Klage auf erhöhte Sozialplanabfindung wegen angeblicher Gesamtzusage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt eine Nachzahlung aus einer behaupteten mündlichen Vereinbarung/insbesondere einer Gesamtzusage, wonach Gewerkschaftsmitglieder einen höheren Abfindungsfaktor erhalten sollten. Streitpunkt ist, ob eine solche verbindliche Zusage bestand. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab: Sozialpläne bedürfen der Schriftform nach §77 Abs.2 BetrVG und eine Gesamtzusage durch die Beklagte ist nicht nachgewiesen. Aussagen Dritter oder Schweigen begründen keine Ansprüche.
Ausgang: Klage auf Zahlung einer Differenzabfindung in Höhe von 6.584,54 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Sozialpläne sind nach §77 Abs.2 BetrVG als Betriebsvereinbarung schriftlich niederzulegen und von den Betriebsparteien zu unterzeichnen; mündliche Abreden begründen keine kollektivrechtlichen Ansprüche.
Eine Gesamtzusage ist eine vom Arbeitgeber selbst abgegebene, an alle Arbeitnehmer oder eine abstrakt bestimmte Gruppe gerichtete willentliche Erklärung; ihr Vorliegen richtet sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Adressaten.
Äußerungen des Arbeitgebers im Rahmen von Sozialplanverhandlungen oder Informationsveranstaltungen sind regelmäßig als vorläufige Verhandlungsäußerungen zu qualifizieren und begründen nur dann eine Gesamtzusage, wenn ein eindeutiger Rechtsbindungswille des Verpflichteten feststellbar ist.
Eine Gesamtzusage kann nicht aus dem bloßen Schweigen des Arbeitgebers auf Ausführungen von Gewerkschaftsvertretern oder aus einseitigen Aussagen Dritter abgeleitet werden; bei der Prüfung ist der tarifierungs- und verhandlungsrechtliche Kontext zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1 Sa 991/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 6.584,54 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über (Teile) einer Sozialplanabfindung.
Die klägerische Partei war vom 01.12.1998 bis zum 30.09.2020 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Betriebsparteien schlossen unter dem 10.12.2019 einen Interessenausgleich ab. Dieser nimmt Bezug auf einen Sozialplan vom 06.12.2017.
Am 22.12.2020 fand eine Betriebsversammlung statt.
Mit Schreiben vom 28.07.2020 machte die klägerische Partei Ansprüche geltend.
Die klägerische Partei behauptet zunächst, Mitglied der W. zu sein und zwar bereits vor September 2020.
Weiter behauptet sie, dass bei dem Abschluss des Sozialplans am 06.12.2017 mündlich vereinbart worden sei, dass Mitglieder der Gewerkschaft W. eine erhöhte Abfindung mit dem Faktor 1,0 erhalten, statt den im Sozialplan schriftlich festgehaltenen Faktor 0,9. Im Jahr 2017 sei diese erhöhte Abfindung auch gezahlt worden. Diese mündliche Vereinbarung sei auch für den „Ergänzungssozialplan 2019“ getroffen worden. Bei den Gesprächen sei seitens der Beklagten stets beteuert worden, dass die mündliche Zusicherung zum Sozialplan vom 06.12.2017 mit der Erhöhung des zusätzlichen Faktors von 0,1 für W.-Gewerkschaftsmitglieder auch für die Berechnung der neuen Abfindung gelte. Dies habe etwa der Geschäftsführer Herr Z. am 18.09.2019 den Sachverständigen und der Geschäftsführerin der Gewerkschaft W., Frau Q., versichert.
Die klägerische Partei ist daher der Ansicht, dass ihr ein Differenzbetrag von 6.584,54 € brutto zustehe.
