Feststellung: Befristung formunwirksam — Arbeitsverhältnis unbefristet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer Befristung zum 19.08.2014 beendet ist. Das ArbG Düsseldorf hält die Befristungsabrede für formunwirksam, weil die schriftliche Vereinbarung nach §14 Abs. 4 TzBfG bei Arbeitsbeginn fehlte. Eine nachträgliche Unterzeichnung heilt den Formmangel nicht, sodass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Die Klage wird stattgegeben.
Ausgang: Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Befristung beendet ist, wird stattgegeben (Befristung formunwirksam).
Abstrakte Rechtssätze
Eine befristete Vereinbarung bedarf der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG; fehlt diese, ist die Befristung gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Wurde die Befristung bereits mündlich bei Arbeitsaufnahme einvernehmlich vereinbart und hat der Arbeitgeber nicht zuvor ein von ihm unterzeichnetes Vertragsformular übergeben, begründet die mündliche Vereinbarung das Vertragsverhältnis mit dem vereinbarten Inhalt.
Die nachträgliche Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags kann den ursprünglichen Formmangel nicht heilen, wenn bei mündlichem Vertragsschluss bereits dieselbe Befristungsabrede einvernehmlich getroffen wurde.
Macht der Arbeitgeber die Wirksamkeit eines befristeten Vertrags von der Unterzeichnung abhängig, muss er dem Arbeitnehmer vor oder mit dem Angebot ein von ihm bereits unterschriebenes Formular übergeben, aus dem die Bedingung der Schriftform klar hervorgeht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
./.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 5.9.2013 vereinbarten Befristung zum 19.8.2014 beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt F.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.400 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin ist seit dem 17.02.2011 für F. als angestellte Lehrkraft zur Aushilfe in Teilzeit auf der Basis mehrerer befristeter Verträge beschäftigt. Zuletzt bezog sie ein Bruttomonatsgehalt von 3.815,00.
Der vorletzte befristete Vertrag lief vom 02.02.2013 bis zum 29.08.2013. In der Lehrerkonferenz am 02.09.2013 teilte ihr der Schulleiter T. mit, dass ihr Arbeitsvertrag um ein Jahr verlängert werde. Den befristeten Vertrag über die Tätigkeit vom 30.08.2013, frühestens ab dem Tag der Arbeitsaufnahme, bis zum 19.08.2014, Unterzeichnete sie vor ihrer ersten Unterrichtsstunde am 05.09.2013.
Mit ihrer am 04.09.2014 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klageschrift begehrt sie zunächst die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 19.08.2014 hinaus fortbesteht.
Sie rügt die Formunwirksamkeit der Befristung.
Sie beantragt zuletzt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 05.09.2013 vereinbarten Befristung zum 19.08.2014 beendet ist.
Y. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis nachträglich mit Unterzeichnung wirksam befristet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 19.08.2014 sein Ende gefunden, denn die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist mangels Einhaltung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform nichtig gemäß § 125 Satz 1 BGB.
Die in § 14 Abs. 4 TzBfG geregelte gesetzliche Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine schriftliche Vereinbarung der Parteien lag aber bei Arbeitsbeginn nicht vor. Der Schulleiter hat der Klägerin anlässlich ihrer Teilnahme an der Lehrerkonferenz am 02.09.2013 unstreitig mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis befristet um ein Jahr verlängert werde. Diesem hat die Klägerin auch zugestimmt. Das befristete Arbeitsverhältnis ist mithin bereits mit der Teilnahme der Klägerin an der Lehrerkonferenz zustande gekommen.
Sie konnte den Antrag auch durch ihre mündliche Erklärung annehmen. Zwar kann ein Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen, so dass dieser ausschließlich durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung den schriftlich unterbreiteten Antrag annehmen kann (BAG vom 16.04.2008, NZA 2008, 11,84). Hierfür wäre aber erforderlich gewesen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein von ihm bereits unterschriebenes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung vor dem mündlichen Vertragsschluss übersendet. Denn in solchen Fällen macht der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass der Vertrag nur bei Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG zustande kommen soll. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall, in dem der Abschluss des befristeten Vertrages riach den Vertragsumständen von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängen sollte, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen.
Daran fehlt es aber, seitens G. ist der Klägerin vor Arbeitsaufnahme gerade kein einseitig unterzeichnetes Vertragsexemplar ausgehändigt worden.
Das Arbeitsverhältnis ist auch nicht nachträglich durch Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages nach Aufnahme der Tätigkeit noch wirksam befristet worden. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Vertragsparteien bei ihrem mündlichen Vertragsschluss keine Befristung vereinbart oder eine mündliche Befristungsabrede getroffen hätten, die inhaltlich., jnit der in dem später Unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt. Beides ist hier nicht der Fall. Unstreitig ist auf der Lehrerkonferenz das Angebot G. auf Abschluss eines flir ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages an die Klägerin herangetragen worden und nur dieses Angebot hat sie angenommen. Die mündliche Vereinbarung weicht auch nicht von der schriftlich im Vertrag niedergelegten ab.
Da die Befristungsabrede formunwirksam und damit nichtig ist, ist zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat F. als unterlegene Partei die Kosten zu tragen.
Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt worden. Die Kammer ist hier von drei Gehältern auf Basis des von der Klägerin geschätzten Bruttomonatseinkommens in der Sitzung ausgegangen. Der Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG für die Gerichtsgebühr beläuft sich demgegenüber auf 11.445,00 €. Zugrunde zu legen sind hier die von der Klägerin mitgeteilten 3.815,00 € pro Monat.
V.