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Arbeitsgericht Düsseldorf·10 Ca 3422/21·08.12.2021

TVöD-VKA: Stufenlaufzeit beginnt nach Höhergruppierung neu (§ 17 Abs. 4)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte höhere Zulagen und Vergütung nach EG 9a Stufe 4 nach Umsetzung ins Standesamt, obwohl der Verwaltungslehrgang I zunächst fehlte. Streitpunkt war, ob für die Zulage bzw. spätere Höhergruppierung bei der Stufenberechnung auf Stufe 4 abzustellen ist. Das ArbG Düsseldorf verneinte dies: Bei (fiktiver) Höhergruppierung in EG 9a wäre die Klägerin der bisherigen Stufe zuzuordnen (hier Stufe 3) und die Stufenlaufzeit beginne neu. Die Zahlungs- und Feststellungsanträge wurden (teils unzulässig, im Übrigen) abgewiesen; ein Schadensersatzanspruch scheiterte mangels Pflichtverletzung und Kausalität.

Ausgang: Klage auf höhere Zulage/EG 9a Stufe 4 sowie Hilfsanträge überwiegend unbegründet, ein Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine persönliche Zulage nach Ziff. 7 Abs. 3 Anlage 1 (Entgeltordnung VKA) bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Entgelt der (hypothetisch) zutreffenden Entgeltgruppe und dem Entgelt der bisherigen Entgeltgruppe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulage einsetzt.

2

Bei einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA erfolgt die Stufenzuordnung grundsätzlich stufengleich zur in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichten Stufe; die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-VKA mit dem Tag der Höhergruppierung neu.

3

Für die Berechnung einer Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD-VKA ist auf das Tabellenentgelt abzustellen, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA ergeben würde; die neu beginnende Stufenlaufzeit ist dabei zu berücksichtigen.

4

Ein Schadensersatzanspruch wegen vermeintlich unzureichender Aufklärung über tarifliche Folgen einer Höhergruppierung setzt eine Pflichtverletzung und Kausalität voraus; der Arbeitgeber ist regelmäßig nicht verpflichtet, über unmittelbar aus dem Tarifvertrag folgende Rechtsfolgen gesondert zu belehren.

5

Ein Feststellungsantrag, der eine Rückforderung „zu viel entrichteter Vergütung“ ohne hinreichende Konkretisierung ausschließen soll, ist wegen mangelnder Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ArbGG§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 63 Abs. 2 GKG

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Berechnung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA

Tenor

1.              Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2.              Streitwert: 15.483,44 €.

Rubrum

1

Beglaubigte Abschrift

2

10 Ca 3422/21Verkündet am 09.12.2021 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Arbeitsgericht A. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
3

K., W.-straße, M.

4

Klägerin

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Prozessbevollmächtigte

6

O.

7

gegen

8

C.

9

Beklagte

10

hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts A.

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auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2021

12

durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Y. als Vorsitzenden

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und den ehrenamtlichen Richter B.

14

und den ehrenamtlichen Richter Q.

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für Recht erkannt:

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1.              Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

17

2.              Streitwert: 15.483,44 €.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung der Klägerin.

20

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2015 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA in der Fassung vom 25.10.2020 Anwendung. Dieser bestimmt u.a.:

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„§ 14

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Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

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(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

24

[…]

25

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte

26

[…]

27

„§ 16

28

Stufen der Entgelttabelle

29

(1)              Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.

30

(2)              Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

31

[…]

32

(3)              Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nachfolgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

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- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

34

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

35

- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

36

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

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- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

38

[…]

39

§ 17

40

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

41

(1)              Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste

42

Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

43

[…]

44

(4)              Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 und Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

45

Die Anlage 1 (Entgeltordnung – VKA) zu diesem Tarifvertrag bestimmt:

46

„7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht

47

[…]

48

(2)              Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.

49

Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:

50

Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.

51

(3)              Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.

52

[…]

53

(4)              Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Beschäftigte entweder

54

a)              die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder

55

b)              nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.

56

Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.“

57

Bis Oktober 2019 arbeitete die Klägerin im Sozialamt und war zu diesem Zeitpunkt eingruppiert in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD-VKA. Mit Wirkung zum 15.10.2019 nahm die Beklagte eine Umsetzung der Klägerin ins Standesamt vor. Die dortige Tätigkeit unterfällt unter der Voraussetzung des erfolgreich durchlaufenen Verwaltungslehrgangs I der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Diesen Lehrgang hatte die Klägerin am 15.10.2019 noch nicht absolviert. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2019 folgendes mit:

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„Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass ich Sie mit Wirkung vom 15.10.2019 von Ihrer bisherigen Stelle auf die Stelle 32.30220 - SB Personenstandswesen im Standesamt umsetzen kann.

