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Arbeitsgericht Düsseldorf·16 BV 114/18·09.10.2019

Betriebsvereinbarung: Permanenter Zugriff des Betriebsrats auf ePersonalakten unzulässig

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gesamtbetriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, den örtlichen Betriebsratsvorsitzenden ein dauerhaftes elektronisches Leserecht auf Personalakten einzuräumen, wie es eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorsah. Das Arbeitsgericht wies Haupt- und Hilfsantrag ab, weil die Regelung zum permanenten Zugriff gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten verstößt. Maßgeblich stellte das Gericht auf § 83 Abs. 1 BetrVG ab, wonach Einsicht in die Personalakte nur auf Verlangen des Arbeitnehmers unter Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds erfolgt. Die Unwirksamkeit der Zugriffsklausel führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung; sie bleibt im Übrigen teilwirksam.

Ausgang: Anträge auf Einräumung eines permanenten Leserechts in elektronischen Personalakten zurückgewiesen; Zugriffsklausel der GBV insoweit unwirksam, Gesamtvereinbarung im Übrigen wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betriebsparteien sind bei Betriebsvereinbarungen aufgrund mittelbarer Drittwirkung der Grundrechte an das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer gebunden.

2

Eine Betriebsvereinbarung, die dem Betriebsrat ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers einen permanenten Zugriff auf Personalakten einräumt, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und ist mangels Rechtfertigung unwirksam.

3

Aus § 83 Abs. 1 BetrVG folgt, dass Einsichtnahme eines Betriebsratsmitglieds in die Personalakte grundsätzlich nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers zulässig ist; hiervon darf in einer Betriebsvereinbarung nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

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Für die grundrechtliche Bewertung macht es keinen Unterschied, ob Personalakten in Papierform oder elektronisch geführt werden; ein dauerhafter elektronischer Zugriff verstärkt den Eingriffscharakter.

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Die Unwirksamkeit einer abtrennbaren Klausel einer Betriebsvereinbarung führt nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn der verbleibende Teil eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 77 Abs. 1 BetrVG§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG§ 83 BetrVG§ 81 Abs. 1 ArbGG§ 83 Abs. 3 ArbGG§ Art. 1 GG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 TaBV 65/19 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Ein permanenter Zugriff des Betriebsratsvorsitzenden auf elektronisch geführte Personalakten verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und kann nicht wirksam in einer Betriebsvereinbarug geregelt werden.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten über ein in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregeltes Zugriffsrecht örtlicher Betriebsräte auf „elektronisch“ geführte Personalakten.

4

Die Beteiligte zu 2) bietet Privat- und Geschäftskunden Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. Die Beteiligte zu 2) schloss mit der Gewerkschaft IG Metall einen Zuordnungstarifvertrag vom 19.09.2013 (Bl. 16 ff. d. A.). Der Antragsteller ist der auf dieser Grundlage bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3) bis 14) sind die bei der Beteiligten zu 2) gebildeten, „örtlichen“ Betriebsräte.

5

Am 29.03.2012 schlossen die Beteiligten zu 1) und 2) eine Gesamtbetriebsvereinbarung „über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (EFM) bei der W. GmbH“ (im Folgenden: „GBV EFM“) (Bl. 22 ff. d. A.). Dort ist unter Ziffer 8.3 Folgendes geregelt:

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„8.3.              Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtlichen Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereiches. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten dabei Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebes, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.“

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Die Beteiligte zu 2) verwehrt den übrigen Beteiligten einen Zugriff auf die elektronischen Personalakten der Mitarbeiter. Dies nahm der antragstellende Gesamtbetriebsrat zum Anlass das Zugriffsrecht für die örtlichen Betriebsräte im Rahmen dieses Beschlussverfahrens geltend zu machen.

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Der Antragsteller trägt hierzu vor, die Anträge seien zulässig und begründet. Er sei berechtigt, für die örtlich zuständigen Betriebsratsvorsitzenden das Zugriffsrecht nach § 8.3 der GBV EFM geltend zu machen. Dies folge aus § 77 Abs. 1 BetrVG. Durch die Vorgehensweise der Beteiligten zu 2) sei er selbst in der durch die GBV EFM eingeräumten Rechtsposition betroffen. Ein Verstoß gegen Datenschutzrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer sei nicht ersichtlich. Der technische Zugang zu den Personalakten liege im Aufgabenbereich des Betriebsrates.

