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Arbeitsgericht Düsseldorf·12 Ca 6134/16·28.03.2017

Unwirksamkeit von Tat- und Verdachtskündigungen wegen fehlender Aufklärung von Nachnahmeverlusten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitgeber kündigte einem Paketzusteller außerordentlich und hilfsweise ordentlich, teils als Tat-, teils als Verdachtskündigung, wegen angeblich unterschlagener Nachnahmebeträge und erhob Widerklage auf Zahlung. Das Gericht hielt weder den Tatnachweis noch einen dringenden Verdacht für hinreichend, weil der zeitliche Ablauf und Zugriffsmöglichkeiten Dritter auf den Tresor nicht aufgeklärt waren und zumutbare Ermittlungen (u.a. Befragung von Innendienst und Zeugen, Nachgehen des Quittungsvorbringens) unterblieben. Alle Kündigungen wurden für unwirksam erklärt; der Kläger erhielt Weiterbeschäftigung und ein Zwischenzeugnis. Die Widerklage auf Schadensersatz und Rückzahlung überzahlter Vergütung blieb erfolglos.

Ausgang: Kündigungen (Tat- und Verdachtskündigungen) für unwirksam erklärt; Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis zugesprochen; Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine außerordentliche Kündigung wegen Unterschlagung setzt voraus, dass der Arbeitgeber Tatsachen darlegt und ggf. beweist, die eine Zuordnung des Vermögensverlustes zum Arbeitnehmer hinreichend sicher ermöglichen; bloßes Fehlen von Abrechnungsunterlagen genügt bei Zugriffsmöglichkeiten Dritter nicht.

2

Eine Verdachtskündigung erfordert dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente; sie scheidet aus, wenn der Geschehensablauf auch durch alternative Ursachen (z.B. Organisations- und Zugriffsmängel) plausibel erklärbar ist.

3

Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergreifen und entlastendem Vorbringen des Arbeitnehmers nachgehen, insbesondere naheliegende Zeugen befragen und konkrete Hinweise prüfen.

4

Fehlt es an einem hinreichend aufgeklärten, zurechenbaren Pflichtverstoß, ist auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 KSchG unwirksam.

5

Nach Obsiegen im Kündigungsschutzprozess besteht ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss; zudem kann bei beabsichtigter Trennung ein Anspruch auf qualifiziertes Zwischenzeugnis bestehen.

Relevante Normen
§ 4 Satz 1 KSchG§ 626 Abs. 1 BGB§ 626 BGB§ 1 KSchG§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB

Leitsatz

.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.10.2016 aufgelöst worden ist.

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 25.10.2016 zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" aufgelöst wird.

3.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Verdachtskündigung vom 25.10.2016 fristlos mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.

4.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Verdachtskündigung vom 25.10.2016 zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst wird.

5.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die vorsorglich hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26.10.2016 mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats ab Zugang dieses Schreibens, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet worden ist.

6.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26.10.2016 mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats ab Zugang dieses Schreibens, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet worden ist.

7.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Paketzusteller zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

8.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.

9.Die Widerklage wird abgewiesen.

10.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

11.Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.750,55 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Tat- hilfsweise Verdachtskündigung sowie widerklagend um die Erstattung unterschlagener Nachnahmebeträge und überzahlter Vergütung.

3

Der am 3. geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.04.2015 bei der Beklagten als Paketzusteller zu einem Bruttomonatsgehalt i. H. v. zuletzt 2.084,00 € beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt ist jeweils zum 15. des laufenden Monats fällig.

4

Die Beklagte betreibt in ihrem Unternehmen mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern die Zustellung von Paketen. Ein Betriebsrat ist gebildet.

5

Der Kläger wurde im Depot W. eingesetzt.

