Kündigung nach Betriebsfeier: Unwirksame Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer griff eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung nach einem Vorfall auf einer Betriebsfeier an und verlangte Weiterbeschäftigung sowie Urlaubsabgeltung. Streitentscheidend war, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört wurde. Das Gericht hielt die Kündigungen für unwirksam, weil die Anhörung den Vorfall in einem wesentlichen Punkt ("unbekleidet" statt lediglich "in Unterhose") unrichtig darstellte. Der Kläger wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss weiterzubeschäftigen; der Zahlungsantrag auf Urlaubsabgeltung wurde wegen Fortbestands des Arbeitsverhältnisses abgewiesen.
Ausgang: Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag überwiegend stattgegeben, Urlaubsabgeltung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß anhört.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungsgründe so mitteilen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen kann (Grundsatz der subjektiven Determinierung).
Stellt der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt als Kündigungsgrund dar, ist die Betriebsratsanhörung fehlerhaft und die Kündigung unwirksam.
Obsiegt der Arbeitnehmer in erster Instanz mit dem Kündigungsschutzantrag, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, sofern keine überwiegenden Arbeitgeberinteressen entgegenstehen.
Urlaubsabgeltung kann nicht verlangt werden, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Urlaub weiterhin in natura gewährt werden kann.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.09.2022 beendet wird.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen weiter zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Streitwert: 21.912,00 €.
Rubrum
| 16 Ca 4079/22 | ||
| Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit | ||
A., L.-straße, R.
Kläger
Prozessbevollmächtigte
O.
gegen
X.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte
G.
hat die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2023
durch den Richter am Arbeitsgericht Q. als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter Dr. H.
und den ehrenamtlichen Richter N.
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.09.2022 beendet wird.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen weiter zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Streitwert: 21.912,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, einen Zahlungsantrag sowie hilfsweise einen Weiterbeschäftigungsantrag.
Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren und seit dem 01.01.2021 bei der Beklagten als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 4.763,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt.
Mit Schreiben vom 12.09.2022, welches dem Kläger am 12.09.2022 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Mit seiner bei Gericht am 23.09.2022 eingegangenen und der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 49 f. d. A.) am 04.10.2022 zugestellten Klageschrift macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung samt Weiterbeschäftigungsantrag geltend. Mit Klageerweiterung vom 12.12.2022 macht der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche geltend.
Der Kläger trägt mit der Klageschrift zunächst im Wesentlichen vor, es fehle ein wichtiger Grund, die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung und die Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB werde geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.09.2022 beendet wird.
2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 2.860,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, man habe das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können, da Tatsachen vorlägen, aufgrund derer ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.10.2022 nicht zugemutet werden könne. Der Kläger habe am 09.09.2022 auf einer Betriebsfeier den Betriebsfrieden massiv gestört, weil er sich selbst und damit andere in Gefahr gebracht habe und die Stimmung auf der Feier jäh zum Absturz gekommen sei. Die Betriebsfeier sei nach langer „Coronapause“ die erste Feierlichkeit, bei der man wieder alle Mitarbeiter gemeinsam eingeladen habe. Auf einem Restaurant- und Partyschiff in U., dem „M.", B.