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Der Antragsteller beantragt zuletzt,

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1)      der Arbeitgeberin aufzugeben, den Betriebsratsvorsitzenden der Betriebe in

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Hannover der Region Nord in Hannover, Hamburg/Bremen der Region Nord in Hamburg, der Region Nord-Ost in Berlin, der Region Nord-West in Dortmund, der Region Ost in Dresden, Bautzen in Bautzen, der Region West in Ratingen, Eschborn in Eschborn, der Region Rhein-Main in Eschborn, der Region Süd-West in Stuttgart, der Region Süd in München und der Zentrale in Düsseldorf

  • Hannover der Region Nord in Hannover,
  • Hamburg/Bremen der Region Nord in Hamburg,
  • der Region Nord-Ost in Berlin,
  • der Region Nord-West in Dortmund,
  • der Region Ost in Dresden,
  • Bautzen in Bautzen,
  • der Region West in Ratingen,
  • Eschborn in Eschborn,
  • der Region Rhein-Main in Eschborn,
  • der Region Süd-West in Stuttgart,
  • der Region Süd in München und
  • der Zentrale in Düsseldorf
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ein elektronisches Leserecht auf die in der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (EFM) vom 29.03.2012 geregelten elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer, die ihrem jeweiligen Betrieb zugeordnet sind mit Ausnahme der Akten der leitenden Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer des Personalbereichs einzuräumen.

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2)      Hilfsweise für den Fall des Unterliegens wird beantragt,

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der Arbeitgeberin aufzugeben, den Betriebsratsvorsitzenden der Betriebe in

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Hannover der Region Nord in Hannover, Hamburg/Bremen der Region Nord in Hamburg, der Region Nord-Ost in Berlin, der Region Nord-West in Dortmund, der Region Ost in Dresden, Bautzen in Bautzen, der Region West in Ratingen, Eschborn in Eschborn, der Region Rhein-Main in Eschborn, der Region Süd-West in Stuttgart, der Region Süd in München und der Zentrale in Düsseldorf

  • Hannover der Region Nord in Hannover,
  • Hamburg/Bremen der Region Nord in Hamburg,
  • der Region Nord-Ost in Berlin,
  • der Region Nord-West in Dortmund,
  • der Region Ost in Dresden,
  • Bautzen in Bautzen,
  • der Region West in Ratingen,
  • Eschborn in Eschborn,
  • der Region Rhein-Main in Eschborn,
  • der Region Süd-West in Stuttgart,
  • der Region Süd in München und
  • der Zentrale in Düsseldorf
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ein elektronisches Leserecht auf die in der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (EFM) vom 29.03.2012 geregelten elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer, die ihrem jeweiligen Betrieb zugeordnet sind mit Ausnahme der Akten der leitenden Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer des Personalbereichs einzuräumen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Überwachung der Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung über die die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (EFM) bei der W. GmbH vom 29.03.2012 und weiterer zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen erforderlich ist.

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3)      Im Fall des Unterliegens in Haupt- und Hilfsantrag,

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festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung über die die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (EFM) bei der W. GmbH vom 29.03.2012 insgesamt unwirksam ist.

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Die Beteiligte zu 2) beantragt,

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              die Anträge zurückzuweisen.

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Die Beteiligten zu 3) bis 14) stellen keinen Antrag.

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Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, Haupt- und Hilfsantrag seien bereits unzulässig, weil der Antragsteller Mitbestimmungsrechte der regionalen Betriebsräte geltend mache. Die Anträge seien jedoch auch unbegründet. Ein gesetzlicher Anspruch auf das Zugriffsrecht lasse sich nicht mit Rückgriff auf § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG rechtfertigen. § 83 BetrVG zeige, dass diese gerade dem Zugriff des Betriebsrat versperrt seien. Die normativen Grenzen dieses Einsichtsrechts dürften durch betriebliche Regelungen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer aufgeweicht werden. Die Regelung in Ziffer 8.3 GBV EFM sei daher rechtswidrig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

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II.

25

Die Anträge hatten keinen Erfolg.

26

1.              Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass an diesem Verfahren nicht nur der antragstellende Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin, sondern auch die örtlichen Betriebsräte i. S. v. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt sind.

