Arbeitgeberzahlung von Beiträgen und Unwirksamkeit des Widerrufs bei Zusatzversorgung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die Hamburger Pensionskasse und die Feststellung, dass der Widerruf der Beklagten vom 23.12.1997 keine Rechtswirkung hat. Streitgegenstand ist, ob die einseitige Widerrufserklärung die erworbene Anwartschaft und die Pflicht zur Beitragszahlung beendet. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.240,56 DM und stellte fest, dass die Beklagte die Zusatzversorgung nach §§ 5 und 6 der Richtlinien über den 31.12.1997 hinaus zu berechnen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen und Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs vom 23.12.1997 stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Weiterberechnung der Zusatzversorgung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Erworbene Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bleiben grundsätzlich erhalten; ein einseitiger Widerruf des Arbeitgebers hebt diese nicht automatisch auf.
Ist der Arbeitgeber aufgrund von Versorgungsrichtlinien zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet, besteht gegenüber der Versorgungseinrichtung eine Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeberbeiträge.
Ein einseitiger Widerruf einer Versorgungszusage entfaltet nur dann Rechtswirkung, wenn die gesetzlichen und satzungs- bzw. richtlinienmäßigen Voraussetzungen hierfür vorliegen; andernfalls ist die Unwirksamkeit gerichtlich feststellbar.
Mit einer Feststellungsklage kann die Fortgeltung und die weitergehende Berechnung einer Zusatzversorgung nach konkreten Richtlinien gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Hamburger Pensionskasse
von 1905 VvaG 4.240,56 DM an Arbeitgeberbeiträgen für das Jahr 1998 zugunsten des Versicherungskontos des Klägers zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Beklagten vom 23.12.1997 dem Kläger gegenüber insgesamt keine Rechtswirkung hat und die Beklagte insbesondere verpflichtet ist, dem Kläger über den 31.12.1997 hinaus eine Zusatzversorgung nach den §§ 5 und 6 der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus der Zuschusskasse in der Fassung vom 14.07.1995 zu berechnen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 5.240,56 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger erworbenen Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 13.04.1950 geborene Kläger stand bei der Beklagten als Leiter der Abteilung ^ Filialorganisation seit dem 13.04,1964 zu einem Monatsgehalt von zuletzt 7.853,- DM in
einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete betriebsbedingt mit Ablauf des 13.12.1998.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der Manteltarifvertrag für die Mitarbeiter der Konsumgenossenschaften und auch der Manteltarifvertrag für die Mitarbeiter der Unternehmen der Zentralen Tarifgemeinschaft anwendbar. Die Beklagte gewährte ihren Mitarbeitern im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung eine Gesamtversorgungszusage.
Die Versorgung ist dabei zum einen geregelt in den "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel e.V." als Gruppenunterstützungskasse. Die Versorgungsordnung sieht eine voll dynamische Betriebsrente für jeden bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter vor. Bei der Berechnung