Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Dortmund·5 Ca 4175/18·13.05.2019

Entscheidungsprämie im Freiwilligenprogramm: Zulässige Differenzierung nach Funktion

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte als Partnerverkäufer eine um 9.000 EUR höhere Entscheidungsprämie und berief sich auf Gleichbehandlung. Er hielt die niedrigere Prämie gegenüber Filial-/Bezirksdirektoren für sachlich nicht gerechtfertigt. Das ArbG Dortmund wies die Klage ab, weil die Konzernbetriebsvereinbarung bei freiwilligen Leistungen eine zulässige Gruppenbildung nach Stellung, Vergütungsniveau und Arbeitsmarkt-/Wechselperspektive vorsehe und den Betriebsparteien dabei ein weiter Spielraum zustehe. Auch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folge kein Anspruch, da keine bessere Behandlung vergleichbarer Partnerverkäufer dargelegt wurde.

Ausgang: Zahlungsklage auf weitere 9.000 EUR Entscheidungsprämie wegen zulässiger Differenzierung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei freiwilligen Leistungen in einer (Konzern-)Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen ist eine Gruppenbildung am betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.

2

Den Betriebsparteien steht bei der Ausgestaltung freiwilliger Programme zum Personalabbau, insbesondere bei Typisierung und Wahl von Differenzierungskriterien, ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu.

3

Eine höhere Entscheidungsprämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn damit typisierend ein stärkerer finanzieller Anreiz zum Abschluss von Aufhebungsverträgen für diese Gruppe geschaffen werden soll (z.B. wegen höherer Vergütung oder geringerer Wechselattraktivität).

4

Unterschiede in hierarchischer Stellung und Aufgabenprofil (insbesondere Führungs- und Organisationsaufgaben) können eine differenzierende Ausgestaltung freiwilliger Prämienleistungen rechtfertigen.

5

Aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt ein Anspruch auf höhere Leistung nur bei substantiiert dargelegter ungerechtfertigter Ungleichbehandlung innerhalb einer Vergleichsgruppe; hierfür genügt nicht der Vergleich mit anders eingeordneten Arbeitnehmergruppen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 75 Abs. 1 BetrVG§ 88 BetrVG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um einen Ergänzungsanspruch hinsichtlich einer Entscheidungsprämie in Höhe von 9.000,00 EUR, die der Kläger gegenüber der Beklagten geltend macht.

3

Der Kläger war seit dem 01.06.2013 als Außendienstmitarbeiter, nämlich Partnerverkäufer, der Beklagten tätig. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 12.04.2018 zum 30.09.2018. Wegen der Einzelheiten und des Wortlauts dieses Aufhebungsvertrages wird auf Bl. 16 bis 22 d. A. Bezug genommen.

4

Im Zuge der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger aus dem Sozialplan „SSY to Lead“ vom 15.02.2018, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 198 bis 247 d. A. Bezug genommen wird, eine Sozialplanabfindung in Höhe von 25.731,71 EUR brutto. Darüber hinaus erhielt der Kläger aus dem „Freiwilligenprogramm zum Programm SSY to Lead“, wegen dessen Einzelheiten hinsichtlich der Fassung vom November 2017 auf Bl. 4 bis 15 d. A. Bezug genommen wird bzw. wegen dessen Einzelheiten in der Fassung vom 15.02.2018 auf die Anlage des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.05.2019 Bezug genommen wird, eine Entscheidungsprämie nach Ziffer IV 2 des Freiwilligenprogramms in Höhe von 6.000,00 EUR brutto. Insoweit heißt es in Ziffer IV 2 des Freiwilligenprogramms:

5

(1)   Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gemäß Ziffer III 1 Absatz (2) haben, erhalten zusätzlich zu den Leistungen nach Ziffer 1 Absatz (1) eine Entscheidungsprämie.

6

(2)   Die Entscheidungsprämie beträgt für- Arbeitnehmer des dezentralen Innendienstes, Direktionsbevollmächtigte sowie Trainer und sonstige Vertriebsunterstützer EUR 1.000,00 brutto je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch EUR 10.000,00 brutto;- Filialdirektoren und Bezirksdirektoren EUR 15.000,00 brutto.- Partnerverkäufer EUR 6.000,00 brutto.Für Teilzeitkräfte wird die Entscheidungsprämie nach diesem Buchstaben (a) anteilig nach der Höhe des Beschäftigungsgrades berechnet.

