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Arbeitsgericht Düsseldorf·13 Ca 6062/25·28.01.2026

Punkteinsatzprämie Profifußball: Nachzahlung nur für Spiele mit Einsatz

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAGB-Kontrolle im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Profifußballspieler verlangte nach Vertragsende eine weitere Nachzahlung von 21.900 € aus einer Punkteinsatzprämienklausel. Streitig war, ob die in § 4 Abs. 2 S. 4 vorgesehene „Nachzahlung“ bei Platz 1–6 für alle Saisonpunkte oder nur für Punkte aus Spielen mit eigenem Einsatz zu zahlen ist. Das ArbG Düsseldorf wies die Klage ab. Die Klausel sei individuell ausgehandelt (keine AGB) und nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Nachzahlung nur für Spiele geschuldet ist, für die bereits eine Punkteinsatzprämie wegen Einsatzes anfiel.

Ausgang: Zahlungsklage auf weitere Prämiennachzahlung aus Punkteinsatzprämie als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die AGB-Kontrolle nach §§ 305c Abs. 2, 307 ff. BGB findet auf eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung nicht Anwendung, wenn der Arbeitgeber die konkrete Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und der Arbeitnehmer hierzu tatsächliche Einflussmöglichkeiten hatte.

2

Ob eine Einflussnahme i.S.d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestand, beurteilt sich klauselspezifisch; der Arbeitgeber hat bei Bestreiten nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast konkret darzulegen, wie die streitige Klausel verhandelt und zur Disposition gestellt wurde.

3

Atypische, individuell vereinbarte Vergütungsklauseln sind nach §§ 133, 157 BGB unter Heranziehung von Wortlaut, Systematik, Zweck, Interessenlage und Verhandlungsumständen auszulegen.

4

Der Begriff „Nachzahlung“ in einer Prämienregelung spricht regelmäßig dafür, dass die zusätzliche Zahlung an eine bereits entstandene Erstzahlung anknüpft und daher deren Entstehungsvoraussetzungen (etwa Einsatz im Spiel) teilt.

5

Ergibt der Vertragszusammenhang, dass variable Vergütungsbestandteile durchgängig an die Mitwirkung/den Einsatz des Arbeitnehmers anknüpfen, bedarf es für eine weitere Prämienstufe keiner erneuten ausdrücklichen Einsatzanknüpfung, wenn sie unter derselben Prämienregelung systematisch eingeordnet ist.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 308 Nr. 4 BGB§ 305c Abs. 2 BGB§ 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 2 BGB, § 308 Nr. 4 BGB§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 SLa 106/26

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert beträgt 21.900,00 €.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Rubrum

1

für Recht erkannt:

3

Die Klage wird abgewiesen.

4

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5

Der Streitwert beträgt 21.900,00 €.

6

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

8

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrt der Kläger von dem Beklagten eine weitere Prämienzahlung.

9

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 16.07.2015 bis zum 30.06.2025 als Profifußballspieler tätig.

10

Ab dem Sommer 2021 verhandelten die Parteien über einen neuen Arbeitsvertrag. Der Beklagte bot dem Kläger eine Punkteinsatzprämie für die 2. Bundesliga iHv. 2.500,00 € pro Punkt an. Herr Z. und Herr R. von der T. GmbH forderten für den Kläger eine Punkteinsatzprämie iHv. 3.500,00 € (vgl. Anlagen B2, B3 und B4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.01.2026).

11

Herr V., der Vorstand Finanzen, Recht und Personal des Beklagten, übersandte Herrn Z. am 19.04.2022 ein stichpunktartiges Vertragsangebot. Zur Punkteinsatzprämie für die 2. Bundesliga war festgehalten (vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 13.11.2025):

12

Punkteinsatzprämie*: … 2.BL: EUR 2.500 (Nachzahlung EUR 1.000 pro Punkt bei Erreichen Platz 1. - 6.) …

13

*PEP-Regelung: Der Spieler erhält die genannte (volle) Prämie, wenn er von Beginn an oder Beginn der zweiten Halbzeit zum Einsatz kommt. Bei Einwechslung während der zweiten Halbzeit erhält der Spieler die Hälfte (50%) der genannten Prämie.“

