Betriebsrente: Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf PO 1977 geht späterer PO 1987 vor
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Feststellung, dass seine Betriebsrente nach der Pensionsordnung 1977 zu berechnen ist, sowie Nachzahlung und künftige Zahlung der höheren Rente. Streitpunkt war, ob die PO 1977 durch die PO 1987 wirksam abgelöst wurde und welche Ordnung aufgrund des Arbeitsvertrags von 1989 gilt. Das Arbeitsgericht stellte auf die individualvertragliche Bezugnahme „Pensionsordnung der A AG“ ab und bejahte deren Vorrang nach dem Günstigkeitsprinzip. Die Beklagte wurde zur Nachzahlung der Rentendifferenz und zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 500,85 € brutto ab Februar 2022 verurteilt.
Ausgang: Klage vollumfänglich stattgegeben; PO 1977 gilt, Rentendifferenz zugesprochen und höhere Betriebsrente festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn die festzustellende Vorfrage für die Entscheidung über Leistungs- und künftige Zahlungsanträge vorgreiflich ist (§ 256 Abs. 2 ZPO).
Künftige, wiederkehrende Leistungen wie Betriebsrenten können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden, ohne dass es der Besorgnis der Leistungsvereitelung bedarf.
Die Prozessverwirkung des Klagerechts setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus; eine späte Klageerhebung allein genügt nicht, insbesondere wenn die Anspruchsbeeinträchtigung erst mit Eintritt des Versorgungsfalls konkret feststellbar wird.
Eine individualvertragliche Zusage zur betrieblichen Altersversorgung kann nach dem Günstigkeitsprinzip Vorrang vor einer kollektivrechtlichen Neuregelung haben, wenn die kollektivrechtliche Regelung zu einer Verschlechterung führt.
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist nach §§ 133, 157 BGB (bei AGB objektiv-generalisierend aus Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers) auszulegen; eine eindeutige Benennung einer bestimmten Pensionsordnung ist maßgeblich.
Zitiert von (2)
1 ablehnend · 1 neutral
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich die seitens der Beklagten geschuldete betriebliche Altersversorgung des Klägers ausschließlich nach der „Pensionsordnung der A AG“ vom 01.10.1977 richtet.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6039,08 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe aus 355,24 Brutto seit dem 02.09.2020, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.10.2020, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.11.2020, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.12.2020, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 03.01.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.02.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.03.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.04.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.05.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.06.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.07.2021 , aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.08.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.09.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.10.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.11.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.12.2021 und aus weiteren 355,24 € seit dem 03.01.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab Februar 2022 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 500,85 € brutto monatlich zu zahlen hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 12.788,64 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Ablösung einer Versorgungsordnung sowie über Ansprüche auf Anpassung der laufenden Leistungen.
Der am 03.08.1955 geborene Kläger trat am 01.04.1896 in die B AG ein und wurde zunächst als Meister innerhalb der Hauptabteilung Sozialwirtschaft in der Schreinerei beschäftigt. Die B AG war zu diesem Zeitpunkt die 100% Muttergesellschaft der C AG. Zwischen der B AG und der C AG bestand ein Beherrschungsvertrag.
Anlässlich des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger unter Ziffer 6 des Arbeitsvertrages vom 23.01.1986 eine Zusage auf betriebliche Altersversorgungsleistungen erteilt (Bl. 22 ff d.A.). Zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers galt im B-Konzern nur die „Pensionsordnung der A Aktiengesellschaft vom 01.10.1977“ (im Folgenden: PO 77), auf deren Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird (Bl. 28 ff d.A.).
Unter § 5 PO 77 ist die Berechnung der betrieblichen Altersvorsorge vorgesehen. Darin heißt es:
„ § 5 Bemessung
(1) Die Rente wird nach Prozentsätzen des rentenfähigen Einkommens bemessen.
(2) Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt die monatliche Rente 0,30% des rentenfähigen Einkommens, mindestens aber 2,50 DM. Soweit das rentenfähige Einkommen die zur Zeit des Beginns der Rentenversicherungsleistungen geltende Beitragsbemessungsgrenze in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten übersteigt, erhöht sie sich um weitere 0,30 %. Von dieser Erhöhung ausgenommen sind Aufstockungsbeträge, die nach Absatz 4 zu berücksichtigen sind.