6

Die Zustellung von Paketen mit Nachnahmebeträgen und Abrechnung des eingenommenen Geldes sollen im Depot W. wie folgt abgewickelt werden:

7

Der Zusteller nimmt das betreffende Nachnahmepaket im Depot entgegen. Die Auslieferung der Ware und Entgegenahme des Nachnahmebetrages dokumentiert er über den zur Zustellung genutzten Handscanner. Mit dem Handscanner löst er auch die Anweisung zur automatischen Auszahlung des Betrages über die Postbank an den Empfänger aus. Nach Zustellende drückt er am Handscanner auf "Abrechnung". Vom Stationsdrucker wird die sog. "Zustellabrechnung" sodann in dreifacher Ausfertigung ausgedruckt. Die erste Zustellabrechnung fertigt er für die im Briefzentrum N. befindliche Zustellungskasse aus. Dieser ersten Zustellabrechnung wird das kassierte Bargeld beigelegt. Beides wird in einer mit dem Zustellbezirk beschrifteten Geldtasche in einen kleinen Tresor eingeworfen. Die zweite und dritte Ausfertigung der Zustellabrechnung fertigt der Zusteller für das zentrale Abrechnungscenter in F.. Diese beiden Ausfertigungen werden in einen posteigenen Briefumschlag gesteckt, der mit dem Zustellbezirk beschriftet ist und in einem Plastikkorb auf dem Tresor zur taggleichen Versendung per Briefpost gesammelt wird.

8

Nach Eintreffen des letzten Zustellers sollen die Geldtaschen gemeinsam von dem letzten Zusteller und dem Innendienstmitarbeiter X. aus dem kleinen Tresor entnommen werden. Diese sollen sodann gemeinsam überprüfen, wie viele Geldtaschen vorliegen und auf dem sog. Abrechnungskontrollblatt notieren, für welche Zustellbezirke an diesem Tag Geldtaschen gefertigt wurden. Nach der Entnahme aus dem kleinen Safe sollen alle Geldtaschen durch den Innendienstmitarbeiter und den jeweiligem Zusteller gemeinsam in einen dafür vorgesehenen Safebag mit einem Doppel des Abrechnungskontrollblatts eingelegt und zugeklebt werden. Anschließend soll von Beiden auf dem sog. Übergabeprotokoll die Anzahl der Geldtaschen und die auf den Plomben fortlaufend nummerierten Plombennummern für den gelben Briefbehälter dokumentiert werden. Der verschlossene Safebag wird über Nacht im großen Tresor gelagert und am nächsten Morgen von dem diensthabenden Innendienstmitarbeiter auf dem großen Tresor entnommen werden. Der Safebag wird dann in dem entsprechend verplombten Briefbehälter, der seitlich mit Eingriffschutz versehen ist, zur Zustellkasse in N. transportiert. Der Innendienstmitarbeiter in W. faxt der Mitarbeiterin in der Zustellkasse N. das am Vortag gefertigte Übergabeprotokoll mit den Angaben zur Anzahl der Briefbehälter unter Angabe der jeweiligen Plombennummern des verplombten Briefbehälters, der Fahrtnummer und der Anzahl der Geldtaschen bzw. Abrechnungen.

9

Die jeweiligen Innendienstmitarbeiter im Spätdienst haben ihren Arbeitsplatz in einem Raum neben dem Tresorraum Raum. Der Durchgang ist offen und die Innendienstmitarbeiter im Spätdienst haben den Schlüssel für den Tresor.

10

Am 04.03.2016 nahm der Kläger zwei Nachnahmebeträge i. H. v. 144,80 € und 501,98 € ein, am 11.03.2016 zwei Nachnahmebeträge i. H. v. 45,77 € und 60,14 €, am 23.03.2016 zwei Nachnahmebeträge i. H. v. 311,00 Uhr und 31,65 €, am 05.04.2016 zwei Nachnahmebeträge i. H. v. 187,02 € und 93,57 € sowie am 14.06.2016 einen Nachnahmebetrag über 662,60 €. Ob er diese Nachnahmebeträge i. H. v. insgesamt 2.049,39 € unterschlagen hat, ist zwischen den Parteien streitig.

11

Am 12.10.2016 wurde er von dem Security-Spezialisten S. und dem Depotleiter S. zu den abhanden gekommenen Nachnahmebeträgen befragt. Ihm wurde vorgeworfen, mindesten 9 Nachnahmebeträge i. H. v. 2.049,39 € nicht ordnungsgemäß mit der Zustellkasse in N. abgerechnet und die ihm anvertrauten Beträge unterschlagen zu haben: Ausweislich der "Niederschrift über die Befragung des Betroffenen" erklärte er, dass er jedes Mal, wenn er Geld eingenommen habe, sich das vom Innendienst habe quittieren lassen. Die Tatsache, dass die Nachnahmebeträge nicht mit der Zustellkasse abgerechnet worden seien, könne er sich nicht erklären.

12

In einer erneuten Anhörung am 14.10.2016 äußerte er sich schriftlich sinngemäß dahingehend, dass es seiner Meinung nach so sei, dass zu viele Innendienstmitarbeiter Zugriff in den Tresor hätten. Er habe auch gesehen, dass ein Mitarbeiter alleine den Tresor geöffnet habe, um die Einnahmen zu kontrollieren. Er habe mitbekommen, dass nur einer die Abrechnungen kontrolliert und ein zweiter einfach dazu geholt werde, um zu unterschreiben, ohne dass der zweite nachkontrolliert oder mit auf die Zahlen geschaut habe.

13

Mit Schreiben vom 17.10.2016 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer außerordentlichen Tatkündigung wegen Unterschlagung von Nachnahmebeträgen an, mit weiterem Schreiben vom selben Tage zur hilfsweisen ordentlichen Tatkündigung. Mit zwei weiteren Schreiben vom selben Tage hörte sie den Betriebsrat zur hilfsweisen außerordentlichen Verdachtskündigung und zur hilfsweise ordentlichen Verdachtskündigung an.

14

Den Anhörungsschreiben waren neben der als Anlage aufgeführten Befragung des Klägers vom 12.10.2016 und seiner Anhörung vom 14.10.2016 noch eine Auflistung der einzelnen Nachnahmebeträge, die Abrechnungskontrollblätter von den betreffenden Tagen sowie die Auswertungen zum Sendungsstatus der betreffenden neuen Paketsendungen beigefügt.

15

Der Betriebsrat widersprach per Mail am 25.10.2016 der beabsichtigten ordentlichen Kündigung, da es bei den beigelegten Unterlagen seiner Meinung nach Lücken in der Zeugenkette gebe. Er sei der Meinung, dass nach Beendigung der Abrechnung noch weitere Kollegen auf die Nachnahmebeträge zugreifen könnten.

16

Mit Schreiben vom 25.10.2016 und 26.10.2016 kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich wegen der Unterschlagung von Nachnahmebeträgen. Hilfsweise kündigte sie jeweils mit Schreiben vom 25.10.2016 und 26.10.2016 außerordentlich, hilfsweise ordentlich wegen des Verdachtes der Unterschlagung.

17

Die Kündigungsschreiben zur außerordentlichen Tat- und Verdachtskündigung vom 25.10.2016 wurden dem Kläger am selben Tage persönlich ausgehändigt. Die Kündigungsschreiben zur hilfsweisen ordentlichen Tat- und Verdachtskündigung vom 26.10.2016 wurden ihm am 29.10.2016 zugestellt.

18

Mit der am 02.11.2016 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klageschrift wendet sich er gegen eine außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 25.10.2016. Die Klageschrift ist der Beklagten am 14.11.2016 zugestellt worden. Mit der 10.11.2016 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klageerweiterung, die der Beklagten ebenfalls am 14.11.2016 zugestellt worden ist, wendet er sich gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26.10.2016.