-straße, U., habe man gemeinsam das Ende der Corona-Abstinenz feiern wollen. Die abendliche Veranstaltung sei begleitet worden durch die Übernachtung in der Jugendherberge in U., von der etwa die Hälfte der Gäste Gebrauch gemacht hätten. Hier habe man sich getroffen und sei gemeinsam mit gemieteten Bussen zum M. gefahren. Es seien etwa 230 Gäste anwesend gewesen. Bis etwa 22 Uhr sei die Feier ausgelassen und fröhlich verlaufen. Der Kläger habe sich im Kreise seiner Kollegen (Trainees und Verkäufer) befunden. Er sei von der Terrasse über die Tanzfläche zur Herrentoilette gegangen. Dort habe die Toilettenfrau den Genuss eines weißen Pulvers durch den Kläger beobachtet und der Betreiber habe die Beklagte auf dieses Verhalten angesprochen. Danach sei der Kläger vom Schiff gegangen und in den Rhein gesprungen, um das Schiff herumgeschwommen und dann unbekleidet, wild gestikulierend und nur mit einer Unterhose bekleidet über das gesamte Boot und an allen Gästen vorbei durch die versammelten Mitarbeiter über das Schiff zurück zum Ausgang gegangen. Die Gefährdung entstehe durch die Tatsache, dass das Partyschiff fest an einem Anleger am Rhein liege und über eine Gangway betreten werden müsse. Die Strömung im Rhein sei dort sehr stark, zudem herrsche reger Schiffsverkehr, teilweise mit nur wenigen Metern Abstand. Die Gefahr bestünde im Sturz von der Gangway ins Wasser und dem anschließenden Untergehen im Rhein. Derartige Unfälle passierten tatsächlich häufig. Auch zur Sicherung der Gäste sei ein separater Mitarbeiter des Betreibers des Schiffes vor Ort gewesen, der den ganzen Abend an der Gangway gestanden habe. Dieser habe den Kläger nicht abhalten können. Der Kläger sei danach durch die Mitarbeiter, die Herren C. und Z., sowie Frau S. anschließend zur Rede gestellt worden, nachdem er sich am Ufer wieder angekleidet habe und er habe den Vorfall unumwunden zugegeben. Als Grund habe er angegeben, er wolle hierdurch Spaß haben. Er habe bestritten, Drogen konsumiert zu haben. Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der außerordentlichen, hilfsweisen fristgerechten Kündigung schriftlich und mündlich angehört worden, sofern er nicht bereits durch persönliche Beteiligung Kenntnis vom kündigungsrelevanten Sachverhalt gehabt habe.
Der Kläger trägt hierzu u. a. vor, die Betriebsanhörung sei nicht ordnungsgemäß. Seine Sozialdaten seien nicht zutreffend erfasst. Außerdem sei dort ausgeführt worden, er sei unbekleidet in den Rhein gesprungen. Dies sei unrichtig, weil er auch nach dem Vortrag der Beklagten in diesem Kündigungsrechtsstreit mit einer Unterhose bekleidet gewesen sei. Dies mache einen erheblichen Unterschied. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte für den Ausschank von Alkohol gesorgt habe. Bereits um 14:00 Uhr habe man damit begonnen. Der Pegelstand des Rheins sei niedrig gewesen. Drogenkonsum bestreite er. Eine Störung der Feier sei nicht erfolgt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kündigungsschutzklage und der Weiterbeschäftigungsantrag hatten im tenorierten Umfang Erfolg. Die Zahlungsklage wurde von der Kammer abgewiesen.
I.
1. Der zulässige Antrag zu 1) hatte Erfolg.
Es war festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.09.2022 beendet wird.
a) Die Kündigung gilt nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 2, 7 S. 1 KSchG als wirksam.
Der Kläger hat mit der Klage (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) auch die dreiwöchige Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt.
Die streitgegenständliche Kündigung ist ihm am 12.09.2022 zugegangen. Gemäß § 167 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist für die Fristwahrung der Eingang der Klage maßgebend, da die Zustellung bei der Beklagten am 04.10.2022 und damit jedenfalls „demnächst“ erfolgt ist (vgl. BGH 12.07.2006 – IV ZR 23/05 – Rdnr. 17; Zöller/Greger, § 167 ZPO Rdnr. 12).
b) Fristlose und ordentlichen Kündigung sind unwirksam, weil die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
aa) Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dabei ist eine Kündigung i. S. v. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen. Sie ist es auch dann, wenn er ihn nicht ordnungsgemäß beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen (BAG 23.09.2009 – 2 AZR 474/07, NZA 2009, S. 1136 ff.; BAG 23.10.2008 – 2 AZR 163/07, juris). Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt dabei der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt er dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt (BAG 17.03.2016 – 2 AZR 182/15 – NZA 2016, S. 1072 ff.; BAG 16.07.2015 – 2 AZR 15/1 – NZA 2016, S. 99 ff.). Die Unterrichtung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG soll dem Betriebsrat Gelegenheit geben, die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung zu bilden, um ggf. auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (BAG 22.09.2016 – 2 AZR 700/15 – NZA 2017, S. 304 ff.). Dabei soll dem Betriebsrat die Äußerungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG grundsätzlich voll als Überlegungsfrist zur Verfügung stehen. Das Anhörungsverfahren muss abgeschlossen sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigung erklärt (BAG 08.04.2003 – 2 AZR 515/02 – NZA 2003, S. 961 ff.).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangte die Kammer vorliegend zu einer Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung, weil diese nicht zutreffend über den Vorfall berichtet.
