Betriebsrente: Kein Einbezug von 13. Gehalt und variabler Vergütung ins ruhegeldfähige Einkommen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte eine höhere Betriebsrente und begehrte die Einbeziehung eines 13. Monatsgehalts sowie variabler, erfolgsabhängiger Vergütung in das versorgungsfähige Einkommen. Streitig war, ob sich dies aus der Pensionsordnung B oder aus späteren AT-Regelungen ergibt. Das Arbeitsgericht verneinte eine Berücksichtigung, weil BV AT, AT-Vertrag und jährlich abgeschlossene Ergänzungsvereinbarungen den Besitzstand einfrieren und das ruhegeldfähige Einkommen ohne diese Bestandteile festlegen. Der bloße Verweis im Aufhebungsvertrag auf die Pensionsordnung B setzte diese ergänzenden Berechnungsgrundlagen nicht außer Kraft.
Ausgang: Klage auf höhere Betriebsrente abgewiesen, da 13. Gehalt und variable Vergütung nicht ruhegeldfähig sind.
Abstrakte Rechtssätze
Regelt eine Versorgungsordnung die Berechnung der Betriebsrente nur abstrakt und ohne konkrete Berechnungsparameter, können ergänzende kollektiv- und individualrechtliche Vereinbarungen zur Bestimmung des ruhegeldfähigen Einkommens heranzuziehen sein.
Eine Betriebsvereinbarung und ein AT-Arbeitsvertrag können vorsehen, dass beim Wechsel in ein neues Vergütungssystem das ruhegeldfähige Einkommen als Besitzstand auf dem Stand des Umstellungszeitpunkts fortgeschrieben und nur um vereinbarte Anpassungen erhöht wird.
Schriftliche Ergänzungsvereinbarungen, die das ruhegeldfähige Einkommen ausdrücklich als Bemessungsgrundlage der Versorgung ausweisen und tabellarisch festlegen, sind für die Ermittlung des versorgungsfähigen Einkommens maßgeblich, wenn ihnen der Arbeitnehmer zustimmt.
Ein 13. Monatsgehalt sowie variable, ziel- oder erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind bei der Berechnung des versorgungsfähigen Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn die maßgeblichen Grundlagen den Einbezug nicht vorsehen und der Besitzstandansatz eine Erweiterung ausschließt.
Der Verweis in einem Aufhebungsvertrag auf die anwendbare Versorgungsordnung hebt ergänzende arbeitsvertragliche oder betriebsvereinbarte Berechnungsgrundlagen nicht auf, sofern hierfür kein ausdrücklicher Regelungswille erkennbar ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 76.007,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente. Konkret geht es um die Frage, ob ein 13.Monatsgehalt und/oder zusätzliche variable und erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile Teil des versorgungsfähigen Einkommens als Bemessungsgrundlage für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind.
Die Beklagte betreibt ein Gastransportnetz.
Der am 05.10.1956 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.03.1991 bei der Beklagten beschäftigt
Das Arbeitsverhältnis war zunächst tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis fanden gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 28.11.1990 die Regelungen des Manteltarifvertrages für Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen Anwendung.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sagte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung (Pensionsordnung) zu. Mit Schreiben vom 20.05.1992 erteilte die Rechtsvorgängerin dem Kläger eine Zusage auf Leistungen der Altersversorgung nach Maßgabe der „Betriebsvereinbarung A6-19“, „Pensionsordnung B“ vom 12.02.1992 in ihrer jeweils gültigen Fassung (Bl. 33 ff. der GA).
§ 4 der Pensionsordnung regelt in Ziffer 1 Folgendes:
„Die Höhe der Werkspension beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,53 % der letzten Bruttovergütung bis zu der Höhe der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Für den Teil der letzten Bruttovergütung, der die BBG übersteigt, wird für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr zusätzlich eine Werkspension von 1,65 % gewährt.“
Der nachfolgende § 5 („Bemessungsgrundlage“) der Pensionsordnung definiert die Bruttovergütung bzw. das versorgungsfähige Einkommen wie folgt:
„Als letzte Bruttovergütung wird 1/12 des letzten Jahreseinkommens vor der Pensionierung angesetzt, das sich aus den regelmäßig zahlbaren Bezügen ausschließlich Mehrarbeitsvergütung und freiwilliger Leistungen ergibt. Für die Ermittlung des letzten Jahreseinkommens werden die letzten 12 Monate vor der Pensionierung zugrunde gelegt (…):“
Die Beklagte zahlte bereits im Zeitpunkt des Beginns des klägerischen Arbeitsverhältnisses an ihre nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen erfolgten freiwillig und wurden bei der Bestimmung von Betriebsrenten nach Maßgabe der Pensionsordnung im Bereich der außertariflichen Angestellten nicht berücksichtigt.
