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Arbeitsgericht Düsseldorf·11 Ca 3640/10·30.06.2010

TVöD § 20: Jahressonderzahlung umfasst rückwirkende Höhergruppierung (Juli–Sept.)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte eine Nachzahlung der Jahressonderzahlung 2008, nachdem sie rückwirkend höhergruppiert und ihr Vergleichsentgelt für April 2008 bis März 2009 nachgezahlt worden war. Streitig war, ob für § 20 TVöD auf das in Juli bis September tatsächlich zugeflossene oder das tariflich zustehende Entgelt abzustellen ist. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und stellte auf das rechtlich geschuldete Durchschnittsentgelt der Monate Juli bis September 2008 ab. Das steuerliche Zuflussprinzip und ministerielle Rundschreiben seien für die Tarifauslegung nicht maßgeblich; die Differenz sei nachzuzahlen, nebst Verzugszinsen.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung der Jahressonderzahlung 2008 (inkl. rückwirkender Höhergruppierung) vollumfänglich zugesprochen, nebst Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des in § 20 Abs. 2 TVöD „durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts“ erfasst das im Bemessungszeitraum tariflich zustehende Entgelt und nicht nur den tatsächlichen Entgeltzufluss in diesen Monaten.

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Rückwirkend berichtigte Eingruppierungen und daraus resultierende Entgeltdifferenzen sind bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD zu berücksichtigen, soweit sie den Monaten Juli bis September zuzuordnen sind.

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Aus § 20 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bemessungssatz nach Entgeltgruppe am 1. September) folgt, dass nachträgliche Korrekturen der Entgeltgruppe im Bemessungszeitraum die Berechnungsgrundlage der Jahressonderzahlung beeinflussen können.

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Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben (z.B. zum steuerlichen Zuflussprinzip) sind für die normative Auslegung tariflicher Regelungen nicht verbindlich, wenn sie im Tariftext keinen Niederschlag gefunden haben.

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Wird eine fällige Entgeltdifferenz trotz Geltendmachung nicht gezahlt, kann der Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB bestehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 55 Abs. 3 ArbGG§ 4 TVG§ 1 TVG§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 BGB§ 64 Abs. 3 Ziffer 2 ArbGG

Leitsatz

./.

Tenor

Der Beklagte W. wird verurteilt, an die Klägerin eine Jahressonderzahlung 2008 in Höhe von 220,49 EUR (i.W. zweihundertzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

Der Beklagte W. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 220,49 EUR festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressonderzahlung 2008.

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Die Klägerin ist seit dem 18.10.1984 bei der Beklagten im Bereich der N. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Mit Änderungstarifvertrag vom 31.03.2008 änderten die Tarifvertragsparteien die Überleitung des Bewährungsausstiegs auf den TVöD neu. Als Konsequenz dieser Änderung wurde die Klägerin am 20.5.2009 rückwirkend ab dem 22.04.2008 in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2, Teil I, der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Das Bundesministerium des Inneren (im folgenden BMI) erließ am 23.02.2009 Hinweise für die Umsetzung des Tarifvertrages. Diese wurden am 02.03.2009 durch Erlass des I. im Geschäftsbereich der Klägerin umgesetzt. Mit der Gehaltsabrechnung für April 2009 erhielt die Klägerin für den Zeitraum April 2008 – März 2009 das höhere Vergleichsentgelt nachgezahlt. Eine Nachzahlung auf die mit der Novembervergütung fällige Jahressonderzahlung erfolgte nicht.

4

Gem. § 20 TVöD ist mit der Vergütung für November, eine Sonderzahlung in Höhe von 80 % des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlichen gezahlten monatlichen Entgelts zu zahlen.

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Mit Schreiben vom 28.08.2009 machte die Klägerin diesen Anspruch geltend. Unter dem 31.08.2009 teilte die Beklagte mit, dass eine Nachzahlung nicht erfolgen könne, da der Begriff „gezahlt“ in § 20 TVöD den tatsächlichen Zufluss in diesem Monat meine. Eine spätere Nachzahlung sei daher nicht mit einzubeziehen. Insoweit wird auf das Schreiben der Beklagten vom 31.08.2009 (Ablichtung Blatt 5 der Gerichtsakte) und das dort in Bezug genommene Durchführungsrundschreiben des BMI vom 11.04.2007 verwiesen, wo es unter anderem lautet:

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              „..maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte Entgelt, d.h. hier ist im Ergebnis auf das steuerliche Zuflussprinzip abzustellen.

