariflichen Sonderzahlung eingeht. Die Bezeichnung als "freiwillig" kann nämlich auch zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitgeber nicht bereits durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu einer Leistung verpflichtet ist (BAG 23. Oktober 2002 -10 AZR 48/02- BAGE 103, 151; BAG 20. Februar 2013 -10 AZR 177/12-, juris).
2. Selbst wenn man den Begriff "freiwillig" aber in dem Sinne von "sich nicht verpflichten wollen" hier auffassen wollte, so ist die vertragliche Regelung jedenfalls nicht klar und verständlich, weil sie widersprüchlich ist. Dies hat den ersatzlosen Wegfall des unwirksamen Freiwilligkeitsvorbehaltes zur Folge.
In der Regelung wird mehrfach der Ausdruck "Anspruch" verwendet. Zusätzlich ist auch von "Gewährung" die Rede. Auch der Begriff "gewährt" ist typisch für die Begründung eines Entgeltanspruchs (vgl. BAG Urteil vom 20. Februar 2013 -10 AZR 177/12-, juris). Zudem ist die Höhe der Jahresleistung präzise bestimmt und für das Eintrittsjahr ein der Beschäftigungsdauer in diesem Jahr entsprechender anteiliger Anspruch geregelt. Dies lässt sich vom Wortlaut her nur dahingehend verstehen, dass dem Kläger ab dem Jahr 1999 jedes Jahr und damit auch für das Jahr 2016 eine Jahresleistung in Höhe eines Tarifgehaltes zusteht. Sagt der Arbeitgeber aber einem Arbeitnehmer in einem - wie hier - von ihm vorformulierten Anstellungsvertrag ausdrücklich zu, jedes Jahr ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe zu zahlen, ist es widersprüchlich, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes in derselben oder in einer anderen Vertragsklausel an einen Freiwilligkeitsvorbehalt bindet (BAG 30. Juli 2008 -10 AZR 606/07-, juris).
Allerdings haben der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Anstellungsvertrag am 25. März 1999 und damit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgeschlossen. Dennoch hat die Unwirksamkeit des widersprüchlichen Freiwilligkeitsvorbehaltes dessen ersatzlosen Wegfall zur Folge.
Ist ein auf eine Sonderzahlung bezogener Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam, weil er der Zusage des Arbeitgebers widerspricht, die Sonderzahlung jedes Jahr in einer bestimmten Höhe zu leisten, ist der ersatzlose Wegfall des unwirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts auch bei sogenannten "Altfällen" interessengerecht. Einer Aufrechterhaltung der unwirksamen Klausel mit anderem Inhalt steht eine entsprechende Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel entgegen. Diese nunmehr in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Regel war schon vor Inkrafttreten des AGBG allgemein anerkannt und galt auch für Formulararbeitsverträge (BAG 10. Dezember 2008 -10 AZR 1/08-, juris).
3. Soweit die Beklagte auf verschiedene Regelungen im Tarifvertrag hinweist, ändert dies an dem Anspruch des Klägers nichts.
Insbesondere die Zahlung der tariflichen Zulage in Höhe von 4,09 € pro Woche nebst der Betriebsvereinbarung vom 30. Oktober 1998 führt nicht zu einem teilweisen Untergang des Anspruchs des Klägers.
a) Der Anspruch des Klägers ist durch Zahlung der tariflichen wöchentlichen Zulage nicht nach Maßgabe von § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen. Denn die Beklagte hat mit Zahlung der wöchentlichen Zulage nicht den Anspruch des Klägers auf übertarifliche Jahresleistung, sondern den sich aus § 6 des Lohntarifvertrages ergebenden Anspruch auf Zahlung der wöchentlichen Zulage erfüllt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung. Diese regelt vielmehr in ihrem dritten Absatz den umgekehrten Fall, in dem sie festlegt, dass Ansprüche auf Zahlung der wöchentlichen Zulage durch die Zahlung der übertariflichen Jahresleistung mit abgegolten sein sollen.
Auch durch eine etwaige Aufrechnung ist der Anspruch des Klägers nicht teilweise untergegangen, § 389 BGB.
Die Beklagte hat eine Aufrechnung nach § 388 Abs. 1 S. 1 BGB mit einem etwaigen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits nicht erklärt. Nicht ersichtlich ist zudem, dass der Beklagten überhaupt ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung der tariflichen wöchentlichen Zulage zustehen könnte. Denn die Zahlung ist gerade nicht ohne Rechtsgrund, sondern in Erfüllung einer tarifvertraglichen Verpflichtung erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Betriebsvereinbarung für den Fall der Zahlung der übertariflichen Jahresleistung den Wegfall der Ansprüche aus der Zulage des Lohntarifvertrages regelt. Denn die entsprechende Regelung zielt auf die Einschränkung, Anrechnung bzw. Aufhebung tariflicher Ansprüche ab, was nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 S. 1 TVG nicht zulässig ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 12 a ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zu- vielforderung des Klägers (0,43 €) war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht E.
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 E.
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
L.