Mit Wirkung vom 01.07.2001 wurde der Kläger in ein außertarifliches Angestelltenverhältnis übernommen. Grundlage war ein Schreiben vom 17.07.2001.
Im Rahmen AT-Mitarbeitern gewährter Gehaltsanpassungen erhielt der Kläger in der Vergangenheit regelmäßig zugleich auch eine klarstellende Mitteilung zur Höhe der Bruttovergütung als gemäß § 5 Ziffer 1 S.1 der Pensionsordnung ruhegeldfähigem Einkommen. Exemplarisch wird auf das Schreiben vom 15.01.2019 verwiesen. Dieses ist mit „Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag“ überschrieben. Weiter heißt es: „Das ausgewiesene ruhegeldfähige Einkommen stellt die Bemessungsgrundlage des Ruhegelds entsprechend der/des für Sie – in ihrer jeweils gültigen Fassung- geltenden Ruhegeldrichtlinie/geltenden Versorgungswerkes dar. Durch Unterschrift erklärte sich der Kläger „mit dem Inhalt dieser Ergänzungsvereinbarung“ einverstanden.
Im Jahr 2006 trat ein neues Vergütungssystem für AT-Mitarbeiter in Kraft. Grundlage dafür ist die „Betriebsvereinbarung zur Vergütung für nicht leitende, außertariflich beschäftigte Mitarbeiter (AT-Mitarbeiter)“ vom 01.02.2006 (im Folgenden „BV AT“, Bl. 45 ff. der GA). Neben der Zahlung fester monatlicher Gehälter wurde mit ihr eine leistungsabhängige Vergütungskomponente eingeführt.
Unter § 6 Ziffer 5 BV AT heißt es: „Durch den Wechsel in das neue AT-Vergütungssystem ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich des versorgungsfähigen Einkommens. Danach wird das ruhegeld- bzw. versorgungsfähige Diensteinkommen entsprechend der jeweils geltenden Ruhegeldregelung im Rahmen der Vergütungsüberprüfung individuell angepasst. Demzufolge besteht das ruhegeld- bzw. versorgungsfähige Diensteinkommen künftig abweichend von den bisherigen Ruhegeldregelungen aus dem bei Einführung dieses AT-Vergütungssystems berechneten ruhegeld- bzw. versorgungsfähigen Diensteinkommen, erhöht um die jeweilige Anpassung.“
Gemäß § 2 Abs.4 der BV AT konnten Beschäftigte, die wie der Kläger zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits AT-Mitarbeiter mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag waren, entscheiden, ob die früheren einzelvertraglichen Regelungen weiter gelten sollten oder sie freiwillig einen neuen AT-Arbeitsvertrag abschließen, Der Kläger nahm das Angebot auf Abschluss eines neuen AT-Arbeitsvertrages unter Einbezug der Regelungen der BV AT an. Am 02.08.2006 unterzeichnete der Kläger das von der Rechtsvorgängerin unter dem 17.05.2006 ausgefertigte Angebot auf Abschluss eines neuen AT-Arbeitsvertrages (Bl. 15 ff. der GA).
Gemäß Ziffer 2 Abs.1 a) bis d) des AT-Arbeitsvertrages vom 02.08.2006 setzten sich mit Wirkung ab dem 01.01.2006 die Gesamtbezüge des Klägers nunmehr aus einem festen, in 12 gleichen monatlichen Raten zu zahlendem Jahresgehalt, einem weiteren festen Bruttomonatsgehalt, jeweils fällig im November eines Jahres, sowie variabler, sowohl von der Erreichung individueller Ziele als auch vom Unternehmensergebnis abhängiger Vergütungsbestandteile zusammen.
