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Arbeitsgericht Düsseldorf·13 Ca 2388/25·01.09.2025

Berichtigung des Tenors: Ergänzung um Zinsen über Basiszinssatz

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den Tenor seines Urteils vom 13.08.2025 durch Beschluss ergänzt: Vor 'zu zahlen' wird die Formulierung 'nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2025' eingefügt. Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung der Parteien gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 319 Abs.1 ZPO, weil die Zinsentscheidung in den Gründen enthalten, im Tenor jedoch irrtümlich ausgeblieben war.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tenors hinsichtlich Zinsen als stattgegeben; Tenor um Zinsformel ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tenors eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist nach § 319 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG auch von Amts wegen möglich, wenn die beabsichtigte Entscheidung aus den Urteilgründen oder der mündlichen Verkündung ersichtlich ist.

2

Voraussetzung der Tenorberichtigung ist, dass die Auslassung offensichtlich ist und der gewollte Inhalt des Tenors eindeutig aus den Entscheidungsgründen oder der Niederschrift hervorgeht.

3

Vor einer Berichtigung sind die Parteien anzuhören; die Korrektur darf nur in dem Umfang vorgenommen werden, in dem sie dem ursprünglich gewollten Entscheidungsinhalt entspricht.

4

Eine Berichtigung kann auch die Festsetzung von Verzugszinsen (Zinshöhe und Beginn) erfassen, sofern die Gründe die Zinsentscheidung tragen und diese im Tenor irrtümlich fehlen.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 319 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

./.

Tenor

Im Tenor zu 1. des Urteils der Kammer vom 13.08.2025 werden vor den Worten „zu zahlen“ die Worte „nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei t dem 09.05.2025“ ergänzt.

Rubrum

1

b e s c h l o s s e n:

2

Im Tenor zu 1. des Urteils der Kammer vom 13.08.2025 werden vor den Worten „zu zahlen“ die Worte „nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2025“ ergänzt.

Gründe

4

Die Berichtigung erfolgt gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 319 Abs. 1 ZPO nach Anhörung der Parteien von Amts wegen, weil offenbar unrichtig die Entscheidung über die Zinsen nicht im Tenor niedergelegt worden ist. Die Auslassung ist unrichtig, weil die Kammer beabsichtigte, dem Klageantrag teilweise auch im Hinblick auf die Nebenforderungen stattzugeben. Die Zinsen wurden lediglich bei der Niederschrift und der darauf folgenden Verkündung des Tenors vergessen. Die Unrichtigkeit ist offensichtlich, da die Gründe für die Zinsentscheidung im Urteil niedergelegt sind.