In der Betriebsratsanhörung heißt es auszugsweise wie folgt: „Herr V. hat auf der Firmenveranstaltung am 9,00 dem „M." Restaurantschiff massiv den Betriebsfrieden gestört. Ist vom Schiff gegangen und ist in den Rhein gesprungen, um das Schiff herumgeschwommen und lief dann unbekleidet durch die versammelten Mitarbeiter über das Schiff zurück zum Ausgang.“ Im Verfahren hat die Beklagte klargestellt, dass der Kläger nicht nackt, sondern mit einer Unterhose bekleidet gewesen ist. All dies zugrunde gelegt, gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Anhörung des Betriebsrats in einem wesentlichen Punkt unrichtig erfolgt ist. Der Kläger ist gerade nicht unbekleidet, also nackt, über das Schiff gegangen und in den Rhein gesprungen. Es hätte nach Auffassung der Kammer, worauf der Kläger hingewiesen hat, einen wesentlichen Unterschied bedeutet, wenn der Kläger ohne jegliche Bekleidung seine unbestritten gefährliche „Aktion“ durchgeführt hätte. Die Kammer ist sich sicher, dass sich ggf. eine Vielzahl von Personen gerade durch die Nacktheit des Klägers gerade bei einer solchen Firmenveranstaltung gestört gefühlt hätte. Dies war aber unstreitig nicht der Fall. Auch wenn die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass der Betriebsrat bei der Veranstaltung vor Ort gewesen sei und sich selbst habe ein Bild machen können, führte dies nicht dazu, anzunehmen, es handle sich um einen unwesentlichen Fehler oder eine Ungenauigkeit in der Anhörung. Auch von einer Kenntnis der Sachlage durch den Betriebsrat kann gerade nicht ausgegangen werden. Es steht nach der Wertung der Kammer nämlich gerade nicht fest, dass sämtliche Mitglieder des Betriebsrats den Kläger bei seiner Aktion gesehen haben. Gerade in solchen Fällen führen Schilderungen unter Mitarbeitern, die den Vorfall nicht gesehen, sondern nur Berichte gehört haben, dazu, dass Gerüchte entstehen. Gerade deshalb war auch in diesem Fall Genauigkeit geboten. Unbekleidet meint ohne jegliche Kleidung, also nackt. Im Kündigungsrechtsstreit ist vorgetragen worden, dass der Kläger mit einer Unterhose bekleidet, er also nicht unbekleidet war. Der Einwand des Klägers, die Kündigung sei bereits deswegen unwirksam, ist nach Auffassung der Kammer mithin berechtigt.
b) Ob und inwieweit weitere Unwirksamkeitsgründe vorliegend, bedurfte keiner Entscheidung der Kammer mehr.
2. Der Antrag zu 2) ist größtenteils begründet.
Die Beklagte war zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen weiter zu beschäftigen. Im Übrigen war der Antrag als zu unbestimmt abzuweisen.
Der Arbeitnehmer hat nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG (GS) 27.02.1985 – GS 1/84 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, wenn er in erster Instanz mit seinem Kündigungsschutzantrag obsiegt. Der Anspruch steht dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zu (BAG (GS) 27.02.1985 – GS 1/84 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG 09.12.1985 – 2 AZR 190/85 – BAGE 50, S. 319). Der Anspruch entfällt, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG (GS) 27.02.1985 – GS 1/84 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung im tenorierten Umfang entsprochen. Der mit der Kündigungsschutzklage obsiegende Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Trainee. Sofern der Kläger zusätzlich im Antrag den Passus „zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen“ beantragt, ist dies zu unbestimmt und führte zur teilweisen Abweisung (vgl. Ulrich, in: Hamacher-Antragslexikon, 3. Auflage, 2019, Stichwort: Beschäftigung Rdnr. 48 m. w. N.).
3. Der zulässige Antrag zu 3) ist unbegründet.
Die Beklagte war nicht zu verurteilen, an den Kläger 2.860,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch darauf, er könne Urlaubsabgeltung verlangen. Aufgrund des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag besteht das Arbeitsverhältnis fort. Urlaubsansprüche können also weiter „in natura“ in Anspruch genommen werden und müssen gerade noch nicht abgegolten werden.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Kammer hat die Kosten entsprechend des jeweiligen Obsiegens/Unterliegens der Parteien verhältnismäßig geteilt.
2. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0N01
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Q.