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Arbeitsgericht Düsseldorf·4 Ca 4325/10·26.10.2010

Abmahnung wegen Verweigerung von Hospitation in Schwangerschaftskonfliktberatung – Klage abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbmahnung/NebentätigkeitsregelungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Ärztin klagt gegen eine Abmahnung, weil sie die Teilnahme einer Hospitantin an Schwangerschaftskonfliktberatungen verweigert hatte. Streitpunkt war, ob die Beratung eine ärztliche Behandlung i.S.d. Berufsordnung ist und die Weisung deshalb unzulässig war. Das Gericht hält die Beratung nicht für eine ärztliche Behandlung und billigt die Weisung sowie die Abmahnung. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte als unbegründet abgewiesen; Abmahnung und Weisung als rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Durchführung einer Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB ist keine ärztliche Untersuchung oder Behandlung im Sinne berufsordnungsrechtlicher Vorschriften.

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Ein Arbeitgeber kann das Zutun Dritter bei nichtärztlichen Beratungsteilen anordnen, sofern dadurch der ärztliche Kernbereich nicht berührt wird.

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Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer Abmahnung nur verlangen, wenn diese formell unwirksam, inhaltlich unrichtig, verhältnismäßigkeitswidrig ist oder das berechtigte Interesse des Arbeitgebers weggefallen ist.

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Der Anwesenheit Dritter ist zu beenden, soweit im Einzelfall während der Beratung über den gesetzlich geregelten Inhalt hinausgehende medizinische Untersuchungen oder Behandlungen stattfinden, die den ärztlichen Kernbereich betreffen.

Relevante Normen
§ 7 BO Ärztekammer Nordrhein§ 219 StGB§ 7 Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein§ 7 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein§ 2 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein§ 242 BGB

Leitsatz

Die Durchführung einer Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 219 StGB stellt keine ärztliche Behandlung i.S.d. § 7 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein dar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

3. Der Streitwert beträgt 4.430,03 €

Tatbestand

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Die Parteien streiten über eine Abmahnung und die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Die Klägerin ist seit dem 17.11.1988 als Ärztin bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Die Klägerin ist in Vollzeit als Psychotherapeutin in den C. Düsseldorf und Mettmann eingesetzt. Für die Tätigkeit als Arzt bei dem Beklagten existiert eine Stellenbeschreibung (Bl. 48f. d.A.). Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert.

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Die Klägerin führt für den Beklagten Schwangerschaftskonfliktberatungen durch. Im März 2010 fand in der C. Düsseldorf eine Hospitation in der Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine Absolventin des Masterstudiengangs Sexualpädagogik durch. Der Vorstand des Beklagten hatte am 21.01.2010 beschlossen, Hospitanten in der Schwangerschaftskonfliktberatung zuzulassen, wenn sie bereits qualifiziert sind, sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten und die Klientin der Teilnahme zustimmt. In diesem Rahmen wies der Beklagte die KIägerin an, eine Hospitantin am 18., 22. und 23.03.2010 an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilnehmen zu lassen. Dieses verweigerte die Klägerin. Der Beklagte teilte die Hospitantin daraufhin anderen Mitarbeitern zu. Mit Schreiben vom 06.05.2010 (Bl. 12f. d.A.) erteilte er die Klägerin hierzu eine Abmahnung.

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Mit ihrer am 02.07.2010 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 19.07.2010 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Abmahnung und die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung.

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Sie vertritt die Auffassung, die Abmahnung vom 06.05.2010 sei zu Unrecht ergangen. Der Beklagte könne sie nicht anweisen, Dritte an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilnehmen zu lassen, da Gegenstand der Beratung nicht nur der psychosoziale Konflikt, sondern auch medizinische Themen seien. Gemäß § 7 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein sei die Teilnahme der Hospitantin von ihrer Zustimmung abhängig. Zudem verbiete § 2 Abs. 4 der Berufsordnung die Entgegennahme von Weisungen durch nicht ärztliches Personal. Diese Auffassung werde auch von der Ärztekammer Nordrhein geteilt. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf ein Schreiben vom 01.09.2010 (Bl. 142 d.A.).

