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Arbeitsgericht Düsseldorf·11 Ca 7455/14·12.03.2015

Feststellung: Rechtsstreit durch Vergleich im Kündigungsschutzverfahren beendet

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger widerrief unmittelbar nach einem im Gütetermin geschlossenen Vergleich und berief sich auf ein Insolvenzverfahren. Streitpunkt war, ob der ohne Widerrufsvorbehalt abgeschlossene Prozessvergleich nachträglich anfechtbar oder widerruflich ist. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Vergleich wirksam ist, da kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum dargelegt wurde und ein Motivirrtum (Insolvenzvorstellungen) unbeachtlich ist. Die Klage war deshalb unbegründet und der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt.

Ausgang: Antrag der Beklagten, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 27.01.2015 erledigt ist, stattgegeben; Klage des Klägers unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Güte‑ bzw. Kammertermin persönlich anwesender und anwaltlich vertretenener Kläger kann einen ohne Widerrufsvorbehalt geschlossenen Prozessvergleich nachträglich nicht dadurch wirksam widerrufen, dass er nachträglich ein Widerrufsrecht geltend macht.

2

Zur Nichtigkeit eines Vergleichs wegen Irrtums bedarf es der Darlegung eines Erklärungs‑ oder Inhaltsirrtums im Sinne der §§ 119, 123 BGB; ein bloßer Motivirrtum begründet keinen Anfechtungsgrund.

3

Die Voraussetzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 323 BGB) oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sind substantiiert darzulegen; das Bestehen eines Insolvenzverfahrens bei Vertragsschluss führt nicht von vornherein zur Unwirksamkeit eines Vergleichs.

4

Bei Anfechtungs‑ oder Nichtigkeitsvorwürfen gegen einen Prozessvergleich ist der Verfahrensweg die Fortsetzung des originären Verfahrens mit Entscheidung über die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs.

Relevante Normen
§ 119 BGB§ 9, 10 KSchG§ 142 BGB§ 323 BGB§ 313 BGB§ 46 Abs. 2 ArbGG

Leitsatz

1. Irrtümer über ein eigenes Insolvenzverfahren des Arbeitnehmers stellen für diesen keinen Grund für eine Anfechtung eines im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleichs dar. 2. Einzelfallentscheidung zum (erfolglosen) Widerruf eines ohne Widerrufvorbehalt geschlossenen Vergleichs.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 27.01.2015 beendet ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Streitwert: 16.043,28 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob das Verfahren durch einen Vergleich beendet worden ist. Ursprünglich stritten sie über eine außerordentliche Kündigung.

3

Der Kläger war seit dem 04.04.2005 bei der Beklagten als Schweißer beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 2.916,96 €.

4

Mit Bescheid vom 07.07.2014 stellte die Stadt Wuppertal bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 60 ab dem 01.07.2013 fest (Bl. 23 der Gerichtsakte).

5

Mit Bescheid vom 02.12.2014 stimmte das Integrationsamt einer außerordentlichen Kündigung des Klägers auf Antrag der Beklagten vom 18.11.2014 zu (Bl. 107 der Gerichtsakte).

6

Mit Schreiben vom 04.12.2014 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Bl. 26 der Gerichtsakte).

7

Mit Schreiben vom 19.12.2014 machte der Kläger die Einsicht in seine Personalakte geltend (Bl. 62 der Gerichtsakte).

8

In dem Gütetermin am 27.01.2015, in dem der Kläger persönlich anwesend und anwaltlich vertreten war, schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Wortlaut (Bl. 68 der Gerichtsakte):

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"1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung zusteht.

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2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 04.12.2014 aus betrieblichen Gründen fristgemäß mit Ablauf des 31.05.2015 sei Ende finden wird. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet.

11

3. Bis zum Beendigungszeitpunkt bleibt der Kläger unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung und unter Anrechnung auf etwa noch bestehende Urlaubs- oder Freizeitausgleichsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.

