Berichtigung des Tenors: Nachholung der Kostenentscheidung nach §319 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Düsseldorf berichtigt den Tenor seines Urteils vom 26.10.2018, indem ergänzend eine kostenrechtliche Ziffer aufgenommen wird. Zentrale Frage ist, ob eine im Tenor unterbliebene Kostenentscheidung nach §319 ZPO nachgeholt werden kann. Die Vorsitzende berichtigte von Amts wegen nach §§46 Abs.2 ArbGG, 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Ausgang: Tenor des Urteils wird gemäß §319 ZPO berichtigt; Kostenentscheidung ergänzt, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
§319 ZPO ermöglicht die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten des Urteils auch von Amts wegen.
Eine im Urteilstenor unterbliebene Kostenentscheidung kann nach §319 ZPO nachgeholt werden, wenn aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass die Entscheidung hierzu gewollt war und eine Unstimmigkeit zwischen richterlichem Willen und Erklärung vorliegt.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren obliegt die Berichtigung des Urteils dem Vorsitzenden; hierfür sind §§46 Abs.2, 53 Abs.1 ArbGG i.V.m. §319 ZPO maßgeblich.
Trägt eine Partei das Obsiegen der Gegenpartei, so hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern die Entscheidung dies ergibt.
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 26. Oktober 2018 wird dahingehend berichtigt, dass die versehentlich im Tenor nicht aufgenommene Kostenentscheidung ergänzend als Ziffer 4 aufgenommen wird und sich die nachfolgenden Ziffern des Tenors entsprechend anpassen.
Der Tenor lautet insgesamt wie folgt:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2018 weitere 40,92 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2018 weitere 81,84 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2018 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der monatliche Bruttolohn des Klägers ab Juli 2018 weiterhin jedenfalls 6.971,64 € beträgt.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert beträgt 31.743,05 €.
6. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.“
Rubrum
b e s c h l o s s e n :
Der Tenor des Urteils vom 26. Oktober 2018 wird dahingehend berichtigt, dass die versehentlich im Tenor nicht aufgenommene Kostenentscheidung ergänzend als Ziffer 4 aufgenommen wird und sich die nachfolgenden Ziffern des Tenors entsprechend anpassen.
Der Tenor lautet insgesamt wie folgt:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2018 weitere 40,92 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2018 weitere 81,84 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2018 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der monatliche Bruttolohn des Klägers ab Juli 2018 weiterhin jedenfalls 6.971,64 € beträgt.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert beträgt 31.743,05 €.
6. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.“
Gründe
Die Kostenentscheidung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2018 war – wie geschehen – gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen.
I.
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, von dem Gericht auch von Amts wegen jederzeit zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit des Urteils in diesem Sinne sind alle unrichtigen und unvollständigen Verlautbarungen des vom Gericht Gewollten im Urteil. Die Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung muss von der bei der Urteilsfällung vorhandenen Willensbildung abweichen. Es handelt sich nur um Fälle der Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung des Gerichts (vgl. Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 319 ZPO Rz. 4). Die Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt (vgl. Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 319 ZPO Rz. 5).
Eine nur im Urteilstenor unterbliebene Kostenentscheidung kann gem. § 319 nachgeholt werden (OLG Hamm, 03.04.1986 – 2 U 165/85; Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 319 ZPO Rz. 10).
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren obliegt die Berichtigung dem Vorsitzenden (vgl. §§ 46 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 319 ZPO; vgl. Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 319 ZPO Rz. 23, BAG, 10.12.2013 – 1 ABR 45/12, Rz. 18).
II.
Die Kostenentscheidung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2018 war nach Maßgabe dieser Grundsätze von Amts wegen durch die Vorsitzende zu berichtigen. Denn versehentlich wurde bei der Abfassung des Tenors eine Kostenentscheidung vergessen, obwohl diese ausweislich der Entscheidungsgründe Gegenstand der Entscheidung war. Da der Kläger obsiegt, muss die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen.