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Arbeitsgericht Dortmund·5 Ca 1985/17·04.12.2017

Arbeitsgericht: Teilweise Stattgabe — Zahlung von 4.431,41 € nebst Zinsen, sonstige Klage abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgelt-/LohnforderungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zahlung; das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 4.431,41 € plus Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB seit dem 24.02.2017. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen; auch die Widerklage blieb ohne Erfolg. Die Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Klage insoweit stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 4.431,41 € nebst Verzugszinsen verurteilt; übrige Klage und Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Geldforderungen kann der Gläubiger bei Verzug Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB verlangen.

2

Das Arbeitsgericht kann einer Klage insoweit stattgeben, als die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen, und andere Klagebegehren abweisen.

3

Eine Widerklage ist abzuweisen, wenn die hierfür geltenden materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

4

Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen; das Gericht kann eine prozentuale Aufteilung festsetzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.431,41 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.02.2017 zu zahlen.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 58 % der Beklagte und zu 42 % die Klägerin.

4. Der Streitwert wird auf 7.810,41 Euro festgesetzt.