Kein Ausbildungsverhältnis ohne Einigung über Ausbildungsgang und Vertragsessentials (BBiG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung eines Ausbildungsverhältnisses und dessen Fortbestand trotz Kündigung. Das Gericht hatte zu klären, ob ein bestehendes Arbeitsverhältnis wirksam in ein Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt wurde. Es verneinte dies, weil weder die essentialia eines Ausbildungsvertrags (u.a. Beginn/Ende, Vergütung) vereinbart noch ein geordneter Ausbildungsgang mit Ausbildungszweck (einschließlich Berufsschule) erkennbar gewollt war. Mangels Ausbildungsverhältnis scheiterten alle Folgeanträge; über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war nicht zu entscheiden, da hierzu kein Antrag (auch nicht hilfsweise) gestellt wurde.
Ausgang: Feststellungs- und Folgeanträge zum behaupteten Ausbildungsverhältnis mangels Vertragsschlusses/ausbildungsbezogener Einigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arbeitsverhältnis kann nur durch Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt werden; erforderlich ist eine auf den Ausbildungszweck gerichtete Willenseinigung.
Ein Berufsausbildungsvertrag setzt voraus, dass die Parteien sich über den wesentlichen Vertragsinhalt (essentialia negotii) verständigen; ein Vertragsformular ohne Regelungen zu Beginn/Ende und Vergütung belegt den Vertragsschluss regelmäßig nicht.
Für ein Ausbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 3, § 10 BBiG muss der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen; eine unveränderte Fortsetzung der bisherigen Vollzeittätigkeit gegen gleichbleibendes Arbeitsentgelt spricht gegen eine Berufsausbildung.
Wer den Besuch der Berufsschule und einen geordneten Ausbildungsgang verneint, legt damit regelmäßig keinen Willen zum Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des BBiG dar.
Wird die Klageantragstellung im Laufe des Verfahrens vollständig auf das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses umgestellt, ist über die Beendigung eines etwaigen Arbeitsverhältnisses nicht zu entscheiden, wenn hierzu kein (hilfsweiser) Antrag gestellt ist.
Leitsatz
"Das Arbeitsverhältnis kann in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt werden. Voraussetzung ist allerdings der Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Wesentlich ist, dass der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Daran fehlt es, wenn der Kläger selbst vorträgt, nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet zu sein. Denn der Inhalt der Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG besteht gerade in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang."
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.
3. Streitwert: 8.500,-- €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand bzw. die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses.
Die Beklagte, die ständig weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt einerseits ein Einzelhandelsgeschäft mit Wintersportartikeln, andererseits einen Online-Shop in diesem Bereich. Das Einzelhandelsgeschäft gliedert sich in ein Hauptgeschäft in der L. und ein Filialgeschäft in der M..
Der Kläger ist seit dem 1.6.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 1.700,00 €. In seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten arbeitete er einerseits als stellvertretender Filialleiter des Geschäftes in der L., andererseits betreute er den Online-Shop.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob das zunächst begründete Arbeitsverhältnis später in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden ist. Jedenfalls existiert ein vom Kläger und dem Gesellschafter der Beklagten unterzeichneter Berufsausbildungsvertrag mit Datum vom 22.10.2007, Bl. 29 GA. Dieser Vertrag enthält allerdings weder eine Regelung zu Beginn und Ende der Ausbildung noch die Ausbildungsvergütung. Ebenso wenig ist geregelt, welche Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte erfolgen soll.
Das Vertragsverhältnis ist auch nach dem 22.10.2007 in der bisherigen Art und Weise fortgesetzt worden. Der Kläger arbeitete nach wie vor im vollem Umfang für die Beklagte in der bisherigen Tätigkeit und erhielt dafür ein Gehalt in Höhe von 1.700,-- €. Er besuchte weder die Berufsschule, noch erfolgte eine Ausbildung. Neben dem Kläger beschäftigt die Beklagte weitere Auszubildende. Sie besuchen die Berufsschule und erhalten eine Ausbildungsvergütung.
Mit Schreiben vom 10.3.2008, zugegangen am gleichen Tage, kündigte die Beklagte zum 31.3.2008. Wörtlich heißt es auszugsweise:
"Hiermit kündigen wir, die X. Herrn N. fristgerecht zum 31.03.2008."
