Rufbereitschaft vs. Bereitschaftsdienst: Nachvergütung scheitert teils an Ausschlussfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seinem Arbeitgeber (Stadtwerke) Nachvergütung, weil als „Rufbereitschaft“ bezeichnete Dienste tatsächlich Bereitschaftsdienst gewesen seien, sowie eine entsprechende Vergütung für die Zukunft. Das Arbeitsgericht hielt nach Einspruch das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht. Ansprüche für Januar und Februar 2010 seien nach der tariflichen Ausschlussfrist verfallen, weil sie nicht rechtzeitig hinreichend beziffert geltend gemacht wurden. Im Übrigen liege schon kein Bereitschaftsdienst vor, da keine Anordnung bestand, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten; ein Bereicherungsanspruch scheide ebenfalls aus.
Ausgang: Einspruch erfolglos; Versäumnisurteil aufrechterhalten und Klage auf (Nach-)Vergütung sowie Feststellung künftiger Vergütung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Tarifliche Ausschlussfristen erfassen Vergütungsansprüche ab Fälligkeit; die Fälligkeit bestimmt sich nach der tariflichen Entgeltregelung (z.B. Zahlung zum Monatsende).
Eine wirksame schriftliche Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfrist verlangt, dass der Schuldner den geltend gemachten Anspruch und dessen Höhe zumindest annähernd erkennen kann; die bloße Aufforderung zur Erstellung einer „anderen Abrechnung“ genügt hierfür nicht.
Bereitschaftsdienst setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Aufenthalt an einer von ihm bestimmten Stelle außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anordnet; fehlt eine solche Ortsbindung, liegt grundsätzlich Rufbereitschaft vor.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen des bloßen Sich-Bereithaltens während einer angeordneten Rufbereitschaft scheidet aus, wenn dieses Bereithalten durch tarifliche Rufbereitschaftspauschalen mit Rechtsgrund abgegolten ist.
Eine zeitliche Vorgabe, die dem Arbeitnehmer die weitgehende freie Gestaltung seiner Freizeit während der Rufbereitschaft nimmt, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam; daraus folgt jedoch ohne Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Bereitschaftsdienstes kein Zahlungsanspruch.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 927/11 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
./.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 21.2.2011 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: unverändert.
Rubrum
1. Das Versäumnisurteil vom 21.2.2011 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: unverändert.
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Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob geleistete Dienste als Rufbereitschaft oder als Bereitschaftsdienst zu vergüten sind.
Der inzwischen in K. wohnhafte Kläger ist bei der Beklagten, die die Stadtwerke K. betreibt, seit dem 1.8.1996 als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Der Anstellungsvertrag (Blatt 18 – 20 der Akte) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 7
Der einzustellende Mitarbeiter nimmt nach entsprechender Einarbeitungszeit am Bereitschaftsdienst (Rufbereitschaft) teil. Dies erfordert eine enge Anbindung des Wohnsitzes an das Versorgungsgebiet der Stadtwerke.
Mit dem Wohnsitz W.-straße, C., ist diese Forderung erfüllt. Herr E. wird jedoch auch in Zukunft dieser Forderung Rechnung tragen.“.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
§ 6 Entgelt
...
(2) Bemessungszeitraum für das Entgelt des Arbeitnehmers ist der Kalendermonat. Die Zahlung erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von dem Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto im Inland.
...
§ 9
Sonderform der Arbeit
...
(3) Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Europieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen
Hilfsmittel ausgestattet ist.
...
3
§ 10
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
...
(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlagen 3 a und 3 b. Maßgebend für die Bemessung der pauschalen nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Abs. 1 bezahlt. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienste wird landesbezirklich geregelt.
...
§ 20
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung aus.
...
§ 22
Überleitungsregelung
...
(10) Bis zum In-Kraft-Treten
a) einer landesbezirklichen Regelung nach § 10 Abs. 4,
...
gelten die in dem jeweiligen Betrieb ab Stichtag (Abs. 1 Satz 1) jeweils geltenden Bestimmungen fort.
...“.
Der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltung und Betriebe als Vorläufer des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe enthielt in § 16 BMTG II folgende Regelung über die Vergütung der Arbeitsbereitschaft:
„§ 16 Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft
(1) Der Arbeiter ist zur Ableistung von Arbeitsbereitschaft auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet; eine solche Arbeitsbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Arbeitsbereitschaft wird in der Regel mit 50 v.H. als Arbeitszeit bewertet und entlohnt.
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Die nach Unterabsatz 2 für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit errechnete Arbeitszeit kann statt der Entlohnung bis zum Ende des 3. Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs wird der Monatsgrundlohn fortgezahlt.
Ob und in welchem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, wird bezirklich oder betrieblich vereinbart.
Bei Arbeitsbereitschaft eines Arbeiters, der dienstlich mindestens 38 ½ Stunden wöchentlich beansprucht wird, ist der volle Lohn für mindestens 38 ½ Stunden wöchentlich zu zahlen. ...“.
Bei der Beklagten wird die Rufbereitschaft durch einen monatlichen Bereitschaftsplan geregelt. Das Einsatzgebiet umfasste zuletzt K., N. und F.. Die Anzahl der Mitarbeiter, die zur Rufbereitschaft herangezogen werden, wurde von zuvor 4 Mitarbeitern je Einsatzgebiet, d. h. insgesamt 8 Mitarbeitern, bis zum Jahre 2009 auf 6 Mitarbeiter verringert. Da ab April 2010 krankheitsbedingt nicht mehr alle Teilnehmer der Rufbereitschaft zur Verfügung standen, reduzierte die Beklagte den Einsatz für das gesamte Rohrnetz, d. h. alle drei Stadtteile, auf einen einzigen Monteur. Die Rufbereitschaft wurde nur noch mit je einem Monteur und einem Meister/Ingenieur besetzt. Daneben gibt es eine Firmenbereitschaft der Firma M., die bei größeren Schäden hinzugezogen werden kann.
Für die Rufbereitschaft steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Bei Einsätzen innerhalb der Rufbereitschaft tragen die Mitarbeiter einen sogenannten „Blaumann“ und Sicherheitsschuhe.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 (Blatt 151 der Akte) teilte die Beklagte einem Kollegen des Klägers – dem Mitarbeiter U. - in Bezug auf dessen schriftlicher Anfrage, mit der er ihr mitteilte, dass er seinen Wohnsitz nach H. verlegen möchte, folgendes mit:
„...
Nach Prüfung und Rücksprache mit Herrn G. kann die Teilnahme an der Rufbereitschaft von H. aus, VG.-straße, nicht wahrgenommen werden. Die reine Fahrzeit beträgt ca. 25 Minuten, wobei noch die Rüstzeit berücksichtigt werden muss, was zu einer zusätzlichen Verzögerungszeit führt.
Aus diesem Grund bitte ich Sie um Verständnis, dass ich Ihrer Anfrage nicht positiv entsprechen kann. ...“.
Im Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich März 2010 betrug die tarifvertragliche Grundvergütung des Klägers 2.868,00 € brutto pro Monat.
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Er wurde im Januar 2010 zu 167,5 Stunden Rufbereitschaft herangezogen und im Februar 2010 zu 88,5 Stunden Rufbereitschaft. Im März 2010 ist der Umfang der geleisteten Rufbereitschaft zwischen den Parteien streitig.
Ab April 2010 wurde die monatliche Grundvergütung auf 2.859,49 € brutto erhöht.
Im April und im Mai 2010 wurde er jeweils an 127 Stunden zur Rufbereitschaft herangezogen. Der Umfang der Rufbereitschaft im Juni ist zwischen den Parteien streitig.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.6.2010 (Blatt 32 – 34 der Akte) ließ er der
Beklagten mitteilen, dass sich die geleisteten, als Rufbereitschaft benannten Dienste, sämtlich als Bereitschaftsdienste darstellten und auffordern, für die tabellarisch pro Monat im Zeitraum 2007 bis einschließlich April 2010 aufgeführten Tage rückwirkend neue Abrechnungen mit einer anderen Vergütung zu erstellen. Dies ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.6.2010 (Blatt 35 der Akte) ablehnen.
Mit seiner am 1.9.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen, der Beklagten unter dem 8.9.2010 zugestellten Klage begehrt der Kläger ihre Verurteilung zur Zahlung von 12.431,73 € und dazu, ihn für zukünftig erbrachte Bereitschaftsdienste in demselben Umfang wie für die reguläre Arbeit zu vergüten.
Im Kammertermin vom 21.2.2011 verhandelte er nicht, so dass antragsgemäß ein klageabweisendes Versäumnisurteil erging.
Gegen dieses, ihm unter dem 4.3.2011 zugestellte Versäumnisurteil, legte er mit Schriftsatz vom 11.3.2011, beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 11.3.2011 eingegangen, form- und fristgemäß Einspruch ein.
Er behauptet, dass seitens der Beklagten verlangt werde, dass er seine Tätigkeit während der Rufbereitschaft binnen maximal 30 Minuten an einem bestimmten, im Vorfeld noch unbekannten Einsatzort aufnehme. Er ist der Auffassung, dass es die Größe des Einsatzgebietes, die Dünne der Personaldecke und die Ungewissheit über den genauen Einsatzort es ihm faktisch unmöglich machten, seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft frei zu bestimmen. Die als Rufbereitschaft angeordneten Dienste seien daher tatsächlich Bereitschaft und müssten auch als solche vergütet werden. Jedenfalls sei die Beklagte nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Vergütung verpflichtet. Er berechnet auf Basis einer vollen Stundenvergütung für Januar 2010 eine Differenz von 2.226,55 € (wohl brutto) zwischen der Vergütung der Rufbereitschaft mit der vollen Stunden-
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vergütung und der tatsächlich geleisteten tariflichen Vergütungen für Rufbereitschaft, für Februar 2010 eine Differenz von 1.131,62 € (wohl brutto), für März 2010 eine Differenz von 3.601,36 € (wohl brutto), für April 2010 und Mai 2010 eine Differenz von jeweils 1.804,02 € (wohl brutto) und für Juni 2010 eine Differenz von 1.864,16 € (wohl brutto).
Er beantragt,
das Versäumnisurteil vom 21.2.2011 aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.431,73 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.226,55 € seit dem 1.2.2010, aus 1.131,62 € seit dem 1.3.2010, aus 3.601,36 € seit dem 1.4.2010, aus 1.804,02 € seit dem 1.5.2010, aus 1.804,02 € seit dem 1.6.2010 sowie aus 1.864,16 € seit dem 1.7.2010 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn für die zukünftig erbrachten Bereitschaftsdienste in demselben Umfang zu vergüten, in dem sie ihn für die reguläre Arbeitszeit vergütet.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 21.2.2011 aufrechtzuerhalten.
Sie bestreitet, dass es eine Vorgabe gegeben habe, die tatsächlich anfallende Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft binnen eines Zeitrahmens von 30 Minuten aufzunehmen. Sie ist der Auffassung, dass es ihm unproblematisch möglich sei, alle Einsatzorte in K., N. und F. in ca. 30 Minuten zu erreichen, so dass der Zeitraum zwischen Abruf der Arbeit und Arbeitsaufnahme als angemessen kurze Zeit im Sinne einer Rufbereitschaft anzusehen sei. Das Schreiben an den Mitarbeiter U. sei von ihm falsch interpretiert worden.