19

Er bestreitet, dass er die Nachnahmebeträge unterschlagen habe und trägt vor, dass die Innendienstmitarbeiter im Frühdienst ihre Tätigkeit um 12.00 Uhr beenden würden. Der Depotleiter verlasse dieses meist zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr. Die letzten Zusteller erreichten die Zustellbasis meist zwischen 17.15 und 18.00 Uhr. Das vorgesehene Verfahren in der Zustellbasis werde in den meisten Fällen nicht eingehalten, stattdessen entnehme der Innendienstmitarbeiter X. die Geldtaschen allein aus dem Tresor und fülle auch alleine die Abrechnungsbögen aus, ohne dass ein weiterer Zusteller hierbei zugegen sei. Er ließe sich dann später die von ihm ausgefüllten Abrechnungsbögen durch verschiedene Zusteller abzeichnen. Er gehe davon aus, dass die Unterschrift am 11.03.2016 und 05.04.2016 nicht von derselben Zustellern geleistet worden seien und verweist insoweit auf die erheblich voneinander abweichenden Unterschriften. Es käme auch vor, dass die Geldtaschen von den letzten Zustellern, die die Zustellbasis erreichten, gar nicht erst in den Tresor eingeworfen werden würden, weil der Innendienstmitarbeiter die Geldtaschen bereits aus dem Tresor entnommen habe und diese befänden sich dann auf dem Tisch vor dem Tresor. Zusteller die recht spät erst die Zustellungsbasis wieder erreichten, würden ihre Geldtasche einfach nur noch dazustellen oder dem Mitarbeiter X. direkt geben. Dieser lege ihren Umschlag dann in die dafür vorgesehene Plastikablage zu den übrigen Umschlägen. Er rügt die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats sowie Einhaltung der 2-Wochen-Frist.

20

Er beantragt zuletzt,

21

1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.10.2016 aufgelöst worden ist;

22

2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 25.10.2016 zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" aufgelöst wird;

23

3.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Verdachtskündigung vom 25.10.2016 fristlos mit sofortiger Wirkung beendet worden ist;

24

4.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Verdachtskündigung vom 25.10.2016 zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst wird;

25

5.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die vorsorglich hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26.10.2016 mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats ab Zugang dieses Schreibens, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet worden ist;

26

6.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26.10.2016 mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats ab Zugang dieses Schreibens, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet worden ist;

27

7.die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen 1.) - 7.) zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Paketzusteller zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen;

28

8.die Beklagte zu verurteilen , ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt;

29

9.hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge zu Ziffer 1.) - Ziffer 6.) abgewiesen werden, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein endgültiges Zeugnis, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Sie behauptet, dass die Innendienstkräfte ihre Frühschichten nicht um 12.00 Uhr sondern zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr beendeten. Die Mitarbeiter der Stellenleitung und der Depotleiter beendeten die Arbeit zwischen 14.00 Uhr und 14.30 Uhr. Nach 14.00 Uhr bzw. 14.30 Uhr kehrten je nach Anzahl der Sendungsmenge bereits die ersten Zusteller von ihrer Zustellungstour zurück. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt so verhalten, dass der Kläger oder die übrigen Zusteller nach dem Eintreffen im Depot die Geldtaschen vor dem Einwurf in den Tresor zeitweise irgendwo unbeaufsichtigt oder auf dem gegenüberliegenden Schreibtisch des Mitarbeiters X. abgelegt hätten. Dieser habe auch keine Geldmappen alleine und unbeaufsichtigt auf dem ihm gegenüberliegenden Schreibtisch oder auf seinem eigenen Schreibtisch abgelegt. Er habe sie nie vorzeitig vor dem Eintreffen des letzten Zustellers entnommen. Ausnahmslos seien auch in der Vergangenheit von erst gemeinsam mit dem letzten Zusteller die Geldtaschen aus dem Tresor geholt worden und im Anschluss daran die Abrechnungskontrollblätter mit Hilfe eines PC’s ausgedruckt worden. Erst sodann habe der anwesende Zusteller quittiert.

33

Widerklagend beantragt die Beklagte,

34

1.den Kläger zu verurteilen, an sie 2.049,39 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2016 zu zahlen;

35

2.den Kläger zu verurteilen, an sie überzahltes Entgelt i. H. v. 281,16 € nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2016 zu zahlen.

36

Der Kläger beantragt,

37

die Widerklage abzuweisen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

40

I.

41

1.Die Klage ist zulässig.

42

Insbesondere wahrt die Kündigungsschutzklage die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Auflösungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll. Es reicht, dass der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend macht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst (vgl. dazu BAG, Urteil vom 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 28, juris).

43

2.Die Klage ist auch begründet.

44

a)Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die mit Schreiben vom 25.10.2016 ausgesprochene außerordentliche Tatkündigung fristlos mit Zugang beendet worden, weil kein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für die ausgesprochene Kündigung besteht.