(3) …“.
Im Jahr 1986 konnte die A AG einen gestiegenen Jahresüberschuss im Vergleich zu 1985 in Höhe von 308.766.870,00 DM erwirtschaften. Der Bilanzgewinn belief sich auf 154.383.435,00 DM.
Mit Wirkung zum 01.01.1987 wurde die PO 77 durch die „Pensionsordnung der B Aktiengesellschaft“ vom 01.01.1987 (im Folgenden: PO 87) abgelöst, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Ablösung rechtswirksam erfolgte.
In der PO 87 wurde die Rentenformel dahingehend geändert, dass nur noch geringere Rentenansprüche erworben werden konnten. In § 5 PO 87 heißt es:
„§ 5 Bemessung
(1) Für die Rentenbemessung wird ein monatliches Durchschnittseinkommen auf der Grundlage von zwei Kalenderjahren ermittelt und = 100 gesetzt (Richtwert). Dabei werden für Belegschaftsmitglieder, die in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06. eines Kalenderjahres in den Ruhestand treten, die beiden Kalenderjahre, die dem Kalenderjahr vor dem Austrittsjahr vorangehen, zugrunde gelegt. Für Belegschaftsmitglieder, die in der Zeit vom 01.07 bis zum 31.12. eines Kalenderjahres in den Ruhestand treten, werden die beiden Kalenderjahre vor dem Austritt in Ansatz gebracht.
Zur Ermittlung des Richtwertes ist die Lohn- und Gehaltssumme aller bei den Hoesch-Unternehmen Beschäftigten, die unter die Pensionsordnung fallen, jedoch mit Ausnahme der Auszubildenden, maßgebend.
…
(3) Die Rente pro Dienstjahr beträgt DM 5,00 bezogen auf den Richtwert. Für jedes volle 1 %, um das das Individualeinkommen des Rentenberechtigten im Durchschnitt der letzten zwei Jahre höher oder niedriger war als der Richtwert, erhöht oder ermäßigt sich die Rente pro Dienstjahr im gleichen Verhältnis.
Als Mindestrente wird DM 3,60 pro Dienstjahr gewährt.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die PO 87 (Bl. 45 ff. d.A.) vollumfänglich Bezug genommen.
Parallel zur PO 87 schlossen der Vorstand der B AG und der Konzernbetriebsrat der B AG eine Konzernvereinbarung, aus welcher sich die Ablösung der PO 77 durch die PO 87 ergibt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Konzernbetriebsvereinbarung von 01.12.1986 (Bl. 60 ff. d.A.) vollumfänglich Bezug genommen.
Der Kläger trat zum 01.01.1989 in die C AG ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Betriebsübergang iSd § 613a BGB stattgefunden hat. Unstreitig wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht schriftlich gekündigt. Auch ein Aufhebungsvertrag wurde nicht vereinbart.
Zwischen der C AG und dem Kläger wurde unter dem Datum des 01.01.1989 ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 64 d.A.). Unter § 6 findet sich eine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung. Darin heißt es:
„§ 6 Altersversorgung
Die Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung, auf Hinterbliebenenbezüge oder auf Leistungen bei vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit regeln sich nach der Pensionsordnung der „A AG“.
Mit Wirkung zum 01.09.1997 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die D GmbH über. Aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 27.08.1997 wurde die D GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Später erfolgte die Umfirmierung in E AG und schließlich in die hiesige Beklagte.
Der Kläger schied zum 30.09.2014 bei der Beklagten aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus und begründete zugleich ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der F GmbH. Im Aufhebungsvertrag wurde geregelt, dass die zusätzlichen Dienstzeiten bei der F GmbH bei der Ermittlung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Beklagten berücksichtigt werden (Bl. 13 ff d.A.). Das rentenfähige Einkommen betrug bei Renteneintritt des Kläger 4.771,20 €; die rentenfähige Dienstzeit beläuft sich auf 35 Jahre.
