Klage gegen dienstliche Beurteilung wegen mangelnder Konkretisierung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Entfernung einer Abschlussbeurteilung aus seiner Personalakte und die Erstellung einer neuen Beurteilung durch das Gericht. Er rügt Voreingenommenheit und behauptet unbegründete Vorwürfe. Das Gericht weist die Klage ab, weil der Kläger keine konkreten, substantiierten Angriffspunkte vorträgt und Gerichte das Ermessen des Beurteilenden nicht durch eigenes Ermessen ersetzen dürfen. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Entfernung der Beurteilung und Neubeurteilung aus der Personalakte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gerichte für Arbeitssachen dürfen bei der Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung das Ermessen des Beurteilenden nicht durch eigenes Wertungsermessen ersetzen; sie beschränken sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung.
Eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung ist nur dann begründet, wenn der Kläger konkrete, nachvollziehbare und substantiiert vorgetragene Angriffspunkte gegen die Beurteilung benennt; pauschaler Vortrag reicht nicht aus.
Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch das Gericht erstreckt sich nicht auf eigene Zweckmäßigkeitsabwägungen; Beurteilungsentscheidung ist nur auf Rechtsfehler zu prüfen.
Bei erfolglosem Unterliegen in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit trägt die klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Leitsatz
1. Die Gerichte für Arbeitssachen können bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung (hier: Dienstliche Beurteilung) ihr Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Beurteilenden setzen. 2. Die Klage gegen eine Dienstliche Beurteilung muss konkrete Angriffspunkte enthalten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 4.000,00 €
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abschlussbeurteilung des c. aus der Personalakte des Klägers und Erstellung einer neuen Abschlussbeurteilung nach Vorgaben des Arbeitsgerichts.
Der Kläger, studierter Maschinenbauingenieur, ist "Seiteneinsteiger" in den Lehrerberuf. Er hat die Lehrerausbildung mit dem 2. Staatsexamen abgeschlossen.
§ 9 Nr. 2 seines Arbeitsvertrages vom 26.1.2005 lautet:
"Bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und Bestehen des 2. Staatsexamens wird der Lehrkraft ab dem 1.2.2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten.".
Nach einer Abschlussbeurteilung des Schulleiters des Technischen Berufskollegs T. vom 13.11.2006, in welchem der Kläger mit der Abschlussnote "mangelhaft" beurteilt wurde, hat er sich nicht bewährt. Gegen diese Beurteilung wurde seitens des Klägers erfolgreich ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 12 Ca 2603/07 durchgeführt.
Unter dem 10.1.2008 erstellte der Schulleiter des Technischen Berufskollegs T. eine neue dienstliche Beurteilung, die auf das Gesamturteil "nicht bewährt" lautet und als Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung eine Betätigung außerhalb der Schule empfiehlt.
Gegen diese Beurteilung vom 10.1.2008 wendet sich der Kläger mit seiner am 9.4.2008 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen, dem c. am 21.4.2008 zugestellten Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe Anspruch auf eine neutrale und Neubeurteilung; die in der nunmehr streitgegenständlichen Beurteilung erhobenen Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage.
Der Kläger beantragt,
das c. wird verurteilt, die Abschlussbeurteilung vom 28.3.2008 aus der Personalakte zu entfernen und eine neue Abschlussbeurteilung nach den Vorgaben des Arbeitsgerichts zu erstellen, welche als Gesamturteil mindestens die Bewertung "bewährt" ausweist.
Das c. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das c. hält die dienstliche Beurteilung für inhaltlich richtig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte und Ersetzung derselben durch eine vom Arbeitsgericht erstellte dienstliche Beurteilung.
I.
1.Für die Kammer war nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt der Kläger die nunmehr neu erstellte dienstliche Beurteilung des Schulleiters des Berufskollegs T. vom 10.1.2008 angreift, denn im Gegensatz zum Klageverfahren 12 Ca 2603/07 führt er nunmehr pauschal aus "die persönliche Voreingenommenheit des zuständigen Beurteilers ist greifbar und lässt sich augenscheinlich auch durch das letzte Gerichtsverfahren nicht steuern. Das hier an den Tag gelegte Verhalten ist nicht zu akzeptieren. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine neutrale und Neubeurteilung. Auch die in der nunmehr streitgegenständlichen Beurteilung erhobenen Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage. Der Vortrag wird insgesamt bestritten. Das c. möge im einzelnen konkret vortragen und unter Beweis stellen.". Er überlässt es damit dem Gericht, die für ihn nachteiligen Aussagen in der dienstlichen Beurteilung herauszufinden und hierüber ein Rechtsgutachten für ihn zu erstatten.
2.Der Kläger war bereits in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19.11.2007 zum Aktenzeichen 12 Ca 2603/07 darauf hingewiesen worden, dass es nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen ist, sein Ermessen an die Stelle des Beurteilungsermessens des beurteilenden Schulleiters des Technischen Berufskollegs T. zu setzen. Das Gericht kann Ermessensentscheidungen nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen, keinesfalls seine eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der Überlegungen des Schulleiters des Technischen Berufskollegs stellen. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit umfasst auch und gerade die Ermessensausübung.
Hierauf hatte der Vertreter des c. nochmals in der Gütesitzung am 23.4.2008 hingewiesen; gleichwohl ist eine Anpassung des klägerischen Antrags nicht erfolgt.
II.
1.Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Kläger.
2.Die Streitwertfestsetzung erfolgte im Urteil nach § 61 ArbGG mit dem sogenannten Hilfsstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Gez. N.