45

aa)Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt, wird in zwei systematisch selbständigen Abschnitten geprüft. Es wird zunächst geprüft, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann wird untersucht, ob bei Berücksichtigung aller Umstände und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (vgl. Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Auflage, § 626 BGB Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).

46

bb)Die Beklagte stützt den Tatvorwurf auf die Behauptung, dass der Kläger Nachnahmebeträge unterschlagen habe. Eine solche zu Lasten des Arbeitgebers begangene Straftat stellt zweifellos einen wichtigen Grund dar, der grundsätzlich geeignet ist, die ausgesprochene Kündigung zu rechtfertigen.

47

cc)Sie hat aber keinen Sachverhalt dargelegt, der die Behauptung rechtfertigt, dass er den Betrag unterschlagen habe: Unstreitig hat er an den betreffenden Daten die genannten Beträge eingenommen. Wann genau er die Beträge eingenommen hat, hat sie nicht dargelegt. Ebenso wenig, wann er ins Depot W. zurückgekehrt ist, wer sich zu diesem Zeitpunkt noch im Depot aufgehalten hat und wann an dem betreffenden Tag der Innentresor geöffnet worden und die Abrechnung erstellt worden sein soll. Selbst wenn man mit ihr hier davon ausginge, dass jedenfalls an den betreffenden Tagen der Tresor durch den Innendienstmitarbeiter X. in Anwesenheit eines weiteren Zustellers geöffnet worden ist, diese gemeinsam den Tresor geleert, die Geldtaschen gezählt und die vorhandenen Geldtaschen auf dem Abrechnungsbogen vermerkt haben, so ergibt sich aus diesem Vorbringen nur, dass sich zu diesem - nicht näher bestimmten - Zeitpunkt eine etwaig vom Kläger eingeworfene Geldtaschen nicht mehr im Tresor befunden hat.

48

Dies reicht der Kammer auch - das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zugunsten der Beklagten positiv unterstellt - nicht aus, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger das Geld unterschlagen hat. Denn unstreitig hat jeder der Innendienstmitarbeiter die Möglichkeit, mit einem Schlüssel Zugriff auf den Tresor zu nehmen. Ebenso unstreitig gibt es einen - zeitlich schon im Grundsatz streitigen und in den hiesigen Einzelfällen gar nicht bestimmten - Zeitraum, in denen sich jedenfalls der Innendienstmitarbeiter im Spätdienst allein im Depot befindet und ebenso alleine Zugriff nehmen kann. Ohne dass die Kammer aber weiß, welcher Zeitraum zwischen der Beendigung der Zustellung und Rückkehr ins Depot durch den Kläger und der Entnahme der Geldtaschen aus dem kleinen Tresor verstrichen ist und wer sich in dem betreffenden Zeitraum noch im Depot befunden hat - oder auch nicht befunden hat -, kann die Kammer nicht beurteilen, ob aus der Behauptung der Beklagten, dass sich keine vom Kläger einzuwerfende Geldtaschen an den betreffenden Tagen im Tresor befunden habe, auch geschlossen werden kann, dass er diese gar nicht eingeworfen, sondern den Geldbetrag unterschlagen hat.

49

b)Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die mit Schreiben vom 25.10.2016 ausgesprochene außerordentliche Verdachtskündigung fristlos mit Zugang beendet worden.

50

aa)Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG, Urteil vom 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 16, juris). Der Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen geeignet sind (BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 21, juris).

51

bb)Im vorliegenden Verfahren ist eine Verdachtskündigung nicht gerechtfertigt, weil sich aus den objektiven Tatsachen schon keine starken Verdachtsmomente gegen den Kläger begründen, insbesondere die Beklagte aber auch nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat. Hinsichtlich der fehlenden Verdachtsmomente im Hinblick auf den nicht vollständig aufgeklärten zeitlichen Ablauf wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tatkündigung verwiesen.