Ziffer 6 des AT-Arbeitsvertrages vom 02.08.2006 enthält folgende Regelung:
„Sie erhalten eine Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Pensionsordnung B … Das zum Zeitpunkt des Wechsels von der alten in die neue AT-Vergütungsregelung geltende ruhegeldfähige Diensteinkommen in Höhe von 5.177 € bleibt unverändert und wird danach entsprechend den geltenden Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der nach Maßgabe der zur Vergütung für nicht leitende, außertariflich beschäftigte Mitarbeiter (AT-Mitarbeiter) vom 01.02.2006 stattfindenden Vergütungsüberprüfungen angepasst.“
Der Kläger erhielt zuletzt ein regelmäßiges Gehalt in Höhe von monatlich 7.675 € brutto.
Mit Aufhebungsvertrag vom 21.01.2019 (Bl. 25 f. der GA) vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.10.2019. Unter Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages heißt es: „Herr A. erhält ab dem 01.11.2019 Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach der Maßgabe der Betriebsvereinbarung der Pensionsordnung B vom 05.03.1998 in der jeweils gültigen Fassung.“
Mit Schreiben vom 19.11.2019 (Bl. 28 ff. der GA)teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein monatlicher Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auf 1.288,68 € belaufe. In dieser Höhe erhält der Kläger derzeit eine monatliche Betriebsrente.
Mit Klage vom 23.12.2019 macht der Kläger die Zahlung einer monatlichen Pension in Höhe von 2.111,32 € seit dem 01.11.2019 geltend.
Der Kläger ist der Ansicht, bei der Berechnung der Höhe der monatlichen betrieblichen Altersversorgung müssten sowohl sein Weihnachtsgeld wie auch seine variable Vergütung als fest vereinbarte Vergütungsbestandteile Berücksichtigung finden. Der Wortlaut der Pensionsordnung, wonach sämtliche Vergütungsbestandteile zu den sog. regelmäßigen Zahlungen zählen, sei eindeutig.
Der erste Satz des Absatzes des § 6 Abs.5 BV-AT „Durch den Wechsel in das neue AT-Vergütungssystem ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich des versorgungsfähigen Einkommens“ könne ausschließlich so verstanden werden, dass weiterhin die Mehrarbeitsvergütung sowie freiwillige Leistungen bei der Berechnung des zugrunde zu legenden Einkommens außen vor bleiben.
Unter den Begriff der regelmäßigen Zahlungen würden alle Vergütungsbestandteile fallen, die zeitlich betrachtet regelmäßig bzw. wiederkehrend gezahlt wurden.
Im Rahmen des Aufhebungsvertrages sei eindeutig geregelt worden, dass sich die Ansprüche des Klägers aus der Pensionsordnung B ergeben sollen. Einschränkungen hierzu erhalte der Aufhebungsvertrag nicht. Der Kläger habe mit der Beklagten keine jährlichen Vereinbarungen über die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens getroffen. Die Vereinbarungen seien vom gesamten Textbezug her ausschließlich darauf ausgerichtet die Anpassung der Vergütung zu regeln. Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass mit diesen Vereinbarungen Regelungen über das ruhegeldfähige Einkommen getroffen werden. Jedenfalls seien etwaige Vereinbarungen durch den Aufhebungsvertrag abgelöst worden, in dem ausschließlich auf die Pensionsordnung B verwiesen werde.
