Bedingte zeitdynamische Tarifverweisung endet bei Wechsel in OT-Mitgliedschaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Vergütungsdifferenzen und eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie aus den Tarifverträgen Einzelhandel NRW. Streitpunkt war, ob die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel (§ 23) die Anwendung späterer Tarifänderungen auch nach einem Wechsel der Arbeitgeberseite in eine OT-Mitgliedschaft fortsetzt. Das Arbeitsgericht hielt die Klausel als bedingte zeitdynamische Verweisung für wirksam und nahm an, dass sie mit dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft zum 01.01.2021 endete. Das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten; die Klage (einschließlich Klageerweiterung) wurde abgewiesen.
Ausgang: Versäumnisurteil aufrechterhalten; Ansprüche auf Inflationsprämie und Vergütungsdifferenzen aus Tarifänderungen nach OT-Wechsel abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel kann als Gleichstellungsabrede (bedingte zeitdynamische Verweisung) auszulegen sein, wenn sie die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers erkennbar zur auflösenden Bedingung der dynamischen Anwendung künftiger Tarifänderungen macht.
Sieht eine Bezugnahmeklausel ausdrücklich vor, dass nach Ende der Tarifbindung nur die bis zum Austritt bzw. bis zum Beginn der OT-Mitgliedschaft geltende Tarif-Fassung fortgilt und kein Anspruch auf zukünftige Tarifänderungen besteht, ist die Verweisung regelmäßig hinreichend klar und nicht intransparent.
Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Formulierung, die auf den „derzeit geltenden“ Vergütungstarifvertrag zur Eingruppierung Bezug nimmt, begründet nicht ohne Weiteres eine eigenständige konstitutive Dynamik, wenn die Tarifgeltung im Übrigen von einer gesonderten Bezugnahmeregelung abhängig gemacht wird.
Endet die Tarifbindung des Arbeitgebers durch Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft, vermittelt eine bedingte zeitdynamische Bezugnahme regelmäßig keinen Anspruch auf Anwendung nach diesem Zeitpunkt neu abgeschlossener Tarifverträge oder Tarifänderungen.
Kosten der Säumnis in einem Termin sind der säumigen Partei aufzuerlegen; im Übrigen trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 SLa 598/25 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einzelfallentscheidung zu einer bedingten zeitdynamischen Verweisung auf die Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen – AGB-Kontrolle
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 15.08.2025 wird aufrechterhalten.
Auch im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis in dem Termin am 21.02.2025. Die übrigen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert beträgt 4.790,00€.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Rubrum
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 15.08.2025 wird aufrechterhalten.
Auch im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis in dem Termin am 21.02.2025. Die übrigen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert beträgt 4.790,00€.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus Tarifverträgen für die Beschäftigten im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen.
Die Klägerin war vom 01.07.2016 bis zum 30.09.2021 für die D. als Buchhändlerin in L. tätig. Am 01.10.2021 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
Dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag vom 09.06.2016 (Bl. 5 ff. der Akte). Dieser enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:
§ 6 VERGÜTUNG
Gemäß der in § 1 Ziffer 1 genannten Tätigkeit wird der/die Arbeitnehmer/in in die Gehalts-/Lohngruppe ./.des derzeit geltenden Gehalts-/Lohntarifvertrages eingestuft.
Das vereinbarte Entgelt beträgt derzeit 2.780,-- € brutto monatlich (inkl. Urlaubsgeld und Sonderzahlungen). Es wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen und betrieblichen Abzüge am Monatsende bargeldlos ausgezahlt.
[…]
Übertarifliche Gehalts-/ Lohnbestandteile können bei der Erhöhung der Gehalts-/ Lohntarife, bei Aufrücken in eine höhere Gehalts-/Lohngruppe/-stufe und bei Höhergruppierungen angerechnet werden Etwaige übertarifliche Zulagen können des Weiteren ganz oder teilweise auf Erhöhungen des Tariflohns und/oder eine Verkürzung der tariflichen Arbeitszeit angerechnet werden und zwar auch rückwirkend bei einer rückwirkenden Erhöhung des Tariflohns bzw. einer rückwirkenden Verkürzung der Arbeitszeit.