14

Am 27.04.2022 übersandte Herr V. Herrn R. ausformulierte Vertragsentwürfe „mit Bitte um Durchsicht und Rückmeldung“ (vgl. Anlage B6 zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.01.2026). Herr R. verhandelte telefonisch mit Herrn D. und Herrn I., dem damaligen Sportvorstand und dem damaligen Sportdirektor des Beklagten, über die Bedingungen. Herr V. schickte Herrn R. am 05.05.2022 geänderte Vertragsentwürfe und forderte ihn auf, bei Fragen Bescheid zu geben (vgl. Anlage B7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.01.2026). Herr R. machte telefonisch weitere Anpassungen geltend. Herr V. übersandte ihm am 12.05.2022 einen angepassten Entwurf (vgl. Anlage B8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.01.2026). Der Entwurf zur Anlage Besondere Regelungen vom 12.05.2022 wich insbesondere hinsichtlich der Regelungen zu Erhöhungen des Grundgehalts nach § 2 Abs. 3 Buchst. b und c von dem Entwurf vom 27.04.2022 ab (vgl. Anlage B9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.01.2026). Die Regelungen zur Punkteinsatzprämie für die 2. Bundesliga in § 4 Abs. 2 entsprachen dem Entwurf vom 27.04.2022.

15

Die von beiden Parteien am 17.05.2022 unterzeichnete und mit dem Entwurf vom 12.05.2022 übereinstimmende Version der Anlage Besondere Regelungen enthält insbesondere folgende Bestimmungen (vgl. Anlage 2 zur Klageschrift vom 21.10.2025):

16

§ 3 Einsatzabhängige Sonderzahlungen für Pflichtspiele

17

18

2. Sonderzahlungen 2. Bundesliga

19

Unter der Voraussetzung, dass der Club in der Abschlusstabelle der 2. Bundesliga der jeweiligen Saison einen Platz einen Platz von 1 bis 9 erreicht hat, erhält der Spieler … die nachfolgenden Sonderzahlungen für das Absolvieren von Einsätzen in Pflichtspielen des Clubs … innerhalb einer Saison ….

21

Der Spieler erhält im Falle des 9. Einsatzes … in Pflichtspielen … innerhalb einer Saison eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 10.000 … brutto, wenn der Club in der Abschlusstabelle der 2. Bundesliga … einen Platz einen Platz von 1 bis 9 erreicht hat ….

22

Der Spieler erhält im Falle des 18. Einsatzes … in Pflichtspielen … innerhalb einer Saison eine weitere Sonderzahlung in Höhe von EUR 20.000 … brutto, wenn der Club in der Abschlusstabelle der 2. Bundesliga … einen Platz von 1 bis 9 erreicht hat ….

23

Der Spieler erhält im Falle des 27. Einsatzes … in Pflichtspielen … innerhalb einer Saison eine weitere Sonderzahlung in Höhe von EUR 30.000 … brutto, wenn der Club in der Abschlusstabelle der 2. Bundesliga … einen Platz von 1 bis 9 erreicht hat ….

24

3. Als Einsatz … gilt eine Einsatzzeit des Spielers in der Startaufstellung oder als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten; sollte der Spieler als Ersatzspieler weniger als 45 Minuten zum Einsatz kommen, gilt dies nicht als Einsatz. …

25

§ 4 Punkteinsatzprämie

26

27

2. Punkteinsatzprämie 2. Bundesliga

28

Der Spieler erhält während seiner Vertragslaufzeit bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie für Spiele der Lizenzspielermannschaft des Clubs in der 2. Bundesliga in Höhe von

29

EUR 2.500 (zweitausendfünfhundert Euro) brutto pro Punkt

30

Sollte der Spieler als Ersatzspieler weniger als 45 Minuten zum Einsatz kommen, erhält der Spieler 50 % der Punkteinsatzprämie. Als Maßgabe der genauen Einsatzzeiten gilt das offizielle Spielberichtsformular. Jede Halbzeit wird mit 45 Minuten gewertet.

31

Hat der Club in der jeweiligen Abschlusstabelle der jeweiligen Vorsaison einen Platz von 1 bis 6 erreicht, so erhält der Spieler eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.000 (tausend Euro) brutto pro erreichten Punkt in der jeweiligen Saison in der 2. Bundesliga, fällig mit dem jeweiligen Juni-Grundgehalt am jeweiligen Saisonende.