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In der Sache macht der Antragsteller das nach Ziffer 8.3 der GBV EFM geregelte Zugriffsrecht der örtlichen Betriebsräte geltend. Es ist also die materielle Rechtsposition der örtlichen Betriebsräte betroffen. Daher hat das Gericht sämtliche örtliche Betriebsräte in das Verfahren einbezogen und auch ihnen rechtliches Gehör gewährt. Dies gilt auch für den Beteiligten zu 14). Dieser ist zwar erst im Kammertermin am 10.09.2019 in das Rubrum aufgenommen worden. Auf Nachfrage des Vorsitzenden in dem Kammertermin ist für den Beteiligten zu 14) sinngemäß erklärt worden, dass man ausreichend informiert sei. Es bestand daher kein Bedürfnis, weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

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2.              Der Antrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.

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a)              Der Antrag ist zulässig.

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Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt.

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aa)              Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gem. § 81 Abs. 1 ArbGG zu bestimmen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann; dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG 14.11.2006 – 1 ABR 5/06 – NZA 2007, S. 458, 461 m. w. N.).

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bb)              Dies zugrunde gelegt, ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller mit seinen Anträgen den örtlichen Betriebsräten zu ihrem Leserecht verhelfen will. Dies veranlasste die Beteiligte zu 2), Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens vorzubringen, welche die Kammer nachvollziehen kann. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ging die Kammer dennoch davon aus, dass der Antragsteller mit seinem Antrag (auch) eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtposition geltend macht. Es geht ihm in der Sache letztendlich auch um die Durchführung der nach seiner Auffassung wirksamen Regelung in Ziffer 8.3 der GBV EFM, der sich die Arbeitgeberin verweigert. Damit behauptet der Antragsteller eine eigene Rechtsposition in ausreichender Weise, um die prozessuale Zulässigkeit seines Vorgehens zu bejahen.

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b)              Der Antrag ist unbegründet.

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aa)              Die Regelung in Ziffer 8.3 GBV EFM ist rechtswidrig.

35

Die Regelung verstößt gegen das durch Art. 1 GG und Art. 2 GG verfassungsrechtlich geschützte, allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Sie kann daher nicht zur Anwendung gelangen und vermittelt dem Antragsteller bereits aus diesem Grund keine Rechtsposition im Verhältnis zur Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2).

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Die Regelung in Ziffer 8.3 der GBV EFM sieht – unmissverständlich – vor, dass die Betriebsräte permanenten Zugriff auf die elektronisch geführten Personalakten erhalten. Einer Zustimmung der Arbeitnehmer, welche dies betrifft, soll hierfür nicht erforderlich sein. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, bedarf es keiner vertieften Auslegung der Betriebsvereinbarung. Dass die Betriebsparteien ein solch umfassendes Zugriffsrecht der Betriebsräte auf die elektronisch geführten Personalakten vereinbart haben, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung und steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

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Die Betriebsparteien sind bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen insbesondere an die Grundrechte der von der Betriebsvereinbarung erfassten Arbeitnehmer aufgrund der sog. Ausstrahlungs- oder mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte gebunden (vgl. Fischinger, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Auflage 2018, § 7 Rdnr. 35; siehe in diesem Zusammenhang auch Waltermann, RdA 2007, S. 257 ff.). Der Inhalt der Personalakte ist dem Schutzbereich des durch Art. 1 GG und Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts der betroffenen Arbeitnehmer zuzuordnen, welches einfachgesetzlich in § 75 Abs. 2 BetrVG seinen Niederschlag gefunden hat. Die Einräumung des Zugriffsrechts in Ziffer 8.3 GBV EFM stellt einen Eingriff in das Grundrecht dar. Dieser ist nicht gerechtfertigt, weil nicht durch gleichrangige oder höherwertige Interessen mit Verfassungsrang zu rechtfertigen.