[…]
§ 23 KOLLEKTIVVEREINBARUNGEN
Ergänzend zu diesem Arbeitsvertrag finden unabhängig von der der Gewerkschaftszugehörigkeit die Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, die der Arbeitgeber selbst oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Verband, dessen Mitglied er ist, für den Betrieb abgeschlossen hat. Diese verdrängen auch solche, die sich - gleich aus welchem Grunde - im Nachwirkungsstadium befinden. Dies sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen. Endet die gesetzliche Tarifbindung, bleiben die Tarifverträge, soweit keine Ablösung erfolgt, in ihrer zum Austrittszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt Zeltpunkt des Beginns der OT-Mitgliedschaft geltenden Fassung anwendbar. Der/Die Arbeitnehmer/in hat keinen Anspruch auf Weitergabe zukünftiger Tarifänderungen. Wird der der Betrieb oder Betriebsteil, in dem der /die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung erbringt, an eine andere Gesellschaft übertragen und geht infolgedessen das Arbeitsverhältnis gem.§ § 613 a BGB auf diese Gesellschaft über, finden in der Folgezeit die Arbeitsbedingungen desjenigen Tarifvertrages Anwendung, an den diese Gesellschaft kraft eigenen Abschlusses oder, sofern dies nicht der Fall ist, kraft Verbandsmitgliedschaft gebunden ist.
[…]“
Die Klägerin ist seit dem 01.06.2024 in Teilzeit mit 30 Wochenstunden beschäftigt.
Sie ist der Auffassung, ihr ständen die für die Beschäftigten im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vereinbarten Tariflohnerhöhungen zu. So seien zum 01.10.2023 und 01.05.2024 Gehaltsanpassungen sowie zum 01.10.2023 die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € vorgesehen gewesen.
Sie behauptet, die tarifliche Gehaltserhöhung zum 01.05.2022 sei ihr noch gewährt worden. Die weiteren tariflichen Gehaltserhöhungen sowie die Inflationsprämie seien an alle Beschäftigten weitergegeben worden, nur sie habe sie nicht erhalten.
Die Klägerin hat neben der Ankündigung eines Antrags auf ordnungsgemäße Abrechnung ihres Arbeitsverhältnisses seit dem 01.05.2025 zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Inflationsprämie in Höhe von 1.000,00 € auszuzahlen.
Aufgrund der Säumnis der Beklagten in dem Gütetermin am 21.02.2025 ist ein diesem Antrag stattgebendes Teilversäumnisurteil ergangen (Teilversäumnisurteil vom 21.02.2025, Bl. 33 f. der Akte).
Gegen dieses ihr am 03.03.2025 zugestellte Teilversäumnisurteil hat die Beklagte am 07.03.2025 Einspruch eingelegt.
Sie ist der Auffassung, ein dynamisches Tarifgehalt sei bereits nicht vereinbart worden. Jedenfalls sei der arbeitsvertragliche Hinweis auf das Tarifrecht auflösend bedingt. Die bedingte zeitdynamische Verweisung sei durch den Verbandaustritt aller Konzerngesellschaften zum 01.01.2021 und den Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft beendet worden, wie sich dem konzernweiten Mitteilungsschreiben vom 05.01.2021 (Anlage B2, Bl. 50 f. der Akte) entnehmen lasse.
Aus diesem Grunde bestehe auch kein Anspruch auf die Zahlung einer tarifvertraglich vereinbarten Inflationsausgleichsprämie. Die tarifliche Regelung sei zudem unwirksam, da sie Arbeitgeber veranlasse, gegen steuerrechtliche Regelungen zu verstoßen.
Schließlich seien etwaige Ansprüche aus den Tarifverträgen für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen aufgrund der dortigen Ausschlussfrist verfallen.
Aufgrund der Säumnis der Klägerin in dem Kammertermin ist am 15.08.2025 ein das Teilversäumnisurteil aufhebendes und die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen (Versäumnisurteil vom 15.08.2025, Bl. 117 ff. der Akte).