Mit einem am 31.3.2008 bei Gericht eingereichten Schriftsatz wendete sich der Kläger ausweislich der angekündigten Anträge zunächst gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Auch beantragte er die Weiterbeschäftigung an seinem bisherigen Arbeitsplatz. Eine Begründung des Petitums enthielt dieser Schriftsatz nicht. Ihm waren lediglich ein Ausbildungsvertrag sowie die Kündigung beigefügt. Im Gütetermin ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er sich entscheiden müsse, ob er sich gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, eines Ausbildungsverhältnisses oder beides wende. Daraufhin reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am 19.5.2008 einen weiteren Schriftsatz ein, mit dem er neue Klageanträge mit den Ziffern 1 - 5 verfasste. Dieser Schriftsatz, der vom Sekretariat des Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet worden ist, bezieht sich nur noch auf das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses.
Zuvor, am 29.4.2008, erfolgte eine Sitzung des Ausschusses zur Beilegung von Lehrlingsstreitigkeiten bei der IHK Düsseldorf. Dort erzielten die Parteien keine Einigung, ebenso wenig erfolgte ein Spruch, weil ein Ausbildungsverhältnis nicht festgestellt werden konnte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Parteien hätten sich am 22.10.2007 im Rahmen eines Gesprächstermins, an dem er, sein Bruder Q. sowie Herr O. und Herr I. teilgenommen hätten, darüber verständigt, das Arbeitsverhältnis in ein Ausbildungsverhältnis umzuwandeln. Das bisherige Gehalt in Höhe von 1.700,-- € sollte als Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden. Allerdings sei man sich nicht sicher gewesen, ob ein derart hohes Gehalt als Ausbildungsvergütung gezahlt werden dürfe. Unabhängig davon sollte es aber auf jeden Fall gezahlt werden. Die Berufsschule habe er nicht besucht, weil keine Schulpflicht bestehe. Es sei seine Aufgabe, sich auf die Abschlussprüfung vorzubereiten.
Der Kläger beantragte zuletzt,
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Ausbildungsverhältnis besteht.
2. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung vom 17.3.2008 nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis über den 15.4.2008 hinaus fortbesteht.
4. Die Beklagte wird verurteilt, ihn zu unveränderten Bedingungen auf dem selben Ausbildungsplatz weiter zu beschäftigen
5. Die Beklagte wird verurteilt, ihm jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.05.2008, die vereinbarte Vergütung in Höhe von 1.700,-- € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestünde ein Arbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden. Richtig sei, dass die Parteien über den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages gesprochen hätten. Allerdings sei dann über das Gehalt keine Einigkeit erzielt worden. Der Kläger habe auf Fortzahlung der Vergütung in Höhe von 1.700,-- € bestanden. Dies habe sie, die Beklagte, abgelehnt, da der Kläger im Hinblick auf den Besuch der Berufsschule seine Arbeitsleistung nicht mehr wie bisher im vollen Umfang hätte erbringen können. Herr I. habe dem Kläger allerdings bereits einen von ihm unterschrieben Ausbildungsvertrag überlassen, dem Gehalt sowie Beginn und Ende fehlten, weil er die Hoffnung gehabt habe, sich mit dem Kläger über die offenen Punkte zu einigen. Dies sei dann aber nicht erfolgt und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden. Ein unterschriebenes Exemplar des Vertrages habe der Kläger auch nie bei ihr eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Denn zwischen den Parteien besteht offensichtlich kein Ausbildungsverhältnis. Die Parteien haben sich auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht auf den wesentlichen Inhalt eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (im Folgenden: BBiG) geeinigt. Über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 10.3.2008 hingegen war nicht mehr zu entscheiden, da der Kläger sich nicht - auch nicht hilfsweise - gegen die Beendigung eines etwaigen Arbeitsverhältnisses gewendet hat. Er hat durch die Anträge mit Schriftsatz vom 19.5.2008 die Anträge aus dem Schriftsatz vom 31.3.2008 in vollem Umfang ersetzt und sich auch nicht hilfsweise auf die ursprünglichen Anträge berufen.
Im Einzelnen:
1. Zwischen den Parteien besteht kein Ausbildungsverhältnis. Der bestehende Arbeitsvertrag ist nicht in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden.
a) Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Arbeitsverhältnis. Die Parteien hatten sich darauf verständigt, dass der Kläger ab dem 1.1.2006 seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbringt und dafür ein Gehalt in Höhe von 1.700,00 € brutto erhält.
b) Dieses Arbeitsverhältnis ist von den Parteien nicht in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden.
Soweit der Kläger behauptet, das Arbeitsverhältnis sei am 22.10.2007 in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden, ist dieser Sachvortrag falsch. Denn die Parteien haben sich auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht auf einen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des BBiG verständigt. Auch der vorgelegte Ausbildungsvertrag reicht für den Nachweis des Abschlusses eines Ausbildungsverhältnisses nicht, weil sich auch daraus nicht die essentialia des Berufsausbildungsvertrages ergeben. Darüber hinaus ist der Vortrag in sich widersprüchlich und ohne jede Substanz.
aa) Das Ausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG kommt durch einen Vertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden zustande. Dabei gelten nach § 10 Abs. 2 BBiG die allgemeinen Grundsätze. Danach kommt eine Vereinbarung nach Maßgabe der §§ 145 BGB zustande durch zwei sich deckende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Diese Einigung muss nicht ausdrücklich geschehen, sie kann auch konkludent erfolgen. Dabei kann ein Vertragsangebot sowohl ausdrücklich, als auch durch schlüssiges Verhalten angenommen werden. In diesen Fällen findet das Gewollte nicht unmittelbar in der Erklärung seinen Ausdruck, sondern der Erklärende nimmt Handlungen vor, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen, (Palandt-Heinrichs, 61. Aufl. 2002, Einf. v. § 166 BGB Rdnr.6).
Kennzeichnende Elemente eines Vertrages sind also der Rechtsfolgewille sowie die Willenseinigung. Letztere braucht zwar nicht sämtliche Rechtsfolgen abschließend zu regeln, erforderlich ist aber, dass der wesentliche Vertragsinhalt des abzuschließenden Vertrages festgelegt wird. Ein gültiger Vertrag liegt demgegenüber nicht vor, wenn sich die Parteien nicht über wesentliche Vertragsbestandteile geeinigt haben, sog. essentialia negotii, (vgl. Palandt/Heinrichs, Einf. v. § 145 Rz.3). Vom Vertrag abzugrenzen sind bloße Vorverhandlungen, die bis zur vollständigen Einigung nicht bindend sind.
bb) Der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages ist in § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG definiert. Danach hat der Ausbildende mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Berufsausbildung wiederum hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten regeln dabei §§ 13 und 14 BBiG. Insoweit begründet der Berufsausbildungsvertrag die Verpflichtung des Ausbildenden zur Ausbildung und des Auszubildenden zum Lernen des Ausbildungsberufes. Deshalb steht der Ausbildungszweck im Vordergrund, (BAG v. 17.8.2000, AP Nr. 7 zu § 3 BBiG).
cc) Eine Willenseinigung durch Angebot und Annahme gerichtet auf den Abschluss eines derartigen Berufsausbildungsvertrages hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Denn es fehlt schon eine Einigung auf den Ausbildungsgegenstand. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, sich auf eine Ausbildung geeinigt zu haben.
(1) Ausgangspunkt der Willenseinigung ist das unstreitig bestehende Arbeitsverhältnis. Insoweit muss der Kläger darlegen und beweisen, dass er sich abweichend vom Arbeitsvertrag mit der Beklagten auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrages geeinigt hat, bei dem die Ausbildung im Vordergrund steht.
In diesem Zusammenhang ist zunächst der vorgelegte Ausbildungsvertrag als solches unbrauchbar. Denn der Vertrag selbst regelt nicht die wesentlichen Vertragsbestandteile. Insbesondere bleiben Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses ebenso offen wie die Höhe der Vergütung. Diese Punkte gehören aber zu den notwendigen Regelungen eines Ausbildungsvertrages. Ohne diese wesentlichen Vertragsbestandteile hat man sich gerade noch nicht geeinigt. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt werden sollte. Auch im Schriftsatz vom 18.6.2008 findet sich nur der Hinweis, man habe sich darauf verständigt, "dass das Arbeitsverhältnis in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt werden solle". Zu wann bleibt im Hinblick auf die Verwendung des Konjunktivs wiederum offen. Insoweit zeigt schon der eigene Vortrag des Klägers, dass eine Umwandlung beabsichtigt war, nicht jedoch dass eine konkrete Einigung bereits erzielt worden ist.
(2) Darauf kommt es aber letztlich auch gar nicht an, weil - und das ist entscheidend - der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, dass man sich auch inhaltlich auf ein Ausbildungsverhältnis geeinigt hat. Der Kläger selbst hat noch im Kammertermin behauptet, dass bei der Vereinbarung des Ausbildungsverhältnisses am 22.10.2007 eine Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule nicht enthalten gewesen sei. Zwar besuchten alle anderen Auszubildenden die Berufsschule, er hingegen müsse das nicht. Er bereite sich ohne Berufsschule auf Prüfungen vor. Er müsse nur die Abschlussprüfung bestehen. Richtig ist zwar an dieser Auffassung, dass keine "Schulpflicht" besteht, da diese mit dem 18. Lebensjahr endet. Gleichwohl zeigt aber der Vortrag des Klägers, dass auch aus seiner Sicht ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG nicht gewollt gewesen ist. Denn der Inhalt der Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG besteht gerade in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang. Deshalb steht der Ausbildungszweck im Vordergrund, (BAG v. 17.8.2000, AP Nr. 7 zu § 3 BBiG). Diesen geordneten Ausbildungsgang hin zum Ausbildungszweck aber hat der Kläger selbst nicht behauptet. Was auch immer er in dieser Situation mit dem Arbeitgeber abgesprochen haben will, ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 10 BBiG war es nicht. Denn dies erfordert eine umfassende Einigung auf eine Ausbildung zu einem Ausbildungsberuf. Dazu hat der Kläger selbst nichts behauptet. Weder, dass die Beklagte sich verpflichtet haben soll, ihn auszubilden, noch dass er sich verpflichte, sich in einem geordneten Ausbildungsgang ausbilden zu lassen. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er selbst nicht behauptet, dass das Gehalt reduziert worden und in eine Ausbildungsvergütung umgewandelt worden ist. Denn wer wie bisher arbeitet, dies auch will und die gleiche Vergütung erhält, wird eben nicht ausgebildet und will sich nicht ausbilden lassen, sondern arbeitet auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses. Ohne die Vereinbarung einer Ausbildung gibt es kein Ausbildungsverhältnis auf der Grundlage des BBiG.
(3) Auch ein weiterer Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen. Das gesamte Verhalten des Klägers ist in sich nicht widerspruchsfrei. Denn der Kläger hat zunächst ohne jeden Kommentar eine Kündigungsschutzklage erhoben und in seinen Anträgen das Ausbildungsverhältnis mit keinem Wort erwähnt. Er begehrte zunächst auch nur die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. Erst als die Beklagte in der Klageerwiderung für den Gütetermin darauf hinwies, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht bestehe, wechselte der Kläger seinen Sachvortrag aus. Einen Grund für seine zunächst gestellten Anträge hat er nicht angegeben und diese kommentarlos durch neue Anträge ersetzt.
2. Mangels Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses gehen auch die übrigen Anträge in die Leere. Es kann weder festgestellt werden, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung vom 17.3.2008 nicht aufgelöst worden ist, noch dass es über den 15.4.2008 hinaus fortbesteht oder dass der Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen ist. Ebenso wenig kann die Beklagte verurteilt werden, ab dem 1.5.2008 die vereinbarte Ausbildungsvergütung zu zahlen.
3. Über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 10.3.2008 war nicht zu entscheiden. Denn einen entsprechenden Antrag hat der Kläger - auch hilfsweise - nicht gestellt. Im Gegenteil hat er seine ursprünglichen Anträge in der Klageschrift vom 31.3.2008 durch die Anträge vom 19.5.2008 ersetzt und dies auch in der Kammerverhandlung klargestellt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Da der Kläger in vollem Umfang unterliegt, hat er die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er beträgt gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG im Hinblick auf den gegen die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses gerichteten Antrag ein Bruttovierteljahresgehalts des Klägers. Darüber hinaus ist der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei monatlichen Bruttomonatsgehältern berücksichtigt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.