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Arbeitsgericht Düsseldorf·1 Ca 1750/17·13.07.2017

Klage auf Tariflohndifferenz wegen Lohnumwandlung abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertrags-/EntgeltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Nachzahlung von tariflicher Vergütung (Entgelttarifvertrag, Vergütungsgruppe 2) sowie Restbeträge für Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld. Streitentscheidend war, ob die Vereinbarung zur Umwandlung von Barlohn in steuerfreie Nettoleistungen den tariflichen Lohn erfüllt. Das Gericht weist die Klage ab: Unter Einbeziehung aller Nettoleistungen und Abrechnungen liegt die Vergütung nicht unter dem Tariflohn; Sonderzahlungen sind durch Abrechnung erfüllt (§ 362 BGB).

Ausgang: Klage auf Nachzahlung von Tariflohn und Sonderzahlungen als unbegründet abgewiesen; Anspruch durch Lohnumwandlung und Abrechnungen erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Nachzahlung nach §§ 611 BGB, 3 TVG besteht nur, wenn der Arbeitgeber den tariflichen Lohn tatsächlich nicht erfüllt hat.

2

Die Umwandlung von Barlohn in steuerfreie bzw. zusätzliche Nettoleistungen ist zulässig und kann den tariflichen Vergütungsanspruch erfüllen, sofern die Gesamtvergütung den tariflich geschuldeten Lohn nicht unterschreitet.

3

Lohnabrechnungen, die Sonderzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld) ausweisen, können Erfüllungshandlungen i.S.v. § 362 BGB begründen, sodass ein erneuter Zahlungsverlang ausgeschlossen sein kann.

4

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass trotz vorliegender Abrechnungen und vereinbarter Lohnumwandlung ein Vergütungsmangel besteht; unzureichende oder widersprüchliche Vorträge führen zur Abweisung der Klage.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 3 TVG§ 362 BGB§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 650/19 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Zur Anrechnung von Barleistungen auf den zustehenden Tariflohn.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.871,66 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Mit seiner am 28.03.2017 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger nach vorangegangener Geltendmachung die Zahlung der aus seiner Sicht zutreffenden Vergütung nach Vergütungsgruppe 2 des Entgelttarifvertrages für die Gastronomie geltend.

3

Zusätzlich verlangt der Kläger einen Restbetrag der Jahressonderzahlung sowie ein Urlaubsgeld; beide Positionen sind in der vom Kläger überreichten Abrechnung für Januar 2017 (Blatt 51) enthalten.

4

Mit einem am 09.05.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger um Differenzlohnzahlungen für den Zeitraum Januar bis März 2017 erweitert.

5

Unter dem 31.10.2013 schlossen die Parteien eine ergänzende Vereinbarung mit Wirkung ab 01.11.2013. Hiernach gewährte die Beklagte dem Kläger diverse steuerfreie zusätzliche Leistungen. Hiermit sollte der zugleich vereinbarte Barlohnverzicht über 301,56 € kompensiert werden. Ziel dieser Vereinbarung war eine Nettolohnoptimierung. Über die Rechtswirksamkeit einer solchen Gestaltung haben die Streithelfer der Beklagten unter dem 13.08.2013 ein Rechtsgutachten erstellt, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 191 bis 203).

6

Die Lohnabrechnungen basieren auf einem Stundenlohn von 8,88 €, während der Kläger meistens von 9,54 € und teilweise von 9,59 € Stundenlohn ausgeht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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1. einen Betrag in Höhe von 645,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.03.2017) zu zahlen;

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2. einen weiteren Betrag in Höhe von 359,01 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.03.2017) zu zahlen;

11

3. einen Betrag in Höhe von 309,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.03.2017) zu zahlen;

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4.  einen weiteren Betrag in Höhe von 38,16 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.05.2017) zu zahlen;

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5. einen weiteren Betrag in Höhe von 26,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.05.2017) zu zahlen;

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6. einen weiteren Betrag in Höhe von 493,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.05.2017) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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       die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der tarifliche Lohnanspruch des Klägers sei durch die abredegemäße Gewährung der diversen Netto-Leistungen erfüllt. Die Ansprüche auf restliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien ausweislich der erteílten Abrechnungen ebenfalls erfüllt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung weiterer Vergütung gemäß §§ 611 BGB, 3 TVG verlangen.

22

1.

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Dabei kann dahinstehen, dass der Kläger bei seinem Vorbringen mal von der Richtigkeit der Tarifgruppe 2 und mal von der Richtigkeit der Tarifgruppe 3 ausgeht; auch die geltend gemachten Stundenlöhne divergieren im Verlauf des Verfahrens.

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2.

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Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger nicht sein tariflicher Lohnanspruch erfüllt worden wäre. Der Lohnanspruch gemäß Tarifvertrag ist erfüllt.

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Entscheidend ist hierfür, dass der Kläger ausdrücklich mit einer Umwandlung von Barlohn in diverse Nettoleistungen einverstanden war. Unter Einbeziehung dieser gesamten Nettoleistungen erzielt der Kläger eine Vergütung, die nicht unterhalb des ihm zustehenden Tariflohnes liegt. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass ihm unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile etwas fehlt.

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Zur rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Gestaltung wird in vollem Umfang auf das Rechtsgutachten der Streithelfer der Beklagten vom 13.08.2013 verwiesen. Der Kläger ist diesen Ausführungen mit keinem Wort entgegengetreten.

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Auch soweit der Kläger die Zahlung restlichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes verlangt, ist die Klage unbegründet. Die dahingehenden Ansprüche – das Bestehen einmal unterstellt – sind durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Ausweislich der vom Kläger selbst überreichten Lohnabrechnungen sind die beiden nunmehr von ihm begehrten Positionen darin enthalten. Der Kläger hat auch mit keinem Wort erläutert, aus welchem Gesichtspunkt er trotz der Erfassung in der Lohnabrechnung die Zahlung (erneut) von der Beklagten verlangt.

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II.

30

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO, 63 GKG.

31

Für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.

32

(Q.)