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Dies bedeutet, dass Beträge, die den Monaten Juli, August und September zuzuordnen sind, in der Jahressonderzahlung bis zur Schließung des Steuerzeitraums (grundsätzlich das Kalenderjahr) berücksichtigt werden.

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Grundsätzlich berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile, die aufgrund verspäteter Übermittlung erst nach Ablauf des Kalenderjahres der gebührniszahlenden Stelle vorliegen, fließen nicht mehr in die Berechnung der Jahressonderzahlung ein.“

9

Die Klägerin ist der Auffassung, die Erhöhung ihres Gehaltes für die Monate Juli – September 2008 sei auch bei einer rückwirkenden Zahlung zu berücksichtigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 220,49 EUR (i.W. zweihundertzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich auf den Inhalt ihres Schreibens vom 30.08.2009, sowie auf das Durchführungsrundschreiben des BMI vom 11.04.2007.

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Weiterhin beruft sie sich auf die im Verfahren 4 Ca 4492/09 beim Arbeitsgericht Düsseldorf und unter dem Aktenzeichen 3 Sa 800/09 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf geäußerten Rechtsansichten. Hier hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Tarifwortlaut eindeutig sei und lediglich die tatsächlich im Kalenderjahr geflossene Vergütung für die Zahlung der Jahressonderzahlung maßgeblich sei.

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Die Parteien haben im Gütetermin vom 01.07.2010 eine Alleinentscheidung durch die Vorsitzende beantragt.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig. Die Vorsitzende hat gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG nach entsprechenden beiderseitigen Antrag alleine entschieden.

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II.

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Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Klagebetrages von 220,49 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 gem. § 20 Abs. 2. Satz 1 TVöD zu. Die Jahressonderzahlung ist auf der Grundlage des der Klägerin für die Monate Juli bis September 2008 durchschnittlich zu vergütenden tariflichen Monatsentgelts zu zahlen.

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat hierzu unter dem Aktenzeichen 3 Sa 800/09 in einem identisch gelagerten Sachverhalt folgendes ausgeführt:

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Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD gem. TVÜ-W. nach Maßgabe u.a. des ersten Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 31.03.2008 Anwendung. Hiernach steht der Klägerin der in Rede stehende Differenzbetrag gem. § 20 Abs. 2 TVöD in geltend gemachter Höhe zu.

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In der Tarifbestimmung des § 20 TVöD lautet es u.a. wie folgt:

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§ 20 Jahressonderzahlung

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(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine  Jahressonderzahlung.

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(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,

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    in den Entgeltgruppen 1 bis 8       90 v. H.,

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    in den Entgeltgruppen 9 bis 12     80 v. H. und

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    in den Entgeltgruppen 13 bis 15   60 v. H.

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des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle  Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. ..."

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In der Protokollerklärung zu Absatz 2 lautet es u.a.:

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Protokollerklärung zu Absatz 2:

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1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die  Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. ..."

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Aus dem der Klägerin nach Höhegruppierung seit dem 01.06.2008 in die VergGr. IV b FG 2 BAT zustehenden Durchschnittsentgelt ermittelt sich eine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % des - der Höhe nach nicht streitigen - monatlichen Höhergruppierungsgewinns von 292,33 €. Dies ergibt eine sachgerechte Auslegung der Tarifbestimmung.

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2.              Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien

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liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 16.06.2004, AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG v. 29.08.2001, AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung; BAG v. 06.07.2006, NZA 2007, 167; BAG v. 24.09.2008 - 10 AZR 669/07, NZA 2009, 45).

