Wet-Lease: Kein Betriebsübergang und keine Arbeitnehmerüberlassung; Kündigung bei Betriebsstilllegung wirksam
KI-Zusammenfassung
Ein Pilot klagte gegen den Insolvenzverwalter auf Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und begehrte zudem die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Wet-Lease-Kundin. Das Gericht verneinte sowohl einen Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB als auch eine Arbeitgeberstellung der Kundin wegen (unzulässiger) Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Die Kündigung sei wegen endgültig beschlossener Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt; eine Sozialauswahl sei entbehrlich. Personalvertretung und Massenentlassungsverfahren seien ordnungsgemäß durchgeführt worden; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Kündigungsschutz- und Feststellungsklage (kein Arbeitsverhältnis mit Wet-Lease-Kundin) vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB setzt die Fortführung einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität durch einen neuen Rechtsträger voraus; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Zwischen Anbieter und Kunde eines Wet-Lease-Modells (Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen mit Besatzung) besteht grundsätzlich keine gleichartige wirtschaftliche Tätigkeit; dies spricht gegen einen Betriebsübergang vom Wet-Lease-Anbieter auf die Wet-Lease-Kundin.
Der bloße Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Arbeitgebergesellschaft begründet für sich genommen keinen Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB.
Eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG erfordert Eingliederung der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers und deren Unterwerfung unter dessen Weisungen; eine bloße Einsatzsteuerung durch einen Dritten ist ohne zurechenbare, regelmäßige und genaue Vorgaben des Entleihers hierfür nicht ausreichend.
Bei endgültig beschlossener Betriebsstilllegung ist eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt; eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist dann entbehrlich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 294/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 41.400,- Euro
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagte zu 2 streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen. Ferner wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung des Beklagten zu 1.
Der am „00“ geborene Kläger war seit dem 30.06.2014 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 29.04.2014 (Bl. 4 d.A.) bei der O. mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Schuldnerin) als Kapitän für das Flugzeugmuster Dash Q400 beschäftigt, dies zuletzt zu einem monatlichen Entgelt von 6.900,- Euro brutto (Entgeltabrechnung Juni 2020 auf Bl. 8 d.A.). Der Beklagte zu 1 ist der Insolvenzverwalter der Schuldnerin (Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2020 – 504 IN 56/20 auf Bl. 53 d.A.). Die Beklagte zu 2 betreibt eine Fluggesellschaft.
Die Schuldnerin beschäftigte zuletzt etwa 350 Arbeitnehmer in den Bereichen Boden, Kabine und Q.. Für die Arbeitnehmer des Bereichs Q. war nach § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG durch den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 vom 05./10.02.2014 (im Folgenden: TV-PV) eine Personalvertretung Q. errichtet worden.
Die Schuldnerin mietete Flugzeuge im Rahmen eines sogenannten Dry Lease und überließ diese Flugzeuge mit Arbeitnehmern als Besatzung im Rahmen eines sogenannten Wet Lease anderen Fluggesellschaften, die damit Passagierflüge durchführten. Das Wet Lease erfolgte auf der Grundlage von sogenannten ACMIO-Verträgen (Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Operation) zu festen Sätzen auf Zeitbasis. Die überlassenen Flugzeuge unterschieden sich für die Flugpassagiere nicht von den eigenen Maschinen der anderen Fluggesellschaften. Die Flugzeuge trugen die Aufschrift der anderen Fluggesellschaft und die Besatzung deren Uniform. Die Schuldnerin trat Passagieren gegenüber nicht in Erscheinung.
In der Vergangenheit arbeitete die Schuldnerin auf dieser Grundlage für die C., ihrer früheren Alleingesellschafterin, über deren Vermögen im August 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Seit Oktober/November 2017 bestand die Tätigkeit der Schuldnerin darin, der Beklagten zu 2 Flugzeuge im Rahmen des Wet Lease zu überlassen. Bei den von der Schuldnerin an die Beklagte zu 2 im Wet Lease verleasten Flugzeugen erfolgte die Personalplanung, die Koordinierung und die Kontrolle der Arbeitseinsätze der Flugzeugbesatzungen über dasIOCC (Integrated Operation Control Center) in Köln der S., bei der die Schuldnerin verschiedene operative und administrative Dienstleistungen eingekaufte. Das IOCC stellte dabei die Dienstpläne den Arbeitnehmern unmittelbar elektronisch zur Verfügung. Die beiden bisherigen Arbeitnehmer der Schuldnerin O. und Y. wechselten zur S. in das IOCC.
Mit Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 wurden außerdem die Geschäftsanteile an der Schuldnerin aus der Insolvenzmasse der C. auf die Y. übertragen. Es erfolgte ferner eine Übertragung von Start- und Landerechte an Flughäfen, sogenannten Slots, auf die Beklagte zu 2. Diese übernahm auch Teile des Streckennetzes der C.. Im Februar 2019 veräußerte die Y. die Geschäftsanteile an der Schuldnerin an die L., die später in H. umbenannt wurde.
Die Geschäftsführung der Schuldnerin beantragte am 21.04.2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bei dem Amtsgericht Düsseldorf. Seitdem befand sich die Schuldnerin aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2020 – 504 IN 56/20 – (Anlage B4, Bl. 61 d.A.) im Eröffnungsverfahren unter Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO mit dem Beklagte zu 1 als vorläufigen Sachwalter. Die Geschäftsführer I., H. und F. der Schuldnerin beschlossen am 30.06.2020 mit Zustimmung des Beklagten zu 1 als vorläufigen Sachwalter, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Aufhebung der Eigenverwaltung beim Amtsgericht Düsseldorf zu beantragen. Die H. fasste am selben Tag als Alleingesellschafterin der Schuldnerin einen entsprechenden Beschluss (Anlage B6, Bl. 64 d.A.). Unter dem 15./20.07.2020 schloss der Beklagte zu 1 mit der bei der Schuldnerin bestehenden Personalvertretung Q. einen Interessenausgleich (Anlage B11, Bl. 96 d.A.) sowie einen Sozialplan.
Mit Schreiben vom 21.07.2020 (Anlage B12, Bl. 103 d.A.) hörte der Beklagte zu 1 die Personalvertretung Q. gemäß § 74 TV-PV zu der Kündigung des Klägers an.
Der Beklagte zu 1 kündigte dem Kläger mit diesem am 31.07.2020 zugegangenen Schreiben vom 29.07.2020 (Anlage K3, Bl. 9 d.A) zum 31.10.2020 und stellte den Kläger unwiderruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei.
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 14.08.2020 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen, dem Beklagten zu 1 am 27.08.2020 zugestellten Klage, die er im weiteren Verlauf auf die Beklagte zu 2 erweitert hat.
Der Kläger meint, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin auf die die Beklagte zu 2 übergegangen sei, dies durch einen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB oder wegen einer mangels Erlaubnis unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG.
Es sei am 08.01.2008 ein Betriebsübergang von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2 erfolgt, dies aufgrund Inkrafttretens des Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 zwischen dem Insolvenzverwalter der C. und der Y.. Der Kläger behauptet, dass 33 von der C. im Dry Lease geleaste Flugzeuge (20 Bombardier Dash 8-400 und 13 Airbusse) über die K. an Schuldnerin im Dry Lease weiterverleast worden seien. Die Schuldnerin habe diese Flugzeuge im Wet Lease an die Beklagte zu 2 verleast.
Der Kläger meint außerdem, dass ein Fall einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich des fliegenden Personals sei entgegen der Entscheidung des Bundearbeitsgerichts vom 17.02.1993 (BAG v. 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, NZA 1993, 1125) als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung anzusehen. Es sei unerheblich, wenn bei dieser Gebrauchsüberlassung die Überlassung der Maschine im Vordergrund stehe. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts unter II 2 b [Tz. 45] der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts seien veraltet. Arbeitnehmerüberlassung setze begrifflich nicht voraus, was im Vordergrund stehe, sondern ob Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des Dritten unterworfen seien. Hierzu behauptet der Kläger, dass das IOCC (Integrated Operation Control Center) der S. den Personaleinsatz auf den Flugzeugen faktisch für die Beklagte zu 2 und nicht für die Schuldnerin gesteuert habe.
Der Kläger meint, dass jedenfalls die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 29.07.2020 unwirksam sei. Es fehlten ein Kündigungsgrund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG. Ferner habe der Beklagte zu 1 die Personalvertretung gemäß § 74 TV-PV nicht ordnungsgemäß beteiligt. Das Anhörungsschreiben vom 21.07.2021 (Bl. 104 d.A.) habe nicht ausgereicht, weil es keine Angaben zu der Situation vor der Krise (vorhandene Verträge, Flugzeuge, Slots usw.) und zur Beendigung des Wet-Lease-Abkommens mit der Beklagten zu 2 enthalte. Diese Angaben wären erforderlich gewesen, damit die Personalvertretung hätte absehen können, inwieweit eine Unternehmensfortführung mit Kurzarbeit null anstelle einer Kündigung aller Arbeitnehmer angezeigt gewesen wäre. Außerdem sei die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam. Schließlich sei die Kündigung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSchG mangels hinreichender Unterrichtung der Personalvertretung im Konsultationsverfahren über die Gründe für die geplanten Entlassungen unwirksam. Auch hier fehlten die Angaben zu der Situation vor der Krise (vorhandene Verträge, Flugzeuge; Slots usw.) und zur Beendigung des Wet-Lease-Abkommens mit der Beklagten zu 2.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten zu 1 vom 29.07.2020 aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 ein Arbeitsverhältnis als Flugkapitän für das Flugzeugmuster DashQ400 nach Maßgabe des mit der O. mbH abgeschlossenen Arbeitsvertrags des Klägers vom 29.04.2014 zu einer monatlichen Vergütung von 6.900,- Euro brutto besteht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und ihr kein Arbeitsverhältnis bestehe. Es habe keinen Betriebsübergang gegeben. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert. Sie behauptet, dass sie nicht die Personalleitung der Arbeitnehmerinnen der Schuldnerin wahrgenommen habe. Trotz Inanspruchnahme desIOCC (Integrated Operation Control Center) der S. habe die ultimative Entscheidungshoheit für die Arbeitnehmer bei der Schuldnerin gelegen. Sie meint außerdem, dass die Tätigkeit der S. ihr nicht zugerechnet werden könne, weil es sich um eine andere Gesellschaft handele.
Der Beklagte zu 1 meint, dass die Kündigung vom 29.07.2020 wegen Betriebsstilllegung wirksam sei. Sie behauptet, dass sie mit Schreiben vom 01.07.2020 (Anlage B13, Bl. 212 d.A.) eine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG für den gesamten Betrieb der Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf erstattet habe. Zusätzlich habe sie mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2020 (Anlage B25, Bl. 222 d.A.) eine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG nur für die am Standort Düsseldorf beschäftigten Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf erstattet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle der Güteverhandlung vom 05.10.2020 (Bl. 28 d.A.) und der Kammerverhandlung vom 10.03.2021 (Bl. 267 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet.
Zwischen Kläger und Beklagter zu 2 besteht kein Arbeitsverhältnis.
a) Es ist kein Betriebs(teil)übergang von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2 erfolgt, aufgrund dessen die Beklagte zu 2 gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten wäre.
aa) Ein Betriebs(teil)übergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG v. 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, AP Nr. 462 zu § 613a BGB, zu B III 2 b aa der Gründe [Tz. 34]).
Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG v. 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, zu II 1 c der Gründe [Tz. 61]).
Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material ein wesentliches Kriterium für einen Betriebsübergang. Für einen Betriebsübergang spricht auch der Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, der zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, sowie die ununterbrochene Fortsetzung des Flugbetriebs auf den bisherigen Routen mit zumindest einem Teil des Personals (BAG v. 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, zu II 1 d der Gründe [Tz. 62]; BAG v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, zu A I 2 d der Gründe [Tz. 86]).
Bei vollständiger Übernahme eines Flugbetriebs ist es unerheblich, wenn die abgebende Einheit ihre eigenständige Organisationsstruktur verliert. Es reicht, wenn die funktionelle Verknüpfung der übertragenen Betriebsmittel bei einer Eingliederung in die Struktur einer anderen Gesellschaft beibehalten bleibt, so dass der Erwerber mit diesen Betriebsmitteln einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen kann (BAG v. 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, zu II 1 d der Gründe [Tz. 62]; BAG v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, zu A I 2 e der Gründe [Tz. 87]).
bb) Nach diesen Vorgaben liegt hier kein Betriebsübergang vor. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Schuldnerin und der Beklagten zu 2 waren nicht gleichartig. Die Schuldnerin bot im Rahmen eines Wet Lease Flugzeuge mit Besatzung zur Gebrauchsüberlassung an. Die Beklagte zu 2 war hierbei ihre Kundin. Anbieter und Kunde erbringen keine gleichartige wirtschaftliche Tätigkeit.
Es ist unerheblich, dass Schuldnerin und Beklagte zu 2 für ihre jeweiligen Tätigkeiten dieselben Betriebsmittel, also dasselbe Personal und dasselbe Gerät, und dieselben Flughafenslots nutzten.
Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass die Schuldnerin für die Passagiere nicht in Erscheinung getreten ist, weil die Flugzeuge mit dem Logo und den Farben der Beklagten zu 2 lackiert waren und die Besatzung Uniformen und Embleme der Beklagten zu 2 trugen. Dies gehört zum Geschäftsmodell des Wet Lease (BAG v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, zu A I 3 a bb 1 a der Gründe [Tz. 98]).
Auch die Übertragung des Gesellschaftsanteils der Schuldnerin mit Anteils- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 löste keinen Betriebs(teil)übergang aus. Der bloße Erwerb von Gesellschafsanteilen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft genügen nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (BAG v. 23.03. 2017 – 8 AZR 91/15, NZA 2017, 981, zu I 1 c bb 2 der Gründe [Tz. 24]). Erwerberin könnte zudem nur die damalige Vertragspartnerin, die Y., sein, nicht die Beklagte zu 2.
b) Die Beklagte zu 2 ist auch nicht aufgrund unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG Arbeitgeberin geworden.
Es liegt keine Arbeitnehmerüberlassung von der Schuldnerin an die Beklagte zu 2 vor.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG setzt eine Arbeitnehmerüberlassung voraus, dass zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen.
Dies war hier nicht Fall. Die Flugzeugbesatzungen wurden weder in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2 eingegliedert, noch unterlagen sie deren Weisungen.
Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2 behauptet der Kläger selbst nicht. Er hat schon die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2 nicht dargestellt.
Die Arbeitnehmer der Beklagten unterlagen auch nicht den Weisungen der Beklagten zu 2. Die Steuerung des Personaleinsatzes durch das IOCC der S. kann nicht der Beklagten zu 2 zugerechnet werden. Dies käme nur bei regelmäßigen, genauen Vorgaben durch die Beklagte zu 2 in Betracht. Diese müssten die Wertung rechtfertigen, dass das IOCC keine eigenen Entscheidungen treffe, sondern nur Vorgaben der Beklagten zu 2 weitergebe. Solche regemäßigen, genauen Vorgaben sind nicht vorgetragen. Sie liegen außerdem fern, weil nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte zu 2 solche Vorgaben machen sollte. Diese waren für die Beklagte zu 2 nicht erforderlich. Sie hätten ihr keinen Vorteil gebracht.
Es entspricht außerdem nicht dem Geschäftsmodell des Wet Lease, dass die leasende Fluggesellschaft das arbeitgeberseitige Weisungsrecht ausübt. Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich fliegenden Personals beinhaltet deshalb grundsätzlich keine Arbeitnehmerüberlassung, wie es das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.02.1993 klargestellt hat (BAG v. 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, NZA 1993, 1125, II 2 b [Tz. 45]). Diese Aussage des Bundesarbeitsgerichts ist entgegen dem Verständnis des Klägers nicht veraltet.
2. Der form- und fristgerecht im Sinne der §§ 4 S. 1, 7 KSchG erhobene Kündigungsschutzantrag gegen den Beklagten zu 1 ist unbegründet.
Die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 29.07.2020 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgerecht zum 31.10.2020 beendet.
a) Die Kündigung vom 29.07.2020 ist nicht rechtsunwirksam gemäß § 1 Abs. 1 KSchG, dessen allgemeine Anwendungsvoraussetzungen hier gegeben sind, weil das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin länger als sechs Monate bestand und bei der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren (§§ 1, 23 KSchG).
aa) Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG.
Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt.
(a) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG für eine Kündigung gehört die beabsichtigte Stilllegung des Betriebs.
Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grunds vorliegen werde (BAG v. 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, AP Nr. 462 zu § 613a BGB, zu B III 3 a der Gründe [Tz. 51 und 52]).
Der Arbeitgeber muss gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG im Kündigungsschutzprozess substantiiert darlegen, dass er die organisatorischen Maßnahmen zur Betriebsstilllegung in greifbarer Form geplant und beschlossen hat. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast muss der Arbeitnehmer einen substantiierten Vortrag des Arbeitgebers im Rahmen seiner Möglichkeiten ebenso substantiiert entkräften (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Bringt der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Gegenvortrag vor, sind der Entscheidung die Angaben des Arbeitgebers zugrunde zu legen (vgl. BAG v. 16.02.2012, a.a.O., zu B II 2 a der Gründe [Tz. 41]).