32

§ 5 Prämie Aufstieg in die Bundesliga

33

Sollte der Club in der jeweiligen Saison (1) den Aufstieg aus der 2. Bundesliga in die Bundesliga erreichen und (2) die offizielle Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga in der entsprechenden Folgesaison erhalten, so erhält der Spieler als Prämie für das Erreichen des Aufstiegs einen Betrag in Höhe von

35

50 % … seiner in der entsprechenden Saison des Aufstiegs erreichten Punkteinsatzprämie gemäß § 4, oder

36

75% … seiner in der entsprechenden Saison des Aufstiegs erreichten Punkteinsatzprämie gemäß § 4, sofern der Spieler in der entsprechenden Saison mindestens 24 Einsätze … für den Club in der 2. Bundesliga absolviert hat. …

37

§ 6 Prämie Klassenerhalt Bundesliga

38

Sollte der Club in der jeweiligen Saison (1) den Klassenerhalt in der Bundesliga erreichen und (2) die offizielle Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga in der entsprechenden Folgesaison erhalten, so erhält der Spieler als Prämie für das Erreichen des Klassenerhalts einen Betrag in Höhe von

40

50 % … seiner in der entsprechenden Saison des Klassenerhalts erreichten Punkteinsatzprämie gemäß § 4, oder

41

75% … seiner in der entsprechenden Saison des Klassenerhalts erreichten Punkteinsatzprämie gemäß § 4, sofern der Spieler in der entsprechenden Saison mindestens 24 Einsätze … für den Club in der Bundesliga absolviert hat.“

42

Gemäß Regelung C.2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 17.05.2022 (vgl. Anlage 1 zur Klageschrift vom 21.10.2025) sind Einsatzpunktprämien im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder anteilig zu zahlen.

43

Am Ende der Saison 2024/2025 belegte der Beklagte mit 53 Punkten Platz 6 der Abschlusstabelle der 2. Bundesliga.

44

Für Juni 2025 zahlte der Beklagte dem Kläger eine Prämie nach § 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage Besondere Regelungen iHv. 31.100,00 € brutto aus. Sie berechnete dabei - für Krankheitszeiträume ggf. anteilig - 1.000,00 € für jeden Punkt aus einem Spiel, für das der Kläger eine Punkteinsatzprämie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 erhalten hatte.

45

Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2025 zur Zahlung einer weiteren Prämie aus § 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage Besondere Regelungen iHv. 21.900,00 € auf.

46

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zahlung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 für alle Spiele unabhängig von seinem Einsatz zu zahlen sei. Es ergebe sich bei 53 Punkten am Saisonende ein Gesamtbetrag iHv. 53.000,00 € brutto, so dass nach der Zahlung von 31.100,00 € durch den Beklagten noch 21.900,00 € offen seien. Es handele sich bei § 4 Abs. 2 Satz 4 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Beklagte habe nur die Höhe der Punkteinsatzprämie zur Disposition gestellt, nicht aber die weiteren Regelungen der Gewährung. Für die Auslegung sei maßgeblich, dass die Parteien anders als in § 3 Abs. 2 sowie in § 5 und § 6 die Zahlung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 nicht ausdrücklich an einem Einsatz in Spielen angeknüpft hätten. Das von dem Beklagten zugrundegelegte Auslegungsergebnis sei unangemessen iSv. § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Eingriff in den Kernbereich des Vertrags sei nicht statthaft. Durch die Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 4 würde dem Beklagten sonst entgegen § 308 Nr. 4 BGB das Recht eingeräumt, die vertraglich versprochene Vergütungsleistung einseitig zu ändern. Zumindest bestehe eine Unklarheit iSv. § 305c Abs. 2 BGB, die zulasten des Beklagten gehe.

47

Der Kläger beantragt mit seiner dem Beklagten am 28.10.2025 zugestellten Klageschrift,

48

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.900,00 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

49

Der Beklagte beantragt,

50

die Klage abzuweisen.

51

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger in den Vorsaisons 2022/2023 und 2023/2024 nicht moniert habe, dass er bei der Berechnung der Prämie nach § 4 Abs. 2 Satz 4 nur die Spiele berücksichtigt habe, in denen der Kläger zum Einsatz gekommen sei.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer 21.900,00 € brutto aus § 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage Besondere Regelungen. Die Auslegung der Bestimmung ergibt, dass die Zahlung nur für Punkte aus den Spielen geschuldet ist, für die der Kläger auch eine Einsatzprämie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Anlage Besondere Regelungen erhalten hat.