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3.              In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass es sich bei dem gem. § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD im Bemessungszeitraum "durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt" nicht um das gerade "in den Kalendermonaten" gezahlte Entgelt handelt, sondern um das der Klägerin in diesen Monaten rechtlich zustehende Entgelt. Mithin fließen auch solche grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile in die Durchschnittsberechnung ein, die sich - wie im Streitfall - erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa aufgrund Änderungsmeldung zur Korrektur der Eingruppierung ergeben. Dass die Änderungsmitteilung erst am 08.04.2009 bei dem zuständigen Dezernat der Beklagten eingegangen ist, steht der Berücksichtigung des Höhergruppierungsgewinns für die Ermittlung der Jahressonderzahlung 2008 nicht entgegen. Insbesondere ist es unerheblich, ob die Nachzahlung noch im laufenden Kalenderjahr selbst oder erst im Anschluss hieran erfolgt ist.

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a)              Insoweit ist festzustellen, dass dem Wortlaut der Tarifbestimmung in § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD nicht bereits zu entnehmen ist, dass es allein auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Leistung ohne Rücksicht darauf ankäme, ob sich diese als tatsächlich rechtlich und rechnerisch zutreffend darstellt oder nicht.

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Sinn und Zweck sowie Gesamtzusammenhang der Tarifbestimmungen einschließlich der Protokollerklärung zu Absatz 2 belegen vielmehr, dass sich die tarifliche Sonderzahlung nach dem Durchschnittsentgelt der drei Monate ausrichten sollte und hierbei das sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag ergebende zutreffende Monatseinkommen, bestehend aus dem monatlichen Tabellenentgelt nebst sämtlichen laufenden Entgeltbestandteilen mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 S. 1 sowie § 23 TVöD genannten zugrunde zu legen ist. Entsprechend weist § 20 Abs. 2 S. 2 TVöD auch bereits darauf hin, dass sich der Bemessungssatz "nach der Entgeltgruppe am 1. September" auszurichten hat, mithin eine nachträgliche Korrektur bei Höher- oder Herabgruppierung im Rahmen der Durchschnittsermittlung in Betracht kommt und von den Tarifvertragsparteien nicht etwa ausgeschlossen werden sollte. Ob dieses Entgelt in dem Durchschnittszeitraum selbst vollständig zugeflossen ist oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr oder in der Folgezeit, ist in Anbetracht des von den Tarifvertragsparteien ersichtlich Gewollten unerheblich.

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b)              Dieses Verständnis der Tarifbestimmung führt auch zu einer praktikablen, insbesondere sachgerechten Regelung. Nicht dasjenige Entgelt ist zugrunde zu legen, welches "zufällig" tatsächlich - z.B. aufgrund irrtümlicher Berechnung oder Nichtberücksichtigung zwischenzeitlicher Tariferhöhung - für den Referenzzeitraum ausgezahlt worden ist, sondern allein dasjenige, welches sich aus der Anwendung des Arbeitsvertrages bzw. Tarifvertrages selbst ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BAG v. 10.07.1996 - 10 AZR 184/86, NZA 97, 552).

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Es kam von daher nicht entscheidungserheblich darauf an, dass bei einem anderen Verständnis der tariflichen Regelung im Sinne des von der Beklagten herangezogenen steuerrechtlichen Zuflussprinzips es der Arbeitgeber gegebenenfalls in der Hand hätte, durch Steuerung des tatsächlichen Zuflusses die Höhe der Jahressonderzahlung einseitig zu beeinflussen.

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Diesen zutreffenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

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War mithin der Tarifbestimmung bei sachgerechter Auslegung weder etwas für eine Begrenzung der Durchschnittsberechnung auf die tatsächlich geleistete, wenn auch unzutreffende, Monatsvergütung zu entnehmen, noch für eine entsprechende Anwendung des auf das Kalenderjahr bezogenen Zuflussprinzips mit dem 31.12. als Endzeitpunkt, so war auch der monatliche Höhergruppierungsgewinn der Klägerin von 292,33 € mit 80 % gem. § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD der nachträglichen Ermittlung und Auszahlung der Jahressonderleistung zugrunde zu legen.

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III.

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Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 286 Abs. 1 BGB und § 288 BGB zu.

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IV.

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Die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Ziffer 2 ArbGG zuzulassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO.

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Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO festgesetzt.