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Arbeitsgericht Düsseldorf·2 Ca 4278/98·23.09.1998

Fortzahlung bei Beschäftigungsverbot: unspezifiziertes Ersatzarbeitsangebot reicht nicht

ArbeitsrechtMutterschutzrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, studentische Aushilfe mit Nachtbereitschaft, verlangte Fortzahlung des Gehalts ab Februar 1998 wegen eines Beschäftigungsverbots infolge Schwangerschaft. Streitpunkt war, ob das Angebot einer Tagesdienst-„Auswertung“ als zumutbare Ersatzarbeit anzusehen ist. Das Gericht gab der Klage statt, weil das Angebot unspezifisch war und Umfang sowie zeitliche Lage nicht hinreichend konkretisiert wurden. Daher blieb der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen; Zinsen und Kosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage der Arbeitnehmerin auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen Beschäftigungsverbots in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Beschäftigungsverbot nach §§ 4, 11 MuSchG besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des durchschnittlichen Verdienstes der letzten drei Monate vor Schwangerschaftsbeginn.

2

Der Arbeitgeber kann den Fortzahlungsanspruch abwenden, wenn er der schwangeren Arbeitnehmerin eine zumutbare Ersatztätigkeit anbietet, die eine Veranlassung zur Ablehnung entfallen lässt.

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Ein pauschales oder unspezifiziertes Angebot einer Ersatztätigkeit genügt nicht; der Arbeitgeber hat die Ersatzleistung so zu konkretisieren, dass Umfang und zeitliche Lage für die Arbeitnehmerin beurteilbar sind.

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Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die berechtigten individuellen Interessen der Arbeitnehmerin (z. B. laufendes Studium, vertragliche Arbeitszeitregelungen) angemessen zu berücksichtigen; ein Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Arbeitnehmerin diese Interessen zugunsten der angebotenen Ersatzarbeit aufgibt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 MuSchG§ 15 RöntgenVO§ 22 RöntgenVO§ 611 BGB i.V.m. §§ 4 MuSchG, 11 MuSchG§ 11 MuSchG§ 315 BGB

Leitsatz

./.

Tenor

1. Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin 9.538,39 DM (neun-tausendfünfhundertachtunddreißig 39/100) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem dem Bruttobetrag von 7.211,95 DM (siebentausendzweihundertelf 95/100) entsprechenden Nettobetrag zu zahlen.

2. Streitwert: 9.538,39 DM.

Rubrum

2

1. Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin 9.538,39 DM (neun-tausendfünfhundertachtunddreißig 39/100) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem dem Bruttobetrag von 7.211,95 DM (siebentausendzweihundertelf 95/100) entsprechenden Nettobetrag zu zahlen.

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2. Streitwert: 9.538,39 DM.

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Tatbestand

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Die 28-jährige Klägerin war seit 1.1.1992 als Röntgenassistentin zunächst im Tagesdienst in der einschlägigen Klinik für Radiologie des Beklagten tätig und wechselte per 1.10.1994 gemäß Vertrag vom 7.9.1994 (Bl. 20 d.A.) als studentische Aushilfskraft in die Nachtbereitschaft zum Arbeitsentgelt von 1.442,39 DM brutto pro Monat bei20 Wochenstunden, weil sie an der E. ein Studium der Kunstgeschichte, Philosophie und Informationswissenschaft aufnahm.

8

Mit Eintritt der Schwangerschaft bei der Klägerin (Entbindungstermin 30.9.1998) griff das Beschäftigungsverbot gem. §§ 4 Abs. 1 MuSchG, 15, 22 RöntgenVO und bot ihr der Beklagte eine Tätigkeit im Tagesdienst in der „Auswertung“ an, welches die Klägerin mit Rücksicht auf das laufende Studium ablehnte. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte habe einen konkreten Arbeitseinsatz nicht einmal mitgeteilt, und verlangt im Rahmen der Klage vom 30.6.1998 Fortzahlung des Gehaltes für die Zeit ab Februar 1998 einschließlich bis zum Beginn der Mutterschutzfrist am 19.8.1998, mit dem Antrag zuletzt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.538,39 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem dem Bruttobetrag von 7.211,95 DM entsprechenden Nettobetrag ab dem 8.7.1998 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des Sach- und Streitstands im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hatte auch in der Sache vollen Erfolg.

15

1.

16

Der Anspruch ergibt sich in geltend gemachter und unstrittiger Höhe dem Grunde nach aus §§ 611 BGB i.V.m. §§ 4, 11 MuSchG. Danach hat der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin, die mit der Arbeit wegen eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 oder § 4 MuSchG teilweise oder völlig aussetzt, den durchschnittlichen Verdienst aus den letzten drei Monaten vor Schwangerschaftsbeginn weiter zu zahlen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen durch die Klägerin zumindest ab Februar 1998 sind zwischen den Parteien allesamt unstrittig.

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2.

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Die Klägerin ist ihres Anspruchs aus § 11 MuSchG nicht verlustig gegangen.