Dieser Mitarbeiter habe von ihr eine generelle Freizeichnung erwartet, dass er im Rahmen der Rufbereitschaft jeweils rechtzeitig von seinem Wohnsitz an seinem
Einsatzort erscheinen werde. Für eine solche Freizeichnung habe sie keinerlei Veranlassung gesehen, da es im Verantwortungsbereich des Mitarbeiters liege, seinen Aufenthaltsort so zu wählen und anzuzeigen, dass er die Arbeit auf Abruf aufnehmen könne. Mit Schreiben vom 28.1.2011 habe sie dem Mitarbeiter u. a. mitgeteilt, dass es ihm grundsätzlich freistehe, an welchem Ort er seinen Wohnsitz nehme. Für die Zeit der Rufbereitschaft obliege es ihm jedoch, ihr als Arbeitgeberin mitzuteilen, wo er sich aufhalte, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Zeiten der Rufbereitschaft weist sie
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darauf hin, dass der von ihm angegebene 21.3.2010 - wohl unstreitig – kein Montag, sondern ein Sonntag gewesen sei. Sie trägt vor, dass die Rufbereitschaft dann am 23.3.2010 begonnen habe. Sie weist ferner darauf hin, dass der 17.6.2010 – wohl unstreitig – kein Freitag sondern ein Donnerstag gewesen sei. Sie trägt vor, dass die Rufbereitschaft sodann vom 19.6.2010 bis – insoweit wieder unstreitig – 21.6.2010 geleistet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Klägers wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist an sich statthaft (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 341 ZPO). Da die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung mit der im vorliegenden Versäumnisurteil übereinstimmt, war das Versäumnisurteil nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.226,55 € brutto für den Monat Januar 2010 aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 22 Abs. 10a) TV-V i. V. m. § 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 BMT-G II.
Für diesen Monat kann bereits dahinstehen, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht, denn ein etwaiger Zahlungsanspruch ist nach § 20 Satz 1 TV-V verfallen. Nach der tarifvertraglichen Regelung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Fällig ist die Vergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-V am letzten Tag des laufenden Monats. Denn eine Vergütung ist dann fällig, wenn sie gefordert werden kann und nach der tariflichen Regelung ist die Zahlung für den laufenden Monat zum letzten Tag vorzunehmen.
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Die vom Kläger geforderte Nachvergütung für den Januar 2010 war mithin am 31.1.2010 fällig und hätte schriftlich bis zum 31.7.2010 geltend gemacht werden müssen.
Geltendmachung in diesem Sinne bedeutet, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern. Der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (BAG 30. 5. 1972, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr.50). Der Gläubiger muss die Höhe zumindest ungefähr beziffern (Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl., §§ 194-218 BGB Rn. 59). Denn der Vertragspartner soll sich darauf einstellen können, was von ihm gefordert wird und ggf. Rückstellungen bilden können.
Diesen Anforderungen genügt das anwaltliche Schreiben vom 1.6.2010 nicht, denn dort werden nur 9 Tage Rufbereitschaft für Januar 2010 aufgeführt und die Beklagte aufgefordert, für die damit notwendige, rückwirkend andere Vergütung eine neue Abrechnung zu erstellen und diese zur Kontrolle vorzulegen. Wie hoch diese geforderte „andere Vergütung“ sein soll, wird nicht dargelegt,
Mit der Klageschrift vom 17.8.2010, die am 1.9.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen ist und der Beklagten unter dem 8.9.2010 zugestellt wurde, beziffert der Kläger zwar erstmals seine Ansprüche. Mit der Klageschrift wahrt er indes die bereits abgelaufene 6-Monats-Frist nicht.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.131,62 € (brutto) für den
Monat Februar 2010 aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 22 Abs. 10a) TV-V i. V. m. § 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 BMT-G II gegen die Beklagte.
