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Arbeitsgericht Düsseldorf·16 Ca 5548/22·06.03.2023

Rechtsweg bei Kündigung einer Poolmitgliedschaft eines Partners: Verweisung an LG (KfH)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit zweier Kündigungen seiner Poolmitgliedschaft sowie hilfsweise weitere Zahlungen aus dem Poolvertrag. Streitfrage war, ob hierfür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Das ArbG Düsseldorf verneinte die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4a ArbGG, weil es sich um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit aus dem Poolvertrag handelt. Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht Düsseldorf (Kammer für Handelssachen) verwiesen.

Ausgang: Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und der Rechtsstreit an das LG Düsseldorf (KfH) verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG nur für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis oder über dessen Bestand eröffnet.

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Betreffen die Klageanträge ausschließlich die Wirksamkeit einer Kündigung einer Poolmitgliedschaft, die der gemeinschaftlichen Ausübung gesellschaftsrechtlicher Rechte dient, liegt regelmäßig eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit vor.

3

Der Umstand, dass Leistungen aus einem gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnis über den Arbeitgeber als „Zahlstelle“ abgewickelt werden, begründet für sich genommen keine arbeitsrechtliche Streitigkeit.

4

Eine Zusammenhangsstreitigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG setzt einen rechtlichen und unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis voraus; ein hiervon isoliertes gesellschaftsrechtliches Rechtsverhältnis genügt nicht.

5

Ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG vorliegt, ist einzelfallbezogen zu prüfen; eine Parallelität von Arbeitsverhältnis und gesellschaftsrechtlicher Beteiligung reicht nicht aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3b) ArbGG§ 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG§ 5 Abs. 1 ArbGG§ 5 Abs. 2 ArbGG§ 5 Abs. 3 ArbGG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ta 96/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Kammer erklärt den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht eröffnet und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf –Kammer für Handelssachen-.

Rubrum

1

16 Ca 5548/22
Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss In dem Rechtsstreit
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L.

3

Kläger

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Prozessbevollmächtigte

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O.

6

gegen

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1.               M.

8

Beklagte

9

2.               N.

10

Beklagte

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Prozessbevollmächtigte

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zu 1-2:               O.

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hat die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf

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ohne mündliche Verhandlung am 07.03.2023

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durch den Richter am Arbeitsgericht F. als Vorsitzenden

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sowie den ehrenamtlichen Richtern W. und S.

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b e s c h l o s s e n:

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Die Kammer erklärt den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht eröffnet und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf –Kammer für Handelssachen-.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten über die klägerisch begehrte Feststellung über die Unwirksamkeit der Teilkündigung einer Vertragsbedingung, konkret in Form seiner Poolmitgliedschaft, sowie Feststellung der fortbestehenden Zahlungspflichtigkeit der Beklagten zu 1) und 2) auf Grundlage seines Anstellungsvertrags i. V. m. dem Poolvertrag.

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Zwischen dem Kläger und der der Beklagten zu 1) besteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Der Kläger ist seit dem 01.11.2019 als Partner im Bereich Audit and Assurance bei der Beklagten zu 1 mit Dienstsitz in Düsseldorf beschäftigt. Zuvor war er vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Oktober 2019 als Partner bei der Schwesterorganisation W. mit Dienstsitz in Prag beschäftigt. Im November 2019 wurde dem Kläger auf Grundlage des Partnervertrags (Anlage K1) und des Poolvertrages vom 27. Mai 2019 eine Poolmitgliedschaft bei der Beklagten zu 2 eingeräumt. Das Bruttogehalt des Klägers betrug im Geschäftsjahr vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2021 insgesamt 317.135,28 Euro.

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Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 erhielt der Kläger eine Kündigungserklärung der Beklagten zu 2, wonach seine Poolmitgliedschaft zum 31. Mai 2023 beendet werden soll. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erhielt der Kläger eine weitere, gleichlautende Kündigungserklärung der Beklagten zu 2, wonach seine Poolmitgliedschaft zum 31. Mai 2023 beendet werden soll.