12

4. Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Aufgabe des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 100.000,00 € (i. W.: einhunderttausend 00/100 Euro) brutto.

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5. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Führungs- und Leistungsbeurteilung jeweils "gut". Das Zeugnis endet mit einer Wunsch-, Dank- und Bedauernsformel.

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6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."

15

Mit am 27.01.2015 um 15:02 Uhr eingegangenen Fax widerrief der Kläger den Vergleich und berief sich auf ein Insolvenzverfahren (Bl. 70 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 12.02.2015 beantragte er die Fortsetzung des Verfahrens (Bl. 80 der Gerichtsakte).

16

Mit Schreiben vom 24.02.2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat nieder (Bl. 89 der Gerichtsakte).

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Der Kläger beantragt,

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1.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.12.2014 nicht aufgelöst ist;

19

2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.916,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen;

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3.die Beklagte zu verurteilen, ihm ein auf Leistung und Führung bezogenes Zwischenzeugnis zu erteilen;

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4.die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht in seine Personalakte zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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1.festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 27.01.2015 beendet ist;

24

2.hilfsweise die Klage abzuweisen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

28

Die Klage ist unbegründet. Auf den Antrag der Beklagten war festzustellen, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 27.01.2015 beendet worden.

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1. Wird die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen. Der Grund für die Verfahrensfortsetzung - statt Einleitung eines neuen Rechtsstreits - ist die verfahrensrechtliche Seite des Prozessvergleichs, nämlich die Frage, ob durch ihn die Rechtshängigkeit der Streitsache erloschen ist. Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12, NZA 2015, 185).

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2. Der Vergleich vom 27.01.2015 ist wirksam.

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a) Zunächst konnte der Kläger den Vergleich nicht widerrufen. Ein Widerrufsvorbehalt war für den im Gütetermin persönlich anwesenden und anwaltlich vertretenen Kläger von den Parteien nicht vereinbart worden. Nachträglich kann ein solches Widerrufsrecht entgegen der vom Kläger im Kammertermin vertretenen Auffassung nicht einseitig seitens des Gerichts eingeräumt werden. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger im Kammertermin vortrug, dass er nicht genug Zeit gehabt habe, um eine Entscheidung von solcher Tragweite zu treffen. Zunächst hat die Gütesitzung bereits länger als üblich gedauert und der Kläger hatte sich mit seinem Rechtsanwalt zwischenzeitlich zur Beratung zurückgezogen. Wenn der Kläger dann aber eine Entscheidung trifft - dazu gehört auch einen Vergleich ohne Widerrufsvorbehalt abzuschließen - dann muss er sich auch an einer solchen Entscheidung festhalten lassen.

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b) Der Vergleich ist auch nicht gem. § 142 BGB nichtig. Zunächst hat der Kläger eine Anfechtung nicht erklärt. Er hat auch keinen Anfechtungsgrund iSd. §§ 119, 123 BGB vorgetragen.

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Soweit der Kläger vorträgt, dass der Grund für den Widerruf sein Insolvenzverfahren ist, so ist dies weder ein Inhalts- noch ein Erklärungsirrtum sondern allenfalls ein Motivirrtum. Nicht vorgetragen vom Kläger ist bereits, ob er sich insoweit überhaupt falsche Vorstellungen während der Gespräche mit seinem Rechtsanwalt während der Gütesitzung und bei dem Abschluss des Vergleichs gemacht hat. Ein solcher Motivirrtum ist jedenfalls auch unbeachtlich (BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12, NZA 2015, 185).

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c) Auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht iSd. § 323 BGB ist vom Kläger nicht vorgetragen worden.

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d) Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage iSd. § 313 BGB liegt nicht vor. Insbesondere bestand das Insolvenzverfahren bereits bei Abschluss des Vergleichs.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 GKG im Urteil festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung gilt auch als Festsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

40

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

41

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Ludwig-Erhard-Allee 21

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40227 Düsseldorf

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Fax: 0211 7770-2199

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eingegangen sein.

46

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

54

E.