52

Darüber hinaus hat die Beklagte nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen. Sie hat zwar den Kläger befragt, dies aber, ohne in irgendeiner Weise auf sein Vorbringen einzugehen. Schon in der ersten Befragung hat er angegeben, dass er es sich vom Innendienst habe quittieren lassen, wenn er Geld eingenommen habe. Dem ist die Beklagte in keiner Weise nachgegangen. Auf Nachfrage in der Kammerverhandlung hat er hierzu zwar angegeben, dass er den Innendienstmitarbeiter - meist den Mitarbeiter X. - auf der ersten Zustellabrechnung habe unterschreiben lassen, die nun für die hier streitgegenständlichen Tage ebenso wenig vorhanden ist wie die Nachnahmebeträge. Gleichwohl wäre vor Ausspruch einer Verdachtskündigung von einem auf die Aufklärung bedachten Arbeitgeber doch zu erwarten gewesen, dass er zumindest nachfragt, ob der verdächtige Arbeitnehmer die Quittungen vorlegen könne. Die Beklagtenvertreterin hat nur darauf verwiesen, dass eine Quittung für den Zusteller - die für diesen den Nachweis ermöglichen würde, dass er das Geld abgegeben hat - nicht vorgesehen sei.

53

In der zweiten Befragung hat der Kläger schriftlich konkrete Angaben dazu gemacht, dass das vorgesehene 4-Augen-Prinzip bei der Öffnung des Tresors in der Praxis tatsächlich nicht umgesetzt wird. Trotzdem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf dieses Vorbringen hin vor Ausspruch der Kündigung überhaupt den Innendienstmitarbeiter X. und den jeweiligen Zusteller, der das Abrechnungskontrollblatt unterschrieben haben soll, befragt hat. Jedenfalls die Zusteller sind nicht einmal bis zum Kammertermin befragt worden. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, weil sich die behaupteten Unterschriften des Zustellers L. deutlich voneinander unterscheiden. Die Kammer kann hier - im Gegensatz zur Beklagtenvertreterin - auch nicht eine bloße Abweichung im Schreibstil erkennen. Für die Kammer sind dies zwei völlig unterschiedliche Unterschriften, die eine nicht lesbar, die andere in lesbaren Druckbuchstaben.

54

c)Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch eine ordentliche Tatkündigung vom 26.10.2016 beendet worden, weil kein verhaltensbedingter Grund i. S. d. § 1 KSchG besteht.

55

Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Offenbleiben kann dabei, zu welchem Beendigungstermin eine ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hätte.

56

d)Das Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch eine mit Schreiben vom 26.10.2016 ausgesprochene ordentliche Verdachtskündigung beendet worden.

57

Auch insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden und offenbleiben, zu welchem Beendigungstermin diese Kündigung Wirkung entfaltet hätte.

58

e)Der Kläger hat nach der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im laufenden Kündigungsschutzverfahren aufgrund der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.2.1985 zu dem Aktenzeichen GS 1/84.

59

f)Er hat auch aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag in Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, nachdem sich die Beklagte doch von ihm trennen möchte.

60

II.

61

Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

62

1.Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vereinnahmten Nachnahmebeträge aus den §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 246, 266 StGB.

63

Sie hat die Voraussetzungen für eine Unterschlagung des Geldes durch ihn nicht dargelegt.

64

2.Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch aus § 812 Abs.1 BGB auf Erstattung einer Überzahlung für den Oktober 2016.

65

Der Kläger hat die (restliche) Vergütung für den Oktober 2016 nach Zugang der außerordentlichen Kündigung nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Vielmehr ist sein Anspruch jedenfalls nach § 615 Satz 1 BGB begründet.

66

3.Mangels Hauptforderung besteht jeweils kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

67

III.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach trägt die Beklagte als unterlegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.

69

Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Kammer ist hier von 3 Gehältern für die erste ausgesprochene Kündigung und einem Gehalt als Mindeststreitwert für die zweite ausgesprochene Kündigung ausgegangen. Hinzu kommt je ein weiteres Gehalt für den ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch sowie den Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Hinzu kommen noch die mit der Widerklage geltend gemachten Beträge. Der festgesetzte Streitwert entspricht auch dem Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG für die Gerichtsgebühr.

Rechtsmittelbelehrung

71

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

72

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

73

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

74

Ludwig-Erhard-Allee 21

75

40227 Düsseldorf

76

Fax: 0211 7770-2199

77

eingegangen sein.

78

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

79

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

80

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

81

1.Rechtsanwälte,

82

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

83

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

84

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

85

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

86

E.