Betriebsrente: Anrechnung BVV-Rente bei Eigenbeiträgen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Arbeitgeberin Nachzahlung und künftig höheres Ruhegeld, weil diese seine BVV-Rente vollständig auf die Direktzusage anrechnete. Streitpunkt war, ob bei einer gemeinsam finanzierten Zusatzversorgung der eigenfinanzierte Anteil angerechnet werden darf und ob eine zeitanteilige Aufspaltung der Finanzierung zulässig ist. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt: Wegen § 5 Abs. 2 BetrAVG durfte der auf Eigenbeiträgen beruhende Anteil (174,28 € monatlich) nicht gekürzt werden, da die BVV-Leistung insgesamt nicht mindestens zur Hälfte arbeitgeberfinanziert war. Eine Aufteilung nach Beitragsperioden lehnte das Gericht ab; Treu und Glauben (§ 242 BGB) stand dem Anspruch nicht entgegen.
Ausgang: Arbeitgeberin zur Nachzahlung und künftigen Zahlung eines um 174,28 € erhöhten Ruhegelds verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine arbeitsvertragliche Anrechnungsklausel für sonstige Versorgungsbezüge ist nur insoweit wirksam, als sie die zwingenden Grenzen des § 5 BetrAVG wahrt.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht durch Anrechnung anderer Versorgungsbezüge gekürzt werden, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen.
Sonstige Versorgungsbezüge im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG sind nur dann in vollem Umfang anrechenbar, wenn sie mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
Bei der Prüfung der Mindestarbeitgeberfinanzierung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ist eine Aufspaltung der Finanzierung nach Zeitabschnitten/Beitragsperioden nicht zulässig; maßgeblich ist die Gesamtfinanzierung der Leistung.
Dem Versorgungsempfänger ist die Berufung auf das Anrechnungsverbot nicht allein wegen fortgeführter Eigenbeiträge nach § 242 BGB verwehrt, wenn kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand des Arbeitgebers hinsichtlich der Anrechnung begründet wurde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die rückständigen Rentenleistungen in Höhe von 6.796,92 € für den Zeitraum 01.01.2013 bis 02.03.2016 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 € seit dem 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013, 02.08.2013, 02.09.2013, 02.10.2013, 02.11.2013, 02.12.2013, 02.01.2014, 02.02.2014, 02.03.2014, 02.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014, 02.07.2014, 02.08.2014, 02.09.2014, 02.10.2014, 02.11.2014, 02.12.2014, 02.01.2015, 02.02.2015, 02.03.2015, 02.04.2015, 02.05.2015, 02.06.2015, 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich ein zusätzliches Ruhegeld in Höhe von 174,28 € brutto zu zahlen, beginnend ab dem Monat April 2016, längstens für die Dauer seines Lebens, nebst Zinsen für den Fall des Verzuges in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 €, ab dem 02.04.2016 eines jeden Folgemonats zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.116,68 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines zusätzlichen Ruhegehaltes.
Der Kläger war seit dem 01.10.1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Diese gewährte ihm ab Eintritt in das Dienstverhältnis zunächst eine per Betriebsvereinbarung geregelte Gesamtversorgungszusage. Ferner sagte sie ihm aufgrund individueller Vereinbarung zu, 2/3 des Beitrages der bei dem Beamtenversicherungsverein bestehenden Zusatzversicherung zu übernehmen.
Der zuletzt mit Wirkung vom 01.01.1987 abgeschlossene Anstellungsvertrag, mit dem die per Betriebsvereinbarung zugesagte Versorgung durch eine Direktzusage ersetzt wurde, lautet auszugsweise wie folgt:
„7. Die C. gewährt Ihnen Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und S. in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages.
