TV-N NW: Verkehrsmeister am Fahrgastinformationsplatz ist EG 9 (Leitstelle)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, seit 01.01.2024 nach EG 9 TV-N NW vergütet zu werden. Streitpunkt war, ob seine Einsätze am Fahrgastinformationsplatz und in der Leitstelle Bus als „Tätigkeiten als Verkehrsmeister/in in der Leitstelle“ (Beispiel 9.1.1) gelten und ob eine Einschränkung auf „große zentrale“ Leitstellen gilt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil der Tarifwortlaut keine solche Verengung trägt und die Tätigkeiten in der Betriebsleitzentrale als einheitlich zu bewertende Leitstellentätigkeit überwiegend ausgeübt werden. Differenzvergütung ist ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.
Ausgang: Feststellung der Vergütungspflicht nach EG 9 TV-N NW ab 01.01.2024 (inkl. Verzinsung) stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der Arbeitgeber die Vergütungspflicht nach der begehrten Entgeltgruppe bestreitet.
Nach § 6 Abs. 1 TV-N NW ist für die Eingruppierung maßgeblich, ob die mindestens zur Hälfte regelmäßig ausgeübte Tätigkeit einer Entgeltgruppe zuzuordnen ist; die Bildung einer einheitlich zu bewertenden (Gesamt-)Tätigkeit orientiert sich am Arbeitsergebnis und der Arbeitsorganisation, ohne dass die Maßstäbe des Arbeitsvorgangsbegriffs schematisch zu übernehmen sind.
Das Tätigkeitsbeispiel „Verkehrsmeister/in in der Leitstelle“ (EG 9, Beispiel 9.1.1 TV-N NW) ist nach dem Tarifwortlaut nicht auf Tätigkeiten in „großen zentralen Betriebsleitstellen“ beschränkt, wenn eine solche Einschränkung im Tarifwerk keinen Niederschlag gefunden hat.
Tätigkeiten am Fahrgastinformationsplatz einer Betriebsleitzentrale können Leitstellentätigkeiten im tariflichen Sinn sein, wenn sie funktional der Überwachung, Steuerung und Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs einschließlich Störungs- und Sicherheitskoordination zugeordnet sind und mit der übrigen Leitstellentätigkeit verzahnt sind.
Übt der Arbeitnehmer Leitstellentätigkeiten im vorgenannten Sinn überwiegend aus, ist er nach EG 9 TV-N NW zu vergüten; Differenzvergütungsansprüche sind ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag nach den gesetzlichen Regeln zu verzinsen (§§ 286, 288 BGB).
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2024 nach EG 9 TV-N NW zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 14.994,72 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers als Verkehrsmeister.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 in der Fassung des 18. Änderungstarifvertrages vom 01.06.2024 aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft in bzw. bei der den Tarifvertrag schließenden Parteien Anwendung.
Im TV-N NW lautet es auszugsweise
§ 6 Eingruppierung, Zulagen für höherwertige Tätigkeit
Der AN ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe nach der Anlage 1 eingruppiert. Soweit in Anlage 1 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. Erreicht keine der vom AN auszuübenden Teiltätigkeiten das in Satz 1 oder 2 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet.
[…]
Anlage 1 Eingruppierung von Arbeitnehmer/innen (AN) in Nahverkehrsbetrieben
Entgeltgruppe 8
8.1 Beschäftigte, deren Tätigkeiten sich
a) durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 7.1 herausheben bzw.
b) aufgrund betrieblicher Anforderungen über Standardfälle hinausgehen
8.2 Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
8.3 AN, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen den Obersätzen und Beispielen zu 8.1 und 8.2 entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
8.4 Beschäftigte der Entgeltgruppe 7.4, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert
Beispiele: […]
8.2.3 Tätigkeiten als Verkehrsmeister/in im Außendienst sowie Verkehrsmeister/in mit besonderen Aufgaben oder mit Weisungsbefugnissen gegenüber anderen Verkehrsmeisterinnen/Verkehrsmeistern
[…]
Entgeltgruppe 9
9.1 Beschäftigte, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.1 Buchst. a) oder 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind
9.2 Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten (vgl. hierzu Vorbemerkung Ziff. 4)
9.3 Beschäftigte, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen den Obersätzen und Beispielen zu 9.1 und 9.2 entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
9.4 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Beispiele 9.1.1. Tätigkeiten als Verkehrsmeister/in in der Leitstelle
Auf die Stellung eines Antrages nach § 24b TV-N NW verzichtete die Beklagte und teilte mit, sie werde die Höhergruppierung von sich aus prüfen.
