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Arbeitsgericht Düsseldorf·10 Ca 3528/22·30.11.2022

AT-Gehalt: Günstigkeitsprinzip bei Inflationsklausel vs. tarifdynamischer Dienstvereinbarung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte eine Nachzahlung wegen Kaufkraftanpassung seines AT-Grundgehalts aus einer arbeitsvertraglichen Inflationsprüfklausel. Nach einem Betriebsübergang galt zusätzlich eine Dienstvereinbarung mit tarifdynamischer Gehaltserhöhung. Das Gericht wendete das Günstigkeitsprinzip im Verhältnis beider Regelungen an, verneinte aber eine „Rosinentheorie“ mit jeweils periodenweiser Auswahl der günstigeren Regel. Da die tarifdynamischen Erhöhungen seit 2012 insgesamt über der Inflation lagen und das Schreiben von 2013 nur eine Wissenserklärung war, wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage auf Kaufkraftanpassung des AT-Grundgehalts als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Treffen im Arbeitsverhältnis eine arbeitsvertragliche Inflationsprüfklausel und eine kollektivrechtliche Regelung zur tarifdynamischen Gehaltserhöhung zusammen, ist ihr Verhältnis nach dem Günstigkeitsprinzip zu bestimmen.

2

Das Günstigkeitsprinzip ist stichtagsbezogen durch einen Gesamtvergleich zu vollziehen, indem für den Prüfungsstichtag die hypothetische Gehaltsentwicklung bei alleiniger Anwendung jeder Regelung seit ihrem Beginn gegenübergestellt wird; maßgeblich ist das höhere Ergebnis bis zum nächsten Prüfungsstichtag.

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Das Günstigkeitsprinzip vermittelt keinen Anspruch auf eine periodenweise Auswahl jeweils der im letzten Prüfungszeitraum günstigeren Teilregelung, wenn dies die Regelungen aus ihrem Regelungszusammenhang löst („Rosinentheorie“).

4

Ob ein Schreiben des Arbeitgebers eine rechtsverbindliche Zusage (Willenserklärung) oder lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung (Wissenserklärung) enthält, ist nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Wortlaut, Zweck, Interessenlage und Verkehrssitte auszulegen.

5

Enthält ein Schreiben erkennbar lediglich eine (auch fehlerhafte) rechtliche Würdigung ohne Anhaltspunkte für eine zusätzliche Verpflichtungsübernahme, begründet es keinen eigenständigen Zahlungsanspruch.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 133, 157 BGB§ 613a BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 24/23 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Leitsatz 10 Ca 3528/22

Normen:        §§ 133,157 BGB

Stichworte:    Günstigkeitsprinzip – Inflationsausgleich – Rosinentheorie – Abgrenzung Willenserklärung/Wissenserklärung

Leitsatz:

Verpflichtet sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich bei einem AT-Angestellten, das Grundgehalt in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren zum Zwecke des Ausgleichs eventuell eintretender Inflationsverluste zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und findet im späteren Verlauf aufgrund eines Betriebsübergangs eine Dienstvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wonach die Gehälter der AT-Angestellten entsprechend den Gehaltstarifverträgen der Tarifbeschäftigten erhöht werden, findet im Verhältnis dieser beiden Regelungen das Günstigkeitsprinzip Anwendung.

Das Günstigkeitsprinzip ist so zu vollziehen, dass bei jedem Prüfungsstichtag zu ermitteln ist, wie sich das Gehalt bei alleiniger Anwendung der jeweiligen Regelungen von ihrem Beginn bis zum Prüfungsstichtag entwickelt hätte. Das höhere Gehalt steht dem Beschäftigten sodann bis zum nächsten Prüfungsstichtag zu.

Dagegen hat der Beschäftigte aus dem Günstigkeitsprinzip keinen Anspruch, dass bei jedem Prüfungsstichtag, die für den Beschäftigten allein auf den letzten abgelaufenen Prüfungszeitraum günstigere Regelung Anwendung findet. Dies liefe auf eine „Rosinentheorie“ hinaus.

Einzelfallentscheidung zur Abgrenzung einer verpflichtenden Willenserklärung zu einer reinen Wissenserklärung

Tenor

1.              Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2.              Streitwert: 2.328,48

Rubrum

2

10 Ca 3528/22Verkündet am 01.12.2022 J. am Arbeitsgericht „(…)“
Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
3

D.

4

Kläger

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Prozessbevollmächtigte

6

I.

7

gegen

8

C.

9

Beklagte

10

Prozessbevollmächtigte

11

D.

12

hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf

13

auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2022

14

durch den „(…)“ S. als „(…)“

15

und den „(…)“ E.

16

und den „(…)“ Y.

17

für Recht erkannt:

18

1.              Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

19

2.              Streitwert: 2.328,48

Tatbestand

21

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Kaufkraftanpassung des Grundgehaltes des Klägers.

