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Arbeitsgericht Düsseldorf·3 BV 30/05·20.06.2005

Wahlanfechtung EBR: Keine deutsche Zuständigkeit bei Sitz der zentralen Leitung im Ausland

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller fochten die Wahl deutscher Arbeitnehmervertreter in den Europäischen Betriebsrat an und begehrten die Feststellung der Unwirksamkeit der späteren Wahl sowie der Wirksamkeit einer früheren Wahl. Das Arbeitsgericht Düsseldorf verneinte seine örtliche und damit zugleich die internationale Zuständigkeit. Für Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats sei nach § 82 Abs. 2 ArbGG ausschließlich das Gericht am Sitz der zentralen Leitung/herrschenden Gesellschaft zuständig. Liegt dieser Sitz im EU-Ausland, sind die Anträge vor deutschen Arbeitsgerichten unzulässig und eine grenzüberschreitende Verweisung scheidet aus.

Ausgang: Anträge im Wahlanfechtungsverfahren wegen fehlender örtlicher und internationaler Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich zwingend nach § 82 ArbGG und kann weder durch Parteivereinbarung noch durch rügelose Einlassung begründet werden.

2

Fehlt eine örtliche Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte insgesamt, fehlt zugleich die internationale Zuständigkeit; eine Verweisung an ein ausländisches Gericht findet nicht statt, vielmehr ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.

3

Die Anfechtung der Wahl nationaler Arbeitnehmervertreter in einen Europäischen Betriebsrat ist eine „Angelegenheit eines Europäischen Betriebsrats“ im Sinne von § 82 Abs. 2 ArbGG.

4

Für Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats ist nach § 82 Abs. 2 ArbGG ausschließlich das Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens bzw. herrschenden Unternehmens (zentrale Leitung) zuständig.

5

Die Zuständigkeitskonzentration am Sitz der zentralen Leitung ist mit dem Zweck vereinbar, Streitigkeiten zur Zusammensetzung eines Europäischen Betriebsrats zu bündeln; die Richtlinie 94/45/EG enthält hierzu keine entgegenstehenden Zuständigkeitsvorgaben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 S. 1 EBRG§ 17 ff. EBRG§ Art. 6 Nachtrag zum EBRG§ 82 ArbGG§ 48 Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG§ 17 ff. GVG

Leitsatz

.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der deutschen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat der Beteiligten zu 5. im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens.

4

Die V. mit Sitz in G. (Beteiligte zu 5.) ist die zentrale Leitung der V. F.V., die Unternehmen und Betriebe in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, so unter anderem in Deutschland, G., Spanien und Italien unterhält. In der V. sind allein in G. mehr als 1000 und in Deutschland mehr als 1400 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beteiligte zu 5. ist herrschendes Unternehmen hinsichtlich der Firmen V. (Beteiligte zu 6.), C. (Beteiligte zu 7.), O. (Beteiligte zu 8.), D. (Beteiligte zu 9.), F. H. (Beteiligte zu 10.) und N. (Beteiligte zu 11.). Die Unternehmen der Beteiligten zu 6. und 7. unterhalten mehrere Werke mit mehreren Betriebsräten. Für diese beiden Unternehmen existiert jeweils ein Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 13. und 14.). Hinsichtlich der anderen abhängigen und in Deutschland ansässigen Unternehmen existiert jeweils nur ein Betriebsrat (Beteiligter zu 14., 15., 16. und 17.). Hinsichtlich der Beschäftigtenzahl der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ist die Beteiligte zu 6. das größte Unternehmen und das Werk in S. der größte Betrieb der V. in Deutschland.

5

Bei der Beteiligten zu 5. ist am Sitz der Europazentrale in S. G. ein Europäischer Betriebsrat, der Beteiligte zu 4., eingerichtet. Grundlage der Errichtung des Europäischen Betriebsrats ist eine am 29.01.1998 zwischen der Beteiligten zu 5. und einem besonderen Verhandlungsgremium abgeschlossene Vereinbarung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 S. 1, 17 ff. EBRG nebst Nachtrag vom 12.12.2000, dessen Artikel 6 bestimmt, dass die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats ab dem 29.01.2001 für die Dauer von vier Jahren ernannt werden.

6

Dementsprechend fanden Anfang 2005 auch hinsichtlich der zwei deutschen Arbeitnehmervertreter die turnusgemäßen Wahlen zur Bestellung für den Europäischen Betriebsrat statt. Diesbezüglich fand am 01.02.2005 in V. eine Wahlversammlung zur Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter statt. Gewählt wurden als inländische Arbeitnehmervertreter für den Europäischen Betriebsrat Herr C. (Beteiligter zu 3.) und Herr B. (Beteiligter zu 19.) sowie als deren Vertreter Frau V. (Beteiligte zu 21.) und Herr H. (Beteiligter zu 20.). Die Wahl wurde nicht angefochten, allerdings wurde am 22.02.2005 in S. eine erneute Wahl durchgeführt, bei der Herr V. (Beteiligter zu 18.) und Herr B. (Beteiligter zu 19.) sowie als deren Stellvertreter Herr C. (Beteiligter zu 3.) und Herr H. (Beteiligter zu 20.) gewählt wurden.

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Die Wahl vom 22.02.2005 wird von den Beteiligten zu 1. bis 3. mit am 07.03.2005 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen Antrag im Beschlussverfahren angefochten. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Wahl vom 01.02.2005 sei wirksam und die Wahl vom 22.02.2005 nichtig, jedenfalls aber anfechtbar. Sie sind ferner der Ansicht, das Arbeitsgericht Düsseldorf sei für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren örtlich und damit international zuständig. Hinsichtlich der Bestellung der nationalen Vertreter zum Europäischen Betriebsrat sei kein Sachzusammenhang zum lokalen Arbeitsrecht der Konzernzentrale erkennbar. Zuständig für die Wahlanfechtung, die nach deutschem Recht zu erfolgen habe, sei mithin das Gericht am Sitz des größten nationalen Betriebes, hier also das Arbeitsgericht Düsseldorf.

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Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen,

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1.festzustellen, dass die Bestellung der inländischen Vertreter (deutschen Vertreter), die zum Europäischen Betriebsrat aufgrund der Wahl vom 22.02.2005 gewählt worden sind, die Herren V., dessen Stellvertreter C., B., dessen Stellvertreter H., unwirksam war, hilfsweise die genannte Wahl für unwirksam zu erklären;

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2.festzustellen, dass die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter aufgrund der Wahl vom 01.02.2005, gewählt C., seine Vertreterin V. sowie gewählt B., sein Stellvertreter H., wirksam war.

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Die Beteiligten zu 5. bis 11. beantragen,

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die Anträge zurückzuweisen.

13

Sie sind der Ansicht, das Arbeitsgericht Düsseldorf sei bereits örtlich und international nicht zuständig. Darüber hinaus vertreten sie die Ansicht, dass die Wahl vom 01.02.2005 nichtig und daher unbeachtlich gewesen sei, so dass am 22.02.2005 wie geschehen erneut habe gewählt werden können. Die Wahl vom 22.02.2005 sei auch weder nichtig noch anfechtbar, sondern ordnungsgemäß durchgeführt worden.

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Die Beteiligten zu 4., 12. bis 21. haben keine Stellungnahme abgegeben.

15

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 13.04. und 21.06.2005 Bezug genommen.

16

II.

17

Die Anträge sind unzulässig, denn für das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren ist das Arbeitsgericht Düsseldorf örtlich und international nicht zuständig.