19

a)

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Zwar kann der Arbeitgeber der dem Beschäftigungsverbot unterliegenden werdenden Mutter eine zumutbare Ersatztätigkeit zuweisen und so den Fortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin abwehren, wie das BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. i.e. zuletzt im Urteil vom 22.4.1998 - DB 1998 S. 1920 f. - erkannt hat. Denn das Verbot ist nicht kausal, wenn die Arbeitnehmerin nach der vertraglichen Treuepflicht gehalten ist, eine andere nicht verbotene und ihr zumutbare Tätigkeit aufzunehmen und sie diese Tätigkeit abgelehnt hat, vgl. BAG a.a.O.

21

b)

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Die Beklagte hat allerdings schon den danach erforderlichen Akt der Konkretisierung der Arbeitspflicht auf eine der Klägerin nach § 315 BGB möglicherweise zumutbare Ersatztätigkeit nicht schlüssig dargelegt.

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Die Klägerin vermisste damals wie heute im Rechtsstreit zu Recht die Angabe der näheren Umstände der für sie ins Auge gefaßten Ersatzarbeit. Die Klägerin wußte nur, dass sie im Tagesdienst Auswertungsarbeit ohne eigene Röntgentätigkeit leisten sollte. Die wesentlichen Umstände, vor allem etwa auch die der Beanspruchung der Klägerin dem Umfange wie auch der zeitlichen Lage nach waren damit nicht von der Arbeitnehmerin zu übersehen. Die Klägerin konnte sich in Anbetracht der unterlassenen Konkretisierung noch gar nicht ein abschließendes Bild machen und kein fundiertes Urteil zum Bestand etwa einer Arbeitspflicht zwecks Vermeidung des Verdienstausfalles bilden.

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Die Beklagte hat auch im Rechtsstreit die Frage des Gerichts nach der Ausgestaltung des Angebotes an die Klägerin, in der Tagschicht zu arbeiten (Bl. 14 d.A.), nicht näher einschlägig zu beantworten gewußt. Damit war selbst das Gericht gehindert, alle für die Parteien wesentlichen Umstände des Falles, wie nach der BAG-Rechtsprechung a.a.O. jedoch erforderlich, im Rahmen des § 315 BGB angemessen zu berücksichtigen.

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c)

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Ein pauschales, weil weithin unspezifiziert bleibendes Angebot einer Ersatztätigkeit durch den beklagten Verein durfte die Klägerin jedenfalls unter den gegebenen Umständen im Monat Februar 1998 ebenso pauschal und generell ablehnen.

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Auf eine Ersatztätigkeit etwa zu jeder Tageszeit und/oder eine nähere Ausgestaltung der sonstigen Arbeitsbedingungen nach Belieben des Beklagten brauchte sich die Klägerin nämlich nicht einzulassen. Dies gilt zunächst ohnehin nach der Rechtsprechung a.a.O., wonach auch berechtigte, selbst außerhalb der vertraglichen Beziehung liegende persönliche Belange der Arbeitnehmerin angemessen berücksichtigt werden müssen.

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Der Beklagte kannte aber nicht nur das besondere Interesse der Klägerin, auf längere Sicht tagsüber ohne arbeitsvertragliche Pflichten ihm gegenüber zu sein und zu bleiben.

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Die streitenden Parteien hatten dem nämlich anfänglich besonders durch die Vertragsumstellung und Vertragsgestaltung Rechnung getragen, und der Beklagte wußte spätestens aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 27.2.1998 (Bl. 21 d.A.), daß diese dementsprechend tagsüber auch während der Schwangerschaft als eingeschriebene Studentin ihr Studium fortführen wollte. Der Beklagte konnte mit Blick auf die per 1.10.1994 getroffenen Vereinbarungen allerdings nicht erwarten, daß die Klägerin ihr Studium eigens zu dem Zwecke unterbrach, um dem Beklagten allgemein für einen Tagesdienst nach dessen Belieben frei zur Verfügung stehen zu können.

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Die mangelnde Spezifizierung der erwarteten Ersatzdienstleistung wird weiter aber auch bedeutsam bei der unterlassenen Bestimmung der Leistungen des Austauschverhältnisses im übrigen.

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Denn die Klägerin verschuldete dem Beklagten seit dem 1.10.1994 vertraglich des Nachts den Bereitschaftsdienst einer studentischen Aushilfe in einem Zeitrahmen von fünf Stunden arbeitstäglich. Demgegenüber stellte der Tagesdienst in der Klinik außerhalb der Bereitschaft ohnehin eine andersartige Beanspruchung der Arbeitskraft der Klägerin dar, die selbst dann nicht notwendig mit der laufenden Vergütung der Klägerin abgedeckt war, wenn wiederum fünf Arbeitsstunden täglich - im Tagesdienst und dies nur in der Auswertung - zu leisten gewesen wären.

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Nach allem mußte die Klage Erfolg haben.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zum Streitwert aus § 3 f. ZPO.