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Arbeitsgericht Düsseldorf·11 Ga 90/17·12.11.2017

Einstweilige Verfügung: Warnstreik an Krankenhausstationen untersagt wegen Patientenrisiko

ArbeitsrechtArbeitskampfrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen angekündigten Warnstreik auf den Stationen A und D. Das ArbG untersagte den Streik, verpflichtete zum Widerruf des Aufrufs und zur Beendigung des Streiks und drohte Ordnungsgeld/Haft für Zuwiderhandlung an. Die Entscheidung erfolgte ohne mündliche Verhandlung wegen besonderer Eilbedürftigkeit. Begründend führte das Gericht die konkrete Gefährdung hochakut pflegebedürftiger und infektiöser Patienten sowie das Fehlen einer Notdienstvereinbarung an.

Ausgang: Einstweilige Verfügung untersagt den Warnstreik auf den genannten Stationen; Widerruf des Aufrufs und Beendigung des Streiks angeordnet, Ordnungsgeld/Haft angedroht.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Warnstreik kann per einstweiliger Verfügung untersagt werden, wenn seine Durchführung die Gesundheit oder das Leben von Patienten konkret gefährdet und daher unverhältnismäßig ist.

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Das Fehlen einer Notdienstvereinbarung kann die Erforderlichkeit einer einstweiligen Verfügung zur Abwehr erheblicher Gefahren für Patienten begründen.

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Bei besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung nach § 62 Abs. 2 ArbGG.

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Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung können dem Verpflichteten Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft nach § 890 ZPO angedroht werden.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG§ 890 ZPO

Leitsatz

Einzelfallentscheidung

Tenor

1.Der Antragsgegnerin wird untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Beschäftigte der Antragstellerin weiterhin zu einem Warnstreik auf den Stationen A. und D. am 14.11.2017 und am 15.11.2017 zur Durchsetzung eines "Tarifvertrages Entlastung" aufzurufen.

2.Der Antragsgegnerin wird untersagt, ihren Warnstreik auf den Stationen A. und D. am 14.11.2017 und am 15.11.2017 zur Durchsetzung eines "Tarifvertrages Entlastung" durchzuführen.

3.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihren Warnstreikaufruf vom 10.11.2017 durch entsprechend zu veröffentlichende Erklärung, insbesondere Aushänge und Versand per E-Mail an die Mitarbeiter des V., zu widerrufen und unverzüglich die Beendigung des Warnstreiks zu erklären.

4.Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten gemäß Ziffer 1 und 2 ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

5.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

6.Streitwert: 25.000,00 €.

Gründe

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I. Zunächst ist wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG ergangen.

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Diese besondere Eilbedürftigkeit liegt darin begründet, dass nach der Antragschrift und den glaubhaft gemachten Gründen und auch den Anlagen zu der Antragsschrift in einzelnen Bereichen, "die für die Aufrechterhaltung der Versorgung notwendige Besetzung nicht sichergestellt wird". Der Warnstreik beginnt bereits mit der frühesten Frühschicht am 14.11.2017. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ist daher zeitlich nicht mehr möglich.

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Zudem war ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden (hM, vgl. Germelmann, 9. Auflage 2017, § 53 Rdnr. 11). Dies ergibt sich zudem aus einem Umkehrschluss aus § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG.

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II. Der Streik war hier zu untersagen und der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben den Warnstreik zu beenden und den Warnstreikaufruf zu widerrufen.

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Der beabsichtigte Streik ist rechtswidrig, er ist unverhältnismäßig. Wie sich aus der Antragsschrift und den eidesstattlichen Versicherungen ergibt befinden sich auf den zu bestreikenden Stationen schwerpunktmäßig multimorbide, höchst akut pflegebedürftige und unter Lebensgefahr leidende Patienten, die zu wesentlichen Teilen auch nicht ohne Gefahr für den Heilungsprozess oder ihre Gesundheit auf andere Stationen verbracht werden können. Zudem gibt es infektiöse Patienten, die durch ihre Verbringung Gesundheitsgefahren auf andere Stationen für andere Patienten bedingen.

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Auf eine Verbringung der Patienten auf andere Stationen oder Krankenhäuser ist die Antragstellerin wegen diesen Gefahren für die Gesundheit der Patienten nicht zu verweisen.

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Mangels Abschlusses einer Notdienstvereinbarung ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch erforderlich.

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III. Es war auch das Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Zwangshaft gem. § 890 ZPO anzudrohen.

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E.

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Beglaubigt

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T.Regierungsbeschäftigte

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als Urkundsbeamtin der

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Geschäftsstelle