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Arbeitsgericht Düsseldorf·1 Ca 7594/11·05.07.2012

Bauleiter-Eingruppierung: Höhergruppierung nach GBV scheitert an Merkmalen und § 77 Abs. 3 BetrVG

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte als Bauleiter Differenzvergütung und eine Höhergruppierung von der internen Gehaltsgruppe D in die Gruppe F (hilfsweise E) nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Das Gericht hielt mehrere Feststellungs- und Folgeanträge mangels Bestimmtheit und wegen fehlenden Feststellungsinteresses für unzulässig. Im Übrigen wies es die Klage ab, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass höherwertige Tätigkeiten mit Entscheidungsverantwortung zeitlich überwiegend (>50 %) anfielen. Zudem könne aus der GBV schon wegen § 77 Abs. 3 BetrVG kein konkreter Vergütungszahlungsanspruch hergeleitet werden.

Ausgang: Klage auf Höhergruppierung und Differenzvergütung abgewiesen; mehrere Anträge zudem als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungs- und Leistungsanträge zur „ordnungsgemäßen Eingruppierung“ sind unzulässig, wenn aus dem Antrag nicht hinreichend bestimmt hervorgeht, welche konkrete Handlung bzw. welche konkrete Zahlung geschuldet sein soll, insbesondere bei Entgeltbändern mit Bandbreiten.

2

Ein Feststellungsantrag ist regelmäßig subsidiär und mangels Feststellungsinteresses unzulässig, wenn der Kläger eine auf Vornahme einer Handlung gerichtete Leistung (z.B. Eingruppierungsakt) erreichen kann und muss.

3

Für die zutreffende Eingruppierung bei gemischten Tätigkeiten ist maßgeblich, ob die höherwertigen Tätigkeitsmerkmale zeitlich überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % der Arbeitszeit, erfüllt werden; geringfügige höherwertige Tätigkeiten prägen den Arbeitsplatz nicht.

4

Wer eine höhere Eingruppierung begehrt, hat substantiiert darzulegen, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang verrichtet werden und weshalb diese die höherwertigen Merkmale (insbesondere Entscheidungsverantwortung/fachliche Verantwortung) erfüllen; pauschale Schätzungen genügen nicht.

5

Arbeitsentgelte, die tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können grundsätzlich nicht wirksam Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 BetrVG); aus einer insoweit unwirksamen Betriebsvereinbarung lassen sich keine konkreten Vergütungszahlungsansprüche herleiten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 28g SGB IV§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 495 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 256 ZPO§ 77 Abs. 4 BetrVG

Leitsatz

.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 82.941,65 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die zutreffende Eigruppierung des Klägers, der derzeit der betriebsinternen Vergütungsgruppe D zugeordnet ist.

3

Der Kläger ist als Bauleiter für die Zustandsüberwachung in der Region Nord zusammen mit anderen Bauleitern tätig. Er ist seinem Teamleiter, Herrn I., unterstellt. Er ist dabei an Vorgaben für die Planung/Realisierung/Wartung von Bauvorhaben an Mobilfunkstandorten gebunden. Im Bedarfsfall kann der Kläger entsprechende Aufträge an externe Firmen jeweils erst nach interner Bedarfsanforderung und Freigabe durch seinen Vorgesetzten erteilen; ausgenommen hiervon sind eilige Störfälle, in denen eine nachträgliche Freigabe genügt.

4

Die Tätigkeit eines Bauleiters mit dem Funktionscode 429 erlaubt nach der maßgeblichen Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2010 eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppen D, E oder F.

5

In der Gesamtbetriebsvereinbarung werden nicht nur die Eingruppierungsgrundsätze, sondern auch für jede Gehaltsgruppe ein Entgeltband mit entsprechenden Euro-Beträgen geregelt.

6

Die Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf mit der Folge, dass für eine Eingruppierung jeweils auch die Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sein müssen.

7

Die Entgeltgruppe E unterscheidet sich von der Gruppe D dadurch, dass der Arbeitnehmer mit Entscheidungsverantwortung tätig sein muss, Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art und zusätzlich zu einer Jaka-Ausbildung und einer einschlägigen nachweisbaren Berufserfahrung oder einer erweiterten Ausbildung besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben muss. Speziell für den Bereich des Bauleiters ist erforderlich, dass er mit fachlicher Verantwortung handelt.