Für den zu berücksichtigenden Zeitraum von November 2018 bis einschließlich Oktober 2019 ergebe sich für den festen Vergütungsteil unter Berücksichtigung des 13.Monatsgehalts ein Betrag in Höhe von 99.275 €. Entsprechend der Mitteilung vom 29.04.2019 sei für den zugrunde zu legenden Betrachtungszeitraum eine variable Vergütung von insgesamt 12.264,62 € zu berücksichtigen. Dies ergebe ein zu berücksichtigendes Monatsgehalt von 9.294,97 € und damit einen monatlichen Pensionsanspruch in Höhe von 2.111,32 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine monatliche Pension aus der betrieblichen Altersversorgung nach der Pensionsordnung B vom 05.03.1998 in der jeweils gültigen Fassung in Höhe von 2.111,32 € seit dem 01.11.2019 und so lange zu zahlen, bis die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sei zutreffend errechnet. Das 13. Monatsgehalt und die variable Vergütung seien bei der Berechnung der Höhe des versorgungsfähigen Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Mit der BV AT und dem Abschluss neuer AT-Arbeitsverträge hätte schon mit Blick auf die gestiegenen Versorgungslasten keine Verbesserung bestehender Versorgungszusagen einhergehen sollen. Folgerichtig stelle die BV AT insoweit klar, dass die Einführung eines geänderten AT-Vergütungssystems hinsichtlich bestehender Versorgungsanwartschaften nur den im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Besitzstand wahren und ihn nicht anpassen bzw. erhöhen sollte (§ 6 Abs. 5 BV AT). Insoweit sei eine Ablösung und Ergänzung von § 5 Ziffer 1 S.1 Pensionsordnung B durch § 6 Abs.5 BV AT erfolgt.
Ungeachtet dessen wären selbst dann, wenn man die Regelungen in § 6 Abs.5 Satz 3 BV AT und Ziffer 6 des Arbeitsvertrages vom 02.08.2006 „hinwegdenken“ und das ruhegeldfähige Einkommen bzw. die Bemessungsgrundlage allein auf Grundlage von § 5 Ziffer 1 S.1 Pensionsordnung B in ihrer ursprünglichen Fassung bestimmen wollte, weder das 13.Gehalt noch die variablen Vergütungsbestandteile einzubeziehen. Bereits in der Vergangenheit seien diese Bezugsgrößen nie bei der Berechnung einbezogen worden.
Weiter habe die Beklagte jährlich mit den AT-Mitarbeitern Ergänzungsvereinbarungen zum AT-Anstellungsvertrag getroffen, in dem die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens schriftlich vereinbart worden sei. Beispielhaft sei auf ein Schreiben vom 15.01.2019 verwiesen. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift die Höhe des monatlichen ruhegeldfähigen Einkommens von 7.484 € bestätigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente über einen Betrag in Höhe von 1.288,65 € hinausgehend aus der Pensionsordnung B zu.
Das Weihnachtsgeld und die variable Vergütung sind bei der Berechnung des versorgungsfähigen Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Die Berechnung der monatlichen Betriebsrente ist in § 5 der Pensionsordnung B geregelt. Hiernach wird als letzte Bruttovergütung 1/12 des letzten Jahreseinkommens vor der Pensionierung angesetzt, das sich aus den regelmäßig zahlbaren Bezügen ausschließlich Mehrarbeitsvergütung und freiwilliger Leistungen ergibt.
Wie das letzte Jahreseinkommen konkret berechnet wird, d.h. mit welchen Zahlenparametern, regelt die Pensionsordnung B nicht. Insoweit bedarf es ergänzender Grundlagen. Diese Grundlagen stellen die Betriebsvereinbarung AT-Mitarbeiter sowie der Arbeitsvertrag des Klägers nebst Ergänzungsvereinbarungen dar, die die Berechnungsgrundlagen näher definieren.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 17.05.2006 erhält der Kläger ein festes Jahresgehalt, zahlbar in zwölf gleichen Teilen, ein festes Bruttomonatsgehalt im November und eine variable Vergütung (Ziffer 2 des Arbeitsvertrages). Weiter enthält Ziffer 6 die Regelung, dass der Kläger eine Ruhegeldversorgung nach Maßgabe der Pensionsordnung B erhält. Das zum Zeitpunkt des Wechsels von der alten in die neue AT-Vergütungsregelung geltende ruhegeldfähige Diensteinkommen in Höhe von 5.177 € bleibt hiernach unverändert und wird danach entsprechend den geltenden Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen der nach Maßgabe der zur Vergütung für nicht leitende, außertariflich beschäftigte Mitarbeiter (AT-Mitarbeiter) vom 01.02.2006 stattfindenden Vergütungsüberprüfungen angepasst.