(b) Nach diesen Vorgaben liegt hier ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Die Geschäftsführung der Schuldnerin hat durch Beschluss vom 30.06.2020 (Anlage B5, Bl. 63 d.A.) die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsstilllegung getroffen. Der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten. Sein pauschales Bestreiten eines Kündigungsgrunds reichte nicht aus.
bb) Die Kündigung war nicht mangels hinreichender Sozialauswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. In Anbetracht der Stilllegung des gesamten Betriebs war eine Sozialauswahl entbehrlich.
b) Die Kündigung ist nicht entsprechend § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Personalvertretung gemäß § 74 TV-PV unwirksam.
aa) Der Inhalt der Unterrichtung gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 43; 16. Juli 2015 – 2 AZR 15/15 – Rn. 15; 23. Oktober 2014 – 2 AZR 736/13 – Rn. 14; Thüsing, in Richardi BetrVG 16. Aufl., § 102 Rn. 63). Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können. Der Arbeitgeber muss daher dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 43 mwN.). Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen – und damit irreführenden – Kündigungssachverhalt schildert, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann (BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 43 mwN.; 31. Juli 2014 – 2 AZR 407/13 – Rn. 46).
Die subjektive Überzeugung des Arbeitgebers von der Relevanz oder Irrelevanz bestimmter Umstände ist für den Umfang der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG dann nicht maßgeblich, wenn dadurch der Zweck der Betriebsratsanhörung verfehlt würde. Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 44; 16. Juli 2015 – 2 AZR 15/15 – Rn. 19; 23. Oktober 2014 – 2 AZR 736/13 – Rn. 15). In diesem Sinne ist die Betriebsratsanhörung – ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers – auch objektiv, dh. durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 44 mwN.).
bb) Dem genügt die Anhörung der Personalvertretung gemäß § 74 TV-PV, wie sie die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2020 (Anlage B12, Bl. 103 d.A.)durchgeführt hat. Der für die Kündigung maßgebende Grund der beabsichtigten Betriebsstilllegung ist mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers waren darüber hinaus keine Angaben zu der Situation vor der Krise (vorhandene Verträge, Flugzeuge, Slots usw.) und zur Beendigung des Wet-Lease-Abkommens mit der Beklagten zu 2 erforderlich. Es geht im Rahmen der Anhörung der Personalvertretung nicht um die Frage, ob die Betriebsstilllegung erforderlich ist, sondern um die Erforderlichkeit der Kündigung vor dem Hintergrund der beabsichtigten Betriebsstilllegung.
c) Die Kündigung ist nicht gemäß § 134 BGB, § 17 Abs. 1 KSchG mangels Massenentlassungsanzeige unwirksam. Der Beklagte zu 1 hat unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen genau zu den erfolgten Massenentlassungsanzeigen (Anlagen B13 und B25, Bl. 212 und 222 d.A.) vorgetragen. Mangels genauer Rügen des Klägers gilt gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden, dass die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erfolgt ist.
d) Die Kündigung ist nicht gemäß § 134 BGB, § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSchG wegen einer unzureichenden Unterrichtung im Rahmen des Konsultationsverfahrens unwirksam. Der Beklagte zu 1 hat die Personalvertretung mit Email vom 16.06.2020 (Anlage B7, Bl. 65 d.A.) vollständig unterrichtet. Das der E-Mail beigefügte Schreiben vom 15.06.2020 (Bl. 66 d.A.) enthielt die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen „Muss-Angaben“. Die Rüge des Klägers, dass das Schreiben keine Angaben zu der Situation vor der Krise (vorhandene Verträge, Flugzeuge, Slots usw.) und zur Beendigung des Wet-Lease-Abkommens mit der Beklagten zu 2 enthalte, geht fehl. Diese Angaben waren nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSchG über die Gründe für die geplanten Entlassungen unterrichten. Die von dem Kläger zusätzlich geforderten Angaben betreffen nicht die Gründe für die geplanten Entlassungen, sondern die Gründe für die beabsichtigte Betriebsstilllegung. Diese war nicht Gegenstand des Konsultationsverfahrens.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Kündigungsschutzantrag zu 1 und der Feststellungsantrag zu 2 zum Betriebsübergang sind in Anlehnung an § 42 Abs. 2 S. 1 GKG jeweils mit drei Bruttomonatsentgelten angesetzt (3 x 6.900,- Euro = 20.700,- Euro; 2 x 20.700,- Euro = 41.400,- Euro).
V.