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Arbeitsgericht Düsseldorf·12 Ca 1284/25·14.08.2025

WissZeitVG-Befristung unwirksam wegen unvollständiger Personalratsanhörung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff die Befristung seines Arbeitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter bis 28.02.2025 an. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung endete, weil der Personalrat nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW nicht ordnungsgemäß beteiligt worden war. In der Anhörung fehlten die vollständigen Vorbeschäftigungszeiten, die zur Prüfung eines möglichen institutionellen Rechtsmissbrauchs erforderlich sind. Die Beklagte wurde zudem zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verurteilt.

Ausgang: Befristung wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung für unwirksam erklärt und Weiterbeschäftigung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverträgen nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW erstreckt sich auf die inhaltliche Ausgestaltung der Befristungsabrede; eine ohne ordnungsgemäße Beteiligung vereinbarte Befristung ist unwirksam.

2

Der Arbeitgeber hat den Personalrat im Befristungsmitbestimmungsverfahren ohne besondere Aufforderung mit den Informationen zu unterrichten, die für die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle erforderlich sind; der Personalrat ist nicht verpflichtet, sich diese Informationen selbst zu beschaffen.

3

Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Personalrats gehört bei wiederholten Befristungen die Mitteilung der Vorbeschäftigungszeiten, wenn diese für die Prüfung eines möglichen institutionellen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle relevant sein können.

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Eine Zustimmung des Personalrats ersetzt keine ordnungsgemäße Unterrichtung; Anhörungs- bzw. Unterrichtungsfehler werden durch die Zustimmung nicht geheilt.

5

Obsiegt der Arbeitnehmer in erster Instanz mit einem Bestandsschutzantrag, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 WissZeitVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 1 KSchG§ 2 Abs. 4 WissZeitVG§ 72 Abs. 1 LPVG NW§ 46 Abs. 2 ArbGG

Leitsatz

./.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 23.02.2024 zum 28.02.2025 geendet hat.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Tätigkeiten der EG 13 weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.000,00 €.

Rubrum

1

für Recht erkannt:

3

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 23.02.2024 zum 28.02.2025 geendet hat.

5

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Tätigkeiten der EG 13 weiter zu beschäftigen.

7

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.000,00 €.

Tatbestand

11

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Befristung.

12

Der am 21.03.1967 geborene Kläger ist Diplomphysiker. Er wird seit dem 01.03.2000 im Bereich der B. N. in der Forschung (Hämatologie) eingesetzt. Der Beschäftigung zugrunde liegen insgesamt 30 befristete Verträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter, wobei die ersten 13 Verträge mit dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossen worden sind und die weiteren 17 Verträge ab dem 01.11.2007 mit der hiesigen Beklagten. Seine Vergütung erfolgte auf der Grundlage der Entgeltgruppe 13 und belief sich zuletzt auf ca. 5.000 € brutto bei 31 Wochenstunden.

13

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Hochschule und Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei ihr ist ein Personalrat gebildet.

14

Mit Schreiben vom 15.02.2024 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat zu einer befristeten Weiterbeschäftigung des Klägers vom 01.03.2024 bis zum 28.02.2025 an. Angegeben war, dass die befristete Beschäftigung gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG im Rahmen der drittmittelgeförderten Forschungsstudie mit dem Thema „Biobankverfahren Haemato-Onkologie" erfolge. Die Vorbeschäftigungszeiten sind in der Anhörung nicht aufgeführt worden.

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Der Personalrat stimmte der Beschäftigung unter dem 22.02.2024 zu.

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Daraufhin ist unter dem 23.02.2024 der hiesige, streitgegenständliche Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis zum 28.02.2025 im Rahmen der befristeten Forschungsstudie zum Thema „Biobankverfahren Haemato-Onkologie" abgeschlossen worden.

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Mit seiner am 10.03.2025 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung.

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Der Kläger rügt das Vorliegen eines Befristungsgrundes. Es werde konkret dargelegt, wer Drittmittelgeber gewesen ist noch inwieweit diese Drittmittel tatsächlich Personalkosten mit abgedeckt hätten. Ebenso wenig werde dargelegt, über welchen Zeitraum Drittmittel bewilligt werden sollten, ob sich die Vertragslaufzeit am bewilligten Projektzeitraum orientiert habe und dass er in einem überwiegenden Maße tatsächlich der Zweckbestimmung der Mittel entsprechend beschäftigt worden sei. Er sei ab dem 01.10.2013 ausschließlich mit der Erstellung und Fortführung einer Biomaterial- und Datenbank beauftragt worden. Diese Tätigkeit sei zwar in unterschiedlichen Projekten verankert, habe sich dem Grunde nach allerdings nie verändert, gleichgültig in welchem Projekt er tätig gewesen sei. Er hält die Befristung aufgrund eines institutionellen Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf den Gesamtzeitraum und die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge für unwirksam und ist der Auffassung, dass dem Personalrat im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beteiligung die Vorbeschäftigungszeiten hätten mitgeteilt werden müssen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 23.02.2024 zum 28.02.2025 geendet hat;