…
11. Zur teilweisen Entlastung von den vorstehend geltenden Versorgungsverpflichtungen werden die Renten- und Hinterbliebenenbezüge, die Sie oder ihre Angehörigen aus Ihrer Angestelltenversicherung beziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. … Ebenso werden die Renten, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihren betrieblichen Zusatzversicherungen und/oder aus Ihrer früheren betrieblichen Altersversorgung erhalten, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. …“.
Mit Abschluss dieses Anstellungsvertrages teilte sie ihm mit Schreiben vom 29.10.1986zugleich mit, dass sie die Versorgung über den Beamtenversicherungsverein nicht mehr fortführen, sondern beitragsfrei stellen und auch für ihn die Zusatz-Pensionsversicherung über die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt einrichten werde.
„Zusatz-Pensionsversicherung der C.
Sehr geehrter Herr S.,
im Hinblick auf die Ihnen per 01.01.1987 erteilte Versorgungszusage machen wir hiermit von der Möglichkeit der Beitragsfreistellung von Ihrer derzeitigen Zusatz-Pensionsversicherung beim Beamtenversicherungsverein Gebrauch.
Wir bitten Sie daher, den Beamtenversicherungsverein entsprechend zu informieren und ihre bestehende Zusatz-Pensionsversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln.
Die Bestätigung der Freistellung bitten wir Sie, uns in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig werden Sie ab 01.01.1987 in die Zusatz-Pensionsversicherung unserer C. übernommen. Die Beiträge hierfür bezahlt die C. in voller Höhe (s. Punkt 5 des Vertrages). …“.
Der Kläger führte die Versicherung beim Beamtenversicherungsverein indes mit eigenen Beiträgen fort.
Ende 2003 verständigten sich die Parteien auf seine Freistellung mit Wirkung ab 01.01.2005. Die Freistellungsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
„16. Die Ihnen von der C., der R. und dem Beamtenversicherungsverein bewilligten Renten werden ab Beginn der Bewilligung auf die Versorgungsbezüge der C. angerechnet.“
Das Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 hierzu lautet auszugsweise wie folgt:
„…
In Ergänzung zu § 16 der Freistellungsvereinbarung bestätigen wir Ihnen, dass die C. Ihre BVV-Pension nur insoweit anrechnen wird, als sie auf Beiträgen bis einschließlich zum 31.12.1986 beruht.
Wie bitten Sie, zum Rentenbeginn beim BVV eine entsprechende aufgesplittete Pensionsberechnung anzufordern. …
Falls Sie mit der Ihnen angebotenen Freistellungsvereinbarung sowie mit den Bedingungen dieses Schreibens einverstanden sind, bitten wir die beigefügte Zweitschrift zu unterzeichnen und an den GB Personal, z. Hd. Frau H., zurückzusenden. …“.
Unter dem 30.09.2009 teilte der Beamtenversicherungsverein dem Kläger die Höhe seiner monatlichen Rente per 01.01.2010 wie folgt mit:
„Stammrente 700,35 €
Überschussrente 274,15 €
974,53 €
=======
Der Anteil der Rente aus den von Ihnen mitfinanzierten Beitragszeiten
(1/3-Anteil) für die Zeit vom 01.04.1965 bis 31.12.1986 beträgt 174,28 €
Der Anteil der Rente aus den Arbeitgeberanteilen
(2/3-Anteil) für diesen Zeitraum beträgt 348,55 €
Der Anteil der Rente aus den von Ihnen als Selbstzahler entrichteten Beiträgen für die Zeit vom 01.01.1987 bis 31.10.2009 beträgt: 451,70 €.