In § 6 Abs.5 der BV AT-Mitarbeiter ist hierzu geregelt, dass sich durch den Wechsel in das neue AT-Vergütungssystem hinsichtlich des versorgungsfähigen Einkommens keine Veränderungen ergeben sollen. Danach wird das ruhegeld- bzw. versorgungsfähige Diensteinkommen entsprechend der jeweils geltenden Ruhegeldregelung im Rahmen der Vergütungsüberprüfung individuell angepasst. Demzufolge besteht das ruhegeld- bzw. versorgungsfähige Diensteinkommen künftig abweichend von den bisherigen Ruhegeldregelungen aus dem bei Einführung dieses AT-Vergütungssystems berechneten ruhegeld- bzw. versorgungsfähigen Diensteinkommen, erhöht um die jeweilige Anpassung.
Das die vorbezeichneten Regelungen dergestalt zu verstehen sind, dass mit der Einführung der außertariflichen Stellung der status quo (mit Ausnahme der turnusmäßigen Anpassungen) eingefroren werden sollte, belegen die zwischen den Parteien jährlich schriftlich abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarungen. In diesen Vereinbarungen, die ausdrücklich als Ergänzungsvereinbarungen zum Anstellungsvertrag überschrieben sind, haben die Parteien eindeutig festgelegt, dass sich das ruhegeldfähige Einkommen ohne Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes und der variablen Vergütung errechnen soll. Denn in den dort niedergelegten Zahlenwerken sind beide Positionen nicht eingerechnet. Der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung (insbesondere am 15.01.2019) war für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar. Die Schreiben sind in Fettdruck mit Ergänzungsvereinbarung überschrieben. Die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens ist im Rahmen einer optisch hervortretenden Tabelle fixiert, ebenso wie die zugleich zugesagte Erhöhung der Bruttomonatsvergütung. Ferner wird in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das ausgewiesene ruhegeldfähige Einkommen die Bemessungsgrundlage des Ruhegelds entsprechend der geltenden Ruhegeldrichtlinie darstellt. Durch seine Unterschrift hat sich der Kläger hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt. Angesichts der eindeutigen Aufmachung des Schreibens ist der Einwand des Klägers, der in einer gehobenen Position tätig war, er habe nicht gewusst, was er unterschreibt, als Schutzbehauptung zu werten.
Die Vereinbarungen belegen die Art der vorzunehmenden Auslegung der in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung, dass das zum Zeitpunkt des Wechsels von der alten in die neue AT-Vergütungsregelung geltende ruhegeldfähige Einkommen unverändert bleiben soll, mithin insbesondere die erst im Rahmen des Übergangs in die AT-Stellung gewährte variable Vergütung keine Berücksichtigung finden soll. Wie die jährlich getroffenen Vereinbarungen belegen, bestand über die Auslegung dieser Regelung kein Streit. Vielmehr legten die Parteien hierüber regelmäßig im Rahmen der Benennung der Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens ihr Einverständnis nieder. Dies steht auch mit der Regelung des § 6 Abs.5 im Einklang, wonach sich das ruhegeldfähige Einkommen an den Gegebenheiten bei Einführung des AT-Vergütungssystems bemessen soll.
Diese Grundlagen sind auch nicht durch den Aufhebungsvertrag außer Kraft gesetzt worden. Im Aufhebungsvertrag wird ausschließlich auf die Anwendbarkeit der Pensionsordnung B verwiesen. Diese findet zwischen den Parteien unstreitig Anwendung. Da die Pensionsordnung B – wie zuvor ausgeführt – jedoch keine konkreten Berechnungsgrundlagen enthält, ist daneben auf die gezeigten weiteren Vereinbarungen (Arbeitsvertrag/ BV AT) abzustellen. Der Aufhebungsvertrag enthält keine Regelungen dahingehend, dass diese Grundlagen durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages aufgehoben werden sollten. Legt man den Vortrag des Klägers zugrunde, es finde nach dem Aufhebungsvertrag nur noch die Pensionsordnung B Anwendung, wäre überhaupt keine Berechnung der konkreten Pensionshöhe möglich.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen als die im Prozess unterlegene Partei, § 91 Abs.1 S.1 ZPO.
Für den Streitwert wurde der 36-fache Differenzbetrag zwischen der geforderten monatlichen Betriebsrente und der derzeit gezahlten Betriebsrente zugrunde gelegt, § 42 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.