Weiter trägt die klägerische Partei vor, dass am 18.09.2019 eine Betriebsratssitzung stattgefunden habe, in welcher Herr Z. als Vertreter der Arbeitgeberin mitgeteilt habe, dass eine Sozialplanregelung bis zum 31.12.2021 abgeschlossen worden sei und dieser unter den gleichen Voraussetzungen angewendet werde, wie der Sozialplan aus dem Jahre 2017. Es sei explizit von Herrn Z. erwähnt worden, dass Gewerkschaftsmitglieder der W. einen höheren Abfindungsfaktor erhalten sollten. Es sei beschlossen worden, am 25.09.2019 eine Betriebsversammlung durchzuführen – die dann auf den 23.09.2020 vorgezogen wurde -, in welcher die Entscheidung der Beklagten kundgetan werden solle.
Auf der Betriebsversammlung habe Frau Q. erläutert, wie sich bei dem geplanten Umbau des Betriebes und der Schließung von Abteilungen die Abfindung aus dem Sozialplan errechnet und sei darauf eingegangen, dass Gewerkschaftsmitglieder einen höheren Abfindungsfaktor um 0,1 erhielten.
Die klägerische Partei ist der Ansicht, dass durch die Aussage von Herrn Z. gegenüber dem Betriebsrat und einer konkludenten Bestätigung – durch Nichtwidersprechen - in der Betriebsversammlung eine Gesamtzusage erteilt worden sei.
Die klägerische Partei beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.584,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2020 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass mündliche Vereinbarungen nicht abgeschlossen worden seien. Im Jahr 2019 sei in keinem der Gespräche anlässlich der Restrukturierung über eine zusätzliche Abfindung für W.-Mitglieder gesprochen worden. Herr Z. habe diese zu keinem Zeitpunkt zugesichert.
Weiter trägt sie vor, dass es sich bei der Betriebsversammlung am 18.09.2019 lediglich um eine erste Informationsveranstaltung gehandelt habe.
Zudem verweist die Beklagte auf die Ausschlussfrist von drei Monaten im Manteltarifvertrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Die klägerische Partei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 6.584,54 € brutto als weitere Abfindung.
Die 2. Kammer hat in einem Urteil vom 19.08.2021 (2 Ca 2396/21) bereits zutreffend ausgeführt:
„3. Ein Anspruch des Klägers auf einen erhöhten Abfindungsfaktor von 0,1 ergibt sich weder aus einer Vereinbarung der Betriebspartner (dazu a) noch aus einer Gesamtzusage (dazu b).
a) Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Berechnung einer Abfindung nach einem Faktor von 1,0. Der Ergänzungssozialplan vom 10.12.2019 verweist diesbezüglich auf den ursprünglichen Sozialplan vom 06.12.2017, der lediglich einen Faktor vor 0,9 vorsieht. Der Vortrag des Klägers zu einer abweichenden mündlichen Absprache zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat ist hinsichtlich eines kollektivrechtlichen Anspruchs unerheblich. Denn mangels Schriftform kann der Kläger sich nicht auf kollektivrechtliche Anspruchsgrundlagen berufen. Sozialpläne sind nach § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als Betriebsvereinbarung von beiden Seiten zu unterzeichnen und schriftlich niederzulegen. Dies ist auch nach dem Sachvortrag des Klägers unstreitig nicht geschehen.
b) Ein Anspruch auf Berechnung der Abfindung mit einem Faktor von 1,0 ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtzusage der Beklagten.
aa) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allg. Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen (z.B. Ruhegeld) erbringen zu wollen (BAG 18.3.2003 NZA 2004, 1099; 22.3.2017 NZA 2017, 1073 Rn. 13). Danach kommt durch die Gesamtzusage eine „Mehrheit gleichlautender Individualverträge“ zustande (Kolbe ZfA 2011, 95, 98). Gesamtzusagen beziehen sich nur auf die den Arbeitnehmer begünstigende Regelungen. Nach h.A. wird in der Gesamtzusage ein Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer gesehen (zu einer Gesamtzusage per Internet: BAG 22.1.2003 NZA 2003, 576). Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 611a Rn.218). Gesamtzusagen sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen; maßgeblich ist der obj. Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 12.10.2007 NZA 2008, 1012; 22.12.2009 NZA-RR 2010, 541).
bb) Der Vortrag der Klagepartei zu einer Gesamtzusage ist widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Klagepartei und der Prozessbevollmächtigte sind offensichtlich zunächst davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch aus einer kollektiven Vereinbarung zwischen Betriebsrat und der Beklagten ergeben könne.