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Der Kläger trägt mit der Klageschrift u. a. vor, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei gegeben. Der Anstellungsvertrag vom 16. September 2019 (siehe Anlage K 1) enthalte keinerlei gesellschaftsrechtliche Bezüge. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die angekündigten Anträge ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3b) ArbGG. Demnach seien die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses bzw. Teile des Arbeitsverhältnisses. Die einseitige Kündigung des Poolvertrages sei unwirksam. Bei der Auflösung des Poolvertrages und der damit einhergehenden Streichung der hiermit verbundenen Entgeltbestandteile, konkret in Form des Einkommens aus den poolvertraglichen Units einschließlich des anstellungsvertraglichen Bonus, handele es sich um eine unzulässige Teilkündigung.

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Der Kläger kündigt folgende Anträge an:

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1. Es wird festgestellt, dass die Poolmitgliedschaft des Klägers nicht durch die Kündigung der X. vom 5. Dezember 2022 zum 31. Mai 2023 aufgelöst wird.

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2. Es wird festgestellt, dass die Poolmitgliedschaft des Klägers nicht durch die Kündigung der X. vom 19. Dezember 2022 zum 31. Mai 2023 aufgelöst wird.

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Hilfsweise wird beantragt:

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3. Es wird festgestellt, dass die X. und die P. über den 31. Mai 2023 hinaus verpflichtet sind, dem Kläger das Einkommen aus den Units gemäß dem Poolvertrag vom 27. Mai 2019 zu zahlen.

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Die Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, es seien folgende vertraglichen Beziehungen zu unterscheiden: Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1); Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) sowie dem Anteilsübernahmevertrag, infolgedessen der Kläger Gesellschafter der Beklagten zu 2) und damit gewinnbeteiligt geworden sei; Beitritt zum GbR-Pool, infolgedessen der Kläger BGB-Gesellschafter des Stimmrechtskonsortiums geworden sei und in dem die Höhe seines Gewinnanteils durch die Zuweisung von Role Units festgelegt worden sei; Begründung von Genussrechten II in der Beklagten zu 2), infolgedessen der Kläger gewinnberechtigt in der Beklagten zu 2) geworden sei. Sowohl die Inhaberschaft von Genussrechten II als auch die Anteilsinhaberschaft in der Beklagten zu 2) seien gekoppelt an die Poolmitgliedschaft. Ende die Poolmitgliedschaft, seien automatisch die GmbH-Anteile zurück zu übertragen und das Genussrechtskapital werde zurückgezahlt. Auswirkungen auf den zur Beklagten 1) bestehenden Anstellungsvertrag habe das Ende der Poolmitgliedschaft nicht. Die Klage richte sich nicht gegen eine Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), die auch gar nicht ausgesprochen worden sei. Die hier streitgegenständlichen Anträge beträfen keine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a), b) ArbGG. Der Kläger vermenge in unzulässiger Weise die gesellschaftsrechtliche Ebene mit der arbeitsrechtlichen. Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) seien Partei des Poolvertrags. Dessen Parteien seien ausschließlich die Gesellschafter und Genussrechtsinhaber I der Beklagten zu 2), mithin natürliche Personen. Der Kläger müsse daher etwaige Ansprüche wegen der Kündigung seiner Poolmitgliedschaft gegenüber dem Pool verfolgen, nicht gegenüber den Beklagten zu 1) und 2).

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Der Kläger trägt hierauf u. a. zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen vor, die Erträge aus dem Poolvertrag seien als „Arbeitslohn“ zu qualifizieren. Dieser könne nur mit Zustimmung des Angestellten oder durch wirksame Änderungskündigung modifiziert werden. Ein einseitiger Entzug sei rechtsunwirksam. Ferner stünde der geltend gemachte Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a) ArbGG in einem rechtlichen und unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Es handle sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht um eine rein gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Die variable Vergütung aus dem Poolvertrag sei nicht nur untrennbar mit dem Anstellungsverhältnis verbunden, sondern ein wesentlicher Bestandteil desselbigen. Die Erträge aus dem Poolvertrag würden durch das Anstellungsverhältnis veranlasst. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Erträge aus den poolvertraglichen Units ganz überwiegend ungetrennt vom Festgehalt des Klägers als „Arbeitslohn“ ausbezahlt würden.