Nach Berechnungen der Beklagten erwarb der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 145,61 € brutto monatlich am dem 01.09.2020, was die Beklagte dem Kläger im Oktober 2020 mitteilte. Dabei legte die Beklagte für die Jahre 1986 und 1987 die Pensionsordnung PO 77 und für die folgenden Jahre die Pensionsordnung PO 87 zugrunde.
Würde die Pensionsordnung PO 77 vollständig zugrunde gelegt werden, würde der Kläger eine Betriebsrente von 500,85 € Brutto monatlich erhalten. Die Berechnung ist zwischen den Parteien unstreitig.
Unter dem 14.04.2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte forderte sie zur Stellungnahme hinsichtlich der formwirksamen Ablösung der PO 77 durch die PO 87 auf und behielt sich vor, den Differenzbetrag von monatlich 355,24 € gerichtlich geltend zu machen.
Mit seiner am 18.06.2021 bei Gericht eingegangen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Anwendbarkeit der PO 77 sowie die monatliche Erhöhung der Betriebsrente.
Der Kläger behauptet, es habe einen Betriebsübergang von der B AG auf die C AG gegeben. Kläger sei als Meister in der Abteilung Sozialwirtschaft für die Abteilung Schreinerei eingestellt worden. Zu der Abteilung Sozialwirtschaft hätten die Abteilungen Schreinerei, Landschaftsgärtnerei und die Bauabteilung gehört. Tätig seien dort 40 Mitarbeiter gewesen. Die drei Abteilungen seien mit sämtlichen Mitarbeitern auf die C AG übergeleitet worden. Die Schreinerei und die Landschaftsgärtnerei seien am selben Standort verbleiben. Die Arbeitsbedingungen, die Maschinen und das Gehalt des Klägers seien unverändert geblieben, lediglich der Briefkopf der Gehaltsabrechnungen habe sich geändert. Ferner enthalte die Gehaltsabrechnung von Januar als Eintrittsdatum weiterhin den 01.04.1986. Auch Fahrzeuge, die den Mitarbeitern der Schreinerei und Landschaftsgärtnerei zur Verfügung standen, hätte weiter genutzt werden können. Die Nummernschilder seien unverändert geblieben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Anwendbarkeit des PO 77 ergebe sich bereits durch arbeitsvertragliche Bezugnahme. In § 6 sei eine klare Bezugnahme auf die „Pensionsordnung der A AG“ geregelt. Dies sei der Name der PO 77.
Eine formwirksame Ablösung der PO 77 und PO 87 werde bestritten. Die Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.1986 (Bl.60, 61 d.A.) sowie die PO 87 (Bl. 45 ff), welche dem Kläger von der Beklagten außergerichtlich zur Verfügung gestellt worden seien, enthielten keine Unterschriften.
Ferner hätten für die Ablösung der PO 77 durch die PO 87 keine rechtfertigenden Gründe iSd dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts vorgelegen. Es habe einen Eingriff sowohl auf der zweiten als auch auf der dritten Stufe gegeben. Weder sachliche noch triftige Gründe seien ersichtlich. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage sei ausschließlich auf die B AG abzustellen, da der Kläger im Zeitpunkt der Ablösung unstreitig im Arbeitsverhältnis der B AG gestanden habe. Auf die wirtschaftliche Lage des B-Konzerns oder der C AG komme es nicht an. Trotz der Stahlkrise habe die B AG 1986 im Vergleich zum Vorjahr einen gestiegenen Jahresüberschuss in Höhe von 308.766.870,00 DM erwirtschaftet. Der Bilanzgewinn habe sich auf 154.383.435,00 DM belaufen. Die B AG habe sich 1986 daher noch in einer sehr guten Lage befunden.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass sich die seitens der Beklagten geschuldete betriebliche Altersversorgung des Klägers ausschließlich nach der „Pensionsordnung der A AG“ vom 01.10.1977 richtet.