Gegen das ihr am 27.08.2025 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 03.09.2025 Einspruch eingelegt und die Klage am 26.09.2025 erweitert.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2025 behauptet die Klägerin nun, in dem Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 30.04.2024 habe das monatliche Gehalt laut Tarifvertrag für Vollzeitkräfte 2.982,00 € betragen. Da sie nur 2.832,00 € erhalten habe, stehe ihr eine Differenz von 150,00 € brutto monatlich zu. Ab dem 01.05.2024 sei ein Gehalt von 3.122,00 € brutto vorgesehen gewesen. Dementsprechend bestehe seit dem 01.05.2024 eine Differenz von 290,00 € monatlich. Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung seit dem 01.06.2024 sei nach dem Tarifvertrag ein Gehalt von 2.497,60 € brutto zu zahlen. Da sie lediglich 2.207,60 € brutto erhalten habe, bestehe zu ihren Gunsten eine Differenz in Höhe von 290,00 € monatlich.
Ein Schreiben der Beklagten vom 05.01.2021 zum Ende der Tarifbindung habe sie nicht erhalten bzw. von einem solchen keine Kenntnis nehmen können. Die in dem Schreiben enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürften unwirksam sein, da die Informationen über den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft in dem unübersichtlichen Schreiben versteckt worden und inhaltlich unklar seien.
Zudem stehe die im Oktober 2022 gewährte Gehaltserhöhung im Widerspruch zu diesem Schreiben. Nach der Lösung von der Tarifbindung seien noch Zahlungen erfolgt.
Sie habe sich erstmalig am 26.07.2024 per E-Mail an die Personalabteilung gewandt und ihre Ansprüche geltend gemacht.
Zuletzt beantragt die Klägerin nach Rücknahme des Antrags auf ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses,
das Versäumnisurteil vom 15.08.2025 aufzuheben,
das Teilversäumnisurteil vom 21.05.2025 aufrechtzuerhalten und
die Beklagte zu verurteilen, an sie
einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 (Gehalt Januar 2024),
einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 (Gehalt Februar 2024),
einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 (Gehalt März 2024),
einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 (Gehalt April 2024),
einen Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 (Gehalt Mai 2024),
einen Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 (Gehalt Juni 2024),
einen Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 (Gehalt Juli 2024),
einen Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 (Gehalt August 2024),
einen Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 (Gehalt September 2024),
einen Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 (Gehalt Oktober 2024),
einen Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 (Gehalt November 2024),
zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2025 (Gehalt Dezember 2024),
einen weiteren Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 (Gehalt Januar 2025),
einen weiteren Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2025 (Gehalt Februar 2025),
einen weiteren Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2025 (Gehalt März 2025),
einen weiteren Betrag in Höhe von 290,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2025 (Gehalt April 2025)
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 15.08.2025 aufrechtzuerhalten und die Klage im Weiteren abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den gerichtlichen Auflagenbeschluss vom 10.04.2025 sowie die Sitzungsniederschriften vom 21.02.2025, 04.04.2025, 15.08.2025 und 26.09.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klägerin hat gegen das am 15.08.2025 ergangene und nach dem Empfangsbekenntnis ihres Prozessbevollmächtigten erst am 27.08.2025 zugestellte Versäumnisurteil fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 59 Satz 1 ArbGG mit Schriftsatz vom 03.09.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Einspruch eingelegt.
Die Einspruchsschrift enthält die gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 340 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben. Damit ist der statthafte Einspruch form- und fristgerecht erfolgt und der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 342 ZPO.
B.
Das Versäumnisurteil vom 15.08.2025 ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten. Die Klageerweiterung vom 26.09.2025 ist abzuweisen. Auf die Frage der Verspätung des Sachvortrags mit Schriftsatz vom 26.09.2025 kommt es daher im Ergebnis nicht an.
I.