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Die Beklagte erwidert hierauf noch, der Kläger trage keine Argumente vor, aus denen sich ergeben würde, dass es sich beim hiesigen Rechtsstreit um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle. Allein der Umstand, dass der unstreitig dem Gesellschaftsrecht zuzuordnende Poolvertrag durch einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung gekündigt werden könne, führe nicht dazu, dass der Kläger die freie Wahl habe, ob er sich gegen diese Kündigung vor den Arbeitsgerichten zur Wehr setze oder vor den Zivilgerichten bzw. einem Schiedsgericht. Die Beklagte zu 1) fungiere lediglich als „Zahlstelle. Der schuldrechtliche Verpflichtungsgrund ändere sich hierdurch nicht.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

34

II.

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Die Kammer erklärt den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bzgl. der klägerischen Anträge nicht für eröffnet und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Düsseldorf – Kammer für Handelssachen –.

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1.              Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 I Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 I 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 I 2 ArbGG auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.  Gemäß § 5 I 3 gelten Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglied eines Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer, da sie grundsätzlich Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen.

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2.              Die Voraussetzungen von § 2 I Nr. 3 ArbGG liegen nicht vor.

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Es handelt sich insoweit gerade nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.

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Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit der Kündigungen der sog. Poolmitgliedschaft des Klägers handelt. In dem Poolvertrag (Bl. 19 ff. d. A.) werden Regelungen zur Willensbildung in der X., also der Beklagten zu 2), aufgestellt. Gemäß § 1 des Poolvertrags soll Gegenstand dieses Poolvertrages die abschließende Regelung des Verhältnisses der Poolmitglieder (Gesellschafter und Genussrechtsinhaber 1) untereinander sowie die gemeinschaftliche Ausübung der Gesellschafterrechte in der GmbH und der Genussrechte 1 durch die Poolmitglieder sein. Die Beklagte hat zur Recht darauf hingewiesen, dass zwischen der arbeitsrechtlichen Ebene, die im Wesentlichen durch den Anstellungsvertrag geregelt wird, und der vorliegend im Streit stehenden gesellschaftsrechtlichen Ebene, die im Kern durch den Poolvertrag geregelt wird, zu differenzieren ist. Die klägerischen Anträge betreffen hierbei ausschließlich die gesellschaftsrechtliche Ebene, die gerade nicht der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen unterstellt wird. Zu keinem abweichenden Ergebnis führt die Bewertung des Hilfsantrags. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) insoweit als „Zahlstelle“ fungiere. Die Kammer teilt die Bewertung der Beklagten, dass der Umstand, dass die Beklagte zu 1) Zahlungsverpflichtungen erfüllt, nichts an der Bewertung der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtung ändert.

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3.               Entgegen der klägerischen Auffassung führt auch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Nr. 4a) ArbGG nicht zu einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Der Rechtsstreit steht nicht in einem rechtlichen und unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass eine sog. „Zusammenhangsstreitigkeit“ durchaus angenommen werden kann, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen wäre (vgl. etwa ArbG Düsseldorf 08.03.2013 – 11 Ca 6953/12 – NZA-RR 2013, S. 312). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein eigenes rechtliches Verhältnis gesellschaftsrechtlicher Natur, welches für sich genommen, vom Anstellungsverhältnis isoliert zu betrachten ist. Ein rechtlicher Zusammenhang besteht daher nach Auffassung der Kammer gerade nicht. Ferner kann die Einräumung von Rechten aus dem Poolvertrag bei einem parallel bestehenden Arbeitsverhältnis nach Wertung der Kammer nicht dazu führen, zwangsläufig einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu dem Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen. Vielmehr ist im Einzelfall konkret zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Vorliegend gelangte die Kammer unter Bewertung des Vortrags der Parteien zu dem Ergebnis, dass auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung zwischen der arbeitsrechtlichen und der gesellschaftsrechtlichen Ebene unterschieden werden kann und die beiden Ebenen auch bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung nicht so eng miteinander verzahnt sind, als dass der Kläger berechtigt wäre, seine Ansprüche vor den Gerichten für Arbeitssachen verfolgen zu können, ohne dass zwischen den Parteien die arbeitsrechtliche Ebene im Streit steht.

41

F.