8

Darüber hinausgehend ist für die Entgeltgruppe F die weitgehende Selbständigkeit erforderlich sowie die Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter. Von ihm werden gründliche Fachkenntnisse über mehrere Sachgebiete erwartet; die Baubegehung, - Vorbereitung, - Begleitung und - Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen müssen selbständig durchgeführt werden.

9

Wegen der Einzelheiten der Eingruppierungsmerkmale wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Gesamtbetriebsvereinbarung nebst Anlagen verwiesen.

10

Mit seiner am 23.12.2011 per Telefax beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein vorprozessual erfolgloses Begehren auf Höhergruppierung weiter.

11

Er ist der Auffassung, er sei zutreffend in die Vergütungsgruppe F einzugruppieren und verlangt Zahlung von Differenzvergütungen.

12

Seine Vergütungsdifferenz berechnet der Kläger in erster Linie nach dem Unterschied der beiden Entgeltbeträge, die sich bei einer entsprechenden Quotierung ergeben. Der Kläger errechnet, dass er innerhalb des Vergütungsbandes der Gruppe D etwa 94 % an Vergütung erzielt und überträgt diesen Prozentsatz auf das Maximalgehalt der Gruppe F. Hilfsweise orientiert er sich an den Vergütungssätzen für die Entgeltgruppe E.

13

Bezüglich der Berechnung besteht zwischen den Parteien kein Streit.

14

Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe F. Er bearbeite weitgehend selbständig ein gesamtes Netz, wobei er unter Netz den von ihm zusammen mit einem Kollegen betreuten Bereich Nord versteht, er übe Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art aus, die er weitgegend selbständig und verantwortlich löse und dabei gründliche Fachkenntnisse über mehrere Sachgebiete ebenso habe wie die Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter. Hierzu genüge die vorhandene Fähigkeit; tatsächlich unterweise er keine anderen Mitarbeiter, was auch nicht erforderlich sei.

15

Unter Hinweis auf die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung macht er geltend, dass auch nach Auffassung der Beklagten er das gesamte System der Zustandsüberwachung und das gesamte System der Mängelbeseitigung bearbeite.

16

Im Monat März habe er 35,4 % seiner Arbeitszeit für Standortsperrungen und Entsperrungen aufgewendet, 27 % für Tätigkeiten als Qualitätsmanager, 16 % für Zustandsüberwachung, 8,2 % für die Bearbeitung von ad hoc-Mängeln und 11 % für Baumaßnahmen aufgewandt. Bis zur Ernennung zum Qualitätsmanager am 24.02.2012 habe er die hierfür aufgewendeten Tätigkeiten von 27 % seiner Arbeitszeit ebenfalls für Standortsperrungen bzw. Entsperrungen sowie die Bearbeitung von Mängeln der Prioritätsstufe A aufgewendet. Insgesamt ergebe sich, dass er zu etwa 60 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten verrichte bzw. verrichtet habe, in denen ein erheblicher eigener Entscheidungsspielraum besteht.

17

In den geschätzten 60 % seiner Arbeitszeit für Standortsperrungen sei sowohl die Mängelaufnahme wie auch letztlich die Beseitigung der Mängel erfasst.

18

Der Kläger beantragt:

19

1.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.941,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

20

aus € 1.494,36 seit dem 02.02.2008,

21

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.03.2008,

22

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.04.2008,

23

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.05.2008,

24

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.06.2008,

25

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.07.2008,

26

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.08.2008,

27

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.09.2008,

28

aus weiteren 1.201,51 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008,

29

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.10.2008,

30

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.11.2008,

31

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.12.2008,

32

aus weiteren 1.494,36 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008,

33

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.01.2009

34

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.02.2009,

35

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.03.2009,

36

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.04.2009,

37

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.05.2009,

38

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.06.2009,

39

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.07.2009,

40

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.08.2009,

41

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.09.2009,

42

aus weiteren 1.315,64 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009,

43

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.10.2009,

44

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.11.2009,

45

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.12.2009,

46

aus weiteren 1.494,36 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009,

47

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.01.2010,

48

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.02.2010,

49

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.03.2010,

50

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.04.2010,

51

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.05.2010,

52

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.06.2010,

53

aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.07.2010,

54

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.08.2010,

55

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.09.2010,

56

aus weiteren 1.055,02 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010,

57

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.10.2010,

58

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.11.2010,

59

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.12.2010,

60

aus weiteren 1.524,65 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010,

61

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.01.2011,

62

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.02.2011,

63

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.03.2011,

64

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.04.2011,

65

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.05.2011,

66

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.06.2011,

67

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.07.2011,

68

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.08.2011,

69

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.09.2011,

70

aus weiteren 1.056,96 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011,

71

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.10.2011,

72

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.11.2011,

73

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.12.2011,

74

aus weiteren 1.524,65 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011,

75

aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.01.2012,

76

zu zahlen.

77

2.H i l f s w e i s e , für den Fall des Scheiterns des Antrags zu 1. wird beantragt:

78

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 69.663,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

79

aus 1.251,76 € brutto seit dem 02.02.2008,

80

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.03.2008,

81

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.04.2008,

82

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.05.2008,

83

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.06.2008,

84

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.07.2008,

85

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.08.2008,

86

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.09.2008,

87

aus weiteren 1.099,37 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008,

88

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.10.2008,

89

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.11.2008,

90

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.12.2008,

91

aus weiteren 1.251,76 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008,

92

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.01.2009,

93

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.02.2009,

94

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.03.2009,

95

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.04.2009,

96

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.05.2009,

97

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.06.2009,

98

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.07.2009,

99

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.08.2009,

100

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.09.2009,

101

aus weiteren 1.203,79 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009,

102

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.10.2009,

103

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.11.2009,

104

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.12.2009,

105

aus weiteren 1.251,76 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009,

106

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.01.2010,

107

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.02.2010,

108

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.03.2010,

109

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.04.2010,

110

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.05.2010,

111

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.06.2010,

112

aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.07.2010,

113

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.08.2010,

114

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.09.2010,

115

aus weiteren 883,50 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010,

116

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.10.2010,

117

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.11.2010,

118

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.12.2010,

119

aus weiteren 1.276,78 € (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010,

120

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.01.2011.

121

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.02.2011,

122

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.03.2011,

123

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.04.2011,

124

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.05.2011,

125

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.06.2011,

126

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.07.2011,

127

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.08.2011,

128

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.09.2011,

129

aus weiteren 885,13 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011,

130

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.10.2011,

131

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.11.2011,

132

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.12.2011,

133

aus weiteren 1.276,78 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011,

134

aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.02.2012,

135

zu zahlen.

136

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2008 in die Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 20.06.2000 in die Gehaltsgruppe F ordnungsgemäß entsprechend der von ihm durchgeführten tatsächlichen Tätigkeiten einzugruppieren.

137

4.Für den Fall des Obsiegens im Hinblick auf den Antrag zu 3. wird beantragt:

138

Die Beklagte wird verurteilt, ihm den sich aus der ordnungsgemäßen Eingruppierung ergebenden monatlichen Differenzlohn brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

139

5.H i l f s w e i s e , nur für den Fall des Scheiterns der Anträge zu 1. bis 4. :

140

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2008 in die Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 ordnungsgemäß entsprechend der von ihm durchgeführten tatsächlichen Tätigkeiten in die korrekte Gehaltsgruppe einzugruppieren.

141

6.Für den Fall des Obsiegens im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 5. wird beantragt:

142

Die Beklagte wird verurteilt, ihm den sich aus der ordnungsgemäßen Eingruppierung gemäß Nr. 5 ergebenden monatlichen Differenzlohn brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

143

7.Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird beantragt:

144

Die Beklagte wird verurteilt, ihm ab dem 01.01.2012 jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von € 5.144,87 brutto zu zahlen.

145

8.Für den Fall des Obsiegens des Antrags zu 2. wird beantragt:

146

Die Beklagte wird verurteilt, ihm ab dem 01.01.2012 jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von € 4.897,00 brutto zu zahlen.

147

9.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seine sich ergebende Einkommensteuermehrbelastung im Jahre des Zuflusses der Bruttobeträge nach den Anträgen zu Nr. 1., 2., 4., und 6. zu zahlen, die im Vergleich zu einer korrekten Steuerabführung der Bruttobeträge aus den Anträgen Nr. 1., 2., 4., und 6. in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 ihm entsteht.

148

10.Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 an die Versicherungsträger gemäß den Bruttobeträgen aus den Anträgen zu Nr. 1., 2., 4., 6., 7., und 8. nachzuentrichten hat.

149

11.Es wird festgestellt, dass sofern die Beklagte dies Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 an die Versicherungsträger gemäß den Bruttobeträgen aus dem Antrag zu 1., 2., 4., 6., 7. und 8. nachentrichtet, ein Einbehalt der Arbeitnehmeranteile seitens der Beklagten zu Lasten des Klägers gemäß § 28 g SGB IV nicht stattfindet.

150

12.H i l f s w e i s e , für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2008 in die Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2008 in der jeweils gültigen Fassung in die Gehaltsgruppe E ordnungsgemäß einzugruppieren.

151

13.H i l f s w e i s e , für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3., die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 40,138,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

152

aus € 685,26 brutto seit dem 02.02.2008,

153

aus weiteren € 685, 26 brutto seit dem 02.03.2008,

154

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.04.2008,

155

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.05.2008,

156

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.06.2008,

157

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.07.2008,

158

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.08.2008,

159

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.09.2008,

160

aus weiteren € 550,76 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008,

161

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.10.2008,

162

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.11.2008,

163

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.12.2008,

164

aus weiteren € 685,26 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008,

165

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.01.2009,

166

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.02.2009,

167

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.03.2009,

168

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.04.2009,

169

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.05.2009,

170

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.06.2009,

171

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.07.2009,

172

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.08.2009,

173

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.09.2009,

174

aus weiteren € 603,08 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009,

175

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.10.2009,

176

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.11.2009,

177

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.12.2009,

178

aus weiteren € 685,26 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009,

179

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.01.2010,

180

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.02.2010,

181

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.03.2010,

182

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.04.2010,

183

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.05.2010,

184

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.06.2010,

185

aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.07.2010,

186

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.08.2010,

187

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.09.2010,

188

aus weiteren € 483,99 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010,

189

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.10.2010,

190

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.11.2010,

191

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.12.2010,

192

aus weiteren € 699,47 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010,

193

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.01.2011,

194

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.02.2011,

195

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.03.2011,

196

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.04.2011,

197

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.05.2011,

198

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.06.2011,

199

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.07.2011,

200

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.08.2011,

201

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.09.2011,

202

aus weiteren € 484,88 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011,

203

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.10.2011,

204

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.11.2011,

205

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.12.2011,

206

aus weiteren € 699,47 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011,

207

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.01.2012,

208

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.02.2012,

209

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.03.2012,

210

aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.04.2012,

211

zu zahlen.

212

Die Beklagte beantragt,

213

die Klage abzuweisen.

214

Die Beklagte sieht den Kläger zutreffend in die Gehaltsgruppe D eingruppiert.

215

Die vom Kläger angegebenen Zeitanteile könnten schon deswegen nicht stimmen, weil der Kläger seine erheblichen Fahrtzeiten nicht berücksichtigt habe.

216

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst diverser Anlagen Bezug genommen.

217

Das Gericht hat dem Kläger durch verkündeten Beschluss vom 28.02.2012 Gelegenheit gegeben, näher darzustellen, inwiefern von ihm höherwertige Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit verrichtet werden.

218

Der Kläger hat hierauf - wie ausgeführt - eine Schätzung seiner Arbeitszeitanteile für März 2012 dargestellt.

Entscheidungsgründe

220

I.

221

Die Klageanträge zu 3., 4., 5., 6. und 12. sind unzulässig.

222

1.

223

Sie sind schon entgegen §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt.

224

a)

225

Das Bestimmtheitserfordernis folgt zum einen daraus, dass die Grenzen der Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung feststehen müssen. Zum anderen ist die Bestimmtheit des Antrages zwingende Voraussetzung für entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei einem gleichlautenden Tenor. Der Schuldner muss bei einer gerichtlichen Entscheidung klar wissen, was von ihm nun zu veranlassen ist. Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens muss festgestellt werden können, ob der Schuldner die titulierte Verbindlichkeit erfüllt hat oder nicht.

226

b)

227

Dies ist bei den genannten Klageanträgen nicht der Fall. Was genau unter "ordnungsgemäß" in den Anträgen zu 3., 5., und 12. zu verstehen ist, wird aus einer gleichlautenden Tenorierung nicht deutlich. Entsprechend gilt dies auch für die Zahlungsbegehren in den Anträgen zu 4. und 6. Was genau die Schuldnerin im Fall einer gleichlautenden Verurteilung zu leisten hätte, folgt aus einem gleichlautenden Tenor nicht. Hinzu tritt, dass unstreitig innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppen eine Bandbreite existiert, innerhalb derer die konkrete Vergütung letztlich festgelegt wird. Aus einer "ordnungsgemäßen" Eingruppierung folgt demgemäß nicht zwangsläufig die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Vergütungsbetrages.

228

2.

229

Bei den Anträgen zu 3., 5. und 12. tritt hinzu, dass ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO weder erkennbar noch dargelegt worden ist. Nach dem gestellten Antrag geht der Kläger erkennbar von einer Leistungspflicht der Beklagten ("einzugruppieren") aus. Dann genießt eine Leistungsantrag Priorität. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs eines Leistungsantrages vor einem Feststellungsantrag, da nur hierdurch ein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen werden kann.

230

Ein Feststellungsinteresse wäre allenfalls zu bejahen, wenn der Kläger der Auffassung wäre, er wäre zwangsläufig in eine bestimmte Vergütungsgruppe kraft normativer Wirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG eingruppiert und es bedürfe hierfür keiner Handlung der Beklagten in Gestalt eines Eingruppierungsaktes. Dies ist jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall, so dass die dahingehenden Feststellungsanträge subsidiär gegenüber den entsprechenden Leistungsanträgen wären.

231

II.

232

Im Übrigen ist die Klage (auch soweit sie unzulässig ist) unbegründet.

233

Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der begehrten anderen Eingruppierung verlangen.

234

1.

235

Die Gerichte für Arbeitssachen sind für Streitigkeiten über die Eingruppierung zuständig; nach Nr. 6 der GBV existiert zwar ein paritätischer Ausschuss, dieser ist jedoch nicht für Eingruppierungsstreitigkeiten zuständig. Damit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

236

2.

237

Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag nicht fehlerhaft in die Vergütungsgruppe D eingruppiert.

238

a)

239

Der Kläger erfüllt die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe F nicht; es fehlt schon an der erforderlichen Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe E. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung in die Gruppe F auf jeden Fall ist, dass der Kläger die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe E erfüllt. Dies ist nach seinem Vortrag nicht der Fall; das Gericht hat dem Kläger ausdrücklich Gelegenheit gegeben, hierzu detailliert und ergänzend Ausführungen zu machen. Dies ist bis auf die vom Kläger kursorisch vorgenommene Schätzung unterblieben.

240

b)

241

Nach der insoweit einschlägigen Anlage 2.4 zur Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 (nachfolgend GBV genannt) ist für die Vergütungsgruppe E Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer mit Entscheidungsverantwortung handelt. Konkret für den Funktionscode 429 (Bauleiter) bedeutet dies, dass der Kläger Baubegehung, -Vorbereitung, -Begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung durchzuführen hätte. An dieser Stelle kann dahin stehen, ob der Kläger mehr als ein spezielles Segment eines Systems bearbeitet und inwieweit dies trotz der zu beachtenden Vorgaben selbständig geschieht. Selbst für die ad hoc-Beauftragungen zur Mängelbeseitigung unstreitig Vorgaben (Anlage K 12), die die selbständige eigenverantwortliche Ausführung der Arbeiten einschränken. Dies mag indes dahinstehen.

242

c)

243

Jedenfalls fehlt es an einer substantiierten Darstellung des Klägers dahingehend, dass seine Tätigkeiten zu mehr als 50 % mit entsprechender Entscheidungsverantwortung auszuführen sind.

244

Nach allgemeinen Eingruppierungsregeln folgt die zutreffende Zuordnung zu einer entsprechenden Entgeltordnung durch die Tätigkeiten, die mehrheitlich ausgeübt werden. Bei Arbeitsplätzen, an denen mehrere Tätigkeiten verrichtet werden, die unterschiedliche Anforderungen stellen, kommt es stets darauf an, ob die höherwertigen Arbeiten zu mehr als 50 % der Arbeitszeit verrichtet werden. Tätigkeiten, die nur in geringem Umfang ausgeübt werden, prägen das Tätigkeitsfeld nicht und sind demgemäß für die Ermittlung der zutreffenden Eingruppierung irrelevant.

245

In Übereinstimmung mit dem Kläger mag davon auszugehen sein, dass dies in Fällen der Störungsbeseitigung der Fall ist, weil hier unmittelbar auf die Störung in eine sachgerechten Weise reagiert werden muss. Der Kläger muss an dieser Stelle ad hoc die Entscheidung darüber treffen, was genau zu veranlassen ist. Es fehlt jedoch an einer Darstellung bezüglich des zeitlichen Umfangs. Soweit der Kläger hierzu pauschal geltend macht, der Zeitanteil hierfür habe bis Februar etwa 60 % betragen, genügt er seiner Darlegungslast keineswegs. Wie wenig belastbar diese Schätzung ist, zeigt, dass er ab März mit 27 % seiner Arbeitszeit Maßnahmen der allgemeinen Qualitätskontrolle durchführt. Inwieweit hierbei eine Entscheidungsverantwortung erforderlich ist, wird vom Kläger nicht näher ausgeführt. Zugleich bedeutet dies indes, dass der Tätigkeitsbereich der Störungsbeseitigung nur noch 1/3 seiner Arbeitszeit ausmacht (60 % - 27 % = 33 %). Inwiefern diese qualifizierteren Tätigkeiten nunmehr in nur noch 33 % der Arbeitszeit zu bewältigen sind, wird vom Kläger auch nicht weiter ausgeführt. Ein solch deutlicher Rückgang ist völlig unplausibel.

246

3.

247

Die Klage ist für den Zeitraum bis Januar 2010 auch deshalb unbegründet, da nach seinem eigenen Vortrag erst seit Mitte Februar 2010 ihm die alleinige und eigenständige Beurteilung, was ein Mangel der Prioritätsstufe A ist und somit zur Standortsperrung führt, zugewiesen wurde. Vor diesem Zeitpunkt kann von den erforderlichen 50 % für eine eigenverantwortliche Tätigkeit keineswegs ausgegangen werden. Sie findet auch keine Stütze in dem Vortrag des Klägers.

248

4.

249

Soweit der Kläger schließlich auf seine zweimalige Ernennung zum Etagenhelfer hinweist, ist dies erkennbar nicht relevant für die begehrte Eingruppierung.

250

5.

251

Eine konkrete Vergütungszahlung kann der Kläger überdies schon wegen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht beanspruchen.

252

a)

253

Nach dieser Bestimmung können Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Vorliegend existiert unstreitig sogar ein Haustarifvertrag, der indes (noch) nicht auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangt. Gleichwohl liegt damit mindestens Tarifüblichkeit im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG vor mit der Folge, dass die GBV insoweit unwirksam ist.

254

b)

255

Dafür, dass der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zugelassen hat (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) hat der Kläger nichts vorgetragen.

256

c)

257

Überdies erfolgt die konkrete Entgeltfindung innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten von der Beklagten unter Beachtung bestimmten Kriterien, wie dies in Nr. 3 der GBV näher dargelegt ist. Der Kläger kann also nicht einfach - wie er es getan hat - seine "Quote" auf eine höhere Entgeltgruppe übertragen.

258

III.

259

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO, 63 GKG. Für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.

Rechtsmittelbelehrung

261

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

262

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

263

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

264

Ludwig-Erhard-Allee 21

265

40227 Düsseldorf

266

Fax: 0211-7770 2199

267

eingegangen sein.

268

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

269

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

270

1.Rechtsanwälte,

271

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

272

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Orga-

273

nisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

274

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

275

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

276

Q.