Das Versäumnisurteil vom 15.08.2025 ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten. Das Teilversäumnisurteils vom 21.02.2025 wird nach dem form- und fristgerechten Einspruch der Beklagten vom 07.03.2025 aufgehoben. Da die Klägerin den Antrag auf ordnungsgemäße Abrechnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2025 zurückgenommen hat, wird klarstellend darauf hingewiesen, dass sich die Aufrechterhaltung in dem Ausspruch zur Aufhebung des Teilversäumnisurteils erschöpft.
1. Das Teilversäumnisurteil vom 21.02.2025 wird gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 343 S. 2 ZPO aufgehoben. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer zum 01.10.2023 vorgesehenen tariflichen Inflationsausgleichprämie iHv. 1.000,00 € brutto besteht nicht.
a. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht gemäß § 611a Abs. 2 BGB aus den Regelungen des Arbeitsvertrags iVm. den Tarifverträgen für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen mit Rückwirkung zum 01.10.2023. Die Beklagte ist nach den zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert übergegangen sind, nicht verpflichtet, eine Inflationsausgleichprämie gemäß eines zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen und nach dem 01.01.2021 in Kraft getretenen Tarifvertrags zu zahlen.
aa. Die Klägerin hat zu dem Inhalt und den Voraussetzungen der von ihr angeführten tarifvertraglichen Regelung und deren Erfüllung nicht ausgeführt. Es kann jedoch offenbleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Zahlung einer tarifvertraglich vorgesehenen Inflationsausgleichprämie in der beantragten Höhe erfüllt. Ein Anspruch aus § 23 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit einem nach dem 01.01.2021 abgeschlossenen Tarifvertrag besteht nicht.
bb. Nach dem Wechsel aller Konzerngesellschaften der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft zum 01.01.2021 ist die Beklagte nicht mehr verpflichtet, nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Tarifverträge und/oder Tarifänderungen anzuwenden.
(1) In § 23 des Arbeitsvertrages haben die Parteien eine bedingte zeitdynamische Verweisung auf die Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vereinbart. Die Auslegung des Arbeitsvertrags ergibt, dass die einschlägigen Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel nur dann in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen sollen, wenn die Arbeitgeberin ihrerseits an diese Tarifverträge im Sinne des TVG gebunden ist.
(a) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind (zu den Maßstäben sh. nur BAG 14.12. 2011 - 4 AZR 28/10 - Rn. 29 mwN). Eine Gleichstellungsabrede im Sinne einer nur bedingten zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge setzt voraus, dass die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist. Dies ist - auch bei nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossenen Neuverträgen - jedenfalls dann anzunehmen, wenn bereits im Wortlaut der Klausel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifbindung des Arbeitgebers abhängig ist (vgl. BAG 05.07.2017 – 4 AZR 867/16 – Rn. 21 f.; 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 22; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26, 28).
(b) Dies ist vorliegend der Fall.
Die Regelung in § 23 des Arbeitsvertrages weist ausdrücklich darauf, dass mit dem Ende der gesetzlichen Tarifbindung die Tarifverträge in ihrer zum Austrittszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Beginns der OT-Mitgliedschaft geltenden Fassung anwendbar bleiben und die Arbeitnehmenden gerade keinen Anspruch auf die Weitergabe zukünftiger Tarifänderungen haben. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Tarifgebundenheit an die in Bezug genommenen Tarifverträge in hinreichend erkennbarer Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht. Die Folgen der Beendigung der Tarifbindung werden zudem ausdrücklich beschrieben.
Die vertragliche Bezugnahmeregelung ist auch nicht widersprüchlich oder intransparent. Insbesondere besteht kein Widerspruch zu den Regelungen in § 6. Durch die dortige Formulierung des „derzeit geltenden Gehalts-/Lohntarifvertrags“ wird erkennbar keine eigene konstitutive Bezugnahme auf die Tarifverträge des Einzelhandels begründet. Die Klausel regelt vielmehr ausdrücklich nur die Einstufung in den Tarifvertrag, wenn er nach § 23 gilt.