7

(3)   Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit, die Entstehung, Vererblichkeit und Abrechnung einer etwaigen Entscheidungsprämie erfolgt entsprechend den jeweils einschlägigen Regelungen des Sozialplans SSY bzw. zusätzlich des 2. Nachtrags zum Sozialplan SSY.

8

(4)   Keinen Anspruch auf die Entscheidungsprämie haben Bezirksdirektoren und Filialdirektoren, die ein schriftliches Angebot von der NewCO/B für einen Vermögensberatervertrag mit Unterstrukturen und/oder Versicherungsbestände erhalten haben.

9

Der Kläger, der die sachliche Differenzierung im Rahmen der Entscheidungsprämie zwischen Bezirks- bzw. Filialdirektoren, die eine Entscheidungsprämie in Höhe von 15.000,00 EUR erhielten, und Partnerverkäufern, wie dem Kläger, die lediglich eine Entscheidungsprämie in Höhe von 6.000,00 EUR erhielten, für sachlich nicht gerechtfertigt hält, hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2018 unter Fristsetzung vom 26.11.2018 aufgefordert, an ihn weitere 9.000,00 EUR, nämlich den entsprechenden Differenzbetrag, zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2018 ab und wies unter anderem darauf hin, dass dem Kläger bei Gleichbehandlung mit den Filialdirektoren aufgrund eines erhaltenen Angebotes kein Betrag im Rahmen der Entscheidungsprämie zustehe. Wegen der Einzelheiten des Schreibens des Klägers vom 15.11.2018 wird auf Bl. 23/24 d. A., wegen der Einzelheiten des Schreibens der Beklagten vom 23.11.2018 wird auf Bl. 248/249 d. A. Bezug genommen.

10

Mit seiner unter dem 29.11.2018 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Differenz von 9.000,00 EUR brutto hinsichtlich der Entscheidungsprämie gemäß Ziffer IV 2 des Freiwilligenprogramms weiter. Hierzu trägt der Kläger vor, eine Differenzierung zwischen Bezirks- und Filialleitern und Partnerverkäufern sei sachlich nicht gerechtfertigt, so dass ihm eine entsprechende Differenz als Zahlungsanspruch zustehe. Es sei kein Angebot mit vergleichbarer Vergütungserwartung übermittelt worden. Vielmehr habe er ein Angebot über eine selbstständige Tätigkeit erhalten, die keineswegs mit seiner früheren Vergütungsklasse verbunden gewesen sei, sondern eine provisionsabhängige Arbeit vorgesehen habe. Er bestreite mit Nichtwissen, dass Partnerverkäufer ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen von ca. 44.000,00 EUR und Filialdirektoren von rund 90.000,00 EUR hätten. Das durchschnittliche letzte Bruttojahreseinkommen in Höhe von ca. 28.000,00 EUR des Klägers sei aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten nicht repräsentativ. Überdies hätten auch Filialdirektoren entsprechende Angebote erhalten, unter anderem Herr A, der als Direktor für die Deutsche Vermögensberatung ausgewiesen sei. Eine Selbstständigkeit sei aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters von 63 Jahren keine echte Alternative gewesen. Eine Differenzierung zwischen Filialdirektoren und Bezirksdirektoren und Partnerverkäufern sei in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen. Die Bezirks- und Filialdirektoren und die Partnerverkäufer hätten auch bei Abschluss der Aufhebungsverträge exakt dieselben Angebote erhalten, nämlich die Möglichkeit, weiter als Selbstständige tätig zu sein, oder per Aufhebungsvertrag auszuscheiden.

11

Auch die Filialdirektoren seien, wie die Partnerverkäufer, für die Vermittlung und den Verkauf der Versicherungsprodukte zuständig gewesen, dies sei ihre Hauptaufgabe gewesen. Wegen geringer Organisationsarbeit, wie der Verpflichtung eines Dozenten für neue Produkte oder der Einführung von neuen Geschäftsfeldern habe sich ihre Tätigkeit nicht von derjenigen der Partnerverkäufer unterschieden. Auch die Partnerverkäufer hätten über die reine Vertriebstätigkeit hinaus auch Organisationsaufgaben, wie die Schulung von Neukräften, wahrgenommen.