Auch dieser Anspruch ist nach § 20 Satz 1 TV-V verfallen. Die geforderte Nachvergütung für Februar 2010 war am 28.2.2010 fällig und hätte damit beziffert bis zum 31.8.2010 geltend gemacht werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 1 verwiesen.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.601,36 € (brutto) für den Monat März 2010 aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 22 Abs. 10a) TV-V i. V. m. § 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 BMT-G II.
Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch wäre, dass der Kläger Bereitschaftsdienst im Sinne des § 9 Abs. 3 TV-V geleistet hätte. Bereitschaftsdienst im Sinne
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der tariflichen Regelung leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft nach § 9 Abs. 4 S. 1 TV-V liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Der Kläger behauptet hier selbst nicht, dass die Beklagte ihm im Rahmen der hier streitigen Dienste aufgibt, sich an einer von ihr bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Er trägt vielmehr vor, dass es eine Anweisung gäbe, die Tätigkeit während der Rufbereitschaft binnen maximal 30 Minuten aufzunehmen und ist der Auffassung, dass es ihm aufgrund die Größe des Einsatzgebietes, die Dünne der Personaldecke und der Ungewissheit über den genauen Einsatzort faktisch unmöglich sei, seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft frei zu bestimmen.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es diese – streitige - Anweisung von Seiten der Beklagten gibt, die Arbeit binnen 30 Minuten aufzunehmen. Denn nach Auffassung der Kammer wäre eine solche zeitliche Vorgabe von 30
Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme, durch die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Freizeit weitgehend selbst zu gestalten, genommen würde, schlicht unwirksam.
Da es schon an den Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, dass die tariflichen Regelungen in den §§ 22 Abs. 10a) TV-V in Verbindung mit der Vorläuferregelung in § 16 Abs. 1 BMT-G II in der Regel nur eine Vergütung von 50% für Bereitschaftsdienste vorsehen.
4.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von
3.601,36 € (brutto) für den Monat März 2010 aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass die Beklagte etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte. Der Begriff „etwas erlangt“ setzt dabei auf Seiten des Begünstigten einen Vorteil voraus, der sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt hat (Sprau in: Palandt, BGB, 60. Aufl., § 812 Rn. 16).
Auch wenn die Kammer zugunsten des Klägers unterstellt, dass er sich während der Einteilung zur Rufbereitschaft so zur Verfügung gehalten hat, dass er die Arbeit gegebenenfalls binnen 30 Minuten hätte aufnehmen können, ist hierdurch kein wirtschaftlicher Vorteil der Beklagten ersichtlich. Das bloße Bereithalten ist
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jedenfalls durch die Vergütung der Rufbereitschaft mit den tariflichen Pauschalen abgegolten und insoweit ist das Sich-Bereithalten auch mit Rechtsgrund geleistet.
5.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils
1.804,02 € (brutto) für die Monate April und Mai 2010 und von 1.864,16 € brutto für dem Monat Juni 2010 aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 22 Abs. 10a) TV-V i. V. m. § 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 BMTG II oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch liegen nicht vor. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 3 und 4 verwiesen.
6.
Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Zinsanspruch aus den §§ 286, 288 BGB.
7.
Es besteht letztlich auch kein Anspruch des Klägers aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 22 Abs. 10a) TV-V i. V. m. § 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 BMT-G II darauf, zukünftig erbrachte Bereitschaftsdienst in demselben Umfang wie reguläre Arbeitszeit vergütet zu erhalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten zu tragen.
Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt worden. Der Gerichtsgebührenstreitwert im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG beläuft sich demgegenüber auf 75.600 €. Denn nach § 42 Abs. 2 GKG ist bei dem Streit um wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresdifferenzbetrag maßgeblich. Zahlungsrückstände werden nach § 42 Abs. 4 S. 1, 2. Halbsatz GKG in den Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht hinzugerechnet. Auf der Basis der Angaben in der Klageschrift ist die Kammer hier im Schnitt von 2.100,00 € pro Monat ausgegangen.