Feststellungsklage auf Betriebsrente und Auskunft über Bonusberücksichtigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung von Übergangsversorgung und Betriebsrente sowie Auskunft über Einbeziehung von Boni bei Versorgungsberechnung. Das Arbeitsgericht hält Feststellungsanträge für künftige Zahlungen mangels bereits entstandener Ansprüche für unzulässig und verneint einen Auskunftsanspruch aus bloßem Hörensagen. Ebenso besteht kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Versorgungsleistungen und Auskunft abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Vornahme künftiger Leistungen gerichtete Feststellungsklage nach § 259 ZPO ist nur zulässig, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der Leistung entziehen wird, und der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist.
Wegen Prozessökonomie gebührt der Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage; eine Feststellungsklage darf nicht der Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs dienen.
Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass sich aus der erteilten Auskunft ein konkreter Anspruch des Auskunftsberechtigten ableiten lässt; bloße Angaben "aus zweiter Hand" oder Einzelfälle bei anderen Arbeitnehmern begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Ein bereits erteiltes verbindliches Vorbringen des Arbeitgebers kann einen Auskunftsanspruch gemäß § 362 BGB durch Erfüllung entfallen lassen; die Anordnung einer eidesstattlichen Versicherung erfordert konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bisherigen Angaben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Geltung einer neuen Versorgungsordnung - Stichtagsregelung
Zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.013,78 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Rubrum
Der 54 Jahre alte Kläger war in der Zeit vom 01.06.1990 bis zum 30.04.2013 für die Beklagte gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 5.805,00 Euro tätig.
Im Betrieb der Beklagte galt zum Eintritt des Klägers die Versorgungsordnung 1979 (im Folgenden: VO 79). Das hierauf beruhende Versorgungswerk wurde zum 30.06.1979 für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen; für diese galt und gilt die Versorgungsordnung 1994 (im Folgenden: VO 94).
In der VO 79 ist die Zahlung einer Übergangsversorgung (erhöhtes Ruhegeld) für die ersten sechs Monate nach Renteneintritt vorgesehen; dies enthält die VO 94 nicht.
Keine der beiden Versorgungsordnungen sieht die Berücksichtigung von Zulagen und Boni vor.
Mit seiner am 13.07.2015 bei Gericht eingegangenen Klage möchte der Kläger eine bestimmte Höhe seiner Übergangsversorgung und seiner anschließenden Betriebsrente festgestellt wissen.
Für das erhöhte Ruhegeld stellt der Kläger auf die VO 79 ab, Für die Betriebsrente stellt der Kläger auf die VO 94 mit der Begründung ab, er dürfe durch diese VO nicht schlechter gestellt werden. Dies ergebe sich daraus, dass in der VO 79 dieser Grundsatz ausdrücklich verankert sei.
Auch habe der Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung vom 21.05.2007 erklärt, er habe einer Gehaltsstrukturänderung 2000 nur unter der Prämisse zugestimmt, dass die Werthaltigkeit der VO 79 erhalten bleibe. Eine solche Werterhaltung könne aber nur dadurch stattfinden, dass auch Bonuszahlungen und Zulagen bei der Berechnung der Versorgung nach der VO 79 einbezogen werden müssten.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe wohl für einige Mitarbeiter auch die Bonuszahlungen herangezogen; dies habe er nur aus zweiter Hand gehört und begehre deshalb Auskunft.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab März 2027 eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 2.123,62 Euro zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn in den ersten sechs Monaten seines Ruhestandes, von September 2026 bis Februar 2027, Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 6.695,00 Euro zu zahlen;
3. erforderlichenfalls die Beklagte zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihre Angaben an Eides statt zu verpflichten;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie bei Mitarbeitern, für die die Versorgungsordnung vom 26.03.1979 Anwendung findet, bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung variable Vergütungsbestandteile und Zulagen mit einbezogen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und unbegründet.
Die Beklagte hält den Vortrag des Klägers für inkonsequent und widersprüchlich. Einerseits stütze er sich auf die Versorgungsordnung 94; andererseits mache er das erhöhte Ruhegehalt für die ersten sechs Monate seines Rentenbezuges geltend, die ihre Grundlage nur in der VO 79 haben könne. Auch habe der Kläger die Kürzung seiner Anwartschaft auf das Maß dessen, was seine Betriebszugehörigkeit ergebe, unterlassen.
Zulagen seien in Einzelfällen als ruhegehaltsfällig anerkannt worden; Bonuszahlungen würden bei keiner Versorgung berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klageanträge zu 1. und 2. sind nicht zulässig.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 22.10.2014 - 5 AZR 731/12) ist ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich rechtzeitig in Leistungen entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand Gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft anstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auch bereits entstanden ist.