12

Die berufliche Perspektive und ein höheres Vergütungsniveau seien auch keine zulässigen Differenzierungskriterien. Der Kläger trägt vor, erfolgreiche Partnerverkäufer hätten durchaus die Möglichkeit gehabt, mehr zu verdienen als ein Filialdirektor. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, sein vergleichsweise schmales Bruttogehalt in den letzten zwei Jahren führe nicht dazu, dass er schlechter gestellt werden dürfe als seine gut verdienenden Kollegen in der Filialdirektion, die im Prinzip die gleiche Arbeit gemacht hätten und die gleichen Angebote erhalten hätten.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.000,00 Euro brutto nebst fünf

15

Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.11.2018 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

              die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem als Partnerverkäufer beschäftigten Kläger ein Differenzanspruch in Höhe von 9.000,00 EUR hinsichtlich der Entscheidungsprämie nicht zustehe. Der Kläger habe ein Angebot für eine selbstständige Tätigkeit mit vergleichbarer Vergütungserwartung im Vertrieb der B-Gruppe erhalten, von dem er nicht Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus habe der Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 25.731,71 EUR brutto erhalten, was rund 11,0 Bruttomonatsgehältern entspreche zzgl. einer Entscheidungsprämie in Höhe von 6.000,00 EUR brutto.

19

Das von den Betriebsparteien, nämlich vom Konzernbetriebsrat des Deutschen Teilkonzerns der C-Gruppe und der Beklagten abgeschlossene Freiwilligenprogramm differenziere zulässigerweise hinsichtlich der Entscheidungsprämie zwischen Partnerverkäufern und Filial- und Bezirksdirektoren. Die Parteien hätten bei der Gestaltung einen weiten Entscheidungsspielraum. Wie sich aus den Tätigkeitsbeschreibungen für Filialdirektoren, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 250 bis 254 d. A., entsprechend Anlage B3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.03.2019, und der Aufgabenbeschreibung für Partnerverkäufer, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 255 bis 257 d. A., entsprechend Anlage B4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.03.2019, Bezug genommen wird, ergebe, seien die Tätigkeiten von Filialdirektoren bzw. Bezirksdirektoren und Partnerverkäufern durchaus unterschiedlich, was sich auch in der hierarchischen Struktur und einer völlig anderen Vergütungserwartung widerspiegele. Partnerverkäufer hätten im Durchschnitt 44.000,00 EUR brutto jährlich verdient, während Filial- und Bezirksdirektoren ca. 90.000,00 EUR brutto jährlich verdienten. Diese Angaben seien bezögen auf die Jahre 2016 und 2017. Die Filialdirektoren seien als Führungskräfte im Unterschied zu den Partnerverkäufern neben der Vermittlung von Versicherungsprodukten mit Organisations- und Führungsaufgaben betraut gewesen. Hauptaufgabe des Partnerverkäufers sei hingegen die Vermittlung eines neuen Geschäfts. Darüber hinaus seien Partnerverkäufer auch nicht mit Führungsaufgaben betraut. Der Kläger selbst habe im Jahr 2016 ein Gesamtbruttojahreseinkommen von 28.302,71 EUR und im Jahre 2017 in Höhe von 28.517,41 EUR bezogen, bleibe also noch deutlich hinter dem Gehalt eines durchschnittlichen Partnerverkäufers in den genannten Jahren zurück. Im Rahmen des Programms „SSY to Lead“ habe sich die Beklagte entschlossen, den gesamten Exklusivvertrieb vollständig einzustellen und ausschließlich durch die B-Gruppe durchführen zu lassen. Hinsichtlich der Außendienstmitarbeiter, wie der Partnerverkäufer, habe eine hervorragende berufliche Perspektive bestanden. Sämtliche Partnerverkäufer, auch der Kläger, hätten von der B-Gruppe Angebote für einer selbstständige Tätigkeit als Vermögensberater mit eine wirtschaftlich vergleichbaren Vergütungserwartung erhalten. Sie hätten dabei vorrangig ihre bisherigen Bestände betreuen sollen.

20

Soweit Filial- und Bezirksdirektoren von der B-Gruppe ein Angebot für eine selbstständige Tätigkeit erhalten hätten, seien in den meisten Fällen die Angebote der B-Gruppe für die Filial- und Bezirksdirektoren deutlich hinter der Vergütungserwartung zurückgeblieben. Darüber hinaus sei für Filial- und Bezirksdirektoren die Entscheidungsprämie nur dann vorgesehen gewesen, wenn sie kein Wechselangebot mit einer vergleichbaren Vergütungserwartung erhalten hätten, was in Ziffer IV 2 Abs. 4 des Freiwilligenprogrammes auch ausdrücklich genannt sei.