(2) Die gesetzliche Tarifbindung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin endete mit dem Wechsel aller Konzerngesellschaften in die OT Mitgliedschaft zum 01.01.2021. Dem Vortrag der Beklagten hierzu ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
Sie bestreitet lediglich, das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 05.01.2021 erhalten bzw. hiervon Kenntnis genommen zu haben. Die Frage der Kenntnis der Klägerin von diesem Schreiben ist für den Verbandsaustritt der Beklagten jedoch genauso unbeachtlich wie dessen genauer Inhalt. Soweit die Klägerin den Inhalt des Informationsschreibens sodann noch an dem Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen prüft, ist dies rechtlich haltlos.
Auch im Rahmen der Erörterungen in der Kammerverhandlung am 26.09.2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Lösung der Beklagten von der Tarifbindung nicht bestritten, sondern vielmehr aufgegriffen und lediglich darauf hingewiesen, dass danach „noch Zahlungen“ erfolgt seien. Inwiefern sich hieraus ein Anspruch der Klägerin ergeben soll, wird nicht ausgeführt. Die angeführte einmalige Weitergabe einer Tariferhöhung kann einen Anspruch der Klägerin nicht begründen.
Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Zahlung einer nach dem 01.01.2021 vereinbarte tariflichen Inflationsausgleichprämie besteht daher nicht.
b. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht zu prüfen.
Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klageschrift ausgeführt hat, die tarifliche Gehaltserhöhung sowie die Inflationsausgleichprämie seien an alle Beschäftigten weitergegeben worden, ist sie in dem Beschluss vom 10.04.2025 aufgefordert worden, klarzustellen, ob sie sich auf diese Tatsache zusätzlich berufen wolle. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in diesem Fall weiterer Vortrag erforderlich sei und die verschiedenen Streitgegenstände in eine Reihenfolge zu setzen wären.
Vortrag hierzu erfolgte nicht mehr, sodass die Kammer davon ausgehen musste, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf eine Ungleichbehandlung stützen will.
2. Da die Klägerin den Antrag auf ordnungsgemäße Abrechnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2025 zurückgenommen hat, beinhaltet die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 15.08.2025 nur noch die Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 21.02.2025.
II.
Die im Wege der Klageerweiterung vom 26.09.2025 in das Verfahren eingeführten Zahlungsanträge sind zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen.
Die in § 23 des Arbeitsvertrages vereinbarte bedingte zeitdynamische Verweisung auf die Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen endete mit dem Wechsel aller Konzerngesellschaften der Beklagten in die OT Mitgliedschaft zum 01.01.2021. Ein Anspruch auf die Weitergabe danach vorgesehener Tarifänderungen besteht nicht. Auf die Begründung unter B.I.1.a.bb der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
2. Auf eine andere Anspruchsgrundlage stützt sich die Klägerin nicht.
Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klageschrift ausgeführt hat, die tarifliche Gehaltserhöhung sowie die Inflationsausgleichprämie seien an alle Beschäftigten weitergegeben worden, ist sie in dem Beschluss vom 10.04.2025 aufgefordert worden, klarzustellen, ob sie sich auf diese Tatsache zusätzlich berufen wolle. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in diesem Fall weiterer Vortrag erforderlich sei und die verschiedenen Streitgegenstände in eine Reihenfolge zu stellen wären.
Vortrag hierzu erfolgte nicht mehr. Vielmehr stützt die Klägerin die Klageerweiterung ausdrücklich nur noch auf einen Zahlungsanspruch, „der ihr aufgrund der tariflichen Änderung zusteht“, mithin auf einen vertraglichen Anspruch iVm. den tariflichen Regelungen. Ein solcher Anspruch besteht nicht.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis in dem Termin am 21.02.2025. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin aufgrund ihrer Säumnis im Termin am 15.08.2025, ihrer Teilklagerücknahme sowie als unterliegende Partei des Rechtsstreits.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO und berücksichtigt die zur Entscheidung gestellten Anträge mit ihrem Nennwert, wobei der Kammer ein Rechenfehler unterlaufen ist (Urteilsstreitwert: 5.080,00 €).
Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3a ArbGG. Besondere Zulassungsgründe iSd. § 64 Abs. 3 ArbGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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