22

Der Kläger ist seit dem 01.08.1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.

23

Am 20.03.2009 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Anstellungsvertrag, ausweislich dessen der Kläger ab dem 01.04.2009 als „(…)“ beschäftigt wird. Gemäß § 3 des Anstellungsvertrages sollte der Kläger ein Brutto-Jahresfestgehalt i.H.v. 66.500,00 € erhalten, welches sich aus einem Grundgehalt i.H.v. 59.500,00 € sowie einer Funktionszulage i.H.v. 7.000,00 € zusammensetzte. Sodann heißt es weiter in § 3:

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„Der Vorstand wird das Grundgehalt in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren zum Zwecke des Ausgleichs evtl. eingetretener Inflationsverluste (Kaufkraftverluste) überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

25

Die Funktionszulage unterliegt nicht der Kaufkraftanpassung und ist nicht ruhegehaltfähig.“

26

Aufgrund einer dreiseitigen Vereinbarung vom 22.08.2012 gegen das Arbeitsverhältnis auf die hiesige Beklagte über. Bei der Beklagten besteht mit dem bei ihr gebildeten Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung über die Anstellung, Vergütung und Versorgung der außertariflich Beschäftigten (AT-Beschäftigte) der Bank (im Folgenden: Dienstvereinbarung), ausweislich dessen § 3 vereinbart ist, dass das Jahresgrundgehalt tarifdynamisch angepasst wird.

27

Mit Schreiben vom 03.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

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„Mit dem Betriebsübergang nach § 613a BGB ist auch Ihr arbeitsvertraglicher Anspruch auf Kaufkraftanpassung Ihres Grundgehalts übergegangen. Zudem gilt für alle AT-Beschäftigten der Bank – und damit auch für Sie – die „Dienstvereinbarung über die Anstellung, Vergütung und Versorgung der außertariflich Beschäftigten (AT-Beschäftigte)“, in der unter § 3 Jahresfestgehalt vereinbart wurde, dass das Jahresgrundgehalt tarifdynamisch angepasst wird.

29

Unter Würdigung des einzelvertraglichen Anspruchs auf Kaufkraftanpassung und der tarifdynamischen Anpassung aus der Dienstvereinbarung AT-Beschäftigte gilt für Sie zukünftig das Günstigkeitsprinzip. D.h., sollte die tarifliche lineare Gehaltssteigerung niedriger sein als eine der Inflationsrate folgenden Kaufkraftanpassung (Höhe der Veränderung des vom statistischen Bundesamtes ermittelten Verbraucherpreisindex), erhalten Sie in dem betreffenden Jahr eine Kaufkraftanpassung des Grundgehalts; sollte die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte lineare Tariferhöhungen höher sein als die Steigerung des Verbraucherpreisindex, so wird ihr Grundgehalt gemäß Tarifabschluss angepasst.“

30

In der Zeit von November 2020 bis Juni 2022 bezog der Kläger ein Grundgehalt i.H.v. 6.448,59 €. Ab Juli 2022 wurde das Grundgehalt auf 6.642,09 € angehoben.

31

Die Inflationsrate in Deutschland betrug im Jahr

32

              2009:              0,3%

33

              2010:              1,1%

34

              2011:              2,1%

35

              2012:              2,0%

36

              2013:              1,4%

37

              2014:              1,0%

38

              2015:              0,5%

39

              2016:              0,5%

40

              2017:              1,5%

41

              2018:              1,8%

42

              2019:              1,4%

43

              2020:              0,5%

44

              2021:              3,1%

45

Die Tarifgehälter wurden in der Zeit von 2012 an wie folgt erhöht:

46

              01.07.2012:              2,9%

47

              01.07.2013:              2,5%

48

              01.07.2014:              2,4%

49

              01.07.2015:              2,1%

50

              01.10.2016:              1,5%

51

              01.01.2018:              1,1%

52

              01.09.2019:              2,0%

53

              01.11.2020:              2,0%

54

              01.07.2022:              3,0%

55

              01.07.2023:              2,0%

56

Der Kläger beantragt,

57

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.328,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19,35 € seit dem 01.02.2021, 19,35 € seit dem 01.03.2021, 19,35 € seit dem 01.04.2021, 19,35 € seit dem 01.05.2021, 19,35 € seit dem 01.06.2021, 19,35 € seit dem 01.07.2021, 19,35 € seit dem 01.08.2021, 19,35 € seit dem 01.09.2021, 19,35 € seit dem 01.10.2021, 19,35 € seit dem 01.11.2021, 19,35 € seit dem 01.12.2021, 19,35 € seit dem 01.01.2022, 310,41 € seit dem 01.02.2022, 310,41 € seit dem 01.03.2022, 310,41 € seit dem 01.04.2022, 310,41 € seit dem 01.05.2022, 310,41 € seit dem 01.06.2022, 310,41 € seit dem 01.07.2022, 116,91 € seit dem 01.08.2022, 116,91 € seit dem 01.09.2022 zu zahlen

58

Die Beklagte beantragt,

59

die Klage abzuweisen.