21

Die Pauschalierungen hielten sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Betriebsparteien, da auch ein ausreichender Anreiz für Führungskräfte mit einem deutlich höheren Einkommen gesetzt werden durfte. Die Schaffung von zusätzlichen Anreizen um die Bereitschaft zum Ausscheiden bestimmter Arbeitnehmergruppen zu stärken sei als zulässiger Zweck bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen anerkannt. Unter Berücksichtigung der fehlenden beruflichen Perspektive und des höheren Vergütungsniveaus sei dies keine unzulässige Differenzierung.

22

Da das Wechselangebot für die Filial- und Bezirksdirektoren nicht so attraktiv gewesen sei wie die für die Partnerverkäufer seien sachliche Gründe gegeben, für die Gruppe der Filial- und Bezirksdirektoren eine höhere Entscheidungsprämie vorzusehen, um sie zum Ausscheiden zu bewegen.

23

Da darüber hinaus der Kläger ein Wechselangebot mit einer vergleichbaren Vergütungserwartung erhalten habe, bedeute die Gleichbehandlung mit einem Filialdirektor nicht eine höhere Entscheidungsprämie, sondern dass er überhaupt keinen Anspruch auf eine Entscheidungsprämie habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 08.02.2019 und des Kammertermins vom 14.05.2019 vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

I.

26

1.

27

Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt Antrag ist als Leistungsantrag in Form des Zahlungsantrags zulässig.

28

2.

29

Der zulässige Antrag ist hingegen unbegründet.

30

Der Kläger hat entgegen seiner Rechtsauffassung keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entscheidungsprämie in Höhe von 9.000,00 EUR aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vom 12.04.2018 i. V. m. dem Freiwilligenprogramm vom 15.02.2018, dort Ziffer IV 2, i. V. m. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG oder dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

31

Die Beklagte hat das Freiwilligenprogramm mit dem Konzernbetriebsrat als Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen und zulässigerweise im Rahmen der sogenannten Entscheidungsprämie zwischen Partnerverkäufern wie dem Kläger und Filial- und Bezirksdirektoren unterschieden.

32

Dabei war zugrundliegende Einschätzung der die Konzernbetriebsvereinbarung schließenden Parteien, dass die Bereitschaft bestimmter Arbeitnehmergruppen, im vorliegenden Fall der Bezirks- und Filialdirektoren, zum Abschluss von Aufhebungsverträgen nur durch eine Aufstockung finanzieller Anreize gegenüber anderen Arbeitnehmergruppen, wie den Partnerverkäufern gesteigert werden konnte, als im Rahmen der Typisierungsbefugnis und der Einschätzungsprärogative Betriebsparteien einzustufen (hierzu: BAG, Urteil v. 18.05.2010, 1 AZR 187/09 in NZA 2010, 1304 ff.).

33

3.

34

Eine Gruppenbildung bei zusätzlichen freiwilligen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen im Rahmen einer Betriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarung muss hingegen mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar sein. Dabei kommt den Betriebsparteien bei der Gruppenbildung und der Bestimmung der Differenzierungskriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Einschätzung der Betriebsparteien, dass Arbeitnehmer, wie Filial- und Betriebsdirektoren, die nach den Angaben der Beklagten im Mittel ca. 90.000,00 EUR pro Jahr verdient haben und Verkäufern, wie dem Kläger, die im Schnitt 44.000,00 EUR brutto verdient haben, wobei sich der Verdienst des Klägers in den Jahre 2016 und 2017 unter 30.000,00 EUR brutto hielt, nur durch unterschiedliche finanzielle Anreize zum Abschluss von Aufhebungsverträgen zu motivieren seien, hielt sich innerhalb der Typisierungsbefugnis und der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien.