59

Da diese Stelle nach EG 9a bewertet ist, wird Ihnen ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss des Verwaltungslehrgangs I (voraussichtlich im Mai 2021) eine Zulage für höherwertige Tätigkeiten nach EG 9a gewährt. Sobald Sie den Verwaltungslehrgang I erfolgreich abgeschlossen haben, werden Sie in die EG 9a höhergruppiert.“

60

Im Oktober 2020 erreichte die Klägerin in der Entgeltgruppe 8 die Entwicklungsstufe 4. Die Beklagte zahlte an die Klägerin ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich April 2021 eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 i.H.v. 519,69 € brutto. Im Mai 2021 zahlte die Beklagte nur noch eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 i.H.v. 92,58 € brutto. Zudem nahm die Beklagte Rückrechnungen für die Monate November 2020 bis April 2021 vor, nach denen die Zulage für diese Monate ebenfalls nur 92,58 € brutto betragen soll, sodass sich eine monatliche Differenz i.H.v. 427,11 € brutto zu Lasten der Klägerin ergab. Dieser Betrag ist bislang noch nicht von der Klägerin an die Beklagte zurückgeflossen. Am 22.06.2021 bestand die Klägerin den Verwaltungslehrgang I. Seitdem vergütet die Beklagte die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 (3.406,89 € brutto).

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, für die Monate November 2020 bis April 2021 die ursprünglich gezahlte Zulage in Höhe eines Betrages von 427,11 € brutto monatlich zurückzufordern. Zudem stehe ihr auch für den Monat Mai 2021 die volle Zulage i.H.v. 519,69 € brutto zu. Ab Juni 2021 sei die Klägerin nach der Entwicklungsstufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zu vergüten. Die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 und Stufe 4 betrage 430,09 €.

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Hilfsweise macht die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend. Wenn der Klägerin von der Beklagten die später korrigierte rechtliche Einordnung von Beginn an eröffnet worden wäre, hätte sich die Klägerin dahingehend entschieden, die angebotene Tätigkeit nebst erforderlichem Verwaltungslehrgang erst ein Jahr später, nämlich im Oktober 2020, mithin zu einem Zeitpunkt zu beginnen, indem sie die Stufe vier in der Entgeltgruppe acht bereits erreicht hätte. Rechtlich müsse die Klägerin daher so gestellt werden, wie sie bei zutreffender Bezeichnung der Zulage und von ihr daraus folgerichtig alternativ abzuleitende Handlungsweisen gestanden habe. Wegen der Berechnung des Schadensersatzanspruchs im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2021 – bei Gericht zwei Tage vor dem Kammertermin am 07.12.2021 eingegangen – Bezug genommen.

63

Die Klägerin beantragt zuletzt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 427,11 € brutto zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes seit dem 01.07.2021 zu zahlen;

65

2.              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 430,09 € brutto zu zahlen;

66

3.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.07.2021 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD-VKA in der für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die sich seitdem zur tatsächlich gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

67

Hilfsweise beantragt sie

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1.              die Beklagte zu verurteilen,

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a) an die Klägerin 1.882,25 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten aus 161,89 € seit dem 01.08.2021 und aus jeweils 430,09 € seit dem 01.09., 01.10., 01.11 und 01.12.2021 zu zahlen;

70

b) an die Klägerin jeweils 3.836,98 € brutto am 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2022 zu zahlen;

71

c) an die Klägerin jeweils 3.906,05 € brutto am 01.05. und 01.06.2022 zu zahlen;

72

2.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist die Klägerin ab dem 01.06.2022 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD-VKA in der für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Fassung zu vergüten;

73

3.              festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten für die Zeit vom 01.10.2020 bis 31.03.2021 keine Rückerstattung zu viel entrichteter Vergütung schuldet.

74

Der Beklagte beantragt,

75

die Klage abzuweisen.

76

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

78

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

79

I.

80

Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Klägerin steht für den Monat Mai 2021 lediglich eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 iHv. 92,58 € brutto zu und nicht in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 4.