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 6.039,08 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe aus 355,24 Brutto seit dem 02.09.2020, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.10.2020, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.11.2020, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.12.2020, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 03.01.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.02.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.03.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.04.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.05.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.06.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.07.2021 , aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.08.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.09.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.10.2021, aus weiteren 355,24 € Brutto seit dem 02.11.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.12.2021 und aus weiteren 355,24 € seit dem 03.01.2022 zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Februar 2022 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 500,85 € brutto monatlich zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht Rechtsnachfolger nach B AG, sondern nur der C AG. Einen Betriebsübergang von der B AG auf die C AG habe es nicht gegeben. Vielmehr habe der Kläger am 01.01.1989 ein ganz neues Arbeitsverhältnis mit der C AG geschlossen. In dem Arbeitsvertrag finde sich kein Hinweis darauf, dass es einen Betriebsübergang gegeben habe.
Die Erwägungen zur arbeitsvertraglichen Bezugnahme seien verfehlt. Es habe im Konzern nur zwei Pensionsordnungen gegeben – nämlich die PO 77 und die PO 87. Um eine stringente Terminologie habe sich der Konzern nicht bemüht. Alle im Konzern seien davon ausgegangen, dass die Ablösung der PO 87 wirksam erfolgte und nur diese Pensionsordnung nunmehr galt.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Drei-Stufen-Theorie des BAG sei dogmatisch nicht haltbar und daher nicht anwendbar. Die Ablösung von Betriebsvereinbarungen richte sich auch im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Ablösungsprinzip. Jedenfalls könnte die Drei-Stufen-Theorie auf mehr als 30 Jahre zurückliegende Sachverhalte keine Anwendung finden, denn 30 Jahre seien die höchsten Verjährungsfristen, die das deutsche Recht kennt. Ferner könne der Kläger auf den Fortbestand der PO 77 nicht schutzwürdig vertraut haben, weil bereits Anfang 1986 über eine neue Pensionsordnung verhandelt wurde.
Letztlich sei die Absenkung durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Es hätten schwerwiegende wirtschaftliche Gründe vorlegen. Die Stahlindustrie des Ruhrgebiets sei damals von einer schweren Stahlkriese erschüttert worden. Für die Beurteilung komme es auf die wirtschaftliche Situation des B-Konzerns an, die PO 77 sei schließlich durch eine Konzernbetriebsvereinbarung abgelöst worden.
Ferner hätte der Kläger der Anwendbarkeit der PO 77 bereits Anfang 1987 gerichtlich feststellen lassen können und müssen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.01.2022 hat die Beklagte einen Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den klägerischen Schriftsatz vom 28.12.2021 beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Der Feststellungsantrag zu 1) ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage ist für die Entscheidung über den Klageantrag zu 2) und 3) vorgreiflich und hat Bedeutung für die zukünftige betriebliche Altersvorsorge des Klägers.
2.
Das gilt auch hinsichtlich des auf künftige Rentenzahlungen gerichteten Klageantrags für die Zeit ab Februar 2022. Der Klageantrag zu 3) hat die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO zum Gegenstand. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. zuletzt BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 33 mwN).
3.
Entgegen der Rechtauffassung der Beklagten der Kläger sein Recht, die richtige Berechnungsgrundlage für seinen Anspruch auf richtige Berechnungsgrundlage seiner betrieblichen Altersversorgung klageweise feststellen zu lassen, nicht verwirkt.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, grundsätzlich verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch angebrachte Klage unzulässig ist. Eine solche Prozessverwirkung wird allerdings nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen angenommen. Das Klagerecht soll ausnahmsweise verwirken können, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen hat, er werde gerichtlich nicht mehr belangt werden. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist. Durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 23 mwN, BAGE 162, 361).
b)
Die Voraussetzungen für eine Prozessverwirkung liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Umstände, die es der Beklagten unzumutbar machen könnten, sich auf die Klage sachlich einzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere das Argument, dass die Unterlagen der Rechtsvorgänger der Beklagten „schlampig“ geführt worden und viele Unterlagen nicht auffindbar seien, überzeugt nicht und ist allein der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen. Auch der Umstand, dass die Klage erst 35 Jahre nach vermeintlicher Ablösung der PO 77 erhoben wurde, mag ggf. das erforderliche Zeit-, nicht jedoch das Umstandsmoment erfüllen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass erst mit Eintritt des Versorgungsfalles festgestellt werden kann, ob es überhaupt zu einer Verschlechterung gekommen ist und die Anwartschaften erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Der Versorgungsfall des Klägers trat erst mit dem 01.09.2020 ein, so dass für eine Verwirkung keine Anhaltspunkte bestehen.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Die seitens der Beklagten geschuldete betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich ausschließlich nach der „Pensionsordnung der A AG“ vom 01.10.1977. Dies ergibt sich bereits durch Auslegung des Arbeitsvertrages vom 01.01.1889. Aufgrund der individualvertraglichen Zusicherung der C AG kommt es auf die Wirksamkeit der kollektivrechtlichen Ablösung der PO 77 durch die PO 87 nicht an.
a)
Für das Arbeitsverhältnis können unterschiedliche Rechtsquellen von Bedeutung sein.
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das Rangprinzip. Demnach gilt von zwei oder mehreren Normen die einen Sachverhalt regeln können, prinzipiell immer die höherrangige Norm. Die rangniedere Rechtsquelle geht allerdings der höherrangigen Rechtsquelle dann vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält.
b)
Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 49).
Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, wie vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Verbraucherverträge iSd. §§ 310 Abs. 3 BGB auszulegen sind (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 37).
Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Abzustellen ist dabei auf den typischerweise bei Arbeitsverträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2017 – 6 AZR 705/15 Rn. 14).
c)
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die individualvertragliche Zusicherung im Arbeitsvertrag vom 01.01.1989 aufgrund des Günstigkeitsprinzips Vorrang vor einer ggf. bestehenden kollektivrechtlichen Ablösung der PO 87. Die PO 87 greift unstreitig in die Versorgungshöhe ein und führt zu einer Verschlechterung der monatlichen betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 355,24 € monatlich.
Die Regelungen des Arbeitsvertrags sind Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd § 305 BGB. Das folgt aus dem äußeren Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 01.01.1989 richtet sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach der PO 77.
aa)
Der Wortlaut spricht für die Anwendbarkeit des PO 77.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde jedenfalls durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.01.1989 begründet. In § 6 des Arbeitsvertrages heißt es wörtlich:
„Die Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung, auf Hinterbliebenenbezüge oder auf Leistungen bei vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit regeln sich nach der Pensionsordnung der „A AG“.
Mit der Pensionsordnung der „A AG“ war – anders als die Beklagte behauptet – nicht die Pensionsordnung PO 87 gemeint.
Wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, galten im Konzern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.01.1989 zwei Pensionsordnungen. Die PO 77, welche den Namen „Pensionsordnung der A Aktiengesellschaft“ trug, und die PO 87 mit dem Namen „Pensionsordnung der B Aktiengesellschaft“. Nach dem klaren Wortlaut vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit der PO 77.
Die Beklagte kann nicht mit dem Argument gehört werden, dass auf eine genaue Terminologie im B-Konzern keinen Wert gelegt wurde. Die zuvor dargestellten Bezeichnungen sind klar und eindeutig. Eine Verwechselungsgefahr konnte durch die unterschiedlichen Namen ausgeschlossen werden. Wenn die Parteien nun die Anwendbarkeit der PO 87 hätte vereinbaren wollen, hätte sie die Geltung der Pensionsordnung der „B AG“ vereinbaren können und müssen.
bb)
Aus dem Sinnzusammenhang des Arbeitsvertrages ergibt sich keine andere Bewertung.
Unabhängig von der Frage, ob ein Betriebsübergang von der B AG auf die C AG standgefunden hat, gingen die Parteien jedenfalls einvernehmlich davon aus, dass im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch die Zeiten vor dem 01.01.1989 berücksichtigt werden sollten. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bezügemitteilung aus Oktober 2020 (Bl. 71, 72 d.A.).
Den Parteien des Vertrages war damit sehr wohl bewusst, dass der Kläger bereits vor dem 01.01.1989 Leistungen für den Konzern erbrachte und dies sollte augenscheinlich honoriert werden. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht ungewöhnlich, dass Altarbeitnehmern auch zu den alten Bedingungen – wie z.B. eine alte Pensionsordnung - übernommen werden sollten.
Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der damalige Arbeitgeber davon ausgegangen sei, es gelte im B Konzern nur noch die PO 87. Einzelvertraglich können die Parteien dennoch die Bezugnahme auf eine alte Pensionsordnung regeln, insbesondere um den Übergang zu einem „neuen Arbeitgeber“ ansprechend zu gestalten.
Diese Überlegung wird auch dadurch gestützt, dass nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien das Arbeitsverhältnis des Klägers zur B AG nicht gekündigt wurde, sondern lediglich am 01.01.1989 ein neuer Vertrag bei der C AG unterschrieben wurde.
cc)
Dabei ist unerheblich, ob die Parteien bei Abschluss des Vertrages ausdrücklich über die Anwendbarkeit der PO 77 oder PO 87 gesprochen haben. Ein durchschnittlicher, nicht rechtskundiger Arbeitnehmer durfte die Vereinbarung in § 6 des Arbeitsvertrages wörtlich nehmen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere ausgeführt, dass ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der konkrete Name der PO 77 bekannt gewesen sei.
Die gesellschaftliche Verflechtung des B-Konzerns spricht auch nicht gegen die Anwendbarkeit der PO 77. Aufgrund der Verflechtung spricht vieles dafür, dass der C AG sowohl die PO 77 als auch die PO 87 bekannt gewesen war und sie daher im Arbeitsvertrag die Bezugnahme auf die PO 77 vereinbaren wollten.
2.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 355,24 € beginnend mit September 2020 bis Januar 2022 (17 Monate) von insgesamt 6.039,08 €.
a)
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Betriebsrente ist § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der PO 77, welche jedenfalls kraft individualvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Nach § 5 Abs. 2 PO 77 beträgt die monatliche Rente für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,30% des rentenfähigen Einkommens, mindestens aber 2,50 DM. Soweit das rentenfähige Einkommen die zur Zeit des Beginns der Rentenversicherungsleistungen geltende Beitragsbemessungsgrenze in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten übersteigt, erhöht sie sich um weitere 0,30 %. Von dieser Erhöhung ausgenommen sind Aufstockungsbeträge, die nach Absatz 4 zu berücksichtigen sind.
b)
Die Berechnung ist zwischen den Parteien unstreitig.
Das rentenfähige Einkommen betrug bei Renteneintritt 4.771,20 €. Die Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre beläuft sich auf 35 Jahre. Ausweislich der Berechnungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 PO 77 ergibt sich daraus eine monatliche Zahlung in Höhe von 500,85 €.
Der Kläger hat bereits für die Monate September 2020 bis Januar 2022 145,61 € monatlich erhalten, so dass der Anspruch insoweit erfüllt ist.
Dem Kläger steht damit noch eine Differenz von 355,24 € monatlich für die geltend gemachten 17 Monate zu, mithin in Höhe von 6.039,08 €.
c)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
3.
Der mit Antrag zu 3) gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch zukünftig ein Anspruch auf Betriebsrentenzahlung in Höhe von 500,85 € monatlich.
Ein solcher Anspruch folgt – wie bereits unter II. 2. dargestellt - aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der PO 77.
III.
In prozessualer Hinsicht war der Rechtsstreit entscheidungsreif. Ein Schriftsatznachlass für die Beklagte gem. § 283 Satz 1 ZPO war nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Für die Behandlung von Rechtausführungen gilt § 283 Satz 1 ZPO ebenso wenig wie für tatsächliches Vorbringen, welches das Gericht nicht zu verwerten beabsichtigt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V.
Den Streitwert hat die Kammer gem. § 61 Abs. 1 ArbGG iVm §§ 3,5 ZPO im Urteil festgesetzt. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht den vom Kläger in der Klageschrift genannten monatlichen Unterschiedsbetrag herangezogen und diesen nach der Bestimmung des § 42 I und III GKG für 36 Monate angesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.