Der Kläger ist bei der Beklagten in der organisatorischen Einheit der Verkehrssteuerung als Verkehrsmeister beschäftigt. Er ist seit dem 15.06.2022 Verkehrsmeister und verfügt seit dem 28.11.2023 über die Qualifikation zum Einsatz auf dem Fahrgastinformationsplatz. Seit dem 14.05.2025 hat er die Qualifikation für die Leitstelle Bus.
Der Kläger ist von der Beklagten bei Einleitung des Verfahrens nach der Entgeltgruppe 7 vergütet worden, die Beklagte vergütet zwischenzeitlich, auch rückwirkend, nach der Entgeltgruppe 8.
Für den Bus und Schienenverkehr besteht bei der Beklagten eine Betriebsleitzentrale. Diese besteht aus multifunktionalen Arbeitsplätzen und gliedert sich in die Bereiche Fahrgastinformationsplätze, Rechnergestütztes Betriebsleitsystem (Leitstelle Bus), Stellwerk und Technischer Leitstand.
Die Betriebsleitzentrale wird durch Verkehrsmeister im Außendienst unterstützt, die im Verkehrsgebiet der Beklagten mit Funkwagen unterwegs sind und u.a. durch regelmäßige Überprüfung der Betriebs- und Gleisanlagen sowie der Straßenzustände einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf gewährleisten.
In der Betriebsleitzentrale besteht ein Fahrgastinformationsplatz für den Busbereich und ein Platz für den Bereich der Koordinierung sowohl von Informationen im Stadtbahnbereich als auch für die Koordinierung der Sicherheitskräfte.
Die Leitstelle Bus besteht ebenfalls aus zwei Bedienplätzen. An einem wird der Linienfunk mit den Busfahrern abgewickelt, ein Platz ist für den Arbeitsfunk vorgesehen, an dem der Einsatz der Verkehrsmeister und Entstörungsfahrzeuge im Busbereich koordiniert wird. Der Arbeitsfunker wird teilweise unterstützend für den Linienfunker bei Störungen tätig, indem er sofortige Maßnahmen einleitet, während der Linienfunker Kontakt mit dem Busfahrer hält. Alle Meldungen aus dem Busbereich werden hier gesammelt und dokumentiert. Bei Verspätungen, Unfällen oder Sperrungen sind Maßnahmen zu ergreifen, um die daraus folgenden Probleme zu lösen.
Im Bereich Stellwerk wird an vier Plätzen die Pünktlichkeit der Züge überwacht und über Fahrtänderungen entschieden.
Der Kläger war im Zeitraum von November 2024 bis Juli 2025 jedenfalls in 31 Schichten im Außendienst, in 69 Schichten am Infoplatz und in 9 Schichten in der Leitstelle Bus beschäftigt. Er wurde von Januar 2024 bis April 2025 in 148 von 258 Schichten am Infoplatz eingesetzt (Anlage K4, Bl. 183 ff. der Gerichtsakte).
Der Kläger meint, er sei am Infoplatz und am Platz Leitstelle Bus als Verkehrsmeister in der Leitstelle im tariflichen Sinn beschäftigt und müsse, da der das Tätigkeitsbeispiel erfülle, nach der Entgeltgruppe 9 vergütet werden. Er übe eine einheitliche Gesamttätigkeit aus.
Eine Begrenzung auf große zentrale Betriebsleitstellen sehe der Wortlaut des Tarifvertrages nicht vor. Die alte Regelung für die Leiter großer zentraler Betriebsleitstellen sei ersatzlos entfallen, wie es auch der KAV in seinem Newsletter 005/24 (Bl. 143 ff. der Gerichtsakte) mitteilte. Nach dem Tarifabschluss im Jahr 2023 monierten kleinere und mittlere Unternehmen ihn als zu hoch, weshalb der KAV eine Einschränkung des Wortlautes nachverhandeln wollte.
Verkehrsmeister sei kein Ausbildungsberuf, es werde lediglich eine Weiterbildung benötigt. Die Weiterbildung zum Verkehrsmeister mit Tätigkeiten in der Leitstelle sei nicht Teil der Qualifikation zum Verkehrsmeister als solchen.
Der Kläger beantragt unter Rücknahme des auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 angekündigten Hilfsantrages,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2024 nach EG 9 TV-N NW zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Regelung der EG 9 mit dem Tätigkeitsbeispiel des Verkehrsmeisters mit Tätigkeiten in der Leitstelle das Tätigkeitsbeispiel 8.2.5 im alten Tarifvertrag für „Leiter großer zentraler Betriebsleitstellen“ ersetze.