Entsprechend verhält sich der Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift auch zu einer mündlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat. Aus der behaupteten Äußerung durch Herrn Z. vom 18.09.2019 versucht die Klägerseite nunmehr eine Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage für einen erhöhten Faktor herzuleiten. Dabei verkennt die Klägerseite jedoch, dass Herr Z. diese Äußerung nur am Beginn der Sozialplanverhandlung und nur gegenüber dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat überhaupt getätigt haben kann. Es ist nichts dazu vorgetragen worden und auch sonst nicht erkennbar, inwiefern Herr Z. bereits am 18.09.2019 bei Sozialplanverhandlungen, die in einen Sozialplan vom 10.12.2019 gemündet sind, unabhängig von dem Verlauf der Verhandlung eine Zusage an die gesamte Belegschaft der Beklagten tätigen wollte. Für eine solche Annahme gibt es keine Anhaltspunkte. Sie ist fernliegend. Wenn Herr Z. diese Äußerung am 18.09.2019 gegenüber dem Betriebsrat mündlich tätigte, kann dies nur ein Zwischenangebot im Rahmen der Sozialplanverhandlung gewesen sein.
Da in der schriftlichen Endfassung des Ergänzungssozialplans vom 10.12.2019 von einem zusätzlichen Faktor keine Rede mehr ist, ist es letztlich bezüglich des behaupteten Angebots von Herrn Z. auch zu keiner schriftlichen Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG gekommen.
Auch auf der Betriebsversammlung vom 23.09.2019 ist es nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerseite nicht zu einer Gesamtzusage der Beklagten gekommen. Sofern die Geschäftsführerin der W. dort erläutert hat, dass Mitglieder der W. einen höheren Abfindungsfaktor erhalten sollten, kann aus diesem Verhalten kein Rechtsbindungswille der Beklagten hergeleitet werden. Denn die Klägerseite trägt selbst nichts dazu vor, dass ein zu einer Gesamtzusage berechtigter Vertreter der Beklagten eine solche rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben hat. Bloßes Schweigen auf eine mögliche Äußerung der Gewerkschaftsvertreterin begründet keine eigenständige Willenserklärung. Zwar ist bei einer Gesamtzusage eine Annahme seitens der Arbeitnehmer nicht erforderlich, da eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (BAG 17.11.2009 - 9 AZR 765/08 -). Die Gesamtzusage als nicht empfangsbedürftige Willenserklärung muss jedoch von dem sich Verpflichteten selbst erfolgen und kann nicht aus einem Schweigen auf Ausführungen eines Gewerkschaftsvertreters auf Arbeitnehmerseite hergeleitet werden.
Zudem hätte eine Gesamtzusage, die eine Begünstigung von W.-Mitarbeitern vorsieht auch keinen Sinn ergeben. Denn die Beklagte hat ihre Haustarifverträge nicht mit der W. sondern mit D. verhandelt. Seit dem 01.10.2019 finden auf zahlreiche Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge zwischen der Beklagten und D. Anwendung. Die Beklagte hat die Ablösung der Tarifverträge zwischen der Z. und der W. mit den Angeboten zum Abschluss neuer Arbeitsverträge an alle Mitarbeiter selbst fokussiert. Warum sie dann eine Gesamtzusage tätigen sollte, die ausgerechnet die Mitglieder der W. gegenüber den Mitgliedern der Gewerkschaft, mit der sie selbst Haustarifverträge abgeschlossen hat, begünstigen sollte, erschließt sich der Kammer nicht.
cc) Auf die Frage, ob die von der Klägerseite behauptete Gesamtzusage überhaupt wirksam sein kann oder ob ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einem Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit in Art. 8 Abs. 3 GG vorliegt, wofür vieles spricht, kommt es daher vorliegend nicht mehr an.“
Diesen zutreffenden Ausführungen, die auch hier gelten, schließt sich die Kammer an. Weiterer Ausführungen bedarf es nicht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung gilt auch als Festsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG.
F.