18

Die örtliche Zuständigkeit im Beschlussverfahren ist in § 82 ArbGG geregelt. Soweit § 82 ArbGG die örtliche Zuständigkeit regelt, ist diese Regelung zwingend und verdrängt sowohl die Vorschriften der ZPO als auch andere örtliche Zuständigkeitszuweisungen etwa durch Parteivereinbarung. Auch durch rügelose Einlassung könnte eine Zuständigkeit gegen § 82 ArbGG grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. Germelmann/Matthes, ArbGG, 4. Auflage, § 82 Rn. 2 m.w.N.; Erfurter Kommentar/Eisemann, 5. Auflage, § 82 ArbGG Rn. 1 m.w.N.). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist Sachentscheidungsvoraussetzung und deshalb von Amts wegen zu prüfen (Germelmann/Matthes, ArbGG, 4. Auflage, § 82 Rn. 4; Erfurter Kommentar/Eisemann, 5. Auflage, § 82 ArbGG Rn. 1). Ist die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben und überhaupt kein deutsches Arbeitsgericht für den Rechtsstreit örtlich zuständig, fehlt es zugleich an der internationalen Zuständigkeit. In diesen Fällen findet abweichend von den Regelungen der §§ 48 Abs. 1 Ziff. 1. ArbGG, 17 ff. GVG keine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht sozusagen "über die Grenze hinweg" statt, sondern es mangelt den Anträgen an der Prozessvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit, so dass sie als unzulässig abzuweisen sind (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 23. Auflage, IZPR Rn. 95 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist weder örtlich noch die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland überhaupt international für das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren zuständig, denn gemäß § 82 Abs. 2 ArbGG ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zentrale Leitung der gemeinschaftsweit tätigen V. ihren Sitz hat. Das ist S. G. als Sitz der Beteiligten zu 5.

19

In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats regelt § 82 Abs. 2 ArbGG abschließend und ausschließlich die örtliche Zuständigkeit dahingehend, dass zuständig das Arbeitsgericht ist, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 EBRG seinen Sitz hat. Es handelt sich bei der Anfechtung der Wahl der deutschen Vertreter für den Europäischen Betriebsrat der Beteiligten zu 5. um eine "Angelegenheit eines Europäischen Betriebsrats" im Sinne des § 82 Abs. 2 ArbGG. Der Gesetzgeber verwendet hier dieselben Tatbestandsmerkmale wie bei § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG für die örtliche Zuständigkeit "in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat". Für diese Regelung ist allgemein anerkannt, dass eine Angelegenheit des genannten Gremiums vorliegt, wenn Gegenstand des Verfahrens seine Organisation oder seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte sind. Bezogen auf die vergleichbare Konstellation des Rechts des Einzelbetriebsrats, Vertreter in den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zu entsenden, ist bei einem diesbezüglichen Streit Gegenstand des Verfahrens die Bildung des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats und damit eine Angelegenheit dieser Gremien, weshalb die Rechtslage insoweit dahingehend geklärt ist, dass zuständig in diesen Fällen nach § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG das Arbeitsgericht am Sitz des (herrschenden) Unternehmens ist (vgl. Germelmann/Matthes, ArbGG, 4. Auflage, § 82 Rn. 7). Auch bei der Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens ist stets das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, in dessen Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreter zu wählen sind. Diese Zuständigkeitszuweisung nach § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG gilt nicht nur für die Wahlanfechtung selbst, sondern auch für alle Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl (Germelmann/Matthes, ArbGG, 4. Auflage, § 82 Rn. 13). In Anwendung dieser Grundsätze gilt im Hinblick auf die Auslegung des § 82 Abs. 2 ArbGG, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter der Unternehmen der einzelnen Länder in den Europäischen Betriebsrat eine "Angelegenheit" des Europäischen Betriebsrats selbst ist. Es kann aufgrund der Verwendung identischer Voraussetzungen bei der Regelung der Zuständigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei § 82 Abs. 2 ArbGG unter "Angelegenheit" etwas anderes verstehen wollte, als bei der Regelung des § 82 Abs. 1 ArbGG. Damit ist jedoch für die Wahlanfechtung der Wahl der deutschen Vertreter für den Europäischen Betriebsrat das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat. Herrschendes Unternehmen der V. F.V. nach § 2 Abs. 4 i.V.m. § 6 EBRG ist unstreitig die Beteiligte zu 5., die ihren Sitz in G. hat. Damit lässt sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf als das Gericht am Sitz des größten deutschen Einzelbetriebs nach dem Gesetz nicht begründen. Darüber hinaus lässt sich überhaupt keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Arbeitsgerichts begründen, sondern nach der Regelung des § 82 Abs. 2 ArbGG besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte bei der Wahlanfechtung der Wahl deutscher Vertreter in einen Europäischen Betriebsrat, der am Sitz der zentralen Leitung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gebildet ist.