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für den Fall des Obsiegens mit dem oben aufgeführten Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeit mit Tätigkeiten der EG 13 weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass es sich bei der befristeten Forschungsstudie zum Thema „Biobankverfahren Haemato-Onkologie“ um ein aus Mitteln der Krebshilfe, somit aus Drittmitteln, gefördertes Projekt gehandelt habe. Die zur Finanzierung der Beschäftigung des Klägers notwendigen Mittel seien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags vom 23.02.2024 bis einschließlich Februar 2025 vorhanden gewesen. Dieses Projekt sei im Februar 2025 ausgelaufen, auch die dazugehörige Infrastruktur zur Pseudonymisierung, die der Kläger als promovierter Physiker betreut habe, existiere seitdem nicht mehr. Sie ist der Auffassung, dass kein institutioneller Rechtsmissbrauch vorgelegen habe. Der Kläger sei nicht stets mit denselben Aufgaben beschäftigt worden, sondern mit unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten in unterschiedlichen Projekten. Die gewählte Befristungsdauer habe dem voraussichtlichen und auch tatsächlichen Beschäftigungsbedarf entsprochen. Sie ist ferner der Auffassung, dass dem Personalrat bei einer Drittmittelfinanzierung keine Auflistung der Gesamtdauer der Befristungen sowie der Anzahl der abgeschlossenen Arbeitsverträge mitgeteilt werden müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der vereinbarten Befristung zum 28.02.2025 sein Ende gefunden. Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verpflichtet. Insoweit ist der formal gegen das Land gerichtete Antrag aber dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Weiterbeschäftigung bei der hiesigen Beklagten begehrt.

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1. Das zwischen den Parteien bestehende befristete Arbeitsverhältnis hat nicht mit Ablauf des 28.02.2025 sein Ende gefunden. Die Befristung ist mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam.

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a) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2025 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat mit der bei Gericht am 10.03.2025 eingegangenen und der Beklagten am 13.03.2025 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dort bestimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht.

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b) Die Befristung erweist sich aber mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats als unwirksam. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverträgen mitzubestimmen.

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aa) Mit § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise (vgl. etwa BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 20. Februar 2002 - 7 AZR 707/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 311) über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt (BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 a der Gründe, BAGE 92, 36 zu § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg). Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 408/16 - Rn. 20; 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 38 mwN; BAG 21. August 2019 – 7 AZR 563/17 – Rn. 46 juris).

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Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21). Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21. Diese Grundsätze finden auch im Geltungsbereich des WissZeitVG Anwendung. Aus dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift regelt nicht die Anforderungen an eine ggf. erforderliche Beteiligung des Personalrats (BAG 21. August 2019 – 7 AZR 563/17 – Rn. 49).

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Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grund-sätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 49; 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21). Diese Grundsätze finden auch im Geltungsbereich des WissZeitVG Anwendung. Aus dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift regelt nicht die Anforderungen an eine ggf. erforderliche Beteiligung des Personalrats (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 49).

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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die streitige Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2025 wegen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats unwirksam. Dem zuständigen Personalrat hätten im Rahmen der Mitbestimmung bei der Befristung des Arbeitsvertrags des Klägers dessen Vorbeschäftigungszeiten vollständig mitgeteilt werden müssen. Die Anhörung enthielt zwar den ausdrücklichen Hinweis auf eine "Weiterbeschäftigung" des Klägers. Angaben zu den Zeiten der Vorbeschäftigung fehlen aber gänzlich. Diese Angaben wären erforderlich gewesen für die Überprüfung eines möglichen institutionellen Rechtsmissbrauchs. Die Grundsätze der unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle ergeben sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.01.2012 (C-586/10) und haben seither ihre Umsetzung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefunden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 und 7 AZR 443/09). Sie gehören gleichermaßen zu den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, deren Überprüfung dem Personalrat möglich sein soll.

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Die Angabe der Vorbeschäftigungszeiten ist nicht erfolgt. Sie war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Personalrat bereits bei vorherigen Befristungen beteiligt worden ist. Denn die Informationen zur arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle sind dem Personalrat ohne besondere Aufforderung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 LPVG NW mitzuteilen (vgl. BAG 1. Juni 2022 – 7 AZR 232/21 – Rn. 22 zum NPersVG; BAG 21. August 2019 – 7 AZR 563/17 – Rn. 49; BAG 14. Juni 2017 – 7 AZR 608/15 – Rn. 40). Der Personalrat ist nicht verpflichtet, sich diese Informationen zusammenzusuchen.

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cc) Die erfolgte Zustimmung des Personalrats führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Voraussetzung für eine wirksame Zustimmung des Personalrats ist seine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Maßnahme. Die Zustimmung des Personalrats heilt keine Anhörungsfehler (BAG 5. Februar 1981 - 2 AZR 1135/78 - Rn. 29).

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2. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG GS 27.02.1985 – GS 1/84) hat der Kläger im Falle des erstinstanzlichen Obsiegens mit einem Bestandsschutzantrag einen Anspruch, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt zu werden.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.

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