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Arbeitsgericht Düsseldorf·10 Ca 1987/16·20.07.2016

WissZeitVG-Befristung unwirksam bei Medienlabor-/IKM-Service ohne wissenschaftliche Dienstleistung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG. Streitig war, ob seine Tätigkeit im IKM-Service/Medienlabor als „wissenschaftliche Dienstleistung“ und damit als Tätigkeit „wissenschaftlichen Personals“ i.S.d. § 1 Abs. 1 WissZeitVG einzuordnen ist. Das ArbG Düsseldorf hielt die Befristung für unwirksam, weil die Aufgaben (Hilfestellung bei modernen Medien, Medienproduktion/-bearbeitung/-analyse) nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Zuschnitt aufweisen. Die Beklagte wurde zudem zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verurteilt.

Ausgang: Entfristungsklage erfolgreich; Befristung nach WissZeitVG unwirksam und Weiterbeschäftigung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ob eine Befristung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem inhaltlichen Zuschnitt der tatsächlich geschuldeten Dienstleistung und nicht nach der formellen Stellenbezeichnung.

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„Wissenschaftliches Personal“ i.S.d. § 1 Abs. 1 WissZeitVG ist nur, wer wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt; bei Mischtätigkeiten müssen wissenschaftliche Aufgaben zeitlich überwiegen oder das Arbeitsverhältnis prägen.

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Die Vermittlung von Kompetenzen im Einsatz moderner Medien sowie die Unterstützung von Lehrenden und Studierenden bei Produktion, Bearbeitung und Analyse audiovisueller Medien ist für sich genommen keine wissenschaftliche Dienstleistung i.S.d. WissZeitVG.

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Eine Lehrtätigkeit ist nur dann wissenschaftliche Tätigkeit, wenn sie über reine Unterrichtung ohne Wissenschaftsbezug hinausgeht und Raum für eigenständige Reflexion/Forschung lässt; pauschaler Vortrag zu Lehranteilen genügt insoweit nicht.

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Obsiegt der Arbeitnehmer mit dem Entfristungsantrag, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG§ 1 WissZeitVG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 756/16 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Das Leisten von Hilfestellungen bei dem Einsatz moderner Medien und die Vermittlung in der Produktion, Bearbeitung und Analyse audiovisueller Medien an Lehrende und Studierende unterfallen nicht dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 s. 1 WissZeitVG.

Tenor

1. Es wird festgestellt dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der am 28.03.2014 vereinbarten Befristung am 31.03.2016 endet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftliche Hilfskraft weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Streitwert: 16.000,00 Euro.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

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Der am 4. geborene Kläger studierte in den Fächern Germanistik und Geschichte und schloss diesen Studiengang mit dem Bachelor am 26. August 2009 ab. Seit dem 1. Mai 2009 ist er bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge zunächst als studentische Hilfskraft und später als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Die letzte Befristung erfolgte mit Vertrag vom 28. März 2014 für die Zeit bis zum 31. März 2016. Die Befristung erfolgte auf Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Mit Änderungsvertrag vom 11./14. August 2014 wurde für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. März 2016 eine Erhöhung der Arbeitszeit von 85 % auf 100 % vorgenommen. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt rund 4.000,00 Euro.

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Der Kläger wird im Bereich IKM-Service (Information, Kommunikation, Medien) der philosophischen Fakultät der Beklagten beschäftigt und ist dort vornehmlich im Bereich des Medienlabors tätig. Der IKM-Service ist dem Dekanat der Fakultät zugeordnet. Die Aufgaben dieser Einrichtung liegen in der Unterstützung der Lehrenden und Studierenden bei der digitalen Informationsversorgung und der Bereitstellung von unterschiedlichsten Programmen für den Einsatz im Lehrbetrieb. Das Medienlabor selbst ist eine wissenschaftliche Lehreinrichtung, die für Dozenten und Studierende Medien im Audio- und Videobereich bereitstellt und diesen Personen Kompetenzen in der Anwendung und Analyse dieser Medien vermittelt. Dabei begleitet das Medienlabor Seminare und Projekte, die auf den Einsatz dieser Medien ausgerichtet sind. Ausweislich des seitens der Beklagten erstellten Zeugnisentwurfs durch den Vorgesetzten des Klägers bestanden die dem Kläger übertragenen Aufgaben maßgeblich darin, das Medienlabor zu konzipieren und den Betrieb aufrecht zu erhalten. Dem Kläger oblagen dabei auch die Betreuung von Studierenden und Dozenten bei der Entwicklung neuer Lehr- und Lernformen in den digitalen Bereichen sowie die Entwicklung von methodischen Workflows der Medienproduktion. Nach § 1 des Arbeitsvertrages oblagen dem Kläger als wissenschaftlichem Mitarbeiter zudem auch vier Semesterwochenstunden Lehre.

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Mit seiner am 11. April 2015 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der letzten Befristung. Er hält die Befristung für unwirksam, da der persönliche Geltungsbereich des WissZeitVG nicht eröffnet sei. Zum wissenschaftlichen Personal gehörten diejenigen Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hätten. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Er strebe weder eine Promotion an noch übe er Tätigkeiten aus, die seiner wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dienen würden. Seine Tätigkeit bestehe zu 20% aus dem Antrags- und Berichtswesen, zu 40% aus administrativen Tätigkeiten, zu 30% aus administrativen Tätigkeiten im Bereich des Medienlabors und zu 10% aus lehrbezogenen Tätigkeiten. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger behaupteten Tätigkeiten wird auf die Seiten 4 und 5 der Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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1.              festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der am 28. März 2014 vereinbarten Befristung am 31. März 2016 beendet worden ist;

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2.              im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftliche Hilfskraft weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die Befristung für wirksam. Eine der Hauptaufgaben des Klägers habe in der Entwicklung methodischer und professioneller Workflows in der Medienproduktion gelegen. In diesem Bereich seien von ihm IT-Prozesse als Workflow für den zielgerichteten Einsatz von Technik und Know-how bei der Erstellung eines Films von der Idee bis zur Sendung konzipiert und mitentwickelt worden. Da sich die digitale Medienproduktion in einem ständigen Wandel und einer Entwicklung befinde, müssten diese neuen Entwicklungen verarbeitet werden und bei der Optimierung auch die eigenen Erkenntnisse, die in vorherigen Produktionen gewonnen worden seien, umgesetzt werden. Der Kläger habe diese Aufgabe in Zusammenarbeit und im Diskurs mit anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern des Medienlabors durchgeführt. Durch das unterschiedliche Fachwissen seien in der Zusammenarbeit neue Eindrücke entstanden, die zu einem Erkenntnisgewinn geführt hätten oder auch die eigenen Ansätze infrage gestellt hätten und so Gelegenheit gegeben hätten, die eigene Arbeit zu reflektieren. Die Aufgaben des Klägers hätten außerdem maßgeblich die Vermittlung von Fachwissen und Fähigkeiten der Medienproduktion an die Studierenden und Lehrenden in der philosophischen Fakultät umfasst. Er habe dafür zum einen die Webinhalte des Medienlabors erstellt und eigens produzierte Video-Tutorials entwickelt, um die notwendigen Techniken und Workflows für die Erstellung eigener Produktionen online weiterzugeben. Er sei maßgeblich daran beteiligt gewesen, die unterschiedlichen Formen von Lehrveranstaltungen an die Digitalisierung anzupassen sowie Seminare hinsichtlich der Medienpraxis zu überarbeiten. Schließlich habe zu seinen Aufgaben auch die Betreuung von Studierenden bei Projekten in der Medienproduktion außerhalb von Seminaren gezählt. Hier habe er auf die individuellen Thematiken eingehen müssen und die vorhandenen Standardtechniken an die jeweiligen Bedürfnisse und Schwerpunkte des Projektes anpassen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I.

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Die Befristung des Arbeitsvertrages ist unwirksam. Sie ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG  gerechtfertigt, da der Kläger nicht „wissenschaftliches Personal“ ist und keine wissenschaftliche Dienstleistung erbringt.

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1.              Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt sich der Begriff des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – Rn. 35, NZA 2011, 1280; BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – Rn. 35, NZA 2011, 1280; BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (BAG 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – Rn. 35, NZA 2011, 1280).

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2.              In Anwendung dieser Grundsätze erbringt der Kläger – den Sachvortrag der Beklagten zu den von ihm erbrachten Aufgaben als richtig unterstellt – keine wissenschaftlichen Dienstleistungen.

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a)              Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Anstreben einer Promotion oder Habilitation keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des WissZeitVG ist. Da das Gesetz jedoch im Grunde nur auf solche Personen Anwendung finden soll, die sich in einer Qualifikationsphase befinden, zielt die Beschäftigung jedenfalls im Regelfall auf den Abschluss einer Promotion oder Habilitation (vgl. ArbG Dortmund 19. September 2012 – 8 Ca 2498/12; NK-GA/Boemke § 1 WissZeitVG Rn. 8 f.). Ein wissenschaftlich Beschäftigter zeichnet sich dadurch aus, dass er wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre erbringt, die zur Vorbereitung einer Promotion oder zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen als auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation zumindest förderlich sind (vgl. KR/Treber 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 43). Nach dem Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei den Tätigkeiten des Klägers durchgängig um solche im „IT- und Medienbereich“. Diese Tätigkeiten haben jedoch mit dem vom Kläger abgeschlossenen Studium in den Fächern Germanistik und Geschichte überhaupt nichts zu tun. Insoweit besteht für den Kläger auch nicht die Möglichkeit, sich in dem eingesetzten Bereich wissenschaftlich zu qualifizieren.

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b)              Die Tätigkeiten des Klägers lassen sich zusammengefasst so umschreiben, dass er den Lehrenden und Studierenden Hilfestellungen bei dem Einsatz moderner Medien gibt und Kompetenzen in der Produktion, Bearbeitung und Analyse audiovisueller Medien vermittelt. Hierfür mag zwar ein IT-spezifisches Fachwissen oder technisches Fachwissen von Nöten sein. Dies alleine macht die Tätigkeit jedoch noch nicht zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Es mag sein, dass die digitale Entwicklung einem ständigen Wandel unterlegen ist. Dies trifft indes für zahlreiche Berufe zu, bei denen der Arbeitnehmer sich jeweils mit diesem Wandel auseinandersetzen muss, ohne dass es sich bei seiner Tätigkeit hierdurch um eine wissenschaftliche Tätigkeit handelt.

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c)              Die Behauptung der Beklagten, die lehrbezogenen Tätigkeiten des Klägers machten 30-35 % seiner Arbeitszeit aus, ist unsubstantiiert. Soweit sie behauptet, dass der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages zu vier Semesterwochenstunden Lehre verpflichtet sei, legt die Beklagte bereits nicht dar, welche konkreten Vorlesungen oder Seminare der Kläger gehalten haben soll und dass es sich hierbei um eine Lehrtätigkeit handelt, die über eine rein unterrichtende Tätigkeit ohne Wissenschaftsbezug hinausgeht.

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II.

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Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 27. Februar 1985 GS 1/84 – BAGE 48, 122) hat der Kläger im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag bzw. dem Entfristungsantrag einen Anspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen weiter beschäftigt zu werden.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.

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E.