Die Tätigkeiten im Außendienst und in der Leitstelle führten zu verschiedenen Arbeitsergebnissen. Der Kläger übe somit eine Mischtätigkeit aus, wobei er nicht überwiegend Tätigkeiten ausübe, die unter das Tätigkeitsbeispiel der neuen EG 9 subsumierbar seien.
Verkehrsmeister würden eine Ausbildung benötigen, um den fachlichen Anforderungen genügen zu können. Diese werde von der VDV Akademie angeboten, aber auch bei der Beklagten betriebsintern durchgeführt. Es erfolge eine Ausbildung zum Verkehrsmeister und infolge weiterer zu durchlaufender Schritte und Prüfungen dann auch eine Ausbildung zum Stellwerksmeister, der in der Leitstelle umfassend einsetzbar sei.
Kernelement der Leitstellentätigkeit im tariflichen Sinn sei die gleichzeitige Koordination von Bus- und Schienenverkehr, eine betriebliche Zuordnung zum Ort Leitstelle genüge nicht. Andernfalls sei kein herausgehobener Verantwortungsgrad erkennbar, der eine Eingruppierung in die EG 9 rechtfertige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß §§ 256 Abs. 1, 495 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig.
Die vom Kläger begehrte Feststellung des Bestehens einer aus einer ipso iure erfolgenden Eingruppierung folgenden konkreten Vergütungspflicht richtet sich auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses (BAG, Urt. v. 27.01.2011, 6 AZR 578/09, Rn. 12).
Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Beklagte eine entsprechende Pflicht zur Vergütung nach der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe in Abrede stellt.
B.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist als Verkehrsmeister mit Tätigkeiten in der Leitstelle nach der EG 9 TV-N NW zu vergüten. Die Nachzahlungsbeträge sind zu verzinsen.
I.
Der TV-N NW findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung.
II.
Die Eingruppierung des Klägers ergibt sich aus § 6 Abs. 1 TV-N NW iVm der Anlage 1.
1.
Gemäß § 6 Abs. 1 TV-N NW ist der Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist nicht ein Arbeitsvorgang, was einer Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Insoweit gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen, allerdings sind die anzuwendenden Maßstäbe weniger streng (BAG, Urt. v. 15.02.2006, 4 AZR 634/04, Rn. 17).
Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urt. v. 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 27).
2.
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Tätigkeiten des Klägers als Verkehrsmeister im Außendienst, namentlich die Kontrolle von Fahrwegen und Fahrzeugen und das Störungsmanagement eine tariflich einheitlich zu bewertende Tätigkeit mit den in der Betriebsleitzentrale ausgeübten Tätigkeiten am Fahrgastinformationsplatz und am Platz der Leitstelle Bus bilden.
Denn jedenfalls bilden die vom Kläger zeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in der Betriebsleitzentrale am Fahrgastinformationsplatz und in der Leitstelle Bus eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit.
Verkehrsmeister in der Leitstelle haben die Aufgabe, den Betriebsablauf im Streckennetz zu überwachen, zu regeln und zu koordinieren und bei Störungen diese zu beheben und die Störungen - auch gegenüber Fahrgästen - zu kommunizieren. Dabei sind die Arbeitsplätze in der Leitstelle als multifunktionale Arbeitsplätze ausgestaltet. Grundsätzlich kann jeder Arbeitsplatz, bei entsprechender Qualifikation des Personals für alle in der Leitstelle ausgeübten Tätigkeiten genutzt werden. Insoweit ist es nicht ersichtlich, dass die kumulative Regelung des Bus- und Schienenverkehrs, die nach Ansicht der Beklagten in der Terminologie des alten Tarifvertrages den „großen, zentralen Betriebsleitstellen“ vorbehalten war, eine eigenständige und vor allem abgrenzbare Tätigkeit hinsichtlich ihres Ergebnisses zum Fahrgastinformationsplatz darstellt. Zwar mag hier die Information der Fahrgäste im Vordergrund stehen, doch zum einen beinhaltet der Fahrgastinformationsplatz für die Stadtbahn auch die betriebsinterne Koordinierung der Sicherheitskräfte. Zum anderen stellt die Information der Nutzer des ÖPNV keine vom Ziel der Leitstellentätigkeit der übrigen Arbeitsplätze abweichende Tätigkeit dar. Die organisatorische Anbindung in der Leitstelle belegt dies. Insoweit hat der Kläger hinsichtlich der Verflechtung der Tätigkeiten im Kammertermin unbestritten dargelegt, dass auch bei Zuteilung einer Schicht am Fahrgastinformationsplatz zuweilen Aufgaben in der Leitstelle Bus bei kurzfristiger Verhinderung eines Kollegen am angrenzenden Arbeitsplatzes wahrgenommen werden. Ob es sich - nach der tariflichen Wertung bzw. der Eingruppierungsmerkmale möglicherweise - um eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit handelt als bei den übrigen Arbeitsplätzen, spielt bei der Ermittlung der zu bewertenden (Gesamt)Tätigkeit, die auf ein bestimmtes Arbeitsergebnis gerichtet ist, keine Rolle.
