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Arbeitsgericht Düsseldorf·4 Ca 1974/10·25.05.2010

WissZeitVG: Familienkomponente verlängert nicht die Übergangsfrist des § 6 Abs. 2

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Befristungskontrollklage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2010. Streitpunkt war, ob die Übergangsregel des § 6 Abs. 2 WissZeitVG über den 29.02.2008 hinaus durch die „familienpolitische Komponente“ des § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG oder durch § 2 Abs. 5 WissZeitVG verlängert werden kann. Das ArbG Düsseldorf gab der Klage statt, weil die Höchstbefristungsgrenzen überschritten waren und § 6 Abs. 2 WissZeitVG eine absolute zeitliche Grenze setzt. Auch die befristete Erhöhung von Lehrverpflichtung und Arbeitszeit hielt als AGB der Inhaltskontrolle nicht stand.

Ausgang: Befristung zum 28.02.2010 für unwirksam erklärt; Arbeitsverhältnis besteht fort.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 2 WissZeitVG begrenzt für bereits vor dem 23.02.2002 befristet beschäftigtes wissenschaftliches Personal die Möglichkeit weiterer Befristungen absolut auf eine Laufzeit bis zum 29.02.2008.

2

Die Verlängerung der Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG (Kinderbetreuung) erhöht nur die nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 WissZeitVG zulässige Gesamtdauer und verlängert nicht die Zeitgrenze des § 6 Abs. 2 WissZeitVG.

3

Eine Verlängerung nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG setzt voraus, dass Zeiten einer Beurlaubung oder einer Arbeitszeitermäßigung zur Kinderbetreuung oder Pflege tatsächlich gewährt worden sind.

4

Alle nach Studienabschluss begründeten befristeten Beschäftigungszeiten an deutschen Hochschulen mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit sind nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG auf die zulässige Befristungsdauer anzurechnen.

5

Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen innerhalb eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach dem TzBfG, sondern bei Verwendung vorformulierter Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 WissZeitVG§ 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG§ 2 Abs. 5 WissZeitVG§ 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG§ 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG

Leitsatz

§ 6 Abs. 2 WissZeitVG setzt für die Verlängerung von Verträgen mit wissenschaftlichem Personal, die bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen, eine absolute Grenze für die Befristung. Eine weitere Befristung kommt nur in den Grenzen des § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 5 WissZeitVG in Betracht. Die in § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG geregelte "familienpolitische Komponente" erhöht lediglich die Befristungshöchstdauer des § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 WissZeitVG, sie verlängert jedoch nicht die Zeitgrenze des § 6 Abs. 2 WissZeitVG.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 20.12.2007 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 06.10.2009 zum 28.02.2010 beendet wurde.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert beträgt 9.139,97 €

T AT B E S T A N D

Die Parteien streiten über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist 47 Jahre alt. Er ist seit dem 13.03.1995 ununterbrochen aufgrund diverser Verträge bei der Universität E. bzw. seit dem bei der Beklagten, zuletzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Teilzeit mit einem Stellenanteil von 100 % beschäftigt. Die Historie der Verträge stellt sich wie folgt dar:

Technische Universität E.

Vertrag vom 21.04.1995 (Bl. 64ff. d.A.)Befristung vom 13.03.1995 bis 31.03.1995

Vertrag vom 30.03.1995 (Bl. 62ff.d.A.)Befristung vom 01.04.1995 bis 31.03.1997

Vertrag vom 01.04.1997 (Bl. 60ff.d.A.)Befristung vom 01.04.1997 bis 30.09.1997

Beklagte

Vertrag vom 14.10.1997 (Bl. 56ff. d.A.)Befristung vom 01.10.1997 bis 30.09.2000

Vertrag vom 24.03.2000 (Bl. 52ff. d.A.)Befristung vom 01.10.2000 bis 30.09.2002

Vertrag vom 21.12.2001 (Bl. 50ff. d.A.)Befristung vom 01.01.2002 bis 31.12.2003

Vertrag vom 31.07.2003 (Bl. 48ff. d.A.)Befristung vom 01.01.2004 bis 28.02.2005

Vertrag vom 12.08.2003 (Bl. 46ff.d.A.) Befristung vom 01.01.2004 bis 28.02.2005

Vertrag vom 18.01.2005 (Bl. 44ff. d.A.) Befristung vom 01.03.2005 bis 28.02.2008

Vertrag vom 25.05.2005 (Bl. 42ff. d.A.)Befristung vom 01.03.2005 bis 29.02.2008

Vertrag vom 20.12.2007 (Bl. 40ff. d.A.)Befristung vom 01.03.2008 bis 28.02.2010

In der letzten Befristung vom 20.12.2007 wird als Befristungsgrund § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 3 Wissenschaftszeitvertragsgesetz genannt.

Am 17.02.2009 (Bl. 34 d.A.). bzw. 06.10.2009 (Bl. 35 d.A.) schlossen die Parteien Änderungsverträge, nach denen der Kläger bis zum 28.02.2010 befristet in Vollzeit mit einer Lehrverpflichtung von vier Semesterwochenstunden tätig sein soll.

Diese Vorschrift lautet - soweit hier von Interesse -:

"§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. (...)

Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind.

(...)

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten

Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit,

die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des

§ 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und

Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete

Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer nicht anzurechnen.

(...)

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert

sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines

oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger

gewährt worden sind,

(...)

Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige

Befristungsdauer angerechnet. Sie soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die

Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten."

Der Kläger ist nicht promoviert, er hat während der Dauer der Befristungen ein Kind betreut. Am 04.12.2007 verlangte er die Anrechnung der Betreuungszeiten auf seine Befristungsdauer (Bl.94 d.A.).

Mit seiner am 18.03.2010 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung.

Der Kläger beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 20.12.2007 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 06.10.2009 zum 28.02.2010 beendet wurde.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Befristung vom 20.12.2007 sei durch § 6 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 5 Nr. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz zulässig, da der Kläger bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule stand.

§ 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz lautet wie folgt:

" (1) Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 an staatlichen und

staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort. Für vor dem 23. Februar 2002 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des Hochschulrahmengesetzes in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen wurden.

(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2 Abs.1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend."

Die Beklagte vertritt die Auffassung, man könne die in § 6 Abs. 3 S. 1 geregelte Höchstgrenze bis zum 29.02.2008 nicht isoliert betrachten, sondern nur im Zusammenhang damit, dass dieser die Vorgängerregelung des § 57f Abs. 2 S. 3 HRG (Hochschulrahmengesetz) ersetzen sollte. Diese Vorschrift lautete:

"Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 57c oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d standen, ist auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 57b Abs. 4 gilt entsprechend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.04. und 26.05.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die Klage ist zulässig und begründet.

4

1. Das Arbeitsverhältnis hat nicht durch die Befristung mit Vertrag vom 20.12.2007 sein Ende gefunden und dauert in der Form des Änderungsvertrages vom 06.10.2009 fort.

5

Der Kläger hat die Klagefrist des § 17 TzBfG eingehalten.

6

Die Befristung vom 20.12.2007 verstößt gegen die Höchstgrenze der §§ 2 Abs. 1S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 3, 6 Abs. 2 WissZeitVG.

7

a) Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist die Befristung von nicht promoviertem wissenschaftlichem Personal bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG verlängert sich diese Höchstdauer um je zwei Jahre für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren. Der Kläger hat ein minderjähriges Kind betreut, so dass sich nach dieser Vorschrift die Höchstdauer auf acht Jahre verlängert. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 WissZeitVG sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse bei einer deutschen Hochschule, die mehr als ein Viertel der Arbeitszeit betragen, anzurechnen, soweit sie nach Abschluss des Studiums liegen. Der Kläger hat das Studium im Jahr 1994 abgeschlossen, so dass die Beschäftigungszeit seit dem 13.03.1995 bei der TU E. anzurechnen ist. Nach § 2 WissZeitVG ist war daher die Höchstdauer der Befristung am 13.03.2003 bereits abgelaufen. Selbst wenn man lediglich die Höchstdauer der Befristung bei der Beklagten berücksichtigt, so ist diese am 01.10.2005 abgelaufen.

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b) Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 WissZeitVG berufen. Nach dieser Vorschrift verlängert sich die Dauer einer Befristung um Zeiten der Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel, die für die Betreuung von Kindern gewährt worden ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Kläger jemals eine Beurlaubung oder Reduzierung seiner Arbeitszeit aus diesem Grund gewährt worden ist. Er ist bei der Beklagten durchgehend mit einem Stellenanteil von 72,08 bzw. 75 % beschäftigt gewesen, dieser Anteil hat sich sogar ab dem 17.02.2009 erhöht.

9

c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG berufen. Dieses ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, die im Übrigen identisch die Regelung des § 57f Abs. 1 S. 1 HRG in der vom 01.01.2007 bis 17.04.2007 gültigen Fassung übernimmt. Die Vorgängerregelungen haben im Hinblick darauf, dass das HRG in der Fassung vom 23.02.2002 (5. Gesetz zur Änderung des HRG) generell Höchstgrenzen für die Befristung eingeführt hat, für Altverträge bereits zuvor eine befristete Regelung geschaffen. So konnte laut § 57f Abs. 2 S. 1 HRG in der Fassung vom 08.08.2002 (6. HRG-Änderungsgesetz) eine vor Inkrafttreten des 5. HRG-Änderungsgesetzes abgeschlossene Befristung auch nach der Überschreitung der Höchstgrenze bis zum 28.02.2005 verlängert werden. Mit Änderungsgesetz vom 27.12.2004 wurde dieser Zeitraum bis zum 29.02.2008 verlängert. Diese Regelung hat das WissZeitVG übernommen.

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Die Regelung stellt jedoch darauf ab, dass die Höchstbefristungsgrenzen bereits überschritten sind. Für diesen Fall ermöglicht die Regelung in § 6 Abs. 2 WissZeitVG eine Befristung unabhängig von einem Grund bis zum 29.02.2008.

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Mit dieser Regelung wurde der Problematik begegnet, dass die Universitäten von einer rein auf Sachgründen aufgebauten Personalplanung auf Höchstgrenzen umstellen mussten. Hierfür wurde eine großzügige Umstellungsfrist gegeben. Nach Inkrafttreten des HRG in der Fassung vom 23.02.2002 konnte die Universität daher drei Jahre lang ihre Personalplanung neu strukturieren und konnten auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter ihre Lebensplanung entsprechend ausrichten, eine Promotion oder Habilitation fertig stellen, sich in die Wirtschaft orientieren oder aber auf eine dauerhaft angelegte akademische Karriere. Durch die weitere Verlängerung mit Gesetz vom 27.12.2004 konnten Befristungen, die auf sachlichen Gründen und auf langfristigen Projekten angelegt waren daher über einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren abgewickelt werden.

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Der Kammer erschließt sich nicht, inwiefern die durch die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 3 WissZeitVG eingeführte familienpolitische Komponente eine weitere Verlängerung der Zeitgrenze des § 6 Abs. 2 WissZeitVG in Betracht kommt. Die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 3 WissZeitVG verlängert bereits die Höchstgrenze zugunsten von wissenschaftlichem Personal, das Kinder betreut. Ein Wille des Gesetzgebers, für Personal, das bereits vor dem 23.02.2002 beschäftigt war, dadurch eine weitere Verlängerung der Möglichkeit einer Befristung nach Überschreitung der Höchstgrenzen zu schaffen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr macht die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3438) deutlich, dass zugunsten von Nachwuchswissenschaftlern, die Kinder betreuen, eine Verlängerung der Höchstgrenzen geschaffen werden soll.

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Das Arbeitsverhältnis ist daher durch die Befristung nicht zum 28.02.2010 beendet worden.

14

2. Das Arbeitsverhältnis dauert zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 20.12.2007 in Form des letzten Änderungsvertrages vom 06.10.2009 fort.

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Mit diesem Änderungsvertrag wurde die ursprüngliche Lehrverpflichtung von drei Semesterwochenstunden auf vier erhöht sowie die Arbeitszeit von Vollzeit erhöht. Diese Regelung ist befristet worden bis zum Ablauf der Befristung. Insofern ist im Rahmen des bestehenden befristeten Arbeitsvertrages zusätzlich eine Arbeitsbedingung befristet worden.

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Die Befristung einer Arbeitsbedingung unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach dem TzBfG. Sie unterliegt vielmehr der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Soweit eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Die Befristung der erhöhten Lehrverpflichtung wurde auf einem Formularvertrag vereinbart. Bei der Befristung handelt es sich daher um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt.

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Dieser Inhaltskontrolle hält die Befristung nicht stand. Gemäß der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 24.06.2009 (GVBl. NRW 2009, 409) besteht für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung. Da diese Verpflichtung aufgrund der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses besteht, ist die Befristung auch insoweit unwirksam.

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Dieses betrifft auch die Befristung der Vollzeitstelle. Insoweit hat die Beklagte keine Anhaltspunkte dazu vorgetragen, dass eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten dahingehend besteht, die dagegen spricht, dass eine Befristung nicht unerheblicher Teile der Arbeitszeit (mehr als ein Viertel) den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.

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II.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

21

III.

22

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat dabei drei Gehälter der Entgeltgruppe 13Ü TV-L, Stufe 5 (4.226,77 €) auf Basis von 72, 08 % in Ansatz gebracht.

Rechtsmittelbelehrung

24

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

25

B e r u f u n g

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eingelegt werden.

27

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

29

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

36

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

38

Gez. C.