Die Beklagte rechnete hiervon auf die von ihr ausgezahlte Rente einen monatlichen Betrag i. H. v. insgesamt 522,38 € (174,28 € + 348,55 €) an.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf ein um 174,28 € erhöhten Ruhegeld habe. Dieser Anteil aus von ihm mitfinanzierten Beitragszeiten dürfe nicht angerechnet werden.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die rückständigen Rentenleistungen in Höhe von 6.796,92 € für den Zeitraum 01.01.2013 bis 02.03.2016 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 € seit dem 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013, 02.08.2013, 02.09.2013, 02.10.2013, 02.11.2013, 02.12.2013, 02.01.2014, 02.02.2014, 02.03.2014, 02.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014, 02.07.2014, 02.08.2014, 02.09.2014, 02.10.2014, 02.11.2014, 02.12.2014, 02.01.2015, 02.02.2015, 02.03.2015, 02.04.2015, 02.05.2015, 02.06.2015, 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich ein zusätzliches Ruhegeld in Höhe von 174,28 € brutto zu zahlen, beginnend ab dem Monat April 2016, längstens für die Dauer seines Lebens, nebst Zinsen für den Fall des Verzuges in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 €, ab dem 02.04.2016 eines jeden Folgemonats zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass er keinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebsrentenleistungen bzw. eine erhöhte Rentenleistung habe. Die Berechnungsgrundlage für die Anrechnung sei nicht der gesamte Zeitraum der Beitragszahlung, sondern der Abschnitt, in dem die Beitragszahlung anteilig vorgenommen wurde. Sie bestreitet, dass sein Finanzierungsanteil über die Gesamtzeit 49,9 % der Beiträge übersteige. Der von ihm vorgelegte Beitragsverlauf beim Beamtenversicherungsverein belege, dass es kein einheitlicher Vertrags- und Versicherungsverlauf sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von rückständiger Rentenleistungen i.H.v. 6.796,92 € brutto für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 02.03.2016.
Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch auf Zahlung von monatlichen Rentenleistungen aus Ziffer 7 des mit Wirkung zum 01.01.1987 abgeschlossenen Anstellungsvertrages. Die Beklagte hat die danach geschuldeten monatlichen Rentenleistungen zu Unrecht um 174,28 € brutto gekürzt.
a) Nach Ziffer 11 des Anstellungsvertrages werden die Renten aus einer betrieblichen Zusatzversicherungen und/oder aus einer früheren betrieblichen Altersversorgung auf das Ruhegehalt angerechnet. Mit der Regelung in Ziffer 11 des Anstellungsvertrages haben die Parteien eine gegenüber § 55 BeamtVG eigenständige Regelung getroffen, deren Anwendung aber nur nach Maßgabe des im Übrigen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zwingenden § 5 BetrAVG zulässig sein kann (vgl. hierzu BAG 17.09.2013 – 3 AZR 300/11 –, Rn. 50).
Bei der Anrechnung der vom Beamtenversicherungsverein gezahlten Rente ist mithin das in § 5 Abs. 2 BetrAVG geregelte Anrechnungsverbot zu beachten. Danach dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Hiervon ausgenommen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG u.a. sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen. Unter die sonstigen Versorgungsbezüge fallen alle Versorgungsleistungen, die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanziert werden. Derartige Versorgungsbezüge sind anrechenbar, wenn sie mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert worden sind.
b) Bei der vom Beamtenversicherungsverein gezahlten Rente handelt es sich um eine solche sonstige Versorgungsleistung, die nicht mindestens zur Hälfte von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin finanziert worden ist.
aa) Die Rente des Beamtenversicherungsvereins wird in einem monatlichen Betrag gezahlt. Dabei handelt es sich um eine sonstige Versorgungsleistung.
bb) Diese ist nach der schriftlichen Auskunft des Beamtenversicherungsvereins vom 30.09.2009 und dem vorgelegten Beitragsverlauf nicht zu mindestens 50% von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin finanziert worden. Unschädlich ist dabei, dass der Beitragsverlauf unterschiedliche Arbeitgeber unter den verschiedenen Vertragsnummern aufführt. Arbeitgeber i. S. d. der Vorschrift ist die Gesamtheit aller Arbeitgeber, die zu den sonstigen Versorgungsbezügen des Versorgungsempfängers beigetragen haben (Rolfs in: Blomeyer/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl., § 5 Rn. 105).
