Klage auf Beihilfe für Implantate: Auslegung des Begriffs 'einseitige Freiendlücke'
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Beihilfe für implantologische Zahnersatzkosten (70 %). Streit war die Auslegung von Ziff. 5.5 lit. b VV zu § 3 BVO, ob 'einseitige Freiendlücke' als einmalige Lücke im Gebiss oder als fehlende hintere Zähne je Kieferseite zu verstehen ist. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und entschied, dass 'einseitig' die Kieferseite (oben/unten bzw. links/rechts) meint, sodass die Implantate medizinisch indiziert und beihilfefähig sind.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für Implantatversorgung in Höhe von 2.538,54 € stattgegeben; Kläger hat Anspruch auf 70 % der Behandlungskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff 'einseitige Freiendlücke' in Ziff. 5.5 lit. b VV zu § 3 BVO bezieht sich auf die Kieferseite (oberer/unterer oder linker/rechter Quadrant) und ist nicht als zahlenmäßige Beschränkung auf nur eine Freiendlücke im gesamten Gebiss zu verstehen.
Eine einseitige Freiendlücke liegt vor, wenn auf einer Kieferseite die drei hintersten Zähne fehlen, während im antagonistischen Kiefer die entsprechenden Zähne noch vorhanden sind.
Beihilfefähigkeit für eine Implantatversorgung nach Ziff. 5.5 VV zu § 3 BVO ist zu bejahen, wenn aus kieferorthopädisch/medizinischer Sicht (z.B. Stützzoneneinbruch bei antagonistisch vollbezahntem Kiefer) eine medizinische Indikation für eine implantat-prothetische Rehabilitation besteht.
Bei der Auslegung verwaltungsvorschriftlicher Tatbestandsmerkmale ist der Wortlaut vorrangig; fehlt eine ausdrückliche numerische Einschränkung, spricht dies gegen eine enge Auslegung des Anwendungsbereichs.
Leitsatz
Einzelfallentscheidung zur Auslegung des Betriffs "einseitige Freiendlücke" i. S. d. Ziffer. 5.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 3 der Beihilfeordnung NW in der 2002 geltenden Fasung.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.538,54 € zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 2.538,54 €
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner am 19. März 2002 bei Gericht eingegangen Klage die Zahlung einer Beihilfeleistung für eine zahnärztliche Behandlung.
Der Kläger war bei der Beklagten von 1965 -1990 beschäftigt. Seitdem ist er Pensionär. Die Beklagte gewährt dem Kläger Beihilfe nach den jeweils gültigen Beihilfebestimmungen. Der Beihilfesatz beträgt 70 %.
Im Oktober 2001 überreichte der Kläger der Beklagten einen Kostenvoranschlag seines Zahnarztes. Der Zahnarzt diagnostizierte das Vorliegen einer Freiendlücke auf der linken und rechten Seite des Unterkiefers; dies bedeutet, dass auf beiden Seiten des Unterkiefers jeweils die drei hintersten Zähne fehlen. Die Lücken sollten geschlossen werden durch den Einsatz von Implantaten. Die Beklagte lehnte die Beihilfefähigkeit dieser Maßnahme ab. Der Kläger ließ die Behandlung durchführen und stellte am 21.01.2002 einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe. Die Behandlungskosten betrugen insgesamt 3.626,49 €. Hiervon verlangt der Kläger 70 % = 2.538,54 €. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, da sie die Beihilfefähigkeit der Implantate ablehnte.
Der Zahnarzt begründete die Behandlung mit Schreiben vom 26. Februar 2002 wie folgt:
Zweiseitiger Freiendfall bei fehlenden Zähnen 36, 37, 38 und 46, 47, 48.
Beidseitiger Stützzoneneinbruch bei antagonistisch vollbezahntem Oberkiefer. Zur sicheren Bissstützung und Entlastung der Kiefergelenke ist eine bilaterale, festsitzende Implantat-prothetische Rehabilitation indiziert.
Der Kläger meint, die Beihilfefähigkeit ergebe sich aus Ziff. 5.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 3 der Beihilfeverordnung (BVO). Dort heißt es:
Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen können nur in folgenden Fällen als notwendig angesehen werden:
a)...
b)einseitige Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8, 7 und 6 fehlen
c)...
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.538,54 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Implantate nicht beihilfefähig seien und verweist zur Begründung auf den Wortlaut der Ziff. 5.5 VV zu § 3 BVO.
Sie meint, eine einseitige Freiendlücke liege beim Kläger nicht vor, weil der Unterkiefer des Klägers zwei Freiendlücken aufweise. Somit fehle es an einer einseitigen Freiendlücke, die nur dann vorliege könne, wenn in dem Kiefer zahlenmäßig nur eine Freiendlücke vorhanden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 70 % der gesamt Behandlungskosten, d.h. 2.538,54 €, denn die Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung sind beihilfefähig.
Ziff 5.5 VV zu § 3 BVO gewährt unter lit. b) Beihilfe für Implantate bei Vorliegen einer einseitigen Freiendlücke. Der Streit der Parteien findet seine Grundlage in der unterschiedlichen Deutung des Begriffes der Einseitigkeit.
Die Beklagte versteht Einseitigkeit im Sinne von: auf der linken oder rechten Seite des Kiefers. Da der Kläger aber auf der linken und rechten Seite des Unterkiefers jeweils eine Freiendlücke aufweist, lehnt die Beklagte eine Beihilfefähigkeit der Implantate ab.
Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Unzweifelhaft steht der Begriff Einseitigkeit im Gegensatz zum Begriff Zweiseitigkeit. Fraglich ist aber, welche Seiten hier gemeint sind. Im menschlichen Gebiss gibt es nämlich nicht nur die Seiten links und rechts, sondern auch oben und unten. Dementsprechend unterteilt auch die Zahnmedizin das Gebiss in vier Quadranten: oben links, oben rechts, unten links und unten rechts. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass eine einseitige Freiendlücke immer dann fehlt, wenn die hintersten drei Zähne auf der linken oder rechten Seite des Ober- oder Unterkiefers fehlen und auf der gegenüberliegenden (der antagonistischen) zur Seite des anderen Kiefers die endsprechenden Zähne noch vorhanden sind. Eine zweiseitige Freiendlücke ist hingegen gegeben, wenn sich jeweils eine Freiendlücke im Ober- und Unterkiefer genau oben und unten gegenüber liegen. Somit liegt im Falle des Klägers nicht eine zweiseitige Freiendlücke vor, sondern jeweils einseitige Freiendlücken, die jeweils beihilfefähig sind. Der Wortlaut der Ziff. 5.5 lit. b) VV zu § 3 BVO beschränkt die Beihilfefähigkeit danach nicht auf das Vorliegen einer einzigen Freiendlücke. Denn der Wortlaut spricht nicht etwa von einer einzigen oder singulären Freiendlücke, sondern verwendet nur den Begriff der einseitigen Freiendlücke ohne jede zahlenmäßige Einschränkung. Für dieses Ergebnis sprechen auch kieferorthopädische Gründe. Weist nämlich ein Kiefer eine Freiendlücke auf, wie z.B. jeweils unten im Kiefer, so besteht ein Ungleichgewicht, wenn auf der jeweiligen Seite oben die Zähne noch vorhanden sind. Zutreffend führt hier der Zahnarzt des Klägers in seinem vorbenannten Schreiben aus:
Beidseitiger Stützzoneneinbruch bei antagonistisch vollbezahntem Zahnoberkiefer. Zur sicheren Bissstützung und Entlastung der Kiefergelenke ist eine bilaterale, festsitzende Implantat-prothetische Rehabilitation indiziert.
Eine solche medizinische Indikation liegt bei einer Freiendlücke jeweils oben und unten auf einer Kieferseite nicht vor. Die medizinische Indikation begründet somit die Beihilfefähigkeit.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Sie ist zugleich Wertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.