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Arbeitsgericht Düsseldorf·1 Ca 5610/16·19.01.2017

Klage gegen angebliche Änderungskündigung im Traineeprogramm abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hielt ein Schreiben der Beklagten vom 16.09.2016 für eine Änderungskündigung und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Schreiben lediglich über die künftige Ausgestaltung des befristeten Traineeverhältnisses informiert und weder Beendigung noch Angebot zur Fortsetzung zu geänderten Bedingungen enthält. Mangels eindeutiger Kündigungs- oder Änderungswillens ist keine Änderungskündigung gegeben. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage des Klägers gegen vermeintliche Änderungskündigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die zum Zeitpunkt des Zugangs klar und unmissverständlich den Willen zur Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen muss.

2

Eine Änderungskündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Beendigung des bisherigen Arbeitsvertrags erklärt und zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet; beides muss objektiv erkennbar sein.

3

Ein Informationsschreiben, das lediglich die künftige Ausgestaltung eines befristeten Traineeverhältnisses erläutert und ausdrücklich keine Vertragsbeendigung oder -änderung vorsieht, begründet keine Änderungskündigung.

4

Die Abgrenzung zwischen bloßer Mitteilung und (Änderungs-)Kündigung richtet sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt; fehlt ein eindeutiger Beendigungs- oder Änderungswille, entfaltet die Erklärung keine kündigungsrechtliche Wirkung.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 3 ZPO§ 5 ZPO§ 63 GKG

Leitsatz

.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.497,88 € festgesetzt.

4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist seit 01.10.2015 in einem zwei Jahre dauernden Trainee Programm gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.748,84 Euro tätig. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 25.06.2015 (Bl. 11/12). Die Einzelheiten des Traineeprogramms richten sich nach den dahingehenden Richtlinien der Beklagten (Bl. 62ff.).

3

Mit Schreiben vom 16.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger unter der Überschrift "vorzeitige Beendigung des Traineeprogrammes" folgendes mit:

4

"Sehr geehrter Herr !.,

5

mit Ablauf des 30.09.2016 beenden Sie die zweite Einweisungsphase des am 01.10.2015 begonnenen Traineeprogrammes für Nachwuchs-Führungskräfte.

6

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie das Einweisungsziel dieser Phase nicht erreicht haben. Ich nehme Bezug auf die hierzu bereits geführten persönlichen Gespräche.

7

Aus der Anlassbeurteilung zum Ende der zweiten Phase ergibt sich, dass aufgrund der von Ihnen gezeigten Leistungen und Kompetenzen keine Eignung für Aufgaben der Tätigkeitsebene (TE) III vorhanden und kein Potential für eine Führungsfunktion der TE II erkennbar ist.

8

Die Beurteilung wird Ihnen am 19.09.2016 eröffnet und mit Ihnen besprochen werden.

9

Im Handbuch Ausbildung und Qualifizierung in der C. (Anlage III 15A, Ziffer 2.4) ist geregelt, dass ein Trainee unter diesen Umständen nicht mehr am weiteren Traineeprogramm sowie an weiteren Personalentwicklungsinstrumenten und Qualifizierungen für Trainee teilnimmt.

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In einem solchen Fall übt der Trainee bis zum Ablauf der Befristung in der B. oder der Regionaldirektion seinen Fähigkeiten angemessene Aufgaben aus.

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Um Ihnen eine wohnortnahe Tätigkeit zu ermöglichen, werde ich Sie ab dem 01.10.2016 bis zum Ablauf der Befristung am 30.09.2017 in einer zum Internen Service Verbund B. gehörenden B. einsetzen.

12

Die Personalberatung des Internen Service B. habe ich gebeten, die Einsatzmöglichkeiten zu prüfen und mit Ihnen abzustimmen. Bitte nehmen Sie Kontakt zu Herrn C., Personalberater für die B. B. auf.

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Die mit Schreiben vom 28.07.2016 erfolgte Abordnung zur B. H. für die Zeit vom 01.10. - 31.12.2016 hebe ich daher auf. Ein geändertes Abordnungsschreiben erhalten Sie, wenn die Abstimmungen erfolgt und die Gremien der betroffenen Dienststellen beteiligt sind."

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Das Schreiben ging dem Kläger am 19.09.2016 zu.

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Mit seiner am 10.10.2016 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dieses Schreiben sei als Änderungskündigung zu verstehen. Diese halte er für sozial ungerechtfertigt.

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Der Kläger beantragt

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1.festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 16.09.2016, ihm am 19.09.2016 zugegangen, sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist,

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2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.09.2016 zu unveränderten Bedingungen entsprechend des Arbeitsvertrages vom 25.06.2015 fortbesteht.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte weist daraufhin, dass das Schreiben keine Änderungskündigung sei, sondern nur den Kläger über die weitere Abwicklung des Arbeitsverhältnisses informiere.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist nicht begründet.

26

Die Klage basiert auf der Annahme, es handele sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 16.09.2016 um eine Änderungskündigung. Dem ist nicht so.

27

1.

28

Ihrer Rechtsnatur nach ist die Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die unmittelbar mit ihrem Zugang oder nach Ablauf der darin vorgesehenen Frist die Rechtsbeziehungen der Arbeitsvertragsparteien gestaltet bzw. beendet. Wegen des einseitigen Eingriffs in seine Rechtstellung hat der Kündigungsempfänger ein schutzwürdiges Interesse daran, über die Kündigung und ihren Inhalt nicht im Unklaren zu bleiben, sondern sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder deren Fortbestand einstellen zu können.

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Hieraus folgt zwangsläufig, dass der Wille des Erklärenden, das Arbeitsverhältnis beenden bzw. ändern zu wollen, klar und unmissverständlich für den Erklärungsempfänger zum Ausdruck kommt. Die Änderungskündigung unterscheidet sich dabei von der Beendigungskündigung nur insoweit, als zu der beabsichtigten Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrages hinzutritt, dass der Kündigungserklärende bereit ist, das Arbeitsverhältnis auf einer geänderten vertraglichen Grundlage fortzusetzen.

30

2.

31

An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Das Schreiben vom 16.09.2016 bringt in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Beklagte den bisherigen Arbeitsvertrag zu irgendeinem Datum durch eine einseitige Erklärung beenden möchte. Auch kommt in dem Schreiben nicht zum Ausdruck, dass danach die Möglichkeit besteht, den Arbeitsvertrag auf einer geänderten Grundlage fortzusetzen. Vielmehr soll sich durch das Schreiben der bisherige Arbeitsvertrag überhaupt nicht ändern. Die Beklagte informiert den Kläger mit ihrem Schreiben lediglich darüber, wie der Vertrag in Verbindung mit dem Traineeprogramm in Zukunft tatsächlich ausgestaltet werden soll. Eine Änderung des bisherigen Anstellungsvertrages ist damit ausdrücklich nicht verbunden. Der Inhalt des Schreibens stellt in völligem Einklang mit dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag.

32

II.

33

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO, 63 GKG.

34

Für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.

Rechtsmittelbelehrung

36

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

37

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Ludwig-Erhard-Allee 21

40

40227 Düsseldorf

41

Fax: 0211 7770-2199

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eingegangen sein.

43

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

45

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

49

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

50

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

51

Q.