cc) Eine Aufspaltung nach Zeitanteilen bei der Berechnung der Beteiligung an der Finanzierung ist nicht möglich. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Es handelt sich um eine feste und starre Größe, Spielraum für flexiblere Lösungen lässt der Gesetzeswortlaut nicht zu. Ist die Beteiligung des Arbeitgebers niedriger, ist nur eine Anrechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG möglich, d.h., dass der auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhende Anteil nicht anrechenbar ist (vgl. hierzu Steinmeyer, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Auflage, § 5 Rn. 23). Dies kann bei entsprechend liberalen Versorgungsordnungen zwar dazu führen, dass es Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in der Hand haben, durch geringfügige Beitragserhöhungen die 50%-Grenze zu erreichen oder zu überschreiten (so ausdrücklich Höfer, § 5 BetrAVG Rn. 197, 198). Die Aufteilung der sonstigen Versorgungsbezüge nach bestimmten Beitragsperioden scheitert aber an klaren Anhaltspunkten im Gesetz. Umgekehrt müsste im Interesse des Berechtigten auch dann aufgeteilt werden, wenn zwar die gesamten Versorgungsbezüge mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert sind, aber für einzelnen Beitragsperioden eine unterhälftige Beitragsbeteiligung des Arbeitgebers feststellbar ist. Im Ergebnis würde sich eine ganz andersartige gesetzliche Regelung ergeben (Rolfs in: Blomeyer/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl., § 5 Rn. 107).
dd) Diese Auslegung entspricht auch der Systematik des Gesetzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt das Anrechnungsverbot ausdrücklich nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Für die sonstigen Versorgungsbezüge hat der Gesetzgeber indes nicht die Formulierung eingefügt „soweit“ sie mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen, sondern vielmehr geregelt, dass das Anrechnungsverbot nicht für sonstige Versorgungsbezüge gilt, „die“ mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
c) Es ist dem Kläger nicht nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich gegen eine Anrechnung zu wenden, obwohl er diese durch Fortzahlung der Beiträge zum Beamtenversicherungsverein vereitelt hat. Die Kammer sieht hier keinen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten (vgl. dazu etwa BAG 11.11.2014 – 3 AZR 849/11 – Rn. 64; BAG 19.07.2016 – 3 AZR 134/15 – Rn. 57). Diese hat dem Kläger mit Schreiben vom 29.10.1986 zwar mitgeteilt hat, dass sie von der Beitragsfreistellung bei der Zusatz-Pensionsversicherung beim Beamtenversicherungsverein Gebrauch mache und ihn auch gebeten, den Beamtenversicherungsverein zu informieren und die Zusatz-Pensionsversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Danach hat sie aber weder die ebenfalls vom Kläger erbetene Bestätigung der Freistellung nachgehalten noch mit der Übernahme in ihre Zusatz-Pensionsversicherung abgewartet. Auch die Regelung in § 16 der Freistellungsvereinbarung reicht hier nicht aus. Dort ist keine Festlegung der Höhe anzurechnenden Pension erfolgt.
2. Soweit eine Hauptforderung besteht, hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus den §§ 286, 288 BGB.
3. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, monatlich ab April 2016 ein zusätzliches monatliches Ruhegehalt i. H. v. 174,28 € brutto zu erhalten nebst Zinsen bei zukünftig nicht rechtzeitiger Zahlung.
Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten zu tragen.
Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Nach § 9 ZPO bemisst sich der Wert der fortlaufenden Leistungen danach nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges. Die bis zur Klageerhebung fällig gewordenen Beträge sind hinzuzurechnen (BAG 04.06.2008 – 3 AZB 37/08 – Rn. 13). Der Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG beläuft sich demgegenüber ohne die eingeklagten Rückstände auf den 36fachen Monatsbezug, mithin 6.274,08 €.
E.