35

Darüber hinaus ist dem Kläger, auch wenn er davon ausgeht, dass die ihm angebotene selbstständige Tätigkeit im Rahmen der B-Gruppe kein gleichwertiges Angebot hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten sei, ein entsprechendes Angebot zumindest gemacht worden. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass in Ziffer IV 2 des Freiwilligenprogrammes in Absatz 4 Filial- und Bezirksdirektoren ausdrücklich von der Entscheidungsprämie ausgenommen werden, wenn sie ein Angebot der B-Gruppe mit entsprechenden Vergütungsaussichten von mindestens 130 % der im Kalenderjahr 2017 bei der Beklagten bezogenen Bruttomonatsverdienste erhalten. Dem gegenüber haben unabhängig von einem entsprechenden Angebot Partnerverkäufer einen Anspruch auf eine Entscheidungsprämie von 6.000,00 EUR brutto, die der Kläger unstreitig erhalten hat. In freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG können die Betriebsparteien auch Regelungen treffen, die dazu dienen, das arbeitgeberseitige Interesse an einem zügigen Personalabbau durch einvernehmliche Beendigungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu verwirklichen. Dies hat die Beklagte zulässigerweise getan. Auch wenn der Kläger meint, die Tätigkeit der Bezirks- und Filialdirektoren habe sich von seiner Tätigkeit nicht wesentlich unterschieden, sprechen die vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen für Filialdirektoren auf der einen und Partnerverkäufern auf der anderen Seite eine andere Sprache. Die Tätigkeit der Bezirks- und Filialdirektoren war anders als die Tätigkeit der Partnerverkäufer nicht allein und in der Hauptsache auf den Abschluss von Geschäften, sondern gerade auf organisatorische und Führungsaufgaben unter anderem die Führung der unterstellten Außendienstmitarbeiter ausgerichtet. Dass dies in der Praxis tatsächlich anders gewesen sein soll, hat der Kläger nicht substantiiert in den Rechtsstreit eingeführt. Daher war die Unterscheidung zwischen Bezirks- und Filialdirektoren auf der einen und Partnerverkäufern auf der anderen Seite schon allein aufgrund der hierarchischen und arbeitsvertraglichen Stellung zulässig. Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten hat der Kläger, der auch nach eigenem Vortrag das von der Beklagten angenommene durchschnittliche Bruttojahreseinkommen eines Partnerverkäufers deutlich unterschritten hat, keine Angaben in den Rechtsstreit eingeführt, nach denen im Schnitt ein Partnerverkäufer eine ähnliche Bruttojahresgehaltssumme hat, wie ein Bezirks- und Filialdirektor, was nach der arbeitsvertraglichen Stellung auch eher unwahrscheinlich ist und möglicherweise nur von einigen, besonders erfolgreich verkaufenden, Partnerverkäufern erreicht wird.

36

Darüber hinaus durfte die Beklagte auch typisierend die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die sich auch in den Angeboten der B-Gruppe widerspiegeln, im Rahmen der Scheidungsprämie bezüglich der beiden genannten Arbeitnehmergruppe berücksichtigen. Zwar ist dem Kläger bezogen auf seine individuelle Situation zuzugeben, dass für einen 63-jährigen mit gesundheitlichen Problemen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht besser sein dürften, als für den durchschnittlichen Filial- und Bezirksdirektor. Eine solche Sichtweise ist hingegen individuell geprägt, während die freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung hinsichtlich der Entscheidungsprämie die generellen Chancen der Arbeitnehmergruppen auf den Arbeitsmarkt berücksichtigt, was, wie oben ausgeführt, zulässigerweise als Differenzierungskriterium genommen werden kann.

37

4.

38

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Differenz in Höhe von 9.000,00 EUR bzgl. der Entscheidungsprämie aus dem individualrechtlichen allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

39

Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer, nämlich Arbeitnehmer, die als Partnerverkäufer oder einer vergleichbaren arbeitsvertraglichen Position tätig sind, eine höhere Entscheidungsprämie als die von ihm erhaltenen 6.000,00 EUR erhalten haben. Darüber hinaus hat er nicht substantiiert dargelegt, dass eine Benachteiligung durch sachfremde Gruppenbildung oder willkürliche Schlechterstellung innerhalb einer Gruppe vorliegt. Insofern wird auf die oben Ausführungen vollinhaltlich Bezug genommen.

40

Die Klage unterlag daher in vollem Umfang der Abweisung.

41

III.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten waren vom Kläger als unterlegener Partei des Rechtsstreits zu tragen.

43

Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf Grundlage des zuletzt gestellten bezifferten Zahlungsantrages festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.