Feststellung: Befristung wegen fehlerhafter Personalratsinformation unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsvereinbarung vom 28.09.2007 zum 31.08.2008 endet. Streitgegenstand ist, ob der Personalrat über die Dauer des Vertretungsbedarfs ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Das Gericht stellt fest, dass die Arbeitgeberin dem Personalrat unrichtige Angaben machte (§§65,66,72 LPersVG a.F.), sodass die Befristung unwirksam ist. Die Klage wird stattgegeben.
Ausgang: Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung endet, wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befristungsvereinbarung ist unwirksam, wenn die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach § 72 LPersVG a.F. verletzt werden, weil der Personalrat nicht umfassend und richtig über die Dauer des Vertretungsbedarfs informiert wurde.
Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, bedürfen gemäß § 66 LPersVG der Zustimmung; die Anhörung ist nur wirksam, wenn der Personalrat rechtzeitig und mit den erforderlichen Unterlagen nach § 65 LPersVG unterrichtet wird.
Unrichtige oder unvollständige Angaben des Arbeitgebers über die Dauer eines Vertretungsbedarfs nehmen dem Personalrat die Möglichkeit, auf eine längere Befristung hinzuwirken oder eine abweichende Mitbestimmungsmaßnahme nach § 66 Abs. 4 LPersVG zu beantragen, und führen damit zur Unwirksamkeit der Befristung.
Die Erhebung einer Feststellungsklage vor Ablauf der vereinbarten Befristung genügt der Klagefrist des § 17 TzBfG und kann die Wirksamkeit der Befristungsabrede nicht retten, wenn Mitbestimmungsdefizite vorliegen.
Leitsatz
Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat die Dauer des Vertretungsbedarfs unrichtig mit, so ist die Befristung wegen Verstoßes gegen § 72 Abs. 1 LPVG a.F. unwirksam, weil dem Personalrat die Möglichkeit genommen wurde, auf eine längere Befristung hinzuwirken.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch Befristungsvereinbarung vom 28.9.2007 zum 31.8.2008 sein Ende findet.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das c.
3.Der Streitwert beträgt 9.000,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Befristung.
Der Kläger ist bei dem c. im M. seit dem 28.01.2002 aufgrund einer Reihe befristeter Verträge beschäftigt. Er verdient durchschnittlich 3.000,00 € im Monat.
Der letzte befristete Vertrag datiert vom 28.09.2007 mit einer Laufzeit vom 04.10.2007 bis zum 31.08.2008 (Bl. 4-6 d.A.). Er enthält eine Vereinbarung, dass die Befristung zur Vertretung von Frau I. und Frau H. E. während deren Teilzeitbeschäftigt bis zum 31.08.2008 andauert.
Die vertretene Mitarbeiterin T. ist wie der Kläger als Sachbearbeiterin im Fachbereich 85 "Inspektionsdienst" als Außendienstinspektorin tätig. Frau Q. ist im Bereich Fachbereich 82 (Marktüberwachung, Futtermittel, Tierarzneimittel) tätig.
Das c. bewilligte Frau T.. am 30.087.2007 Teilzeit vom 04.10.2007 bis zum 03.10.2008 mit 16 Wochenstunden (Bl. 47f. d.A.). Frau T.. ist Beamtin in der Besoldungsgruppe A10. Mit Schreiben vom 24.10.2007 gewährte das c. Frau Q. auf ihren Antrag vom 16.10.2007 Teilzeit mit 20,5Wochenstunden bis zum 31.10.2007 (Bl. 46 d.A.). Frau Q. ist ebenfalls Beamtin, jedoch in der Besoldungsgruppe A11.
Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 10 des TV-L eingruppiert.
Mit seiner am 23.04.2008 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung.
Der Kläger bestreitet das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass Frau Q. vor dem 01.11.2007 in Teilzeit tätig war. Er behauptet, Frau Q. sei Dezernentin und nicht Sachbearbeiterin, so dass ihr die Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht zugewiesen werden könne. Er nimmt insoweit auf ein im Termin zur Akte gereichtes Protokoll der Inspektionssitzung vom 16.07.2008 Bezug. Zudem sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, da ihm mitgeteilt wurde, dass Frau Q. bis zum 31.08.2008 Teilzeit nehme. Hätte der Personalrat gewusst, dass der Vertretungsbedarf für eine volle Stelle bis zum 02.10.2008 gegeben war, so hätte er auf eine entsprechende Vertragsgestaltung gedrängt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch Befristungsvereinbarung vom 28.09.2007 zum 31.08.2008 sein Ende findet.
