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Arbeitsgericht Düsseldorf·13 Ca 3517/08·09.07.2008

Verwerfung des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheid wegen Verspätung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Einspruch gegen einen am 03.06.2008 erlassenen Vollstreckungsbescheid ein; der Einspruch ging am 16.06.2008 beim Gericht ein. Entscheidend war die Frage der Fristwahrung gegenüber der einwöchigen Notfrist. Das Gericht verwarf den Einspruch als unzulässig, da die Notfrist nach Zustellung am 06.06.2008 mit Ablauf des 13.06.2008 endete. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Ausgang: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen wegen fristversäumnis (Notfrist verstreichen)

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen Vollstreckungsbescheide des Arbeitsgerichts ist Einspruch nur innerhalb der einewöchigen Notfrist nach §59 Satz 1 ArbGG i.V.m. §700 Abs. 1 ZPO zulässig.

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Ein Einspruch, der nach Ablauf der Notfrist beim Gericht eingeht, ist gemäß §46a Abs. 6 Satz 2 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids; für die Fristwahrung ist der Eingang beim Gericht maßgeblich.

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Entscheidungen über verspätete Einsprüche können nach §341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und gemäß §55 Abs. 1 Ziff. 4a ArbGG durch den Vorsitzenden allein ergehen; die unterliegende Partei trägt die Kosten nach §46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §91 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ ...§ 341 ZPO§ 46a Abs. 6 Satz 2 ArbGG§ 59 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO§ 341 Abs. 2 ZPO§ 55 Abs. 1 Ziff. 4a ArbGG

Leitsatz

Verspäteter Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid ( § 341 ZPO)

Tenor

1. Der Einspruch der Beklagten vom 13.06.2008 gegen den Vollstreck-ungsbescheid vom 03.06.2008 wird gemäß § 341 ZPO als unzulässig verworfen.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte

3. Der Streitwert beträgt 828,46 € .

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um einen Anspruch aufgrund einer Überzahlung durch das M. für die Zeit vom 12.02.2007 bis 28.02.2007.

3

Auf den Antrag des M. ist der Beklagten der Mahnbescheid vom 20.12.2007 am 27.12.2007 zugestellt worden. Auf der Grundlage des Mahnbescheides ist unter dem 03.06.2008 ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Dieser ist der Beklagten am 06.06.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13.06.2008, beim Gericht eingegangen am 16.06.2008 hat die Beklagte gegen diesen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch der Beklagten vom 13.06.2008 gegen den Vollstreckungsbescheid ist gemäß § 46 a Abs. 6 Satz 2 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Der am 16.06.2008 beim Gericht eingegangene Einspruch war verfristet.

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Gegen Vollstreckungsbescheide des Arbeitsgerichts kann gemäß § 59 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO Einspruch nur binnen einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides eingelegt werden. Diese Frist endete vorliegend, da der Vollstreckungsbescheid am 06.06.2008 zugestellt wurde, mit Ablauf des 13.06.2008.

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Die Entscheidung konnte gemäß § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 4 a ArbGG durch den Vorsitzenden allein ergehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Berufung war nicht besonders zuzulassen. Keiner der Zulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.