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Arbeitsgericht Dortmund·7 Ca 1029/23·25.07.2023

Klage auf Differenzvergütung aus Altersteilzeit (kontinuierliches Modell) abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAltersteilzeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung einer Differenzvergütung aus einer rückwirkenden Altersteilzeitvereinbarung im kontinuierlichen Modell. Das ArbG Dortmund hielt die Klage für unbegründet bzw. unschlüssig, weil der Kläger nicht konkret darlegte, in welchen Monaten er Krankengeld bezogen habe und somit die Höhe der Forderung nicht nachvollziehbar berechnet war. Zudem äußerte das Gericht Zweifel, ob im kontinuierlichen Modell überhaupt eine Differenzvergütung entsteht. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer Differenzvergütung mangels schlüssiger Darlegung der Höhe abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Altersteilzeit im kontinuierlichen Modell ergibt sich grundsätzlich keine Differenzvergütung zwischen dem tatsächlich bezogenen Entgelt und einem hypothetischen Vollzeitentgelt, sofern die Vereinbarung dies nicht ausdrücklich vorsieht.

2

Ein Zahlungsanspruch ist schlüssig darzulegen; hierzu gehört die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Zeiträume (z. B. konkrete Monate des Krankengeldbezugs).

3

Fehlt die schlüssige und nachvollziehbare Darlegung von Entstehung und Höhe einer Geldforderung, ist die Klage unschlüssig und abzuweisen.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 46 Abs. 2 ArbGG und § 91 Abs. 1 ZPO.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 61 ArbGG§ 46g Satz 1 ArbGG§ 64 Abs. 7 ArbGG§ 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 51.152,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Differenzvergütung.

3

Der Kläger war in der Zeit vom 16.05.2000 bis zum 31.12.2022 bei der Beklagten als Privatkundenbetreuer im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers.

4

Am 08.12.2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Altersteilzeit. Unter dem 02.05.2019 vereinbarten die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung rückwirkend zum 01.05.2018. Die Altersteilzeitarbeit wurde im kontinuierlichen Modell ausgestaltet.

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Die Altersteilzeitvereinbarung (Bl. 13 ff. d. A.) enthielt unter § 8 Abs. 3 folgende Reglung:

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„Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, haben Herr A bzw. ggf. seine Erben Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen dem erhaltenen Entgelt und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Zulagen nach dem Zulagen-Tarifvertrag bleiben hierbei außer Betracht.“

7

Der Kläger war während der vereinbarten Altersteilzeit für eine längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und hat Krankengeld bezogen.

8

Der Kläger meint, aus der zuvor genannten Klausel ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung. Bei einer Vollzeitbeschäftigung hätte der Kläger brutto 3.897,00 Euro verdient. Bei der Teilzeitbeschäftigung und der Altersteilzeitaufstockung erhielt der Kläger ein Gehalt von 2.298,50 Euro. Daraus ergebe sich eine monatliche Differenz von 1.598,50 Euro. Dies multipliziert mit 31 Monaten und unter Addition eines einmaligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 1.598,50 Euro ergebe sich in Summe ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 51.152,00 Euro brutto.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 51.152,00 Euro brutto zzgl. 8 % Zinsen seit dem 01.01.2023 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie meint, der Anspruch sei dem Grunde nach bereits nicht gegeben. Jedenfalls halte sie die Höhe der Klageforderung für unsubstantiiert, da der Krankengeldbezug unberücksichtigt bliebe.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu, jedenfalls hat er das Gericht nicht in die Lage versetzt, diesen ausreichend zu prüfen und ihm ggf. in bestimmter Höhe zuzusprechen. Die Klage ist bereits unschlüssig.

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Unabhängig davon, ob der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist – woran die Kammer ebenfalls erhebliche Zweifel hat, da es im kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit keine Differenz zwischen erhaltenen Entgelt und dem Entgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung gibt –, ist die Höhe der Zahlungsforderung nicht schlüssig dargelegt worden.

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Der Kläger berechnet seine Klageforderung ausgehend von 31 Monaten, in welchen er sich nicht im Krankengeldbezug befunden haben will. Dies ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es hätte dargelegt werden müssen, in welchen Zeiträumen der Kläger Krankengeld bezogen hat. Nur in diesen Monaten kann sich überhaupt eine Differenz zwischen Vergütung aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung in der genannten Höhe ergeben. Dies ist jedoch trotz Rüge des Beklagten und Hinweis des Gerichts im Gütetermin unterblieben. Auch bleibt unklar, für welche Monate die Differenzvergütung eingeklagt ist.

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Die geltend gemachte Forderung ergibt sich daher aus der Klagebegründung nicht. Der Zahlungsanspruch nebst Zinsen war mithin abzuweisen.

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II.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG, § 91 Abs.1 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

24

Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde mit dem Wert der Klageforderung bemessen.

Rechtsmittelbelehrung

25

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

26

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

27

Landesarbeitsgericht Hamm

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Marker Allee 94

29

59071 Hamm

30

Fax: 02381 891-283

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eingegangen sein.

32

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

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Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.