Berichtigungsbeschluss: Gesonderte Zulassung der Berufung wegen Inflationsausgleichsprämie
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Düsseldorf berichtigt den Tenor seines Urteils vom 26.03.2025 nach § 319 ZPO. Es stellt klar, dass die Berufung gesondert zuzulassen ist, soweit der Kläger einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. dem Tarifvertrag auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie geltend macht. Für den übrigen Anspruch wird die gesonderte Zulassung ausgeschlossen. Die Berichtigung erfolgte wegen offensichtlicher Fehler bei der Tenorabfassung nach Anhörung der Parteien.
Ausgang: Berichtigungsantrag stattgegeben: Tenor dahingehend berichtigt, dass die Berufung für den Anspruch iVm. Tarifvertrag/Inflationsausgleichsprämie gesondert zugelassen wird, im Übrigen nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten im Tenor eines Urteils können nach § 319 Abs. 1 ZPO auch von Amts wegen berichtigt werden, sofern die Parteien zuvor angehört worden sind.
Die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG ist zu gewähren, soweit die Berufung Fragen der Auslegung eines Tarifvertrags oder grundsätzliche arbeitsrechtliche Rechtsfragen betrifft.
Ist die Berufung nur für bestimmte Ansprüche gesondert zuzulassen, muss dies im Tenor ausdrücklich und eindeutig ausgewiesen werden; fehlt dies, so ist der Tenor zu berichtigen.
Ein Fehler bei der Abfassung des Tenors berührt die in den Urteilsgründen begründete Entscheidung nicht, rechtfertigt aber eine berichtigende Tenoränderung zur Klarstellung des Zulassungsumfangs der Berufung.
Leitsatz
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Tenor
wird der Tenor des Urteils der Kammer vom 26.03.2025 dahingehend berichtigt, dass Nr. 5 lautet:
„Die Berufung wird gesondert zugelassen, soweit der Kläger einen Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie geltend macht. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.“
Rubrum
wird der Tenor des Urteils der Kammer vom 26.03.2025 dahingehend berichtigt, dass Nr. 5 lautet:
„Die Berufung wird gesondert zugelassen, soweit der Kläger einen Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie geltend macht. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.“
Gründe
Der Tenor war nach Anhörung der Parteien durch das gerichtliche Schreiben vom 27.03.2025 von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten, soweit im Tenor die gesonderte Zulassung der Berufung für die Beklagte hinsichtlich des Anspruchs aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sowie das Absehen von einer gesonderten Zulassung hinsichtlich des übrigen Anspruchs nicht vermerkt worden sind.
Die genannten Unrichtigkeiten sind offensichtlich iSv. § 319 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hatte bereits in ihrer Vorberatung erörtert, dass sie die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG gesondert zulassen werde, soweit es um die Auslegung des § 6 Abs. 3 TV IAP gehe. In der mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende darauf hingewiesen. Das Urteil ist entsprechend begründet. Lediglich aufgrund eines Fehlers bei der Abfassung des Tenors am Ende des Verhandlungstags ist es zu den Auslassungen gekommen. Für den außerdem geltend gemachten Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz war wie erörtert die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Dies war auch im Tenor klarzustellen, § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG.