Bauleiter-Eingruppierung: Höhergruppierung nach GBV scheitert an Merkmalen und § 77 Abs. 3 BetrVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte als Bauleiter Differenzvergütung und eine Höhergruppierung von der internen Gehaltsgruppe D in die Gruppe F (hilfsweise E) nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Das Gericht hielt mehrere Feststellungs- und Folgeanträge mangels Bestimmtheit und wegen fehlenden Feststellungsinteresses für unzulässig. Im Übrigen wies es die Klage ab, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass höherwertige Tätigkeiten mit Entscheidungsverantwortung zeitlich überwiegend (>50 %) anfielen. Zudem könne aus der GBV schon wegen § 77 Abs. 3 BetrVG kein konkreter Vergütungszahlungsanspruch hergeleitet werden.
Ausgang: Klage auf Höhergruppierung und Differenzvergütung abgewiesen; mehrere Anträge zudem als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungs- und Leistungsanträge zur „ordnungsgemäßen Eingruppierung“ sind unzulässig, wenn aus dem Antrag nicht hinreichend bestimmt hervorgeht, welche konkrete Handlung bzw. welche konkrete Zahlung geschuldet sein soll, insbesondere bei Entgeltbändern mit Bandbreiten.
Ein Feststellungsantrag ist regelmäßig subsidiär und mangels Feststellungsinteresses unzulässig, wenn der Kläger eine auf Vornahme einer Handlung gerichtete Leistung (z.B. Eingruppierungsakt) erreichen kann und muss.
Für die zutreffende Eingruppierung bei gemischten Tätigkeiten ist maßgeblich, ob die höherwertigen Tätigkeitsmerkmale zeitlich überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % der Arbeitszeit, erfüllt werden; geringfügige höherwertige Tätigkeiten prägen den Arbeitsplatz nicht.
Wer eine höhere Eingruppierung begehrt, hat substantiiert darzulegen, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang verrichtet werden und weshalb diese die höherwertigen Merkmale (insbesondere Entscheidungsverantwortung/fachliche Verantwortung) erfüllen; pauschale Schätzungen genügen nicht.
Arbeitsentgelte, die tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können grundsätzlich nicht wirksam Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 BetrVG); aus einer insoweit unwirksamen Betriebsvereinbarung lassen sich keine konkreten Vergütungszahlungsansprüche herleiten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 82.941,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eigruppierung des Klägers, der derzeit der betriebsinternen Vergütungsgruppe D zugeordnet ist.
Der Kläger ist als Bauleiter für die Zustandsüberwachung in der Region Nord zusammen mit anderen Bauleitern tätig. Er ist seinem Teamleiter, Herrn I., unterstellt. Er ist dabei an Vorgaben für die Planung/Realisierung/Wartung von Bauvorhaben an Mobilfunkstandorten gebunden. Im Bedarfsfall kann der Kläger entsprechende Aufträge an externe Firmen jeweils erst nach interner Bedarfsanforderung und Freigabe durch seinen Vorgesetzten erteilen; ausgenommen hiervon sind eilige Störfälle, in denen eine nachträgliche Freigabe genügt.
Die Tätigkeit eines Bauleiters mit dem Funktionscode 429 erlaubt nach der maßgeblichen Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2010 eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppen D, E oder F.
In der Gesamtbetriebsvereinbarung werden nicht nur die Eingruppierungsgrundsätze, sondern auch für jede Gehaltsgruppe ein Entgeltband mit entsprechenden Euro-Beträgen geregelt.
Die Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf mit der Folge, dass für eine Eingruppierung jeweils auch die Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sein müssen.
Die Entgeltgruppe E unterscheidet sich von der Gruppe D dadurch, dass der Arbeitnehmer mit Entscheidungsverantwortung tätig sein muss, Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art und zusätzlich zu einer Jaka-Ausbildung und einer einschlägigen nachweisbaren Berufserfahrung oder einer erweiterten Ausbildung besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben muss. Speziell für den Bereich des Bauleiters ist erforderlich, dass er mit fachlicher Verantwortung handelt.
Darüber hinausgehend ist für die Entgeltgruppe F die weitgehende Selbständigkeit erforderlich sowie die Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter. Von ihm werden gründliche Fachkenntnisse über mehrere Sachgebiete erwartet; die Baubegehung, - Vorbereitung, - Begleitung und - Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen müssen selbständig durchgeführt werden.
Wegen der Einzelheiten der Eingruppierungsmerkmale wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Gesamtbetriebsvereinbarung nebst Anlagen verwiesen.
Mit seiner am 23.12.2011 per Telefax beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein vorprozessual erfolgloses Begehren auf Höhergruppierung weiter.
Er ist der Auffassung, er sei zutreffend in die Vergütungsgruppe F einzugruppieren und verlangt Zahlung von Differenzvergütungen.
Seine Vergütungsdifferenz berechnet der Kläger in erster Linie nach dem Unterschied der beiden Entgeltbeträge, die sich bei einer entsprechenden Quotierung ergeben. Der Kläger errechnet, dass er innerhalb des Vergütungsbandes der Gruppe D etwa 94 % an Vergütung erzielt und überträgt diesen Prozentsatz auf das Maximalgehalt der Gruppe F. Hilfsweise orientiert er sich an den Vergütungssätzen für die Entgeltgruppe E.
Bezüglich der Berechnung besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe F. Er bearbeite weitgehend selbständig ein gesamtes Netz, wobei er unter Netz den von ihm zusammen mit einem Kollegen betreuten Bereich Nord versteht, er übe Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art aus, die er weitgegend selbständig und verantwortlich löse und dabei gründliche Fachkenntnisse über mehrere Sachgebiete ebenso habe wie die Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter. Hierzu genüge die vorhandene Fähigkeit; tatsächlich unterweise er keine anderen Mitarbeiter, was auch nicht erforderlich sei.
Unter Hinweis auf die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung macht er geltend, dass auch nach Auffassung der Beklagten er das gesamte System der Zustandsüberwachung und das gesamte System der Mängelbeseitigung bearbeite.
Im Monat März habe er 35,4 % seiner Arbeitszeit für Standortsperrungen und Entsperrungen aufgewendet, 27 % für Tätigkeiten als Qualitätsmanager, 16 % für Zustandsüberwachung, 8,2 % für die Bearbeitung von ad hoc-Mängeln und 11 % für Baumaßnahmen aufgewandt. Bis zur Ernennung zum Qualitätsmanager am 24.02.2012 habe er die hierfür aufgewendeten Tätigkeiten von 27 % seiner Arbeitszeit ebenfalls für Standortsperrungen bzw. Entsperrungen sowie die Bearbeitung von Mängeln der Prioritätsstufe A aufgewendet. Insgesamt ergebe sich, dass er zu etwa 60 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten verrichte bzw. verrichtet habe, in denen ein erheblicher eigener Entscheidungsspielraum besteht.
In den geschätzten 60 % seiner Arbeitszeit für Standortsperrungen sei sowohl die Mängelaufnahme wie auch letztlich die Beseitigung der Mängel erfasst.
Der Kläger beantragt:
1.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.941,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus € 1.494,36 seit dem 02.02.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.03.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.04.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.05.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.06.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.07.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.08.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.09.2008,
aus weiteren 1.201,51 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.10.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.11.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.12.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.01.2009
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.02.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.03.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.04.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.05.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.06.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.07.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.08.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.09.2009,
aus weiteren 1.315,64 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.10.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.11.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.12.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.01.2010,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.02.2010,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.03.2010,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.04.2010,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.05.2010,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.06.2010,
aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.07.2010,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.08.2010,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.09.2010,
aus weiteren 1.055,02 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.10.2010,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.11.2010,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.12.2010,
aus weiteren 1.524,65 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.01.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.02.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.03.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.04.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.05.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.06.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.07.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.08.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.09.2011,
aus weiteren 1.056,96 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.10.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.11.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.12.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011,
aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.01.2012,
zu zahlen.
2.H i l f s w e i s e , für den Fall des Scheiterns des Antrags zu 1. wird beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 69.663,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 1.251,76 € brutto seit dem 02.02.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.03.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.04.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.05.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.06.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.07.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.08.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.09.2008,
aus weiteren 1.099,37 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.10.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.11.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.12.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.01.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.02.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.03.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.04.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.05.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.06.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.07.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.08.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.09.2009,
aus weiteren 1.203,79 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.10.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.11.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.12.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.01.2010,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.02.2010,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.03.2010,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.04.2010,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.05.2010,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.06.2010,
aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.07.2010,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.08.2010,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.09.2010,
aus weiteren 883,50 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.10.2010,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.11.2010,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.12.2010,
aus weiteren 1.276,78 € (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.01.2011.
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.02.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.03.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.04.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.05.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.06.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.07.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.08.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.09.2011,
aus weiteren 885,13 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.10.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.11.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.12.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011,
aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.02.2012,
zu zahlen.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2008 in die Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 20.06.2000 in die Gehaltsgruppe F ordnungsgemäß entsprechend der von ihm durchgeführten tatsächlichen Tätigkeiten einzugruppieren.
4.Für den Fall des Obsiegens im Hinblick auf den Antrag zu 3. wird beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, ihm den sich aus der ordnungsgemäßen Eingruppierung ergebenden monatlichen Differenzlohn brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
5.H i l f s w e i s e , nur für den Fall des Scheiterns der Anträge zu 1. bis 4. :
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2008 in die Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 ordnungsgemäß entsprechend der von ihm durchgeführten tatsächlichen Tätigkeiten in die korrekte Gehaltsgruppe einzugruppieren.
6.Für den Fall des Obsiegens im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 5. wird beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, ihm den sich aus der ordnungsgemäßen Eingruppierung gemäß Nr. 5 ergebenden monatlichen Differenzlohn brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
7.Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, ihm ab dem 01.01.2012 jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von € 5.144,87 brutto zu zahlen.
8.Für den Fall des Obsiegens des Antrags zu 2. wird beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, ihm ab dem 01.01.2012 jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von € 4.897,00 brutto zu zahlen.
9.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seine sich ergebende Einkommensteuermehrbelastung im Jahre des Zuflusses der Bruttobeträge nach den Anträgen zu Nr. 1., 2., 4., und 6. zu zahlen, die im Vergleich zu einer korrekten Steuerabführung der Bruttobeträge aus den Anträgen Nr. 1., 2., 4., und 6. in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 ihm entsteht.
10.Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 an die Versicherungsträger gemäß den Bruttobeträgen aus den Anträgen zu Nr. 1., 2., 4., 6., 7., und 8. nachzuentrichten hat.
11.Es wird festgestellt, dass sofern die Beklagte dies Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 an die Versicherungsträger gemäß den Bruttobeträgen aus dem Antrag zu 1., 2., 4., 6., 7. und 8. nachentrichtet, ein Einbehalt der Arbeitnehmeranteile seitens der Beklagten zu Lasten des Klägers gemäß § 28 g SGB IV nicht stattfindet.
12.H i l f s w e i s e , für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2008 in die Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2008 in der jeweils gültigen Fassung in die Gehaltsgruppe E ordnungsgemäß einzugruppieren.
13.H i l f s w e i s e , für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3., die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 40,138,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus € 685,26 brutto seit dem 02.02.2008,
aus weiteren € 685, 26 brutto seit dem 02.03.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.04.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.05.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.06.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.07.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.08.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.09.2008,
aus weiteren € 550,76 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.10.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.11.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.12.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.01.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.02.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.03.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.04.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.05.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.06.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.07.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.08.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.09.2009,
aus weiteren € 603,08 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.10.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.11.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.12.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.01.2010,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.02.2010,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.03.2010,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.04.2010,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.05.2010,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.06.2010,
aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.07.2010,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.08.2010,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.09.2010,
aus weiteren € 483,99 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.10.2010,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.11.2010,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.12.2010,
aus weiteren € 699,47 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.01.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.02.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.03.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.04.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.05.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.06.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.07.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.08.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.09.2011,
aus weiteren € 484,88 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.10.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.11.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.12.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.01.2012,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.02.2012,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.03.2012,
aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.04.2012,
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht den Kläger zutreffend in die Gehaltsgruppe D eingruppiert.
Die vom Kläger angegebenen Zeitanteile könnten schon deswegen nicht stimmen, weil der Kläger seine erheblichen Fahrtzeiten nicht berücksichtigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst diverser Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat dem Kläger durch verkündeten Beschluss vom 28.02.2012 Gelegenheit gegeben, näher darzustellen, inwiefern von ihm höherwertige Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit verrichtet werden.
Der Kläger hat hierauf - wie ausgeführt - eine Schätzung seiner Arbeitszeitanteile für März 2012 dargestellt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klageanträge zu 3., 4., 5., 6. und 12. sind unzulässig.
1.
Sie sind schon entgegen §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt.
a)
Das Bestimmtheitserfordernis folgt zum einen daraus, dass die Grenzen der Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung feststehen müssen. Zum anderen ist die Bestimmtheit des Antrages zwingende Voraussetzung für entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei einem gleichlautenden Tenor. Der Schuldner muss bei einer gerichtlichen Entscheidung klar wissen, was von ihm nun zu veranlassen ist. Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens muss festgestellt werden können, ob der Schuldner die titulierte Verbindlichkeit erfüllt hat oder nicht.
b)
Dies ist bei den genannten Klageanträgen nicht der Fall. Was genau unter "ordnungsgemäß" in den Anträgen zu 3., 5., und 12. zu verstehen ist, wird aus einer gleichlautenden Tenorierung nicht deutlich. Entsprechend gilt dies auch für die Zahlungsbegehren in den Anträgen zu 4. und 6. Was genau die Schuldnerin im Fall einer gleichlautenden Verurteilung zu leisten hätte, folgt aus einem gleichlautenden Tenor nicht. Hinzu tritt, dass unstreitig innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppen eine Bandbreite existiert, innerhalb derer die konkrete Vergütung letztlich festgelegt wird. Aus einer "ordnungsgemäßen" Eingruppierung folgt demgemäß nicht zwangsläufig die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Vergütungsbetrages.
2.
Bei den Anträgen zu 3., 5. und 12. tritt hinzu, dass ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO weder erkennbar noch dargelegt worden ist. Nach dem gestellten Antrag geht der Kläger erkennbar von einer Leistungspflicht der Beklagten ("einzugruppieren") aus. Dann genießt eine Leistungsantrag Priorität. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs eines Leistungsantrages vor einem Feststellungsantrag, da nur hierdurch ein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen werden kann.
Ein Feststellungsinteresse wäre allenfalls zu bejahen, wenn der Kläger der Auffassung wäre, er wäre zwangsläufig in eine bestimmte Vergütungsgruppe kraft normativer Wirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG eingruppiert und es bedürfe hierfür keiner Handlung der Beklagten in Gestalt eines Eingruppierungsaktes. Dies ist jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall, so dass die dahingehenden Feststellungsanträge subsidiär gegenüber den entsprechenden Leistungsanträgen wären.
II.
Im Übrigen ist die Klage (auch soweit sie unzulässig ist) unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der begehrten anderen Eingruppierung verlangen.
1.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind für Streitigkeiten über die Eingruppierung zuständig; nach Nr. 6 der GBV existiert zwar ein paritätischer Ausschuss, dieser ist jedoch nicht für Eingruppierungsstreitigkeiten zuständig. Damit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
2.
Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag nicht fehlerhaft in die Vergütungsgruppe D eingruppiert.
a)
Der Kläger erfüllt die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe F nicht; es fehlt schon an der erforderlichen Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe E. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung in die Gruppe F auf jeden Fall ist, dass der Kläger die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe E erfüllt. Dies ist nach seinem Vortrag nicht der Fall; das Gericht hat dem Kläger ausdrücklich Gelegenheit gegeben, hierzu detailliert und ergänzend Ausführungen zu machen. Dies ist bis auf die vom Kläger kursorisch vorgenommene Schätzung unterblieben.
b)
Nach der insoweit einschlägigen Anlage 2.4 zur Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 (nachfolgend GBV genannt) ist für die Vergütungsgruppe E Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer mit Entscheidungsverantwortung handelt. Konkret für den Funktionscode 429 (Bauleiter) bedeutet dies, dass der Kläger Baubegehung, -Vorbereitung, -Begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung durchzuführen hätte. An dieser Stelle kann dahin stehen, ob der Kläger mehr als ein spezielles Segment eines Systems bearbeitet und inwieweit dies trotz der zu beachtenden Vorgaben selbständig geschieht. Selbst für die ad hoc-Beauftragungen zur Mängelbeseitigung unstreitig Vorgaben (Anlage K 12), die die selbständige eigenverantwortliche Ausführung der Arbeiten einschränken. Dies mag indes dahinstehen.
c)
Jedenfalls fehlt es an einer substantiierten Darstellung des Klägers dahingehend, dass seine Tätigkeiten zu mehr als 50 % mit entsprechender Entscheidungsverantwortung auszuführen sind.
Nach allgemeinen Eingruppierungsregeln folgt die zutreffende Zuordnung zu einer entsprechenden Entgeltordnung durch die Tätigkeiten, die mehrheitlich ausgeübt werden. Bei Arbeitsplätzen, an denen mehrere Tätigkeiten verrichtet werden, die unterschiedliche Anforderungen stellen, kommt es stets darauf an, ob die höherwertigen Arbeiten zu mehr als 50 % der Arbeitszeit verrichtet werden. Tätigkeiten, die nur in geringem Umfang ausgeübt werden, prägen das Tätigkeitsfeld nicht und sind demgemäß für die Ermittlung der zutreffenden Eingruppierung irrelevant.
In Übereinstimmung mit dem Kläger mag davon auszugehen sein, dass dies in Fällen der Störungsbeseitigung der Fall ist, weil hier unmittelbar auf die Störung in eine sachgerechten Weise reagiert werden muss. Der Kläger muss an dieser Stelle ad hoc die Entscheidung darüber treffen, was genau zu veranlassen ist. Es fehlt jedoch an einer Darstellung bezüglich des zeitlichen Umfangs. Soweit der Kläger hierzu pauschal geltend macht, der Zeitanteil hierfür habe bis Februar etwa 60 % betragen, genügt er seiner Darlegungslast keineswegs. Wie wenig belastbar diese Schätzung ist, zeigt, dass er ab März mit 27 % seiner Arbeitszeit Maßnahmen der allgemeinen Qualitätskontrolle durchführt. Inwieweit hierbei eine Entscheidungsverantwortung erforderlich ist, wird vom Kläger nicht näher ausgeführt. Zugleich bedeutet dies indes, dass der Tätigkeitsbereich der Störungsbeseitigung nur noch 1/3 seiner Arbeitszeit ausmacht (60 % - 27 % = 33 %). Inwiefern diese qualifizierteren Tätigkeiten nunmehr in nur noch 33 % der Arbeitszeit zu bewältigen sind, wird vom Kläger auch nicht weiter ausgeführt. Ein solch deutlicher Rückgang ist völlig unplausibel.
3.
Die Klage ist für den Zeitraum bis Januar 2010 auch deshalb unbegründet, da nach seinem eigenen Vortrag erst seit Mitte Februar 2010 ihm die alleinige und eigenständige Beurteilung, was ein Mangel der Prioritätsstufe A ist und somit zur Standortsperrung führt, zugewiesen wurde. Vor diesem Zeitpunkt kann von den erforderlichen 50 % für eine eigenverantwortliche Tätigkeit keineswegs ausgegangen werden. Sie findet auch keine Stütze in dem Vortrag des Klägers.
4.
Soweit der Kläger schließlich auf seine zweimalige Ernennung zum Etagenhelfer hinweist, ist dies erkennbar nicht relevant für die begehrte Eingruppierung.
5.
Eine konkrete Vergütungszahlung kann der Kläger überdies schon wegen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht beanspruchen.
a)
Nach dieser Bestimmung können Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Vorliegend existiert unstreitig sogar ein Haustarifvertrag, der indes (noch) nicht auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangt. Gleichwohl liegt damit mindestens Tarifüblichkeit im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG vor mit der Folge, dass die GBV insoweit unwirksam ist.
b)
Dafür, dass der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zugelassen hat (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) hat der Kläger nichts vorgetragen.
c)
Überdies erfolgt die konkrete Entgeltfindung innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten von der Beklagten unter Beachtung bestimmten Kriterien, wie dies in Nr. 3 der GBV näher dargelegt ist. Der Kläger kann also nicht einfach - wie er es getan hat - seine "Quote" auf eine höhere Entgeltgruppe übertragen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO, 63 GKG. Für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Orga-
nisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Q.