55

I. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 4 ist nach den Maßstäben auszulegen, die für atypische Vertragsklauseln gelten. Die §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 2 und 308 Nr. 4 BGB sind auf die Bestimmung nicht anwendbar. Es handelt sich weder um eine sogenannte Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

56

1. § 4 Abs. 2 Satz ist keine Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

57

a) Da Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Verbraucherverträge sind (BAG 16.04.2025 - 10 AZR 80/24 - Rn. 30; 20.06.2023 - 1 AZR 265/22 - Rn. 14), sind die §§ 305c Abs. 2, 306 sowie 307 bis 309 BGB gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anzuwenden, wenn es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, auf deren Inhalt der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen konnte. Die Möglichkeit der Einflussnahme iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat (BAG 16.04.2025 - 10 AZR 80/24 - Rn. 31; 03.07.2024 - 10 AZR 171/23 - Rn. 35). Das setzt zumindest voraus, dass sich der Arbeitgeber deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dem Arbeitnehmer dies bei Abschluss des Vertrags bewusst war (BAG 03.07.2024 - 10 AZR 171/23 - Rn. 35; 20.06.2023 - 1 AZR 265/22 - Rn. 16). Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht. Ist streitig, ob eine Einflussnahme möglich war, muss der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Arbeitnehmers, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten. Er hat konkret darzulegen, wie er die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer habe die im Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert (BAG 20.06.2023 - 1 AZR 265/22 - Rn. 16; 19.12.2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 31).

58

b) Der Beklagte hat dargelegt, dass er § 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage Besondere Regelungen zur Disposition gestellt hat. Herr V. hat Herrn R. die ausformulierten Vertragsentwürfe am 27.04.2022 und am 05.05.2022 übersandt. Er hat ihn in den E-Mails aufgefordert, sich dazu zurückzumelden. Indem der Beklagte auf die telefonisch geäußerten Änderungswünsche insbesondere die Regelungen zu Erhöhungen des Grundgehalts nach § 2 Abs. 3 Buchst. b und c angepasst hat, hat er deutlich gemacht, dass er hinsichtlich einer möglichen Zusatzvergütung bereit war, auf diesbezügliche Wünsche des Klägers einzugehen. Wenn er sich auch hinsichtlich der Regelungen zur Erhöhung des Grundgehalts gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. b und c zu Änderungen bereit erklärt hat, spricht dies dafür, dass er auch die Bestimmungen zur Punkteinsatzprämie nach § 4 Abs. 2 Satz 4 zur Disposition gestellt hat. Beide Klauseln betreffen denselben Regelungskomplex. Es geht um Zusatzvergütungen für den Kläger.

59

2. Aus demselben Grund ist § 4 Abs. 2 Satz 4 auch keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Beklagte hat die Regelung nicht gestellt iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

60

II. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage Besondere Regelungen ist eine zusätzliche Prämie nur für die Spiele geschuldet, für die eine Punkteinsatzprämie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 zu zahlen war.

61

1. Atypische Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG 29.03.2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 45; 09.03.2021 - 9 AZR 312/20 - Rn. 29).

62

2. Nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung sowie dem Ablauf der Verhandlungen zwischen den Parteien ist die Zahlung der Prämie vom Einsatz des Klägers im jeweiligen Spiel abhängig.

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a) In § 4 Abs. 2 Satz 4 ist die Anknüpfung an den Einsatz des Klägers im jeweiligen Spiel nicht ausdrücklich vermerkt. Der Begriff der „Nachzahlung“ deutet allerdings darauf hin, dass es überhaupt zu einer Zahlung für das jeweilige Spiel gekommen sein muss. Eine Nachzahlung setzt voraus, dass es zu einer ersten Zahlung gekommen sein muss. Eine Zahlung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 erfolgt nur für die Spiele, in denen der Kläger nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 eingesetzt war.

64

b) Dafür spricht auch der systematische Zusammenhang. Die Regelung befindet sich in § 4 Abs. 2 Satz 4 unter der Überschrift „Punkteinsatzprämie“ in unmittelbarem Zusammenhang mit den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3. Da sich die Überschrift des § 4 auf die gesamten Regelungen bezieht, spricht dies dafür, dass es bei allen vorgesehenen Zusatzvergütungen um Prämien handelt, die sich auf den Einsatz des Klägers beziehen. Nachdem die Voraussetzungen eines Einsatzes iSd. Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 festgelegt sind, bedarf es anders als in § 3 Abs. 2, § 5 und § 6 keiner weiteren Definition in § 4 Abs. 2 Satz 4.

65

c) Maßgeblich für die Kammer ist die Interessenlage der Parteien, die sich aus den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den weiteren Bestimmungen der Anlage Besondere Regelungen ergibt.

66

aa) Für den professionellen Fußballbereich des Beklagten ist der Erfolg in den Spielen und das Erreichen einer hohen Platzierung in der Endtabelle von maßgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Ist die Mannschaft erfolgreich, kann der Beklagte mehr Sponsorengelder einwerben und erhält mehr Mediengelder. Mit den Prämien will der Beklagte den Kläger dazu motivieren, zum Erfolg beizutragen. Dies kann der Kläger nur dann, wenn er auch eingesetzt ist. Stellt der Trainer ihn nicht auf oder fehlt er verletzungsbedingt, trägt er zu dem Erfolg nicht bei. Die Interessen des Klägers sind dadurch gewahrt, dass der Beklagte jedenfalls das in § 2 der Anlage Besondere Regelungen vorgesehene Grundgehalt und gemäß C.2 Nr. 2 des Arbeitsvertrags die Punkteinsatzprämie fortzahlt.

67

bb) Dieser Wille lag auch den weiteren Bestimmungen zu Zusatzvergütungen in der Anlage Besondere Regelungen zugrunde. Die Prämien in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 und § 6 knüpfen jeweils an den Einsatz des Klägers in Spielen an. Gemäß § 3 Abs.  2 ist die Sonderzahlung für Pflichtspiele abhängig von der Anzahl der absolvierten Pflichtspiele in der Saison. § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 knüpft an den Einsatz in bestimmten Spielen an. Für die Aufstiegs- und die Klassenerhaltsprämie in § 5 und § 6 kommt es sogar in zweifacher Hinsicht auf den Einsatz an. Erstens ist der maßgebliche Faktor von 50 % oder 75 % abhängig davon, wie viele Saisonspiele der Kläger absolviert hat. Zweitens ist dieser Faktor mit der Punkteinsatzprämie gemäß § 4 zu multiplizieren, die wiederum an die Einsätze des Klägers anknüpft. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Prämie nach § 4 Abs. 2 Satz 4 ein davon abweichender Wille der Parteien zugrunde liegt.

68

d) Schließlich spricht der Verhandlungsverlauf zwischen den Parteien vom Sommer 2021 bis zum 17.05.2022 für dieses Auslegungsergebnis.

69

aa) Mit den zusätzlichen 1.000,00 € haben die Parteien genau die Punkteinsatzprämie erreicht, den die Klägerseite in einer E-Mail vom 28.07.2021 gefordert hat. Während der Beklagte zu Beginn 2.500,00 € pro Punkt zahlen wollte, haben Herr Z. und Herr R. für den Kläger 3.500,00 € angeboten. Diese Ausgangspunkte sprechen dafür, dass die Parteien mit § 4 Abs. 2 einen Kompromiss vereinbart haben: Wenn der Beklagte am Ende der Saison einen Platz von 7 bis 18 erreicht, ist die von dem Beklagten angebotene Prämie iHv. 2.500,00 € geschuldet. Wird ein Platz von 1 bis 6 erreicht, ist die vom Kläger geforderte Prämie iHv. 3.500,00 € fällig. Da der von Herrn Z. und Herrn R. vorgeschlagene höhere Betrag vom Einsatz des Klägers im jeweiligen Spiel abhängig sein sollte, gilt dies auch für den vereinbarten Kompromiss und damit für die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 4.

70

bb) Auch aus dem stichpunktartigen Angebot des Beklagten vom 19.04.2022 ist abzuleiten, dass es auf den Einsatz des Klägers im jeweiligen Spiel ankommen sollte. Hier hat der Beklagte eindeutig formuliert, dass die Nachzahlung iHv. 1.000,00 € pro Punkt vom Einsatz des Klägers abhängig sein sollte. Die Nachzahlung ist lediglich ein Klammerzusatz nach der Punkteinsatzprämie, die ausweislich der Fußnote an den Einsatz geknüpft ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien am 17.05.2022 von diesem Vertragsinhalt abweichen wollten. Die weiteren Verhandlungen sind von den Stichpunkten vom 19.04.2022 ausgegangen. Der Kläger ist diesem Vorschlag nicht entgegengetreten. Vielmehr wollte der Beklagte mit dem Vertragsentwurf vom 27.04.2022 die Stichpunkte nur in einen Vertragstext umsetzen.

71

e) Daneben war es für die Kammer nicht maßgeblich, ob der Kläger in den Saisons 2022/2023 und 2023/2024 die Berechnung der Punkteinsatzprämie hinterfragt hat.

72

B. Der im Prozess unterlegene Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.

73

C. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht der Höhe des Zahlungsantrags.

74

D. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil kein Grund des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt.

75

81…