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Diese Auslegung des Gesetzes wird gestützt durch die gesetzliche Neuregelung des § 82 Abs. 3 ArbGG, wo mit Wirkung ab 29.12.2004 die örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz geregelt ist. Auch dort hat der Gesetzgeber bewusst als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz den Ort des Sitzes der Europäischen Gesellschaft gewählt. Befindet sich dieser nicht in Deutschland, führt auch die Regelung des § 82 Abs. 3 ArbGG zur Verneinung der internationalen Zuständigkeit. Das bedeutet, dass nach der ebenfalls eindeutigen Regelung des § 82 Abs. 3 ArbGG unter anderem auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlgremium bei der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder des SE-Betriebsrats das Gericht am Sitz der Gesellschaft zuständig ist und mithin bei einem ausländischen Sitz die deutsche Gerichtsbarkeit zu verneinen ist (vgl. Düwel in: Juris PR-ArbR 14/2005 vom 06.04.2005 "Neuerungen in den arbeitsgerichtlichen Verfahren", zu Ziffer 1c). Ebenso wie der Gesetzgeber gerade noch zur Jahreswende 2004/2005 die örtliche Zuständigkeit bei der Europäischen Gesellschaft in § 82 Abs. 3 ArbGG geregelt hat, ist auch die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats nach § 82 Abs. 2 ArbGG zu verstehen.

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Diese nach Wortlaut und erkennbarem gesetzgeberischen Willen vorgegebene Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Denn obgleich gemäß § 2 Abs. 4 EBRG für Wahlanfechtungsverfahren bei der Entsendung der deutschen Arbeitnehmervertreter zum Europäischen Betriebsrat stets deutsches Recht anzuwenden ist, ist es gleichwohl sinnvoll, alle etwaigen Wahlanfechtungsverfahren im Zusammenhang mit der Zusammensetzung des in G. gebildeten Europäischen Betriebsrats bei dem Arbeitsgericht am Sitz der zentralen Leitung in G. zusammenzufassen. Denn es geht um die Bildung und Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats in G.. Da ist es bei zahlreichen Wahlen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wenig sinnvoll, hinsichtlich des Gremiums verschiedene Wahlanfechtungsverfahren in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten durchzuführen. Sinnvoller und zweckmäßiger ist es vielmehr, etwaige Wahlanfechtungsverfahren selbst aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten an einem Gericht und hier dem Gericht am Sitz der zentralen Leitung zu bündeln und zusammenzufassen. Jedenfalls ist diese Entscheidung des deutschen Gesetzgebers sachlich ohne Weiteres vertretbar und verstößt insbesondere nicht gegen Vorgaben der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen vom 22.09.1994. Diese enthält nämlich ihrerseits keine Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrates, sondern überlässt die Regelung von Gerichtsverfahren den Mitgliedsstaaten. Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten lediglich dazu, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann. Dem steht es nicht entgegen, wenn der deutsche Gesetzgeber eine Zuständigkeitsregelung dergestalt trifft, dass alle Streitigkeiten in Angelegenheiten des Europäischen Betriebsrats am Gericht des Sitzes der zentralen Leitung zu verhandeln sind. Dementsprechend ist zuständig für das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren die französische Gerichtsbarkeit. Da eine Verweisung des Verfahrens über die Staatsgrenze hinweg nicht möglich ist, waren die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann

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B e s c h w e r d e

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eingelegt werden.

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Die Beschwerde muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

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Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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gez. L.