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Maßgeblich war für die Kammer hierbei der Blick auf die Regelung in § 83 Abs. 1 BetrVG. Dort ist geregelt worden, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen; er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. Hieraus folgt, dass ohne eine Zustimmung des Arbeitnehmers eine Einsichtnahme des Betriebsrates in Personalakten der Arbeitnehmer nicht in Betracht kommen kann. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, wo die „Trennlinie“ im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht bezüglich des Inhalts von Personalakten und Leserechten des Betriebsrates zu ziehen ist, was wiederum nach Auffassung der Kammer auch bei der hierzu zu beantwortenden Frage von entscheidender Bedeutung ist. Auch dem Betriebsrat soll trotz seiner im Interesse der Arbeitnehmer liegenden Aufgabe ein Zugriffsrecht auf den Inhalt der Personalakte der Arbeitnehmer verwehrt bleiben, sofern der Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich verlangt. Dies lässt nach Ansicht der Kammer die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers erkennen, dem allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Personalakten so zur Geltung zur verhelfen, als dass auch dem Betriebsrat erst auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers Einsicht zu gewähren ist. Vor diesem Hintergrund kann für eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung nichts Abweichendes gelten. Die Betriebsparteien sind nach Auffassung der Kammer gerade nicht befugt, eine Regelung zu treffen, die – wie vorliegend – einen solch erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer vorsieht, als dass ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer Einsicht genommen werden kann. Nach Auffassung der Kammer kann es hierbei keinen Unterschied machen, dass vorliegend nicht Akten in Papierform, sondern elektronisch geführte Akten betroffen sind. Die Kammer teilt die Auffassung der Beteiligten zu 2), dass gerade der Blick auf die Sachlage bei den Papierakten hilfreich sein kann, um die Rechtslage bei elektronisch geführten Akten zu ergründen. Dass der Betriebsrat im Hinblick auf seine Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, vermag den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zwar durchaus abmildern, kann ihn aber ebenfalls nicht rechtfertigen, was hier aber gerade erforderlich wäre.

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Dies führt zu folgenden Rechtsfolgen: Da die Betriebsparteien nicht befugt waren, eine derart weitreichende, in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ohne tragende Rechtfertigung eingreifende Regelung zu treffen, kann der Antragsteller eine Durchführung dieser Regelung in Ziffer 8.3 der GBV EFM von der Beteiligten zu 2) nicht verlangen. Die Beteiligte zu 2) verweigert den Zugriff zu Recht.

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bb)              Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kammer nicht entscheiden musste, ob und inwieweit die Regelung in Ziffer 8.3 der GBV EFM mit datenschutzrechtlichen Regelungen vereinbar ist und auch aus diesem Grund eine Unwirksamkeit der Regelung begründet werden kann. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller in der Sache berechtigt ist, unter Rückgriff auf den Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Rechte örtlicher Betriebsräte, die in Ziffer 8.3 der GBV EFM geregelt wurden, geltend zu machen.

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2.              Aufgrund des Unterliegens mit dem Hauptantrag war über den Hilfsantrag des antragstellenden Gesamtbetriebsrats zu entscheiden. Dieser ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

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Es wird auf die Ausführungen unter II. 1. der Gründe verwiesen. Die in dem Antrag formulierte Einschränkung vermag nichts daran zu ändern, dass die Regelung in Ziffer 8.3 der GBV EFM rechtswidrig ist und daher dem antragstellenden Betriebsrat keine Rechtsposition gegenüber der Beteiligten zu 2) vermittelt.

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3.              Aufgrund des Unterliegens mit Haupt- und Hilfsantrag hatte die Kammer auch über den weiteren Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser Antrag ist unbegründet.

44

Es war nicht festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung über die die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (EFM) bei der W. GmbH vom 29.03.2012 insgesamt unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 8.3 GBV EFM führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung.

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a)              Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (BAG 23.01.2018 – 1 AZR 65/17 – NZA 2018, S. 871, 875).

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b)              Dies trifft vorliegend zu.

47

Die Betriebsvereinbarung GBV EFM sieht die Einführung eines umfassenden Systems elektronisch geführter Personalakten vor. Die Regelung in Ziffer 8.3 enthält eine abgrenzbare Regelung zum Zugriffsrecht der Betriebsräte. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass auch ohne diese Regelung die Betriebsvereinbarung ein anwendbares System zur Führung von elektronischen Personalakten beinhaltet.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann von dem antragstellenden Gesamtbetriebsrat und den Beteiligten zu 3) bis 14) Beschwerde eingelegt werden.

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Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Ludwig-Erhard-Allee 21

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40227 Düsseldorf

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Fax: 0211 7770-2199

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eingegangen sein.

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Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.