3.
Der Kläger übt zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit und damit überwiegend Tätigkeiten eines Verkehrsmeisters in der Leitstelle aus und erfüllt somit das Tätigkeitsbeispiel Nr. 9.1.1 der Entgeltgruppe 9. Der Rückgriff auf tarifliche Tätigkeitsmerkmale verbietet sich deshalb.
a.
Eine Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass Tätigkeiten eines Verkehrsmeisters in der Leitstelle nicht nur solche Tätigkeiten sind, die in „großen, zentralen Betriebsleitstellen“ anfallen.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., exemplarisch wörtlich BAG, Urt. v. 04.04.2001, 4 AZR 180/00, Rn. 17 nach juris).
Dem Wortlaut ist zunächst kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Tätigkeitsbeispiel bestimmte Tätigkeiten eines Verkehrsmeisters in der Leitstelle nicht als hinreichend erachtet haben, damit das Beispiel als erfüllt gilt.
Dass die Tarifparteien den Willen eines über den Wortlaut hinaus verengenden Verständnisses des Merkmals gehabt haben, lässt sich auch aus tarifsystematischen Erwägungen, bzw. der Entstehungsgeschichte des 18. Änderungstarifvertrages nicht nachvollziehen.
So gab es zuvor das Tätigkeitsbeispiel 8.2.5 für die „Leiter großer zentraler Betriebsleitstellen“. Dieses Tätigkeitsbeispiel dokumentiert zweierlei. Erstens, dass die Tarifvertragsparteien zwischen großen zentralen Leistellen (mit dem kumulativen Einsatz von Bus- und Schienenverkehr) und „einfachen“ Leitstellen differenziert haben. Zweitens, dass den Tarifvertragsparteien bewusst war, dass es in den großen zentralen Leistellen unterschiedliche Aufgaben gibt. Denn das Tätigkeitsbeispiel beschränkt sich ausdrücklich auf die Leiter solcher herausgehobenen Leitstellen. Die Tarifvertragsparteien haben beide Einschränkungen ersatzlos entfallen lassen und durch eine Neuregelung ersetzt, die lediglich eine Tätigkeit von Verkehrsmeistern in der Leitstelle erfordert. Auch der KAV schreibt in seinem Newsletter 005/2024, dass das alte Beispiel ersatzlos entfallen sei und die Eingruppierung nunmehr nach den allgemeinen Merkmalen gemäß den übertragenen Aufgaben und personenbezogenen Anforderungen erfolge.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass Kernelement der Leitstellentätigkeit im Tarifsinn die gleichzeitige Koordination des Bus- und Schienenverkehrs sei und erst dies den besonderen Verantwortungsgrad begründe, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass das Tätigkeitsbeispiel einen solchen Grad an Verantwortung nicht ersichtlich verlangt. Überdies wird auch in der Leitstelle der Beklagten von keinem Mitarbeiter gleichzeitig Bus und Schienenverkehr koordiniert. Vielmehr gibt es Verkehrsmeister, die schichtbezogen ausschließlich für den Busverkehr und ausschließlich für den Schienenverkehr zuständig sind und möglicherweise die Qualifikation für beide Arbeitsplätze aufweisen. Die Voraussetzung der Qualifikation für beide Arbeitsplätze für eine Tätigkeit eines Verkehrsmeisters in der Leitstelle findet im Tarifvertrag de lege lata allerdings keinen Anhalt.