Diese Überlegungen gelten umso mehr, wenn nicht eine konkrete künftige Leistung, sondern nur die Feststellung einer dahingehenden Leistungsverpflichtung festgestellt werden soll. Es gilt grundsätzlich der Vorrang der Leistungsklage vor einer Feststellungsklage. Dies findet seinen Grund darin, dass aus Gründen der Prozessökonomie einer Leistungsklage der Vorrang gebührt, weil hiermit sogleich ein ggf. zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel geschaffen wird, während sich an ein erfolgreiches Feststellungsverfahren unter Umständen erst ein Verfahren auf Leistung anschließen muss.
2.
An dieser Voraussetzung fehlt es. Mit diesen Klageanträgen wird die Feststellung von Zahlungsansprüchen geltend gemacht, die zumindest teilweise erst in der Zukunft entstehen werden. Ob und in welcher Form dem Kläger im Jahr 2027 Ansprüche auf betriebliche Versorgungsleistungen zustehen, ist derzeit nicht einschätzbar. Es gibt Fälle, in denen auch in erdiente (?) Besitzstände in Form einer unverfallbaren Anwartschaft nach der Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts eingegriffen werden kann. Von daher ist eine zuverlässige Annahme, es werde im Jahre 2027 zu ungeschmälerten Versorgungsleistungen auf der Grundlage der Versorgungsordnung 79 kommen, nicht möglich.
II.
Der Auskunftsantrag zu 3. ist unbegründet.
1.
Dabei kann dahinstehen, ob zugunsten des Klägers in der konkreten Situation überhaupt ein Anspruch auf Auskunft besteht. Ein begründetes Auskunftsverlangen setzt voraus, dass sich nach erteilter Auskunft ein Anspruch zugunsten des Auskunftsberechtigten hieraus ableiten lassen kann.
Hieran fehlt es nach dem Sachvortrag des Klägers im Streitfall. Der Kläger erklärt selbst, er habe lediglich „aus zweiter Hand“ etwas gehört, was sich auch „wohl“ nur auf „einige Mitarbeiter“ bezieht. Dies ist als richtig unterstellt, würde sich hieraus zugunsten des Klägers noch kein Anspruch auf Gleichbehandlung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungs-grundsatz ist Ausfluss des allgemeinen Diskriminierungsverbotes. Es muss ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehen. Einzelne dürfen nicht ohne sachlichen Grund aus einer allgemein begünstigenden Regelung herausgenommen werden. Außerdem geniest die in Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit grundsätzlich Vorrang.
Wenn indes – wie der Kläger selbst vorträgt – nur einige Mitarbeiter eine weitere Leistung bekommen, führt dies nicht automatisch zu einem Angleichungsanspruch für den Kläger.
2.
Jedenfalls ist ein etwaiger Auskunftsanspruch gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen.
Bereits im Schriftsatz vom 09.09.2015 hat die Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass sie bei ihren Berechnungen der Altersrente nach der Versorgungsordnung 79 nur das monatliche Grundgehalt und für rentenfähig erklärte Zulagen zugrunde legt. Andere Gehaltsbestandteile, insbesondere variable Vergütungen, würden nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen findet sich erneut im Schriftsatz vom 16.10.2015. Dementsprechend hat die Beklagte Auskunft dahingehend erteilt, dass variable Vergütungen und Boni keinesfalls berücksichtigt werden, und Zulagen nur insoweit, als sie im Einzelfall für rentenfähig erklärt worden seien. Dies ist so zu verstehen, dass es sich hierbei um besonders vertraglich gelagerte Einzelfälle handelt, die schon aufgrund ihrer zahlmäßigen Geringfügigkeit keine Ansprüche auf Gleichbehandlung auslösen können.
III.
Der Antrag zu 4. ist ebenfalls unbegründet. Da – wie ausgeführt – keine Auskunft (mehr) geschuldet ist, ist für eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit kein Raum.
Ferner setzt eine entsprechende Anwendung von § 259 Abs. 2 BGB voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Angabe nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Dem will wohl der Kläger mit seiner Einschränkung in seinem Antrag „erforderlichenfalls“ Rechnung tragen. An keiner Stelle hat er jedoch deutlich gemacht, ob es im Streitfall nach den erteilten Auskünften erforderlich ist und aus welchen Gründen er dieser Ansicht ist. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die bereits erteilten Auskünfte unrichtig oder unvollständig seien könnten, sind weder erkennbar noch vom Kläger ansatzweise vorgetragen worden.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO, 63 GKG. Für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Q.