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Die Klägerin beantragt

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den Beklagten zu verurteilen, die Abmahnung vom 06.05.2010 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, er sei berechtigt, die Teilnahme von Hospitantinnen an der Schwangerschaftskonfliktberatung anzuordnen. Schließlich fände die Schwangerschaftskonfliktberatung in den C. Düsseldorf und Mettmann nicht nur durch die Klägerin als Ärztin, sondern auch durch Sozialarbeiter, Sozialberater, Sexualtherapeuten und Psychologen. Der Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit sei nicht betroffen. Allein dadurch, dass die Klägerin als Ärztin auch diese Aufgabe übernehme, könne sie nicht gegenüber diesen Mitarbeitern privilegiert werden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.08. und 27.10.2010 Bezug genommen. Über eine Nebentätigkeitsgenehmigung, die ebenfalls Streitgegenstand war, haben die Parteien im Termin am 27.10.2010 einen Teilvergleich geschlossen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung mit Schreiben vom 06.05.2010 aus ihrer Personalakte.

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1. Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Er weist den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertraglichen Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, weil ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Da eine zur Personalakte genommene Abmahnung geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, darf ein verständiger Arbeitgeber nicht ohne ausreichenden Anlass eine Abmahnung erteilen und sie nur für einen angemessenen Zeitraum aufbewahren. Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts fehlt.

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Ein Arbeitnehmer kann folglich die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht. Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist - es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügt. Eine solche Rüge ist nicht nur dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG v. 11.12.2001 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Nebentätigkeit).

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2. Die Abmahnung vom 06.05.2010 ist formell wirksam. Sie rügt die Pflichtverletzung der Klägerin konkret und weist deutlich auf die Konsequenz im Wiederholungsfall hin.

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3. Die Abmahnung vom 06.05.2010 ist auch materiell wirksam. Der Beklagte rügt mit der Abmahnung, dass die Klägerin die Teilnahme einer Hospitantin an Schwangerschaftskonfliktberatungen gemäß § 219 StGB versagt hat. Die Hospitation bezieht sich ausschließlich auf die Schwangerschaftskonfliktberatung und nicht auf eine andere Beratung.

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Eine Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 219 StGB stellt keine ärztliche Untersuchung bzw. Behandlung im Sinne des § 7 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein dar. Die Durchführung ist im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt. Gemäß § 5 dieses Gesetzes umfasst die Schwangerschaftskonfliktberatung jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern sowie das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung.

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Die Schwangerschaftskonfliktberatung enthält - dieses ergibt sich auch aus der gesetzlichen Vorgabe - medizinische Informationen. Es ist jedoch unstreitig nicht erforderlich, dass diese Beratung durch einen Arzt oder eine Person aus anderen Medizinberufen erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus § 9 Nr. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, dass eine C. lediglich sicherstellen muss, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann, Daraus ergibt sich, dass verschiedenste Fachgruppen entsprechende Beratungen durchführen können und zwischen der Beratung als solcher sowie einem ergänzenden Beratungsbedarf auch durch das Gesetz bereits differenziert wird, da die C. lediglich verpflichtet sind, für eine kurzfristige Hinzuziehung fachlicher Berater verschiedener Disziplinen zu sorgen.

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Zudem liegt weder eine Untersuchung noch eine Behandlung iSd § 7 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vor. Die Beratung stellt keine Behandlung eines Symptoms einer Erkrankung oder eine Vorsorgeleistung dar. Eine Untersuchung ist nicht Gegenstand der Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 219 StGB. Sie kann zum Gegenstand der Beratung der Klägerin werden. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr der Beklagte die Weisung erteilt hat, auch für diesen Fall die Anwesenheit der Hospitantin zuzulassen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin diese Aufgabe im Rahmen ihres Vertrages als Ärztin bei dem Beklagten ausführt, führt nicht dazu, dass die besonders geregelte Schwangerschaftskonfliktberatung zu einer spezifischen ärztlichen Leistung wird und damit der Berufsordnung unterfällt. Der Beklagte war daher berechtigt, der Klägerin die Weisung zu erteilen, eine Hospitantin an der Konfliktberatung teilnehmen zu lassen.

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Nach Auffassung der Kammer bleibt es der Kläger unbenommen, die Anwesenheit der Hospitantin zu beenden, soweit der Rahmen der eigentlichen Schwangerschaftskonfliktberatung überschritten wird und insbesondere medizinische Fragen, die sich außerhalb des gesetzlichen geregelten Beratungsinhalts bewegen, zu erörtern. Es besteht jedoch kein Anlass dafür, dass in den hier im Streit stehenden konkreten Beratungen im April 2010 der Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung überschritten und eine weitergehende medizinische Beratung vorgenommen wurde.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 iVm § 98 ZPO.

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III.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Der Streitwert wurde mit einem Gehalt der EG 14 Stufe 5 angesetzt. Der Gebührenstreitwert unter Einbeziehung von zwei weiteren Gehältern für die Nebentätigkeitsregelung wurde zu Protokoll festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin

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B e r u f u n g

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eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Gez. C.