Das c. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, die Befristung sei durch den sachlichen Grund der Vertretung gerechtfertigt. Sie habe den Vertretungsbedarf für die Teilzeit der Mitarbeiterinnen Q. und T. gedanklich dem Kläger zugeordnet, wie sich aus dem Vertrag und der Anhörung des Personalrats (Bl. d.A.) ergebe.
Frau Q. habe vor dem 01.11.2007 Teilzeit mit 25 Stunden gehabt.
Beide seien Sachbearbeiterinnen. Alle drei Mitarbeiter verfügten als Ingenieure mit Fachhochschulabschluss über dieselbe Qualifikation, so dass ihnen die gleichen Arbeiten zugewiesen werden könnten.
Der Personalrat sei mit Schreiben vom 11.09.2007 zur Befristung angehört worden (Bl.50 d.A.). Er habe am 12.09.2007 zugestimmt (Bl. 51 d.A.).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom und 30.07.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis findet nicht aufgrund der Befristung mit Vertrag vom 28.09.2007 zum 31.08.2008 sein Ende.
a)Der Kläger hat vor Ablauf der Befristung bereits Klage erhoben. Er hat damit die Klagefrist des § 17 TzBfG eingehalten. Die Befristung gilt damit nicht als wirksam. Die Befristungsabrede genügt unstreitig der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG.
b)Die Befristung verstößt gegen § 72 LPersVG Nordrhein-Westfalen a.F (im folgenden LPVG NW). Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW a.F. hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Nach § 66 Abs 1 LPVG NW kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Das Mitbestimmungsverfahren des Personalrats wird nach § 66 Abs. 2 LPVG dadurch eingeleitet, dass der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und dessen Zustimmung beantragt. Dieses hat das c. mit Schreiben vom 11.09.2007 unstreitig getan. Darüber hinaus ist nach § 65 Abs. 1 LPVG NW der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihm sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Information im Schreiben vom 11.09.2007 an den Personalrat ist im Hinblick auf die Dauer der beabsichtigten Befristung von Frau Q. unstreitig falsch. Das c. hat den Personalrat darüber informiert, dass die Teilzeit von Frau Q. bis zum 31.08.2008 andauere, obwohl es tatsächlich am 26.10.2008 eine Teilzeit bis zum 31.10.2008 bewilligt hat. Auf Befragen der Partei durch das Gericht im Termin am 30.07.2008 konnte das c. hierfür auch keine Erklärung abgeben.
Nach Auffassung des Gerichts weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass damit der Personalrat nicht umfassend unterrichtet worden ist. Zwar kann der Arbeitgeber bei einem bestehenden Vertretungsbedarf entscheiden, ob er diesen für die gesamte Dauer des Vertretungsbedarfs durch eine befristete Vertretungskraft abdeckt oder ob er lediglich für einen Teil der Dauer eine Vertretungskraft einstellt. Der Personalrat hätte aber bei der richtigen Information, dass die Teilzeit von Frau Q. bis zum 31.10.2008 andauert zumindest darauf hinwirken können, dass der Vertrag des Klägers bis zum 03.10.2008, dem Ende der Teilzeitbewilligung für Frau T. abgeschlossen wird. Ggf. hätte der Personalrat eine Befristung zum 03.10.2008 als Maßnahme gemäß § 66 Abs. 4 LPVG NW beantragen können. Dies war ihm mangels einer umfassenden Information seitens des c.es bzw. einer falschen Information über die tatsächliche Dauer des Vertretungsbedarfs nicht möglich
c)Es kann daher dahinstehen, ob die Befristung aufgrund des sachlichen Grundes der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG gedeckt ist. Das c. hat die gedankliche Zuordnung der Mitarbeiterinnen Q. und T. zu der Befristung des Klägers durch den Arbeitsvertrag sowie die Anhörung des Personalrats dargelegt. Zumindest ab dem 01.11.2007 bestand auch unstreitig ein Vertretungsbedarf durch die Teilzeitbewilligung für beide Mitarbeiterinnen. Frau T. übt die gleiche Tätigkeit aus wie der Kläger und ist damit mit ihm vergleichbar und könnte im Wege des Direktionsrechts seine Tätigkeit übernehmen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Frau Q. Dezernentin ist und damit mit ihm nicht vergleichbar, so ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Protokoll der Inspektionssitzung vom 16.07.2008, dass es sich offensichtlich um eine relativ aktuelle Änderung handelt. Daraus kann weder der Schluss gezogen werden, dass Frau Q. bereits im September 2007, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Dezernentin war oder werden sollte und damit eine Prognose bestand, dass Frau Q. am 31.08.2008 nicht mehr mit dem Kläger vergleichbar ist. Diese Frage war im Hinblick auf die die Entscheidung tragende Problematik der Beteiligung des Personalrats nicht mehr näher aufzuklären.
II.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. C.