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1.              Nach Ziffer 7 Abs. 3 der Anlage 1 (Entgeltordnung – VKA) zum TvöD-VKA erhält der Beschäftigte in den Fällen, in denen mangels Ablegung einer vorgeschriebenen Prüfung noch keine Höhergruppierung erfolgen kann, ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt, das der Beschäftigte jeweils erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt seiner bisherigen Entgeltgruppe bemisst. Wäre die Klägerin zum 01.02.2020 von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a höhergruppiert worden, wäre sie in der Entgeltgruppe 9a in die Stufe 3 einzugruppieren gewesen, da nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet werden, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Demnach wäre eine Umgruppierung von der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 erfolgt. Da nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-VKA die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe neu beginnt, wäre die Klägerin erst zum 01.02.2023 in die Stufe 4 gelangt (vgl. § 16 Abs. 3 TVöD-VKA). Folglich war für den Monat Mai 2021 die Zulage in Höhe der Differenz zur Entgeltgruppe 9a Stufe 3 zu zahlen.

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2.              Nichts anderes würde sich im Übrigen ergeben, wenn man die Zulage als Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD-VKA ansehen würde (wofür im Ergebnis allerdings wenig spricht, da der Klägerin die Stelle im Standesamt ausweislich des Schreibens vom 15.09.2019 endgültig und nicht nur vorübergehend übertragen wurde und aufgrund des Hinweises auf den noch nicht bestanden Verwaltungslehrgang I hinreichend deutlich wird, dass es sich nicht um eine Zulage nach § 14 TVöD-VKA, sondern um eine solche nach Ziffer 7 Abs. 3 der Anlage 1 (Entgeltordnung – VKA) handelt). Denn auch diese Zulage wäre nach § 14 Abs. 3 TVöD-VKA in der Höhe nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt bemessen worden, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA ergeben hätte. Die Klägerin wäre bei einer dauerhaften Übertragung der Tätigkeit im Oktober 2020 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 umgruppiert worden und die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 hätte im Oktober 2019 neu begonnen. Auch die Zulage nach § 14 TVöD-VKA hätte mithin im Mai 2020 nur 92,58 € betragen.

83

II.

84

Auch der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4, da eine Überführung von der Stufe 3 in die Stufe 4 wie unter I 1 ausgeführt erst zum 01.02.2023 erfolgt. Aus gleichen Gründen erweist sich auch der als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klageantrag zu 3. als unbegründet.

85

III.

86

Die Hilfsanträge zu 1. und zu 2. sind unbegründet. Soweit die Begründung der Klageanträge dahingehend zu verstehen ist, dass die Klägerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Höhergruppierung eine Pflichtverletzung vorwirft und sie nunmehr begehrt, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wenn sie die neue Stelle im Standesamt erst im Oktober 2020 angetreten hätte, verkennt die Klägerin zweierlei: zum einen ist für die Kammer schon keine Pflichtverletzung erkennbar. Denn die Folgen der Höhergruppierung ergeben sich nun einmal aus dem Tarifvertrag. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, die Klägerin nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Stufenlaufzeit in einer Stufe im Falle einer Höhergruppierung von vorne zu laufen beginnt. Das Ergebnis wäre im Übrigen kein anderes gewesen, wenn die Klägerin die Verwaltungsprüfung bereits bestanden gehabt hätte und schon im Oktober 2019 höhergruppiert worden wäre (mit der einzigen Ausnahme, dass sie die Stufe 4 dann schon im Oktober 2022 und nicht erst im Februar 2023 erreichen würde). Hinzu kommt, dass es für einen Schadensersatzanspruch an einer Kausalität fehlt. Denn wenn die Klägerin im Oktober 2019 erklärt hätte, die Stelle im Standesamt erst im Oktober 2020 haben zu wollen, hätte die Beklagte wohl kaum auf die finanziellen Wunschvorstellungen der Klägerin Rücksicht genommen und die Stelle ein Jahr unbesetzt gelassen, sondern sie anderweitig besetzt.

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IV.

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Der Hilfsantrag zu 3. ist unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Es wird nicht klar, um welchen konkreten Streitgegenstand es sich bei „zu viel entrichteter Vergütung“ handeln soll. In Falle eines klagestattgebenden Urteils, wäre der Beklagten jedwede Rückforderung einer Überzahlung – die möglicherweise heute noch gar nicht bekannt ist – untersagt. Ungeachtet dessen wäre der Klageantrag aus den dargelegten Gründen aber auch unbegründet.

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V.

90

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt (36 x 430,09 €, wobei rückständige Beträge nicht hinzuaddiert werden). Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren iSd. § 63 Abs. 2 GKG

91

Dr. Y.