60

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

62

I.

63

Die Klage ist unbegründet.

64

1.              Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 2 des Anstellungsvertrages i.V.m. dem Günstigkeitsprinzip.

65

a)              Zutreffend geht der Kläger allerdings davon aus, dass im Verhältnis des in § 3 des Anstellungsvertrages geregelten Inflationsausgleichs und § 3 der Dienstvereinbarung das Günstigkeitsprinzip gilt.

66

b)              Der Kläger wendet das Günstigkeitsprinzip allerdings rechtsfehlerhaft an. Nach dem Günstigkeitsprinzip ist zu prüfen, wie hoch das Gehalt des Klägers nach § 3 des Anstellungsvertrages heute sein müsste und wie hoch es nach § 3 der Dienstvereinbarung sein müsste. Das höhere Gehalt steht dem Kläger dann nach dem Günstigkeitsprinzip zu. Die Regelungen im Anstellungsvertrag als auch die der Dienstvereinbarung dürfen indes nicht so aus ihrem Regelungszusammenhang gerissen werden, so dass das Günstigkeitsprinzip nach einer Art einer „Rosinentheorie“ ein Ergebnis günstigster Arbeitsbedingungen hervorbringt, das weder die Arbeitsvertragsparteien noch die Betriebspartner bei Abschluss der Dienstvereinbarung so gewollt haben. Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Regelung ist, dass der Arbeitnehmer sich für sein Gehalt heute noch dieselben Sachen kaufen und leisten können soll, die er sich bei Abschluss des Anstellungsvertrages von seinem damaligen Gehalt leisten konnte. Sinn und Zweck der Dienstvereinbarung ist, dass die Gehälter der AT-Angestellten in gleichem Umfang steigen sollen, wie die der Tarifangestellten und das Gehalt des Klägers heute im Vergleich zum Abschluss des Anstellungsvertrages genauso viel wert ist wie das Gehalt eines Tarifangestellten heute im Vergleich zum Abschluss seines Arbeitsvertrages ist. Die sich nach beiden Alternativen ergebende günstigere Regelung findet sodann auf den Kläger Anwendung.

67

c)              Unstreitig ist das Gehalt des Klägers in den letzten Jahren stets im gleichen Umfang erhöht worden wie die Gehälter der Tarifangestellten. Die Erhöhungen in den Jahren 2012 bis heute waren deutlich höher als die Inflation von 2012 bis heute. Das Grundgehalt des Klägers ist damit heute höher als es sich bei einer durchgängigen Anwendung von § 3 des Anstellungsvertrages ergeben hätte.

68

2.              Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 03.06.2013. Mit dem Schreiben wollte sich die Beklagte nicht zusätzlich rechtlich verpflichten, sondern lediglich im Rahmen einer Wissenserklärung (wenn auch in fälschlicher Weise) die aus ihrer Sicht bestehende tatsächliche Rechtslage beschreiben. Dies ergibt die Auslegung dieses Schreibens.

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a)              Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung oder lediglich als Wissenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willens- oder bloße Wissenserklärung anzusehen ist

70

b)              In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Schreiben vom 03.06.2013 lediglich um eine Wissenserklärung. Das Schreiben leitet ein mit den Worten „unter Würdigung des einzelvertraglichen Anspruchs auf Kaufkraftanpassung und der tarifdynamischen Anpassung aus der Dienstvereinbarung AT-Beschäftigte“. Unter „Würdigung“ (oder auch rechtlicher Würdigung) ist eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemeint. Leider hat die Beklagte sodann im Folgenden die Rechtslage falsch gewürdigt, wie sich aus Ziffer 1 der Urteilsgründe ergibt. Dem Schreiben sind indes keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, aus denen zu folgern wäre, dass die Beklagte sich über die bestehende Rechtslage hinaus zusätzlich zu weiteren Zahlungen verpflichten wollte. Dies wurde auch der Interessenlage der Beklagten überhaupt nicht entsprechen. Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Wege des Betriebsübergangs zur Beklagten gewechselten AT-Angestellten stehen schon besser da, als die AT-Angestellten, die zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt waren, da auf diese ausschließlich die Dienstvereinbarung Anwendung findet. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum die Beklagte die im Wege des Betriebsübergangs zu ihr gewechselten Arbeitnehmer darüber hinaus nochmals besserstellen wollte. Im Übrigen wäre es nach der Verkehrssitte auch üblich gewesen, dass man über einen zusätzlichen Verpflichtungstatbestand einen zweiseitigen Vertrag geschlossen hätte. Nach alledem kann das Schreiben vom 03.06.2013 nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte die Mitarbeiter über die tatsächlich bestehende Rechtslage informieren wollte.

71

II.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.

73

S.