Die Auffassung der Beklagten kann auch nicht schlüssig erklären, warum es bei einer Entsprechung des Tätigkeitsbeispiels 8.2.5 des alten Tarifwerkes mit dem Tätigkeitsbeispiel 9.1.1 des nunmehrigen Tarifvertrages nur noch auf die Voraussetzung einer großen zentralen Leitstelle, aber nicht mehr deren Leitung ankommen soll, denn zumindest nach der von der Beklagten favorisierten Auslegung ist eine Leitung der Leitstelle keine Voraussetzung für eine Eingruppierung in die EG 9.
Dass es das Ziel der Tarifvertragsparteien gewesen sei, den Berufs des Verkehrsmeisters (in der Leitstelle) dadurch attraktiv zu machen, dass bei kumulativer Fähigkeit der Leitung von Bus und Schienenverkehr und Ausübung einer dieser in der Leitstelle beide vorhandenen Tätigkeiten die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 folgen solle, findet jedenfalls keine Andeutung im Tarifwerk.
b.
Auch die Tätigkeit am Fahrgastinformationsplatz stellt eine Tätigkeit eines Verkehrsmeisters in der Leitstelle dar. Unstreitig bedarf es bei der Beklagten über die Qualifikation zum Verkehrsmeister als solchen einer Weiterbildung, um den Fahrgastinformationsplatz zu besetzen. Es wird - betriebsintern - eine Qualifikation verlangt, die für die Tätigkeit eines Verkehrsmeisters im Außendienst nicht erforderlich ist. Hingegen gibt es weder betriebsintern noch extern eine Ausbildung oder Weiterbildung zum Verkehrsmeister „in der Leitstelle“, woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass nur solche Tätigkeiten von den Tarifparteien gemeint gewesen sein könnten.
Von der Leitstelle aus wird die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebsablaufes des von der Beklagten betriebenen ÖPNV aus überwacht, kontrolliert, und gesteuert. Die Information der Fahrgäste über Störungen und etwaige vorübergehende Abweichungen vom Normalzustand im Regelbetrieb ist dabei ein essentieller Bestandteil der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebsablaufes. Die Koordinierung des Sicherheitspersonal ist dies ebenso. Über die rein organisatorische Anbindung in der Örtlichkeit der Leitstelle, auf die die Beklagte primär abstellt, bestehen Schnittstellen mit der übrigen Leitstellentätigkeit, die die Beklagte wohl auch dazu bewogen haben, die gesamte Tätigkeit in der Leitstelle durch multifunktionale Arbeitsplätze erbringen zu lassen und die Fahrgastinformationsplätze hier anzusiedeln. Vom Wortsinn ist die nach Außen gerichtete Anleitung/Information des Fahrtgastpersonals ebenso „leitend“ wie die nach innen gerichtete Leitung des Bus- und Schienenverkehrs in Problemfällen.
c.
Die Tätigkeit am Platz Leitstelle Bus stellt ebenfalls eine Tätigkeit eines Verkehrsmeisters in der Leitstelle gemäß Ziff. 9.1.1. dar.
d.
Der auf die Gesamttätigkeit in der Leitstelle entfallende zeitliche Umfang überwiegt hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten eines Verkehrsmeisters im Außendienst, sodass es keiner Entscheidung bedarf, ob diese Tätigkeiten mit der Tätigkeit in der Leitstelle eine einheitliche Gesamttätigkeit bilden.
Der Kläger war im Zeitraum November 2024 bis Juli 2025 in 76 Schichten am Infoplatz bzw. in der Leitstelle Bus eingesetzt und nur in 31 Schichten im Außendienst. Von Januar 2024 bis April 2025 war er zu 57,36 % seiner Schichten am Infoplatz beschäftigt (148/258). Im dem Schriftsatz des Klägers ist die korrekte prozentuale Gewichtung genannt, wenn man die als Anlage K4 zur Akte gereichten Schichtpläne zugrundelegt. Die vom Kläger schriftsätzlich genannte Zahl an Schichten (am Infoplatz) entspricht dagegen den in der Schichtplanung aufgeführten schichten Klägers, sondern ist möglicherweise einem parallel klagenden Kollegen des Klägers zuzuordnen.
IV.
Die Nachzahlungsbeträge sind entsprechend dem Gesetz zu verzinsen (§§ 288, 286, 187 Abs. 1 BGB analog, 193 BGB).
B.
Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO iVm § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm § 495 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Rücknahme des Hilfsantrages ist für die Kostenentscheidung ohne Auswirkung.
C.
Der Rechtsmittelstreitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG bestimmt sich anhand der 36 fachen Differenz der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 8, nach der zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Vergütung des Klägers erfolgte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Berufung eingelegt werden. Für die Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.