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Arbeitsgericht Düsseldorf·1 Ca 1821/13·23.05.2013

Feststellung: Arbeitsverhältnis trotz fristloser Kündigung und Anfechtung weiterhin bestehend

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtBetriebsverfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die fristlose Kündigung vom 04.03.2013 und die Anfechtung der Arbeitgeberin vom 05.04.2013 an. Die Anfechtung ist mangels nachgewiesener Arglist des Klägers unwirksam. Die Kündigung ist wegen unterbliebener Anhörung des Betriebsrats bzw. Sprecherausschusses nach § 102 BetrVG bzw. § 31 SprAuG unwirksam. Daher besteht das Arbeitsverhältnis fort.

Ausgang: Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung noch durch die Anfechtung beendet wurde, wurde vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtung nach § 142 BGB führt nur zur Nichtigkeit eines Vertrags, wenn ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegt und Arglist oder ein anderer anfechtungsbegründender Tatbestand nachgewiesen ist.

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Fehlt vor einer Kündigung die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG) oder – für leitende Angestellte – des Sprecherausschusses (§ 31 Abs. 2 SprAuG), ist die Kündigung unwirksam.

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Die Anforderungen und die Rechtsfolge der kollektivrechtlichen Mitwirkungsrechte des Betriebsrats und des Sprecherausschusses sind inhaltlich vergleichbar; das Unterlassen der Anhörung führt in beiden Fällen zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung.

4

Zur Begründung einer Feststellungsklage wegen behaupteter Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung genügt ein Feststellungsinteresse, wenn die Rechtswirksamkeit der Kündigung nach dem KSchG vermutet wird und für den Kläger existenzielle Rechtsklarheit erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 495 ZPO§ 256 ZPO§ 4 KSchG§ 7 KSchG§ 13 KSchG

Leitsatz

.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 04.03.2013 noch durch die Anfechtungserklärung vom 05.04.2013 aufgelöst worden ist bzw. sind.

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 89 % und der Klägerin zu 11 % auferlegt.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 55.555,56 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Der im Zeitpunkt der Kündigung 49 Jahre alte Kläger (verheiratet, 2 Kinder) ist seit dem 01.07.2008 für die Beklagte als "Leiter Steuern" gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 16.666,67 Euro tätig. Im Jahr 2005 erlangte der Kläger an einer privaten Universität in den USA einen Doktortitel, den er seither führte. Aufgrund einer anonymen Anzeige untersagte ihm das zuständige M. mit Schreiben vom 14.01.2013 die weitere Führung des Titels mit der Begründung, dass eine Gestattung nicht vorläge und auch nicht erteilt werden könne.

3

Mit Schreiben vom 04.03.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos; das Schreiben ging dem Kläger am 05.03.2013 zu. Im Vorfeld wurden weder der Betriebsrat noch der Sprecherausschuss zu der Kündigungsabsicht angehört.

4

Zusätzlich erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2013 die Anfechtung ihrer zum Arbeitsvertrag führenden seinerzeitigen Willenserklärung.

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Mit seiner am 15.03.2013 bei Gericht eingegangenen und durch einen am 08.04.2013 dem Gericht vorliegenden Schriftsatz erweiterten Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung oder die Anfechtung; zusätzlich hat er zunächst auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses begehrt.

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Der Kläger beantragt zusammengefasst

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 04.03.2013 noch durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 05.04.2013 aufgelöst worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, eine Betriebsratsanhörung habe nicht zu erfolgen brauchen, weil der Kläger leitender Angestellter sei. In dieser exponierten Position bedeutet die widerrechtliche Führung eines Doktortitels eine schwere Vertragsverletzung, die zu einem irreparablen Vertrauensverlust führe.

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Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig.

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Das gemäß §§ 46 Abs. 2, Satz 1 ArbGG, 495, 256 ZPO für die Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich bzgl. der Kündigung aus den §§ 4, 7 und 13 KSchG, nach denen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung unwiderleglich vermutet wird, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang durch die Erhebung einer Feststellungsklage gerichtlich angreift. Hinsichtlich der Anfechtung gilt entsprechendes; für den Kläger ist es von existentieller Bedeutung zu wissen, ob sein Arbeitsverhältnis durch die Anfechtungserklärung beendet worden ist oder nicht.

16

II.

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Die Klage ist auch im vollen Umfang begründet.

18

1.

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Die von der Beklagten unter dem 05.04.2013 erklärte Anfechtung führt nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit ihrer zum Arbeitsvertragsschluss führenden Willenserklärung mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nicht mehr existent wäre.

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§ 142 BGB setzt ein anfechtbares Rechtsgeschäft voraus. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige seine Willenserklärung anfechten, der zur Abgabe dieser Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Im Streitfall müsste mithin der Kläger die Beklagte vor dem 20.02.2008 arglistig getäuscht haben.

21

a)

22

Es ist bereits fraglich, ob in der Vorlage sämtlicher Unterlagen eine Täuschungshandlung zu sehen ist. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Gespräche mit der Beklagten keinen weitergehenden Kenntnisstand über den er hätte täuschen können. Objektiv war er zur Führung des Doktortitels nicht berechtigt; hiervon hatte der Kläger indes keine positive Kenntnis. Ob es sich hierbei um einen entschuldbaren oder nicht mehr entschuldbaren Verbotsirrtum handelte, kann vorliegend dahinstehen.

23

b)

24

Jedenfalls kann nicht positiv festgestellt werden, dass der Kläger bei seiner Vorgehensweise arglistig gehandelt hätte. Immerhin hat die zuständige deutsche Meldebehörde aufgrund der vorliegenden Unterlagen den Doktortitel in die Personalpapiere des Klägers eingetragen. Wenn im Hinblick auf diesen Umstand der Kläger davon ausgegangen ist, er sei zur Führung des Titels berechtigt, kann er denknotwendig gegenüber der Beklagten nicht mit der notwendigen Arglist gehandelt haben.

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2.

26

a)

27

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.03.2013 ist entweder gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG oder nach § 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG rechtswirksam. Ausnahmsweise ist die Festlegung auf eine der beiden Normen entbehrlich. Bei § 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG handelt es sich um eine wortgleiche und dem gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG nachgebildete Norm, die ein kollektivrechtliches Mitwirkungsverfahren bei der Kündigung von leitenden Angestellten eingeführt hat, da diese nicht der Beteiligung durch den Betriebsrat unterfallen. Mit anderen Worten: Entweder ist der Kläger kein leitender Angestellter, dann kommt § 102 Abs. 1 BetrVG zur Anwendung; ist der Kläger hingegen leitender Angestellter, gilt § 31 Abs. 2 SprAuG. Die inhaltlichen Anforderungen und auch die Rechtsfolge sind bei beiden Normen identisch.

28

b)

29

Beide Normen verlangen die Anhörung des Kollektivorgans vor jeder Kündigung unter Mitteilung der Kündigungsgründe.

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Im Streitfall ist weder der Betriebsrat noch der Sprecherausschuss von der Beklagten angehört worden; dies ist unstreitig. Zwingende Rechtsfolge dieses Versäumnisses ist die Unwirksamkeit der Kündigung.

31

3.

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Auf die Frage, ob ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB besteht und ob die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat, kommt es daher im Streitfall nicht mehr an.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1, 42 Abs. 3, 63 GKG. Für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

37

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Ludwig-Erhard-Allee 21

40

40227 Düsseldorf

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Fax: 0211-7770 2199

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

49

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

50

Q.